Language of document : ECLI:EU:C:2017:359

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

11. Mai 2017(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 5 Abs. 1 Buchst. c – Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen – Befreiung von der Ausgleichspflicht – Über einen Online-Reisevermittler geschlossener Beförderungsvertrag – Luftfahrtunternehmen, das den Reisevermittler rechtzeitig über eine Flugplanänderung informiert hat – Reisevermittler, der einem Fluggast die betreffende Information per E‑Mail zehn Tage vor Abflug übermittelt hat“

In der Rechtssache C‑302/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Noord-Nederland (Bezirksgericht Nordniederlande) mit Entscheidung vom 18. Mai 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Mai 2016, in dem Verfahren

Bas Jacob Adriaan Krijgsman

gegen

Surinaamse Luchtvaart Maatschappij NV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras sowie der Richter J. Malenovský und D. Šváby (Berichterstatter),

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Surinaamse Luchtvaart Maatschappij NV, vertreten durch A. J. F. Gonesh, advocaat,

–        der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas, E. de Moustier und M.‑L. Kitamura als Bevollmächtigte,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Eberhard als Bevollmächtigten,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch N. Yerrell und F. Wilman als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Bas Jacob Adriaan Krijgsman und der Surinaamse Luchtvaart Maatschappij NV (im Folgenden: SLM), einem Luftfahrtunternehmen, wegen der Weigerung von SLM, Herrn Krijgsman einen Ausgleich für die Annullierung seines Fluges zu gewähren.

 Unionsrecht

 Verordnung Nr. 261/2004

3        Die Erwägungsgründe 1, 7 und 12 der Verordnung Nr. 261/2004 lauten:

„(1)      Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.

(7)      Damit diese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die durch sie geschaffenen Verpflichtungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne Besatzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt wird.

(12)      Das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen durch die Annullierung von Flügen entstehen, sollten ebenfalls verringert werden. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Luftfahrtunternehmen veranlasst werden, die Fluggäste vor der planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen zu unterrichten und ihnen darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförderung anzubieten, so dass die Fluggäste umdisponieren können. Andernfalls sollten die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen einen Ausgleich leisten und auch eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annullierung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

4        Art. 2 dieser Verordnung bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

b)      ‚ausführendes Luftfahrtunternehmen‘ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;

…“

5        Art. 3 Abs. 5 der Verordnung stellt klar:

„Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.“

6        In Art. 5 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 261/2004 heißt es:

„(1)      Bei Annullierung eines Fluges [wird] den betroffenen Fluggästen

c)      vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i)      sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, …

(4)      Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.“

7        Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a)      250 [Euro] bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b)      400 [Euro] bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c)      600 [Euro] bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

…“

8        Art. 13 der Verordnung bestimmt:

„In Fällen, in denen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung leistet oder die sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt, kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht des Luftfahrtunternehmens beschränkt, nach geltendem Recht bei anderen Personen, auch Dritten, Regress zu nehmen. Insbesondere beschränkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des ausführenden Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in einer Vertragsbeziehung steht. Gleichfalls kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht eines Reiseunternehmens oder eines nicht zu den Fluggästen zählenden Dritten, mit dem das ausführende Luftfahrtunternehmen in einer Vertragsbeziehung steht, beschränkt, vom ausführenden Luftfahrtunternehmen gemäß den anwendbaren einschlägigen Rechtsvorschriften eine Erstattung oder Entschädigung zu verlangen.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

9        Herr Krijgsman buchte über die Website www.gate1.nl (im Folgenden: Gate 1) einen Hin- und Rückflug mit SLM von Amsterdam Schiphol (Niederlande) nach Paramaribo (Surinam). Der Hinflug war für den 14. November 2014 um 15.15 Uhr vorgesehen.

10      Am 9. Oktober 2014 unterrichtete SLM Gate 1 über die Annullierung dieses Fluges.

11      Am 4. November 2014 erhielt Herr Krijgsman eine E‑Mail von Gate 1, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass sein Hinflug nunmehr für den 15. November 2014 um 15.15 Uhr vorgesehen sei.

