URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

8. Mai 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Märkte für Finanzinstrumente – Richtlinie 2004/39/EG – Art. 8, 23, 50 und 51 – Anwendungsbereich – Finanzberater außerhalb der Geschäftsräume der Firma – Vermittler, der Angeklagter in einem Strafverfahren ist – Nationales Recht, das die Möglichkeit vorsieht, die Ausübung der Tätigkeit vorübergehend zu verbieten – Grundfreiheiten – Rein interner Sachverhalt – Unanwendbarkeit“

In der Rechtssache C‑53/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Verwaltungsgericht für die Region Latium, Italien) mit Entscheidung vom 7. Juli 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Januar 2018, in dem Verfahren

Antonio Pasquale Mastromartino

gegen

Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev sowie der Richter T. von Danwitz (Berichterstatter), E. Levits, C. Vajda und P. G. Xuereb,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Mastromartino, vertreten durch G. Fonderico und H. Bonura, avvocati,

–        der Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob), vertreten durch P. Palmisano, S. Providenti und E. Garzia, avvocati,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von D. Del Gaizo, avvocato dello Stato,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch V. Di Bucci und T. Scharf als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. 2004, L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (ABl. 2010, L 331, S. 120) geänderten Fassung (im Folgenden: MiFID-Richtlinie), insbesondere ihrer Art. 8, 23 und 51, sowie der Grundsätze und Bestimmungen der Verträge in Bezug auf Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit, freien Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsrecht.

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Antonio Pasquale Mastromartino und der Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob) (Nationale Unternehmens- und Börsenaufsichtsbehörde, Italien) über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Consob, dem Kläger des Ausgangsverfahrens die Ausübung der Tätigkeit eines Finanzberaters außerhalb der Geschäftsräume der Firma vorübergehend zu verbieten.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Erwägungsgründe 36 und 38 der MiFID-Richtlinie lauten:

„(36)      Personen, die für mehr als eine Wertpapierfirma Wertpapierdienstleistungen erbringen, sollten nicht als vertraglich gebundener Vermittler, sondern als Wertpapierfirma gelten, wenn sie der Begriffsbestimmung dieser Richtlinie entsprechen; dies gilt nicht für bestimmte Personen, die ausgenommen werden können.

(38)      Die Bedingungen für die Ausübung von Tätigkeiten außerhalb der Geschäftsräume der Wertpapierfirma (Haustürgeschäfte) sollten nicht von dieser Richtlinie erfasst werden.“

4        Art. 1 („Anwendungsbereich“) der MiFID-Richtlinie bestimmt:

„(1)      Diese Richtlinie gilt für Wertpapierfirmen und geregelte Märkte.

(2)      Folgende Bestimmungen gelten auch für Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie 2000/12/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. 2000, L 126, S. 1)] zugelassen sind, wenn sie eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder Anlagetätigkeiten ausüben …“

5        In Art. 4 Abs. 1 Nrn. 1, 14 und 25 der MiFID-Richtlinie heißt es:

„(1)      Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.      Wertpapierfirma: jede juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmäßig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt und/oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt.

Die Mitgliedstaaten können als Wertpapierfirma auch Unternehmen, die keine juristischen Personen sind, definieren …

Erbringt eine natürliche Person jedoch Dienstleistungen, die das Halten von Geldern oder übertragbaren Wertpapieren Dritter umfassen, so kann sie nur dann als Wertpapierfirma im Sinne dieser Richtlinie gelten, wenn sie unbeschadet der sonstigen Anforderungen der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie 93/6/EWG folgende Bedingungen erfüllt:

a)      Die Eigentumsrechte Dritter an Wertpapieren und Geldern müssen … gewahrt werden;

b)      die Firma muss Vorschriften zur Überwachung ihrer Solvenz einschließlich der ihrer Eigentümer unterworfen sein;

c)      der Jahresabschluss der Firma muss … geprüft werden;

d)      hat eine Firma nur einen Eigentümer, so muss dieser entsprechende Vorkehrungen zum Schutz der Anleger für den Fall treffen, dass die Firma ihre Geschäftstätigkeit aufgrund seines Ablebens, seiner Geschäftsunfähigkeit oder einer vergleichbaren Gegebenheit einstellt.

