Language of document : ECLI:EU:C:2010:620

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

21. Oktober 2010(*)

„Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Vervielfältigungsrecht – Ausnahmen und Beschränkungen – Ausnahme für Vervielfältigung zu privaten Zwecken – Begriff ‚gerechter Ausgleich‘ – Einheitliche Auslegung – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Kriterien – Grenzen – Abgabe für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung“

In der Rechtssache C‑467/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Audiencia Provincial de Barcelona (Spanien) mit Entscheidung vom 15. September 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Oktober 2008, in dem Verfahren

Padawan SL

gegen

Sociedad General de Autores y Editores de España (SGAE),

Beteiligte:

Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales (EGEDA),

Asociación de Artistas Intérpretes o Ejecutantes – Sociedad de Gestión de España (AIE),

Asociación de Gestión de Derechos Intelectuales (AGEDI),

Centro Español de Derechos Reprográficos (CEDRO),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters D. Šváby, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász und J. Malenovský (Berichterstatter),

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Padawan SL, vertreten durch J. Jover Padró, E. Blanco Aymerich und A. González García, abogados,

–        der Sociedad General de Autores y Editores (SGAE), vertreten durch P. Hernández Arroyo, J. Segovia Murúa, R. Allendesalazar Corchó und R. Vallina Hoset, abogados,

–        der Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales (EGEDA), vertreten durch J. A. Suárez Lozano und M. Benzal Medina, abogados,

–        der Asociación de Artistas Intérpretes o Ejecutantes – Sociedad de Gestión de España (AIE), vertreten durch C. López Sánchez, abogado,

–        der Asociación de Gestión de Derechos Intelectuales (AGEDI), vertreten durch R. Ros Fernández, procurador, im Beistand von F. Márquez Martín, abogado,

–        des Centro Español de Derechos Reprográficos (CEDRO), vertreten durch M. Malmierca Lorenzo und J. Díaz de Olarte, abogados,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch J. López-Medel Bascones und N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und S. Unzeitig als Bevollmächtigte,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch E.‑M. Mamouna und V. Karra als Bevollmächtigte,

–        der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und B. Beaupère-Manokha als Bevollmächtigte,

–        der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und N. Gonçalves als Bevollmächtigte,

–        der finnischen Regierung, vertreten durch A. Guimaraes‑Purokoski als Bevollmächtigte,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch H. Walker als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und H. Krämer als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. Mai 2010

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Begriffs des an Rechtsinhaber aufgrund der „Ausnahme für Privatkopien“ zu zahlenden „gerechten Ausgleichs“ nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Padawan SL (im Folgenden: Padawan) und der Sociedad General de Autores y Editores de España (im Folgenden: SGAE) wegen einer „Abgabe für Privatkopien“, die von Padawan für die von ihr vertriebenen CD-Rs, CD-RWs, DVD-Rs sowie MP3-Geräte zu entrichten sein soll.

 Rechtlicher Rahmen

 Die Richtlinie 2001/29

3        Die Erwägungsgründe 9, 10, 31, 32, 35, 38 und 39 der Richtlinie 2001/29 lauten:

„(9)      Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Wirtschaft sowie der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. Das geistige Eigentum ist daher als Bestandteil des Eigentums anerkannt worden.

(10)      Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten, was ebenso für die Produzenten gilt, damit diese die Werke finanzieren können. …

(31)      Es muss ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden. …

(32)      Die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe sind in dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt. Einige Ausnahmen oder Beschränkungen gelten, soweit dies angemessen erscheint, nur für das Vervielfältigungsrecht. Diese Liste trägt den unterschiedlichen Rechtstraditionen in den Mitgliedstaaten Rechnung und soll gleichzeitig die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts sichern. Die Mitgliedstaaten sollten diese Ausnahmen und Beschränkungen in kohärenter Weise anwenden; dies wird bei der zukünftigen Überprüfung der Umsetzungsvorschriften besonders berücksichtigt werden.

(35)      In bestimmten Fällen von Ausnahmen oder Beschränkungen sollten Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, damit ihnen die Nutzung ihrer geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände angemessen vergütet wird. Bei der Festlegung der Form, der Einzelheiten und der etwaigen Höhe dieses gerechten Ausgleichs sollten die besonderen Umstände eines jeden Falls berücksichtigt werden. Für die Bewertung dieser Umstände könnte der sich aus der betreffenden Handlung für die Rechtsinhaber ergebende etwaige Schaden als brauchbares Kriterium herangezogen werden. In Fällen, in denen Rechtsinhaber bereits Zahlungen in anderer Form erhalten haben, z. B. als Teil einer Lizenzgebühr, kann gegebenenfalls keine spezifische oder getrennte Zahlung fällig sein. Hinsichtlich der Höhe des gerechten Ausgleichs sollte der Grad des Einsatzes technischer Schutzmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie in vollem Umfang berücksichtigt werden. In bestimmten Situationen, in denen dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entstünde, kann sich gegebenenfalls keine Zahlungsverpflichtung ergeben.

