Language of document : ECLI:EU:T:2009:384

BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer)

5. Oktober 2009(*)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Fehlendes individuelles Betroffensein – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑2/08

Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte A. Rosenfeld und G.‑B. Lehr,

Klägerin,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und J. Möller als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Gross und B. Martenczuk als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/708/EG der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die staatliche Beihilfe C 34/06 (ex N 29/05 und ex CP 13/04), die die Bundesrepublik Deutschland für die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Nordrhein‑Westfalen gewähren will (ABl. 2008, L 236, S. 10),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter D. Šváby und E. Moavero Milanesi (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt

1        Ende 1997 beschloss die Bundesregierung, die Digitalisierung des Rundfunks zu fördern. Die Digitalisierung sollte bis 2010 vollständig abgeschlossen sein. Die Umstellung auf digitalen Rundfunk wird in Nordrhein‑Westfalen gemäß § 27 des Landesmediengesetzes Nordrhein‑Westfalen (im Folgenden: Mediengesetz) durch die Klägerin, die Landesanstalt für Medien Nordrhein‑Westfalen, die für die Medien des Landes zuständig ist, sichergestellt.

2        Am 20. Oktober 2003 schloss die Klägerin mit öffentlich‑rechtlichen Rundfunkanstalten und den privaten Rundfunkanbietern RTL, VOX Film und Fernseh-GmbH & Co. KG sowie ProSiebenSat.1 Media AG eine Vereinbarung zur Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (im Folgenden: DVB‑T) in Nordrhein Westfalen.

3        Auf eine Ausschreibung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an private Veranstalter hin wies die Klägerin mit Bescheid vom 14. Mai 2004 jeweils ein Multiplex RTL und ProSiebenSat.1 Media und das verbleibende Multiplex, das zwölf Programmplätze enthielt, den übrigen Sendern zu.

4        Am 19. November 2004 erließ die Klägerin eine Förderrichtlinie DVB‑T, die rückwirkend zum 3. Mai 2004 in Kraft trat. In dieser Richtlinie wurden die genauen Bedingungen für die finanzielle Förderung festgelegt. Förderfähig sind danach alle privaten Veranstalter von Fernsehprogrammen, denen eine Zuweisung digitaler terrestrischer Kapazitäten erteilt worden ist, und zwar auch diejenigen, die zuvor analog ausstrahlten.

5        Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 meldete die Bundesrepublik Deutschland bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Maßnahme an, die sie zugunsten der privaten Rundfunkanbieter zur Förderung der Einführung von DVB‑T in Nordrhein-Westfalen zu ergreifen beabsichtigte.

6        Mit Schreiben vom 10. März 2005 ersuchte die Kommission um weitere Auskünfte, die die Bundesregierung ihr mit Schreiben vom 29. April 2005 übermittelte.

7        Mit Schreiben vom 12. April 2006 forderte die Kommission die Bundesrepublik Deutschland auf, ihr innerhalb eines Monats ihren Standpunkt zum laufenden Anmeldeverfahren mitzuteilen. Mit Schreiben vom 12. Mai 2006 teilte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission mit, dass sie die angemeldete Maßnahme nicht zurückzunehmen oder zu ändern gedenke.

8        Mit Schreiben vom 19. Juli 2006 setzte die Kommission die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis, in Bezug auf diese Beihilfe das Verfahren nach Art. 88 Abs.  2 EG zu eröffnen.

9        Mit der Entscheidung 2008/708/EG vom 23. Oktober 2007 über die staatliche Beihilfe C 34/06 (ex N 29/05 und ex CP 13/04), die die Bundesrepublik Deutschland für die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB‑T) in Nordrhein-Westfalen gewähren will (ABl. 2008, L 236, S. 10, im Folgenden: angefochtene Entscheidung), erklärte die Kommission die staatliche Beihilfe C 34/06 (ex N 29/05 und ex CP 13/04) für nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar (Art. 1 der angefochtenen Entscheidung).