12      Am 20. Dezember 2014 forderte Herr Krijgsman insoweit Schadensersatz von SLM. Die Forderung wurde am 5. März 2015 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Information über die Änderung des Abflugdatums am 9. Oktober 2014 an Gate 1 weitergegeben worden sei.

13      Am 12. Juni 2015 teilte Gate 1 Herrn Krijgsman mit, dass sie jede Verantwortung für den Schaden, dessen Ersatz von ihr gefordert werde, von sich weise. Sie begründete das im Wesentlichen damit, dass sich ihre Geschäftsbesorgung auf den Abschluss von Verträgen zwischen Fluggästen und Luftfahrtunternehmen beschränke, dass sie nicht für Flugplanänderungen durch ein Luftfahrtunternehmen verantwortlich sei und dass die Unterrichtung der Fluggäste in einer solchen Situation dem Luftfahrtunternehmen obliege, dem die E‑Mail-Adresse des Fluggastes mit dem Buchungsvorgang übermittelt werde.

14      Am 12. Juni 2015 forderte Herr Krijgsman von SLM erneut die Zahlung des Pauschalbetrags von 600 Euro gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004. Diese Forderung wurde am 3. September 2015 zurückgewiesen.

15      Daraufhin wandte sich Herr Krijgsman mit dem Begehren, SLM mit vorläufig vollstreckbarem Urteil zur Zahlung des besagten Betrags zu verurteilen, an die Rechtbank Noord-Nederland (Bezirksgericht Nordniederlande).

16      SLM trat diesem Begehren entgegen. Sie machte zunächst geltend, Herr Krijgsman habe einen Reisevertrag mit einem Reisevermittler geschlossen. Sodann betonte sie, alle Reisevermittler, die ihre Flugscheine vertrieben, einschließlich Gate 1, seien über die Annullierung des Fluges vom 14. November 2014 unterrichtet worden. Schließlich wies sie darauf hin, dass es üblich sei, dass die Luftfahrtunternehmen ihre Fluginformationen den Reisevermittlern mitteilten, die den Reise- und Beförderungsvertrag im Namen der Fluggäste abgeschlossen hätten. Die Reisevermittler müssten diese Informationen an die Fluggäste weitergeben. Im vorliegenden Fall müsse aber in Bezug auf Herrn Krijgsman in Anbetracht der Information, die sie Gate 1 am 9. Oktober 2014 erteilt habe, gelten, dass er über die Annullierung seines Fluges mehr als zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden sei.

17      Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die Verordnung Nr. 261/2004 keinen Aufschluss gebe, in welcher Weise ein Luftfahrtunternehmen die Fluggäste im Fall der Annullierung eines Fluges informieren müsse, wenn ein Beförderungsvertrag über einen Reisevermittler oder eine Website geschlossen worden sei.

18      Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Noord-Nederland (Bezirksgericht Nordniederlande) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Welche (formellen und materiellen) Anforderungen sind an die Erfüllung der Unterrichtungspflicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 zu stellen, wenn der Beförderungsvertrag über einen Reisevermittler zustande gekommen oder die Buchung über eine Website durchgeführt worden ist?

 Zur Vorlagefrage

19      Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein Fluggast, der über einen Online-Reisevermittler einen Flugschein für einen Flug mit SLM erworben hat, von diesem Luftfahrtunternehmen die Zahlung des in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichs mit der Begründung fordert, dass er über die Annullierung dieses Fluges nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden sei.

20      Ausweislich der Vorlageentscheidung steht jedoch fest, dass das genannte Luftfahrtunternehmen den Online-Reisevermittler mehr als zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit des betreffenden Fluges über dessen Annullierung unterrichtete, der Reisevermittler aber den Kläger des Ausgangsverfahrens erst zehn Tage vor der planmäßigen Abflugzeit davon informierte. Insoweit ist der Vorlageentscheidung nichts dafür zu entnehmen, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens die Art und Weise und die Effektivität dieser Information in Frage stellen würde.