(38)      Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, unter Sicherstellung eines gerechten Ausgleichs eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht für bestimmte Arten der Vervielfältigung von Ton-, Bild- und audiovisuellem Material zu privaten Zwecken vorzusehen. Dazu kann die Einführung oder Beibehaltung von Vergütungsregelungen gehören, die Nachteile für Rechtsinhaber ausgleichen sollen. …

(39)      Bei der Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung für Privatkopien sollten die Mitgliedstaaten die technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen, insbesondere in Bezug auf die digitale Privatkopie und auf Vergütungssysteme, gebührend berücksichtigen, wenn wirksame technische Schutzmaßnahmen verfügbar sind. Entsprechende Ausnahmen oder Beschränkungen sollten weder den Einsatz technischer Maßnahmen noch deren Durchsetzung im Falle einer Umgehung dieser Maßnahmen behindern.“

4        Art. 2 der Richtlinie 2001/29 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

a)      für die Urheber in Bezug auf ihre Werke,

b)      für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen,

c)      für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger,

d)      für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und die Vervielfältigungsstücke ihrer Filme,

e)      für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.“

5        Art. 5 („Ausnahmen und Beschränkungen“) der Richtlinie 2001/29 sieht in seinem Abs. 2 Buchst. b vor:

„Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Artikel 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen:

b)      in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Artikel 6 auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden“.

6        Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie bestimmt:

„Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.“

7        Art. 6 („Pflichten in Bezug auf technische Maßnahmen“) der Richtlinie sieht in seinen Abs. 3 und 4 vor:

„(3) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ‚technische Maßnahmen‘ alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von der Person genehmigt worden sind, die Inhaber der Urheberrechte oder der dem Urheberrecht verwandten gesetzlich geschützten Schutzrechte oder des in Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG verankerten Sui-generis-Rechts ist. Technische Maßnahmen sind als ‚wirksam‘ anzusehen, soweit die Nutzung eines geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechtsinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

(4) Werden von Seiten der Rechtsinhaber freiwillige Maßnahmen, einschließlich Vereinbarungen zwischen den Rechtsinhabern und anderen betroffenen Parteien, nicht ergriffen, so treffen die Mitgliedstaaten ungeachtet des Rechtsschutzes nach Absatz 1 geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Rechtsinhaber dem Begünstigten einer im nationalen Recht gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a), c), d), oder e) oder Absatz 3 Buchstaben a), b) oder e) vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung die Mittel zur Nutzung der betreffenden Ausnahme oder Beschränkung in dem für die Nutzung der betreffenden Ausnahme oder Beschränkung erforderlichen Maße zur Verfügung stellen, soweit der betreffende Begünstigte rechtmäßig Zugang zu dem geschützten Werk oder Schutzgegenstand hat.

Ein Mitgliedstaat kann derartige Maßnahmen auch in Bezug auf den Begünstigten einer Ausnahme oder Beschränkung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) treffen, sofern die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch nicht bereits durch die Rechtsinhaber in dem für die Nutzung der betreffenden Ausnahme oder Beschränkung erforderlichen Maße gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 5 ermöglicht worden ist; der Rechtsinhaber kann dadurch nicht gehindert werden, geeignete Maßnahmen in Bezug auf die Zahl der Vervielfältigungen gemäß diesen Bestimmungen zu ergreifen.

…“

 Nationales Recht

8        Die anwendbaren Rechtsvorschriften sind im Königlichen Gesetzesdekret 1/1996 vom 12. April 1996 zur Genehmigung der Neufassung des Gesetzes über das geistige Eigentum (im Folgenden: TRLPI) enthalten. Dieses Königliche Gesetzesdekret wurde im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2001/29 durch das Gesetz 23/2006 vom 7. Juli 2006 zur Änderung der durch das Königliche Gesetzesdekret 1/1996 genehmigten Neufassung des Gesetzes über das geistige Eigentum (BOE Nr. 162 vom 8. Juli 2006, S. 25561) geändert.

9        Art. 17 („Ausschließliches Verwertungsrecht und Anwendungsmodalitäten“) des TRLPI lautet:

„Dem Urheber steht die ausschließliche Ausübung der Verwertungsrechte an seinem Werk in jeder Form zu; dies gilt insbesondere für die Rechte der Vervielfältigung …, die mit Ausnahme der in diesem Gesetz vorgesehenen Fälle nur mit seiner Erlaubnis zulässig [ist].“

10      In Art. 18 („Vervielfältigung“) des TRLPI heißt es:

„Vervielfältigung ist die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Aufzeichnung des gesamten Werks oder eines Teils von ihm auf jede Art und Weise und in jeder Form zur Weitergabe oder zur Anfertigung von Kopien dieses Werks oder eines Teils von ihm.“

11      Art. 31 Abs. 2 des TRLPI bestimmt:

„Die Vervielfältigung bereits verbreiteter Werke auf jeder Art von Trägern unterliegt nicht der Genehmigung durch den Urheber, wenn sie von einer natürlichen Person für ihren privaten Gebrauch an Werken vorgenommen wird, zu denen sie rechtmäßig Zugang erlangt hat, und wenn die Kopie unbeschadet des in Art. 25 vorgesehenen gerechten Ausgleichs weder kollektiv noch kommerziell genutzt wird …“