 Verfahren und Anträge der Beteiligten

10      Mit Klageschrift, die am 2. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

11      Mit Schriftsatz, der am 18. April 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Bundesrepublik Deutschland ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin beantragt.

12      Mit Beschluss des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichts vom 30. Mai 2008 ist dem Streithilfeantrag stattgegeben worden. Die Bundesrepublik Deutschland hat ihren Streithilfeschriftsatz am 17. Juli 2008 eingereicht. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 2. Oktober 2008 eingereicht.

13      Das Gericht hat im Rahmen prozessleitender Maßnahmen im Sinne von Art. 64 seiner Verfahrensordnung die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 10. Juli 2009 um Stellungnahmen und Beweise gebeten, die ihnen bezüglich der von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung aufgeworfenen Frage der Zulässigkeit nützlich erscheinen. Die Beteiligten sind dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Fristen nachgekommen.

14      Die Klägerin, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

15      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

16      Nach Art. 113 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht im Verfahren nach Art. 114 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, zu denen nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 230 Abs. 4 EG festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage gehören (vgl. Beschluss des Gerichts vom 29. April 2004, SGL Carbon/Kommission, T‑308/02, Slg. 2004, II‑1363, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Da im vorliegenden Fall die Parteien vom Gericht um eine Stellungnahme zu der von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung erhobenen Einrede der Unzulässigkeit gebeten worden sind, ist das Gericht in der Lage, auf der Grundlage des Akteninhalts gemäß Art. 113 der Verfahrensordnung ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2006, AIT/Kommission, C‑547/03 P, Slg. 2006, I‑845, Randnr. 35).

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

18      Die Kommission hält die Klage für unzulässig. Zwar sei die Klägerin als Anstalt des öffentlichen Rechts rechtsfähig und gemäß Art. 230 Abs. 4 EG klagebefugt, doch sei sie im vorliegenden Fall nicht individuell betroffen und verfüge daher über kein eigenes Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung. Da diese Entscheidung an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet sei, wäre die Klägerin von dieser nur dann individuell betroffen, wenn die Kriterien, die der Gerichtshof im Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, Slg. 1963, 213), aufgestellt habe, erfüllt seien.

19      Nach der Rechtsprechung könnten regionale Gebietskörperschaften, die gegen eine Entscheidung der Kommission Klage erheben wollten, individuell betroffen sein. Entscheidend hierfür sei, dass autonome Gebietskörperschaften als Träger spezifischer Rechte und Interessen anzusehen seien, die nur sie selbst wahren könnten. In Bezug auf nationale Behörden, die sich nicht auf die Autonomierechte regionaler Gebietskörperschaften berufen könnten, habe der Gerichtshof eine deutlich restriktivere Linie vertreten, wie beispielsweise im Urteil vom 10. Juli 1986, DEFI/Kommission (282/85, Slg. 1986, 2469).

20      Die Rechtsprechung zu autonomen Gebietskörperschaften, wie insbesondere im Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1999, Freistaat Sachsen u. a./Kommission (T‑132/96 und T‑143/96, Slg. 1999, II‑3663), sei auf die Klägerin nicht anwendbar. Als in die Staatsorganisation eingegliederte Behörde, die Teil der Staatsgewalt sei, habe sie keine originären, von denjenigen des Staats zu unterscheidenden Rechte wie eine autonome Gebietskörperschaft. Ihre Legitimation sei vielmehr indirekt und erfolge über das Land, dessen Rechtsaufsicht sie unterliege und das ihr bestimmte Aufgaben zugewiesen habe, zu deren Erfüllung sie über bestimmte Befugnisse verfüge.