14.      Geregelter Markt: ein von einem Marktbetreiber betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach seinen nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag in Bezug auf Finanzinstrumente führt, die gemäß den Regeln und/oder den Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden, sowie eine Zulassung erhalten hat und ordnungsgemäß und gemäß den Bestimmungen des Titels III funktioniert.

25.      Vertraglich gebundener Vermittler: eine natürliche oder juristische Person, die unter unbeschränkter und vorbehaltsloser Haftung einer einzigen Wertpapierfirma, für die sie tätig ist, Wertpapier- und/oder Nebendienstleistungen für Kunden oder potenzielle Kunden erbringt, Weisungen oder Aufträge des Kunden in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumente annimmt und weiterleitet, Finanzinstrumente platziert und/oder Kunden oder potenzielle Kunden bezüglich dieser Finanzinstrumente oder Dienstleistungen berät.“

6        Nach Art. 5 Abs. 1 der MiFID-Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder die Ausübung von Anlagetätigkeiten durch eine Wertpapierfirma von der vorherigen Erteilung einer Zulassung abhängig zu machen. In Art. 8 dieser Richtlinie werden die Voraussetzungen genannt, unter denen die zuständige Behörde die einer solchen Firma erteilte Zulassung entziehen kann.

7        Art. 13 („Organisatorische Anforderungen“) der MiFID-Richtlinie bestimmt in Abs. 2:

„Eine Wertpapierfirma sieht angemessene Strategien und Verfahren vor, die ausreichen, um sicherzustellen, dass die Firma, ihre Geschäftsleitung, Beschäftigten und vertraglich gebundenen Vermittler den Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie sowie den einschlägigen Vorschriften für persönliche Geschäfte dieser Personen nachkommen.“

8        In Art. 23 („Verpflichtungen von Wertpapierfirmen bei der Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern“) der MiFID-Richtlinie heißt es:

„(1)      Die Mitgliedstaaten können beschließen, einer Wertpapierfirma zu gestatten, vertraglich gebundene Vermittler für die Förderung des Dienstleistungsgeschäfts der Wertpapierfirma, das Hereinholen neuer Geschäfte oder die Entgegennahme der Aufträge von Kunden oder potenziellen Kunden sowie die Übermittlung dieser Aufträge, das Platzieren von Finanzinstrumenten sowie für Beratungen in Bezug auf die von der Wertpapierfirma angebotenen Finanzinstrumente und Dienstleistungen heranzuziehen.

(2)      Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine Wertpapierfirma, die beschließt, einen vertraglich gebundenen Vermittler heranzuziehen, für jedes Handeln oder Unterlassen des vertraglich gebundenen Vermittlers uneingeschränkt haftet, wenn er im Namen der Firma tätig ist. Die Mitgliedstaaten schreiben der Wertpapierfirma vor, sicherzustellen, dass ein vertraglich gebundener Vermittler mitteilt, in welcher Eigenschaft er handelt und welche Firma er vertritt, wenn er mit Kunden oder potenziellen Kunden Kontakt aufnimmt oder bevor er mit diesen Geschäfte abschließt.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Wertpapierfirmen die Tätigkeiten ihrer vertraglich gebundenen Vermittler überwachen, um zu gewährleisten, dass sie diese Richtlinie auf Dauer einhalten, wenn sie über vertraglich gebundene Vermittler tätig werden.

(3)      Mitgliedstaaten, die Wertpapierfirmen gestatten, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, richten ein öffentliches Register ein. Vertraglich gebundene Vermittler werden in das öffentliche Register des Mitgliedstaats eingetragen, in dem sie niedergelassen sind. …

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vertraglich gebundene Vermittler nur dann in das öffentliche Register eingetragen werden, wenn feststeht, dass sie ausreichend gut beleumdet sind und über angemessene allgemeine, kaufmännische und berufliche Kenntnisse verfügen, um alle einschlägigen Informationen über die angebotene Dienstleistung korrekt an den Kunden oder den potenziellen Kunden weiterleiten zu können.