12      Art. 25 („Gerechter Ausgleich für Privatkopien“) des TRLPI bestimmt in seinen Abs. 1, 2 und 4:

„(1)      Die ausschließlich für den privaten Gebrauch vorgenommene Vervielfältigung durch Geräte oder Vorrichtungen nicht drucktechnischer Art von Werken, die in Form von Büchern oder ihnen durch Rechtsverordnung gleichgestellten Veröffentlichungen oder andere Ton-, Bild- oder audiovisuelle Träger verbreitet werden, begründet zugunsten der in Abs. 4 Buchst. b aufgeführten Personen einen Anspruch auf einen gerechten und einmaligen Ausgleich für jede der drei genannten Vervielfältigungsformen, mit dem die infolge der Vervielfältigung entgangene Vergütung für die Verwertung der Rechte des geistigen Eigentums abgegolten wird. …

(2)      Dieser Ausgleich wird für jede Vervielfältigungsform nach Maßgabe der zur Durchführung der Vervielfältigung geeigneten Anlagen, Geräte und Datenträger festgesetzt, die in spanischem Gebiet hergestellt oder die außerhalb dieses Gebiets zum Zweck des kommerziellen Vertriebs oder der kommerziellen Nutzung in Spanien erworben worden sind.

(4) Hinsichtlich der gesetzlichen Verpflichtung nach Abs. 1 sind

a)      Schuldner: in Spanien ansässige Hersteller, sofern sie als Händler tätig sind, sowie Personen, die Anlagen, Geräte und Datenträger im Sinne von Abs. 2 außerhalb des spanischen Gebiets zum Zweck des Handels oder der Nutzung innerhalb desselben erwerben.

Die Händler, Großhändler und Einzelhändler, die sukzessive diese Anlagen, Geräte und Datenträger erwerben, haften unbeschadet des in den Abs. 14, 15 und 20 Bestimmten gesamtschuldnerisch mit den Schuldnern, die sie ihnen geliefert haben, für die Zahlung des Ausgleichs, es sei denn, sie weisen nach, dass sie ihnen den Ausgleich tatsächlich geleistet haben.

b)      Gläubiger: die Urheber der Werke, die in einer der in Abs. 1 genannten Formen öffentlich verwertet werden, und – je nach Fall sowie Art und Weise der Vervielfältigung – die Herausgeber, die Hersteller von Ton- und Bildträgern sowie die ausübenden Künstler, deren Darbietungen auf diesen Ton- oder Bildträgern aufgezeichnet worden sind.“

13      Art. 25 Abs. 6 des TRLPI regelt das Verfahren der Genehmigung der Höhe des Ausgleichs, den jeder Schuldner in Bezug auf Anlagen, Geräte und Datenträger zur digitalen Vervielfältigung zu leisten hat, ein Verfahren, in das das Ministerium für Kultur, das Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel, Einrichtungen zur Verwertung der Rechte des geistigen Eigentums, sektorielle Verbände, die mehrheitlich die Schuldner repräsentieren, die spanische Verbraucherorganisation sowie das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen einbezogen sind.

14      Art. 25 Abs. 6 bestimmt ferner, dass „[d]ie am Verhandlungsprozess Beteiligten sowie jedenfalls das Ministerium für Kultur und das Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel … bei Annahme des interministeriellen Erlasses aufgrund der vorstehenden Bestimmung insbesondere die folgenden Kriterien zu berücksichtigen [haben]:

a)      den Schaden, der den Inhabern der Vervielfältigungsrechte nach Abs. 1 tatsächlich entstanden ist; ist dem Rechtsinhaber nur ein geringer Schaden entstanden, begründet dies keine Zahlungsverpflichtung;

b)      den Grad der Nutzung der Anlagen, Geräte und Datenträger zur Anfertigung der Vervielfältigungen nach Abs. 1;

c)      die Speicherkapazität dieser Anlagen, Geräte und Datenträger;

d)      die Qualität der Vervielfältigungen;

e)      die Verfügbarkeit, den Grad des Einsatzes und die Effektivität der technischen Maßnahmen nach Art. 161;

f)      die Lebensdauer dieser Vervielfältigungen;

g)      die gebotene Verhältnismäßigkeit, wirtschaftlich gesehen, zwischen der Höhe der für die verschiedenen Arten von Anlagen oder Geräten anwendbaren Ausgleichsbeträge und dem durchschnittlichen Endverkaufspreis dieser Anlagen oder Geräte an den Verbraucher“.

15      Art. 25 Abs. 12 des TRLPI betrifft die Personen, die die Pflicht zur Zahlung des Ausgleichs trifft, und lautet:

„Die Pflicht zur Zahlung des Ausgleichs entsteht unter folgenden Voraussetzungen:

a)      für die Hersteller, soweit sie als Händler tätig sind, und für die Personen, die Anlagen, Geräte und Datenträger außerhalb des spanischen Gebiets erwerben, um sie innerhalb desselben zu vertreiben, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Schuldner das Eigentum überträgt oder die Nutzung oder Verwertung einer Anlage, eines Geräts oder eines Datenträgers abtritt;

b)      für die Personen, die Anlagen, Geräte und Datenträger außerhalb des spanischen Gebiets erwerben, um sie innerhalb desselben zu verwenden, zum Zeitpunkt des Erwerbs.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16      SGAE ist eine der Einrichtungen zur kollektiven Verwertung der Rechte des geistigen Eigentums in Spanien.