21      Die Klägerin sei durch das Mediengesetz errichtet worden, das ihre Aufgaben und ihren Auftrag genau festlege, und werde im Gemeininteresse tätig. Die angemeldete Beihilferegelung werde auf das Mediengesetz gestützt und sei nicht das Ergebnis einer Ermessensentscheidung der Klägerin. Die Klägerin sei in Anbetracht ihrer meisten Befugnisse, des Umstands, dass sie der Rechtsaufsicht des Landes unterliege, über einen Anteil von 2 % an der Rundfunkgebühr finanziert werde und über kein Ermessen für die Verwendung ihrer Mittel verfüge, eine staatliche Behörde.

22      Die gegenteilige Ansicht liefe darauf hinaus, dass letztlich jeder Behörde, die bei der Beihilfegewährung über ein Ermessen verfüge, ein eigenständiges Klagerecht einzuräumen wäre. Ein solches Ergebnis widerspräche aber dem Wesen der Aufsicht über die staatlichen Beihilfen als einem Verfahren zwischen der Kommission und dem jeweiligen Mitgliedstaat.

23      Dem Land Nordrhein-Westfalen könnte wahrscheinlich in seiner Eigenschaft als autonome Gebietskörperschaft ein eigenständiges Klagerecht eingeräumt werden, während die Klägerin als ausführende Behörde kein vom Interesse des Landes unterscheidbares eigenes Interesse habe.

24      Die Klägerin erwidert, sie sei von der angefochtenen Entscheidung individuell und unmittelbar betroffen, da sie die Behörde sei, die die Beihilfe gewähre, und sie durch die angefochtene Entscheidung daran gehindert werde, die ihr zustehenden autonomen Befugnisse nach den eigenen Vorstellungen auszuüben.

25      Sie sei eine autonome und vom Staat unabhängige Behörde. Ihre autonome Stellung sei verfassungsrechtlich vorgegeben, und als Garantin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit verfüge sie über Grundrechte, die sie gegen den Staat auch gerichtlich geltend machen könne. In diesem Sinne sei sie nicht Teil des staatlichen Verwaltungsapparates.

26      Ihre Stellung sei die gleiche wie die der autonomen regionalen Gebietskörperschaften, denen die Rechtsprechung eine eigene Klagebefugnis zugebilligt habe. Die regionalen Gebietskörperschaften würden nämlich ebenfalls im Allgemeininteresse im Rahmen der ihnen durch Gesetz eingeräumten Befugnisse tätig. Die Klägerin übe ihre Befugnisse wie die regionalen Gebietskörperschaften autonom aus.

27      Entsprechend den Kriterien, die von der Rechtsprechung für die Anerkennung eines eigenständigen Klagerechts der regionalen Gebietskörperschaften aufgestellt worden seien, seien die Mittel der Klägerin, aus denen sie die Beihilfe gewähren wolle, Eigenmittel, die dem staatlichen Zugriff entzogen seien. Die angefochtene Entscheidung hindere sie daran, ihre autonomen Befugnisse nach eigenen Vorstellungen auszuüben.

28      Schließlich macht die Klägerin geltend, die vom Gerichtshof im Urteil DEFI/Kommission getroffene Entscheidung lasse sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen, weil weder die Bundesregierung noch die nordrhein‑westfälische Landesregierung berechtigt seien, die Geschäftsführung und Politik der Klägerin zu bestimmen.

29      Die Bundesrepublik Deutschland macht geltend, die Kommission übersehe, dass nicht das Land Nordrhein‑Westfalen die Beihilfe gewähre. Vielmehr entscheide die Klägerin über die den privaten Rundfunkanbietern zu gewährende Beihilfe völlig selbständig und habe daher ein eigenes Interesse an der Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung. Die Klägerin sei nicht in den staatlichen Verwaltungsapparat integriert und ihre Lage sei derjenigen einer regionalen Gebietskörperschaft vergleichbar, der bestimmte Aufgaben zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen worden seien.