21      Somit möchte das vorlegende Gericht mit seiner Frage wissen, ob Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen sind, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausgleich im Fall einer Flugannullierung, über die der Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, auch dann zu zahlen hat, wenn das Luftfahrtunternehmen den Reisevermittler, über den der Beförderungsvertrag mit dem betroffenen Fluggast geschlossen wurde, mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet hat und der Fluggast vom Reisevermittler nicht innerhalb dieser Frist informiert worden ist.

22      Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 wird bei Annullierung eines Fluges den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 dieser Verordnung eingeräumt, es sei denn sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet.

23      Nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 261/2004 trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des betreffenden Fluges unterrichtet wurde.

24      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen (Urteil vom 16. November 2016, Hemming u. a., C‑316/15, EU:C:2016:879, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Für den vorliegenden Fall ergibt sich, wie sowohl die französische, die österreichische und die polnische Regierung als auch die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt haben, aus dem eindeutigen Wortlaut der betreffenden Bestimmungen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen zur Zahlung des darin vorgesehenen Ausgleichs verpflichtet ist, wenn es nicht beweisen kann, dass der betroffene Fluggast über die Annullierung seines Fluges mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist.

26      Entgegen der Auffassung von SLM gilt eine solche Auslegung nicht nur, wenn der Beförderungsvertrag unmittelbar zwischen dem betroffenen Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen geschlossen wurde, sondern auch dann, wenn er über einen Dritten wie – so im Ausgangsverfahren – einen Online-Reisevermittler geschlossen wurde.

27      Wie sich nämlich sowohl aus Art. 3 Abs. 5 als auch aus den Erwägungsgründen 7 und 12 der Verordnung Nr. 261/2004 ergibt, wird der Fluggästen zu leistende Ausgleich für Verstöße gegen die sich aus der Verordnung ergebenden Verpflichtungen, zu denen u. a. die Unterrichtungspflicht des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c gehört, allein vom ausführenden Luftfahrtunternehmen, das einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, geschuldet.

28      Allein diese Auslegung kann dem im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 angesprochenen Ziel der Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für Fluggäste genügen, indem gewährleistet wird, dass der Fluggast, dessen letztlich annullierter Flug über einen Dritten gebucht wurde, den Schuldner des in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichs identifizieren kann.

29      Gleichwohl ist festzustellen, dass die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 durch das ausführende Luftfahrtunternehmen dessen Recht unbeschadet lässt, nach geltendem Recht bei anderen Personen, von denen der Verstoß des Luftfahrtunternehmens gegen seine Verpflichtungen ausgeht, auch Dritten, Regress zu nehmen, wie es Art. 13 dieser Verordnung vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2015, van der Lans, C‑257/14, EU:C:2015:618, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Dieser Artikel stellt insbesondere klar, dass die Verordnung Nr. 261/2004 in keiner Weise das Recht des ausführenden Luftfahrtunternehmens beschränkt, Erstattung von einem Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in einer Vertragsbeziehung steht.

31      Nach alledem ist auf die Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen sind, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausgleich im Fall einer Flugannullierung, über die der Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, auch dann zu zahlen hat, wenn das Luftfahrtunternehmen den Reisevermittler, über den der Beförderungsvertrag mit dem betroffenen Fluggast geschlossen wurde, mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet hat und der Fluggast vom Reisevermittler nicht innerhalb dieser Frist informiert worden ist.

 Kosten

32      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausgleich im Fall einer Flugannullierung, über die der Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, auch dann zu zahlen hat, wenn das Luftfahrtunternehmen den Reisevermittler, über den der Beförderungsvertrag mit dem betroffenen Fluggast geschlossen wurde, mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet hat und der Fluggast vom Reisevermittler nicht innerhalb dieser Frist informiert worden ist.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Niederländisch.