17      Padawan vertreibt CD-Rs, CD-RWs, DVD-Rs und MP3-Geräte. SGAE verlangte von Padawan die Zahlung der in Art. 25 des TRLPI vorgesehenen „Abgabe für Privatkopien“ für die Jahre 2002 bis 2004. Padawan lehnte dies mit der Begründung ab, dass die unterschiedslose Anwendung dieser Abgabe auf digitale Träger unabhängig von ihrem Verwendungszweck (privater Gebrauch oder andere freiberufliche oder unternehmerische Tätigkeit) der Richtlinie 2001/29 zuwiderlaufe. Mit Urteil vom 14. Juni 2007 gab der Juzgado de lo Mercantil n° 4 de Barcelona der Klage von SGAE in vollem Umfang statt und verurteilte Padawan zur Zahlung von 16 759,25 Euro zuzüglich der gesetzlichen Zinsen.

18      Gegen dieses Urteil legte Padawan beim vorlegenden Gericht Berufung ein.

19      Nach Beratung mit den Parteien und der Staatsanwaltschaft über die Frage, ob ein Vorabentscheidungsersuchen geboten sei, hat die Audiencia Provincial de Barcelona beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Impliziert der Begriff „gerechter Ausgleich“ in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG eine Harmonisierung, unabhängig von der Befugnis der Mitgliedstaaten, diejenigen Vergütungssysteme auszuwählen, die sie für die Durchsetzung des Rechts auf einen „gerechten Ausgleich“ für die Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums, die von der Einführung der Ausnahme für Privatkopien vom Recht auf Vervielfältigung betroffen sind, als sachgerecht erachten?

2.      Sind die Mitgliedstaaten unabhängig von dem System, das sie für die Bestimmung des gerechten Ausgleichs anwenden, verpflichtet, zwischen den Beteiligten – auf der einen Seite die Inhaber der Rechte des geistigen Eigentums, die von der Ausnahme für Privatkopien betroffen sind, als Gläubiger des Ausgleichs und auf der anderen Seite die unmittelbar oder mittelbar zu seiner Zahlung Verpflichteten – Ausgewogenheit herbeizuführen, und wird diese Ausgewogenheit durch die Rechtfertigung des gerechten Ausgleichs bestimmt, die darin besteht, den sich aus der Ausnahme für Privatkopien ergebenden Schaden zu beseitigen?

3.      Muss in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat sich für ein System der Gebühr oder Abgabe auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung entscheidet, diese Gebühr (der gerechte Ausgleich für Privatkopien) notwendigerweise nach dem durch Art. 5 Abs. 2 Buchst. b verfolgten Zweck und dem Kontext dieser Vorschrift mit dem mutmaßlichen Gebrauch der Anlagen und Medien zur Anfertigung von Vervielfältigungen, die von der Ausnahme für Privatkopien begünstigt sind, im Zusammenhang stehen, so dass die Erhebung der Gebühr gerechtfertigt wäre, wenn die Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung mutmaßlich für die Anfertigung von Privatkopien verwendet werden, andernfalls aber nicht?

4.      Ist bei einem System der „Abgabe“ für Privatkopien die unterschiedslose Anwendung dieser „Abgabe“ auf Unternehmen und Freiberufler, die Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung eindeutig zu anderen Zwecken als dem der privaten Vervielfältigung erwerben, mit dem Begriff des „gerechten Ausgleichs“ vereinbar?

5.      Ist das vom spanischen Staat eingeführte System, die Abgabe für Privatkopien auf sämtliche Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung unterschiedslos zu erheben, mit der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar, soweit ein angemessenes Verhältnis zwischen dem gerechten Ausgleich und der ihn rechtfertigenden Einschränkung des Vervielfältigungsrechts durch die Zulässigkeit von Privatkopien nicht mehr besteht, weil es weitgehend auf unterschiedlich gelagerte Sachverhalte angewendet wird, bei denen keine Beschränkung von Rechten gegeben ist, die den finanziellen Ausgleich rechtfertigt?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur Zulässigkeit

20      Erstens machen das Centro Español de Derechos Reprográficos und die spanische Regierung im Wesentlichen geltend, dass das Ersuchen um Vorabentscheidung für die Entscheidung des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren unerheblich sei, da die Richtlinie 2001/29 auf diesen in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar sei. Auf diesen Rechtsstreit seien nämlich die nationalen Rechtsvorschriften anwendbar, die dem Inkrafttreten derjenigen, mit denen diese Richtlinie umgesetzt worden sei, vorausgegangen seien. Folglich sei die Auslegung des Begriffs „gerechter Ausgleich“ in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht erforderlich.

21      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten nach Art. 267 AEUV allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der bei ihm anhängigen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Sofern die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof somit grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C‑379/98, Slg. 2001, I‑2099, Randnr. 38, vom 22. Mai 2003, Korhonen u. a., C‑18/01, Slg. 2003, I‑5321, Randnr. 19, sowie vom 23. April 2009, VTB-VAB und Galatea, C‑261/07 und C‑299/07, Slg. 2009, I‑2949, Randnr. 32).