 Würdigung durch das Gericht

30      Eingangs ist festzustellen, dass die Klägerin über Rechtspersönlichkeit verfügt und gemäß Art. 230 Abs.4 EG eine Nichtigkeitsklage erheben kann. Da die angefochtene Entscheidung jedoch nicht an die Klägerin, sondern an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist, ist zu prüfen, ob die Klägerin von dieser Entscheidung individuell betroffen ist.

31      Nach ständiger Rechtsprechung können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann geltend machen, im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile des Gerichtshofs Plaumann/Kommission, S. 238, und vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, Slg. 1986, 391, Randnr. 22).

32      Daher ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Klägerin durch die angefochtene Entscheidung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften berührt wird, oder ob ein Sachverhalt vorliegt, der sie in Anbetracht dieser Entscheidung aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebt.

33      Erstens ist zu den Aufgaben und Befugnissen der Klägerin im Rahmen der in Rede stehenden Beihilferegelung festzustellen, dass sie u. a. nach § 27 Abs. 1 des Mediengesetzes damit betraut ist, die Umstellung der analogen auf digitale Übertragung zu unterstützen und zu begleiten, dass sie nach § 88 Abs. 3 Satz 5 dieses Gesetzes Maßnahmen und Projekte unterstützt, die der Einführung und Erprobung neuer Rundfunktechniken dienen, und dass sie nach § 88 Abs. 3 Satz 6 die technische Infrastruktur zur Versorgung des Landes, insbesondere diejenige, die für Zwecke des lokalen Rundfunks in Verbreitungsgebieten mit einem überdurchschnittlich hohen Kostenaufwand für die terrestrische Versorgung des Verbreitungsgebiets erforderlich ist, sowie Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken fördern kann.

34      Somit sind die Aufgaben und Befugnisse der Klägerin durch das Mediengesetz, durch das sie eingerichtet worden ist, klar festgelegt. Die Förderung der neuartigen Rundfunkübertragungstechniken, zu der sie sich gegebenenfalls veranlasst sehen kann, ist ebenfalls in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Somit hängt die Existenz der in Rede stehenden Beihilferegelung, durch welche private Rundfunkanbieter beim Übergang auf DVB‑T unterstützt werden sollen, nicht vom Entscheidungsspielraum der Klägerin ab. Dieser Entscheidungsspielraum betrifft vielmehr bestimmte Einzelheiten der Umsetzung der Beihilferegelung, wie insbesondere die Festlegung der neuen Rundfunkübertragungstechniken, deren Entwicklung gefördert werden soll, die konkreten Gesichtspunkte der Durchführung der Beihilfe und ihre Gewährung an die ausgewählten Empfänger.

35      Soweit sich die Klägerin im Übrigen auf die Rundfunkfreiheit beruft, über die sie nach der Auslegung von Art. 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland durch das Bundesverfassungsgericht verfügt, ist festzustellen, dass dieses Grundrecht vor allem die Informationsfreiheit gewährleisten soll und nicht die Möglichkeit der deutschen Behörden betrifft, die Bedingungen für die Unterstützung der neuen Rundfunkübertragungstechnologien festzulegen.

36      Zweitens ist zu den anderen Aufgaben und Befugnissen der Klägerin festzustellen, dass diese stets im Rahmen der Aufgabe tätig wird, die ihr das Land nach dem Mediengesetz übertragen hat, und zwar auch dann, wenn sie hoheitlich Maßnahmen erlässt. Dieser Fall liegt vor, wenn sie erstens nach § 4 des Mediengesetzes den Rundfunkveranstaltern die Zulassung erteilt, zweitens nach den §§ 119 und 123 des Mediengesetzes über die Rücknahme oder den Widerruf dieser Zulassung entscheidet, drittens nach den §§ 14, 15 und 17 des Mediengesetzes Übertragungskapazitäten zuweist und viertens nach § 118 des Mediengesetzes einen Rechtsverstoß feststellt, Verbote oder Sanktionen beschließt.