22      Dagegen ist der Gerichtshof nicht befugt, im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens darüber zu entscheiden, wie nationale Vorschriften auszulegen sind oder ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist. Der Gerichtshof hat nämlich im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen (Urteile vom 29. April 2004, Orfanopoulos und Oliveri, C‑482/01 und C‑493/01, Slg. 2004, I‑5257, Randnr. 42, vom 4. Dezember 2008, Jobra, C‑330/07, Slg. 2008, I‑9099, Randnr. 17, sowie vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C‑378/07 bis C‑380/07, Slg. 2009, I‑3071, Randnr. 48).

23      Zum vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen ist festzustellen, dass es zum einen die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, nämlich Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29, betrifft, was in die Zuständigkeit des im Rahmen dieses Ersuchens angerufenen Gerichtshofs fällt, und dass es zudem nicht ausgeschlossen ist, dass das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung des Zeitraums, für den die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Abgabe beansprucht wird, und des Ablaufs der in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/29 festgelegten Umsetzungsfrist am 22. Dezember 2002 Schlussfolgerungen aus der Auslegung ziehen wird, um die es ersucht hat, insbesondere aufgrund seiner Verpflichtung zu einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts (Urteil vom 13. November 1990, Marleasing, C‑106/89, Slg. 1990, I‑4135, Randnr. 8).

24      Zum anderen ist die Bestimmung der zeitlich anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften eine Frage der Auslegung des nationalen Rechts, die folglich nicht in die Zuständigkeit des im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens angerufenen Gerichtshofs fällt.

25      Somit ist der erste Unzulässigkeitseinwand zurückzuweisen.

26      Zweitens macht SGAE geltend, dass die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen unzulässig seien, da sie durch die Richtlinie 2001/29 nicht harmonisierte Situationen des innerstaatlichen Rechts beträfen. Denn die aufgeworfenen Fragen beruhten im Wesentlichen auf Gesichtspunkten, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen. Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens sei der Gerichtshof nicht befugt, das nationale Recht auszulegen und anzuwenden.

27      Die Frage, ob die vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen einen Gegenstand betreffen, der nicht unter das Unionsrecht fällt, weil die Richtlinie 2001/29 nur eine Mindestharmonisierung in diesem Bereich vorsehen soll, stellt jedoch eine Frage nach der Beantwortung und keine solche der Zulässigkeit der von diesem Gericht vorgelegten Fragen dar (vgl. Urteil vom 11. April 2000, Deliège, C‑51/96 und C‑191/97, Slg. 2000, I‑2549, Randnr. 28). Somit betrifft der von SGAE erhobene Einwand der Unanwendbarkeit dieser Richtlinie auf den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens nicht die Zulässigkeit der Rechtssache, sondern den Kern der Vorlagefragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C‑295/04 bis C‑298/04, Slg. 2006, I‑6619, Randnr. 30).

28      Da auch dieser zweite Unzulässigkeitseinwand zurückzuweisen ist, ist das Vorabentscheidungsersuchen für zulässig zu erklären.

 Zur Begründetheit

 Zur ersten Frage

29      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Begriff „gerechter Ausgleich“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, der in allen Mitgliedstaaten unabhängig von der ihnen zuerkannten Befugnis, die Modalitäten der Durchsetzung des Anspruchs auf diesen Ausgleich festzulegen, einheitlich auszulegen ist.

30      Nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 sind die Mitgliedstaaten, die sich für die Einführung einer Ausnahme für Privatkopien in ihr innerstaatliches Recht entscheiden, verpflichtet, die Zahlung eines „gerechten Ausgleichs“ an den Rechtsinhaber vorzusehen.

31      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass weder Art. 5 Abs. 2 Buchst. b noch eine andere Bestimmung der Richtlinie 2001/29 hinsichtlich des Begriffs „gerechter Ausgleich“ einen Verweis auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten enthalten.

32      Insoweit folgt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000, Linster, C‑287/98, Slg. 2000, I‑6917, Randnr. 43, und vom 2. April 2009, A, C‑523/07, Slg. 2009, I‑2805, Randnr. 34).

33      Nach dieser Rechtsprechung ist der Begriff „gerechter Ausgleich“, der in einer Bestimmung einer Richtlinie enthalten ist, die keinen Verweis auf die nationalen Rechte enthält, als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen und im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen (vgl. entsprechend zum Begriff „angemessene Vergütung“ in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums [ABl. L 346, S. 61] Urteil vom 6. Februar 2003, SENA, C‑245/00, Slg. 2003, I‑1251, Randnr. 24).

34      Dieses Ergebnis wird durch das Ziel bestätigt, das die Regelung verfolgt, in die sich der Begriff des gerechten Ausgleichs einfügt.

35      Die Zielsetzung der insbesondere auf Art. 95 EG gestützten Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und zum Schutz des Binnenmarkts vor Wettbewerbsverzerrungen infolge der Unterschiede in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (Urteil vom 12. September 2006, Laserdisken, C‑479/04, Slg. 2006, I‑8089, Randnrn. 26, 31 bis 34) bringt die Entwicklung autonomer Begriffe des Unionsrechts mit sich. Der Wille des Unionsgesetzgebers zu einer möglichst einheitlichen Auslegung der Richtlinie 2001/29 spiegelt sich u. a. im 32. Erwägungsgrund wider, der die Mitgliedstaaten auffordert, die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht kohärent anzuwenden, um die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts zu sichern.

36      Daher steht es den Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 zwar frei, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, eine Ausnahme für Privatkopien vom durch das Unionsrecht verbürgten ausschließlichen Vervielfältigungsrecht des Urhebers einzuführen, diejenigen, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, müssen jedoch die Zahlung eines gerechten Ausgleichs zugunsten der durch die Anwendung dieser Ausnahme verletzten Urheber vorsehen. Eine Auslegung, wonach es den Mitgliedstaaten, die eine solche im Unionsrecht vorgesehene identische Ausnahme eingeführt haben, die nach den Erwägungsgründen 35 und 38 als wesentlichen Bestandteil den Begriff „gerechter Ausgleich“ enthält, freistünde, dessen Parameter inkohärent, nicht harmonisiert und möglicherweise von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variierend auszugestalten, liefe jedoch dem in der vorstehenden Randnummer in Erinnerung gerufenen Ziel dieser Richtlinie zuwider.

37      Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass der Begriff „gerechter Ausgleich“ in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, der in allen Mitgliedstaaten, die eine Ausnahme für Privatkopien eingeführt haben, einheitlich auszulegen ist, unabhängig von deren Befugnis, innerhalb der vom Unionsrecht, insbesondere von dieser Richtlinie, auferlegten Grenzen die Form, die Art und Weise der Finanzierung und Erhebung sowie die Höhe dieses gerechten Ausgleichs festzulegen.

Zur zweiten Frage

38      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die zwischen den betroffenen Personen herbeizuführende Ausgewogenheit (der „angemessene Ausgleich“) bedeutet, dass der gerechte Ausgleich auf der Grundlage des Kriteriums des Schadens zu berechnen ist, der den Urhebern infolge der Einführung der Ausnahme für Privatkopien entstanden ist. Es möchte auch wissen, wer außer den verletzten Urhebern zu den Personen gehört, zwischen denen diese Ausgewogenheit herbeizuführen ist.

39      Was als Erstes die Rolle betrifft, die das Kriterium des dem Urheber entstandenen Schadens bei der Berechnung des gerechten Ausgleichs spielt, ergibt sich aus den Erwägungsgründen 35 und 38 der Richtlinie 2001/29, dass durch diesen gerechten Ausgleich den Urhebern die ohne ihre Genehmigung erfolgte Nutzung ihrer geschützten Werke „angemessen“ vergütet werden soll. Bei der Festlegung der Höhe dieses Ausgleichs ist als „brauchbares Kriterium“ der sich für den Urheber durch die fragliche Vervielfältigungshandlung ergebende „etwaige Schaden“ zu berücksichtigen, wobei jedoch ein „geringfügiger Nachteil“ keine Zahlungsverpflichtung begründen kann. Die Ausnahme für Privatkopien muss also eine Regelung umfassen, „die Nachteile für Rechtsinhaber ausgleichen soll“.

40      Nach diesen Bestimmungen stehen die Konzeption und die Höhe des gerechten Ausgleichs mit dem Schaden in Zusammenhang, der sich für den Urheber aus der Vervielfältigung seines geschützten Werks ergibt, wenn sie ohne seine Genehmigung für den privaten Gebrauch erfolgt. Unter diesem Blickwinkel ist der gerechte Ausgleich als eine Gegenleistung für den dem Urheber entstandenen Schaden zu sehen.

41      Zudem bringen die Wörter „vergüten“ und „ausgleichen“ in den Erwägungsgründen 35 und 38 der Richtlinie 2001/29 den Willen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, ein besonderes System eines Ausgleichs zu schaffen, dessen Eingreifen durch das Bestehen eines Nachteils zulasten der Rechtsinhaber ausgelöst wird, eines Nachteils, der grundsätzlich die Verpflichtung begründet, ihnen diesen „zu vergüten“ oder „auszugleichen“.

42      Folglich muss der gerechte Ausgleich zwingend auf der Grundlage des Kriteriums des Schadens berechnet werden, der den Urhebern geschützter Werke durch die Einführung der Ausnahme für Privatkopien entstanden ist.

43      Was als Zweites die Frage der von dem „angemessenen Ausgleich“ betroffenen Personen betrifft, sieht der 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 vor, dass ein „angemessener Ausgleich“ von Rechten und Interessen zwischen zum einen den Urhebern, die Anspruch auf den gerechten Ausgleich haben, und zum anderen den Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden muss.

44      Die Anfertigung einer Kopie durch eine zu privaten Zwecken handelnde natürliche Person ist eine Handlung, die einen Schaden für den Urheber des fraglichen Werks begründen kann.