37      Infolgedessen wird die Klägerin sowohl bei ihren Aufgaben zur Unterstützung der neuen Rundfunkübertragungstechniken als auch bei ihren anderen Aufgaben nur im Rahmen der beschränkten Aufgaben und Befugnisse tätig, die ihr durch das Land nach dem Mediengesetz übertragen worden sind.

38      Somit ist die Klägerin als Behörde zu betrachten, die im Sinne von Art. 87 EG in die Verwaltungsorganisation des Landes Nordrhein‑Westfalen und somit des Staates eingegliedert ist.

39      Was drittens die finanziellen Mittel der Klägerin angeht, so hat die Kommission dazu unwidersprochen vorgetragen, dass der Haushalt der Klägerin nach § 116 des Mediengesetzes im Wesentlichen durch einen Anteil an der Rundfunkgebühr des Landes finanziert wird, der ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesen worden ist.

40      Diese Mittel stellen staatliche Mittel im Sinne von Art. 87 EG dar, da die Höhe der Rundfunkgebühr von den Behörden festgesetzt wird, jeder allein aufgrund des Besitzes eines Fernseh‑ oder Rundfunkgeräts und nicht aufgrund eines Vertragsverhältnisses zur Zahlung der Gebühr verpflichtet ist und dieselben Behörden festlegen, welchen Anteil an dieser Gebühr die Klägerin zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 2008, TV 2/Danmark u. a./Kommission, T‑309/04, T‑317/04, T‑329/04 und T‑336/04, Slg. 2008, II-0000, Randnr. 158). Im Übrigen geht ebenfalls aus § 116 Abs. 1 des Mediengesetzes hervor, dass die Klägerin nach dem Jahresabschluss nicht über die nicht benötigten Mittel verfügen kann, da diese den öffentlich‑rechtlichen Rundfunkanstalten zustehen.

41      Da die der Klägerin zugewiesenen Mittel als staatliche Mittel anzusehen sind und die nicht benötigten Mittel von ihr zurückzuzahlen sind, ist festzustellen, dass sie insoweit nicht mit Erfolg ihre Haushaltsautonomie dargetan hat.

42      Was viertens die staatliche Aufsicht über die Klägerin angeht, so geht zum einen aus § 113 des Mediengesetzes hervor, dass die Jahresabschlüsse der Klägerin vom Landesrechnungshof Nordrhein‑Westfalen geprüft werden, und zum anderen aus § 112 Abs. 3 dieses Gesetzes, dass diese Jahresabschlüsse auch der Landesregierung übermittelt werden. Zwar verfügt die Klägerin über eine gewisse Autonomie bei ihrer Organisation und ihrer Geschäftsführung, doch unterliegt sie nach § 117 Abs. 1 des Mediengesetzes der Rechtsaufsicht der Landesregierung und somit einer staatlichen Aufsicht.

43      Fünftens hat die Klägerin, selbst wenn sie als Behörde, die mit der Zahlung der Beihilfen und gegebenenfalls ihrer Wiedereinziehung bei den Empfängern betraut ist, eigene Interessen zu vertreten hätte, nicht mit Erfolg dargetan, inwiefern sich die Interessen, die sie für ihre eigenen hält, in Bezug auf die Beihilfereglung von den Interessen der Bundesrepublik Deutschland als Adressat der angefochtenen Entscheidung und denjenigen des Landes Nordrhein-Westfalen unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil DEFI/Kommission, Randnr. 18).

44      Nach alledem ist die Klägerin von der angefochtenen Entscheidung nicht individuell betroffen. Daher ist die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen.

 Kosten

45      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

46      Im Übrigen trägt gemäß Art. 87 § 4 Abs. 3 der Verfahrensordnung die Bundesrepublik Deutschland ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.      Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

3.      Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihr eigenen Kosten.

Luxemburg, den 5. Oktober 2009

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      N. J. Forwood


* Verfahrenssprache: Deutsch.