45      Folglich ist der Verursacher des Schadens des ausschließlichen Inhabers des Vervielfältigungsrechts die Person, die ohne vorherige Genehmigung des Rechtsinhabers eine solche Vervielfältigung eines geschützten Werks für ihren privaten Gebrauch vornimmt. Grundsätzlich ist daher diese Person verpflichtet, den an diese Vervielfältigung anknüpfenden Schaden wiedergutzumachen, indem sie den Ausgleich finanziert, der an den betroffenen Rechtsinhaber gezahlt wird.

46      Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten, die privaten Nutzer zu identifizieren und sie zu verpflichten, den Rechtsinhabern den ihnen zugefügten Nachteil zu vergüten, sowie des Umstands, dass sich dieser Nachteil, der sich aus jeder privaten Nutzung ergeben kann, einzeln betrachtet möglicherweise als geringfügig erweist und deshalb, wie der letzte Satz des 35. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2001/29 ausführt, keine Zahlungsverpflichtung begründet, steht es den Mitgliedstaaten daher frei, zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs eine „Abgabe für Privatkopien“ einzuführen, die nicht die betroffenen Privatpersonen, sondern diejenigen belastet, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck Privatpersonen rechtlich oder tatsächlich zur Verfügung stellen oder diesen die Dienstleistung einer Vervielfältigung erbringen. Im Rahmen eines solchen Systems haben die über diese Anlagen verfügenden Personen die Abgabe für Privatkopien zu leisten.

47      Innerhalb eines solchen Systems sind zwar – entgegen dem, was der 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 zu verlangen scheint – nicht die Nutzer von Schutzgegenständen die Schuldner der Finanzierung des gerechten Ausgleichs.

48      Zum einen stellt jedoch die Tätigkeit der Schuldner dieser Finanzierung, nämlich die Überlassung von Anlagen, Geräten und Medien zur Vervielfältigung an private Nutzer oder die von ihnen erbrachte Dienstleistung der Vervielfältigung, die notwendige tatsächliche Voraussetzung dafür dar, dass natürliche Personen Privatkopien erhalten können. Zum anderen steht nichts dem entgegen, dass diese Schuldner den Betrag der Abgabe für Privatkopien in den Preis für die Überlassung dieser Anlagen, Geräte oder Medien zur Vervielfältigung oder in den Preis für die Erbringung der Vervielfältigungsleistung einfließen lassen. So wird die Belastung durch die Abgabe letztlich vom privaten Nutzer getragen, der diesen Preis zahlt. Daher ist der private Nutzer, dem die Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung zur Verfügung gestellt werden oder der von einer Vervielfältigungsdienstleistung profitiert, tatsächlich als der „indirekte Schuldner“ des gerechten Ausgleichs anzusehen.

49      Da diese Regelung es den Schuldnern somit ermöglicht, die Kosten der Abgabe auf die privaten Nutzer abzuwälzen, und diese damit die Belastung durch die Abgabe für Privatkopien tragen, entspricht sie dem „angemessenen Ausgleich“, der zwischen den Rechten und Interessen der Urheber und denjenigen der Nutzer von Schutzgegenständen herbeizuführen ist.

50      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die zwischen den Beteiligten herbeizuführende Ausgewogenheit (der „angemessene Ausgleich“) bedeutet, dass der gerechte Ausgleich zwingend auf der Grundlage des Schadens zu berechnen ist, der den Urhebern geschützter Werke infolge der Einführung der Ausnahme für Privatkopien entstanden ist. Es entspricht den Anforderungen dieses „angemessenen Ausgleichs“, wenn vorgesehen wird, dass die Personen, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck privaten Nutzern rechtlich oder tatsächlich zur Verfügung stellen oder den Nutzern eine Vervielfältigungsdienstleistung erbringen, Schuldner der Finanzierung des gerechten Ausgleichs sind, da sie die Möglichkeit haben, die tatsächliche Belastung dieser Finanzierung auf die privaten Nutzer abzuwälzen.

 Zur dritten und zur vierten Frage

51      Mit der dritten und der vierten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ein notwendiger Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Abgabe auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und deren mutmaßlichem Gebrauch für private Vervielfältigungen besteht. Es fragt auch, ob die unterschiedslose Anwendung der Abgabe für Privatkopien insbesondere auf diese Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, wenn sie eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Kopien zum privaten Gebrauch vorbehalten sind, mit der Richtlinie 2001/29 vereinbar ist.

52      Zunächst ist festzustellen, dass ein System der Finanzierung des gerechten Ausgleichs wie das in den Randnrn. 46 und 48 des vorliegenden Urteils dargestellte nur dann mit den Anforderungen des „angemessenen Ausgleichs“ vereinbar ist, wenn die fraglichen Anlagen, Geräte und Medien zur Vervielfältigung zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können und daher dem Urheber des geschützten Werks durch sie ein Schaden entstehen kann. Es besteht also unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse ein notwendiger Zusammenhang zwischen der Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf diese Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und deren Verwendung zur Anfertigung von Privatkopien.

53      Folglich steht die unterschiedslose Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf alle Arten von Anlagen, Geräten und Medien zur digitalen Vervielfältigung, einschließlich in dem vom vorlegenden Gericht ausdrücklich angesprochenen Fall, dass diese von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden, nicht in Einklang mit Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29.

54      Wenn dagegen die fraglichen Anlagen natürlichen Personen zu privaten Zwecken überlassen worden sind, ist es nicht erforderlich, nachzuweisen, dass diese mit Hilfe dieser Geräte tatsächlich Privatkopien angefertigt und somit dem Urheber des geschützten Werks tatsächlich einen Nachteil zugefügt haben.

55      Bei diesen natürlichen Personen wird nämlich rechtmäßig vermutet, dass sie diese Überlassung vollständig ausschöpfen, d. h., es wird davon ausgegangen, dass sie sämtliche mit diesen Anlagen verbundenen Funktionen, einschließlich der Vervielfältigungsfunktion, nutzen.

56      Daraus folgt, dass allein die technische Fähigkeit dieser Anlagen oder dieser Geräte, Kopien zu fertigen, ausreicht, um die Anwendung der Abgabe für Privatkopien zu rechtfertigen, sofern diese Anlagen oder Geräte natürlichen Personen als privaten Nutzen überlassen worden sind.

57      Diese Auslegung wird durch den Wortlaut des 35. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2001/29 gestützt. Dieser nennt nämlich als brauchbares Kriterium für die Festlegung der Höhe des gerechten Ausgleichs nicht einfach den „Schaden“ als solchen, sondern den „etwaigen“ Schaden. Die Eventualität des dem Urheber des geschützten Werks entstandenen Schadens besteht in der Verwirklichung der notwendigen Vorbedingung, die darin besteht, dass Anlagen oder Geräte, die die Anfertigung von Kopien ermöglichen, einer natürlichen Person überlassen werden, wobei auf die Überlassung nicht notwendigerweise die tatsächliche Anfertigung von Privatkopien folgen muss.

58      Darüber hinaus hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass aus urheberrechtlicher Sicht die bloße Möglichkeit des Endnutzers, in jenem Fall der Gäste eines Hotels, Fernsehsendungen mittels ihnen durch das Hotel zugänglich gemachten Fernsehapparaten und eines Fernsehsignals anzuschauen, und nicht der tatsächliche Zugang dieser Gäste zu diesen Sendungen zu berücksichtigen ist (Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE, C‑306/05, Slg. 2006, I‑11519, Randnrn. 43 und 44).

59      Angesichts des Vorstehenden ist auf die dritte und die vierte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass ein Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Abgabe auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Anlagen zum Zweck privater Vervielfältigungen notwendig ist. Folglich ist die unterschiedslose Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, nicht mit der Richtlinie 2001/29 vereinbar.

 Zur fünften Frage

60      Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das vom Königreich Spanien eingeführte System, wonach die Abgabe für Privatkopien unterschiedslos auf alle Arten von Anlagen, Geräten und Medien zur digitalen Vervielfältigung unabhängig von deren Nutzung angewandt wird, mit der Richtlinie 2001/29 vereinbar ist.

61      Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Gerichtshof außerhalb von Vertragsverletzungsverfahren nicht befugt ist, über die Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift mit dem Unionsrecht zu befinden. Hierfür sind, erforderlichenfalls nach Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs über Bedeutung und Auslegung des Unionsrechts, die nationalen Gerichte zuständig (vgl. Urteil vom 22. März 1990, Triveneta Zuccheri u. a./Kommission, C‑347/87, Slg. 1990, I‑1083, Randnr. 16).

62      Es ist daher Sache des nationalen Gerichts, die Vereinbarkeit des spanischen Systems der Abgabe für Privatkopien mit der Richtlinie 2001/29 im Licht der Antworten auf die vier ersten Fragen zu beurteilen.

63      Daher ist diese fünfte Frage vom Gerichtshof nicht zu beantworten.

 Kosten

64      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Der Begriff „gerechter Ausgleich“ in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der in allen Mitgliedstaaten, die eine Ausnahme für Privatkopien eingeführt haben, einheitlich auszulegen ist, unabhängig von deren Befugnis, innerhalb der vom Unionsrecht, insbesondere von dieser Richtlinie, auferlegten Grenzen die Form, die Art und Weise der Zahlung und Erhebung sowie die Höhe dieses gerechten Ausgleichs festzulegen.

2.      Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass die zwischen den Beteiligten herbeizuführende Ausgewogenheit (der „angemessene Ausgleich“) bedeutet, dass der gerechte Ausgleich notwendigerweise auf der Grundlage des Schadens zu berechnen ist, der den Urhebern geschützter Werke infolge der Einführung der Ausnahme für Privatkopien entstanden ist. Es entspricht den Anforderungen dieses „angemessenen Ausgleichs“, wenn vorgesehen wird, dass die Personen, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck privaten Nutzern rechtlich oder tatsächlich zur Verfügung stellen oder den Nutzern eine Vervielfältigungsdienstleistung erbringen, Schuldner der Finanzierung des gerechten Ausgleichs sind, da sie die Möglichkeit haben, die tatsächliche Belastung dieser Finanzierung auf die privaten Nutzer abzuwälzen.

3.      Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass ein Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Abgabe auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Anlagen zum Zweck privater Vervielfältigungen notwendig ist. Folglich ist die unterschiedslose Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, nicht mit der Richtlinie 2001/29 vereinbar.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Spanisch.