(4)      Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen, die vertraglich gebundene Vermittler heranziehen, durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Tätigkeiten des vertraglich gebundenen Vermittlers keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tätigkeiten haben, die der vertraglich gebundene Vermittler im Namen der Wertpapierfirma ausübt.

(5)      Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen nur vertraglich gebundene Vermittler heranziehen dürfen, die in den öffentlichen Registern gemäß Absatz 3 geführt werden.

(6)      Die Mitgliedstaaten können für in ihrem Hoheitsgebiet registrierte vertraglich gebundene Vermittler striktere Anforderungen als die dieses Artikels oder zusätzliche Anforderungen vorsehen.“

9        Nach Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. g der MiFID-Richtlinie sind die zuständigen Behörden mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Überwachungs- und Ermittlungsbefugnissen auszustatten, die im Einklang mit dem nationalen Recht ausgeübt werden und zumindest u. a. das Recht umfassen, „ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verlangen“.

10      Art. 51 („Verwaltungssanktionen“) der MiFID-Richtlinie sieht in Abs. 1 vor:

„Unbeschadet der Verfahren für den Entzug der Zulassung oder des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, sorgen die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem nationalen Recht dafür, dass bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften gegen die verantwortlichen Personen … geeignete Verwaltungsmaßnahmen ergriffen oder im Verwaltungsverfahren zu erlassende Sanktionen verhängt werden können. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.“

 Italienisches Recht

11      Art. 31 des Decreto legislativo n. 58 – Testo unico delle disposizioni in materia di intermediazione finanziaria, ai sensi degli articoli 8 e 21 della legge 6 febbraio 1996, n. 52 (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 58 – Einheitstext der Vorschriften im Bereich der Finanzvermittlung im Sinne der Art. 8 und 21 des Gesetzes Nr. 52 vom 6. Februar 1996) vom 24. Februar 1998 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 71 vom 26. März 1998) (im Folgenden: TUF) bestimmt in seinen Abs. 1 und 2:

„1.      Für die Geschäftsanbahnung außerhalb von Geschäftsräumen ziehen die befugten Rechtssubjekte Finanzberater außerhalb der Geschäftsräume der Firma heran. …

2.      Die Tätigkeit eines Finanzberaters außerhalb der Geschäftsräume der Firma wird ausschließlich im Interesse eines einzigen befugten Rechtssubjekts ausgeübt. Der Finanzberater außerhalb der Geschäftsräume der Firma wirbt für und erbringt Wertpapier‑ und/oder Nebendienstleistungen für Kunden oder potenzielle Kunden, nimmt Weisungen oder Aufträge der Kunden in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen oder Finanzprodukte an und leitet sie weiter, wirbt für und platziert Finanzprodukte und leistet Anlageberatung für Kunden oder potenzielle Kunden bezüglich dieser Finanzprodukte oder ‑dienstleistungen. …“

12      Nach Art. 55 Abs. 2 des TUF kann die Consob vorbeugend für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr die Aussetzung der Ausübung der Tätigkeit eines Finanzberaters außerhalb der Geschäftsräume der Firma u. a. dann verfügen, wenn der Finanzberater im Zusammenhang mit den in diesem Art. 55 Abs. 2 genannten Straftaten den Status eines Angeklagten gemäß Art. 60 der Strafprozessordnung hat.

13      Art. 111 Abs. 2 des von der Consob mit Beschluss Nr. 16190 vom 29. Oktober 2007 erlassenen Regolamento recante norme di attuazione del decreto legislativo 24 febbraio 1998, n. 58 in materia di intermediari (Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zum Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 58 vom 24. Februar 1998 betreffend Vermittler) bestimmt:

„Zum Zweck einer möglichen Anwendung der vorbeugenden Maßnahmen nach Art. 55 Abs. 2 des [TUF] zieht die Consob in den Grenzen ihrer gesetzlichen Befugnisse die Umstände in Betracht, derentwegen der Finanzberater außerhalb der Geschäftsräume der Firma … wegen einer der in den angeführten Rechtsvorschriften genannten Straftaten angeklagt wurde, und berücksichtigt insbesondere den Straftatbestand und die Eignung der oben genannten Umstände zur Beeinträchtigung der spezifischen Interessen, die mit der Ausübung der Tätigkeit eines Finanzberaters außerhalb der Geschäftsräume der Firma verbunden sind.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

14      Herr Mastromartino ist als Finanzberater außerhalb der Geschäftsräume der Firma tätig. Mit Verfügung vom 11. November 2015, die auf Art. 55 Abs. 2 des TUF gestützt wurde, verbot ihm die Consob vorübergehend, für die Dauer von einem Jahr, die Ausübung dieser Tätigkeit mit der Begründung, dass ein Strafverfahren gegen ihn anhängig sei.

15      Herr Mastromartino erhob beim Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Verwaltungsgericht für die Region Latium, Italien) Klage gegen diese Verfügung. Vor diesem Gericht macht er insbesondere geltend, dass Art. 55 Abs. 2 des TUF, der als Rechtsgrundlage für das fragliche vorübergehende Verbot der Ausübung der Tätigkeit eines Finanzberaters diene, mit den Bestimmungen der MiFID-Richtlinie unvereinbar sei. Überdies laufe der Umfang des Ermessens, über das die Consob nach nationalem Recht für die Verhängung eines solchen vorübergehenden Verbots verfüge, den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Bezug auf die Grundfreiheiten aufgestellten Grundsätzen der Transparenz und der Objektivität zuwider.

16      Die Consob tritt diesem Vorbringen entgegen und begründet dies insbesondere damit, dass diese Richtlinie auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar sei.

17      Unter diesen Umständen hat das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Verwaltungsgericht für die Region Latium) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Wird das Berufsbild des vertraglich gebundenen Vermittlers („tied agent“) von der Harmonisierung durch die MiFID-Richtlinie erfasst und bejahendenfalls in welcher Hinsicht?

2.      Steht der ordnungsgemäßen Anwendung der MiFID-Richtlinie, insbesondere ihrer Art. 8, 23 und 51, sowie der Grundsätze und Vorschriften der Verträge betreffend das Diskriminierungsverbot, die Verhältnismäßigkeit, die Dienstleistungsfreiheit und das Niederlassungsrecht eine nationale Regelung wie diejenige entgegen, die sich aus Art. 55 Abs. 2 des TUF und seinen nachfolgenden Änderungen sowie aus Art. 111 Abs. 2 der von der Consob mit Beschluss Nr. 16190 vom 29. Oktober 2007 erlassenen Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zum Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 58 vom 24. Februar 1998 betreffend Vermittler ergibt und die

a)      es gestattet, die Ausübung der Tätigkeit eines „vertraglich gebundenen Vermittlers“ (Berater außerhalb der Geschäftsräume der Firma – ehemals Finanzmakler) „nach freiem Ermessen“ im Zusammenhang mit Sachverhalten zu verbieten, die nicht mit einem Verlust des guten Leumunds im Sinne des innerstaatlichen Rechts verbunden sind und die gleichzeitig nicht die Beachtung der Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie betreffen;

b)      es gestattet, die Ausübung der Tätigkeit eines „vertraglich gebundenen Vermittlers“ (Berater außerhalb der Geschäftsräume der Firma – ehemals Finanzmakler) „nach freiem Ermessen“ und für eine Dauer von bis zu einem Jahr in einem Verfahren zu verbieten, das darauf gerichtet ist, dem Aufsehen vorzubeugen, das durch die Anklage in einem Strafverfahren erregt wird, dessen Dauer in der Regel ein Jahr deutlich übersteigt?

 Zu den Vorlagefragen

18      Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die MiFID-Richtlinie, insbesondere ihre Art. 8, 23, 50 und 51, die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr sowie die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen sind, dass sie einem vorübergehenden Verbot wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, mit dem die Ausübung der Tätigkeit eines Finanzberaters außerhalb der Geschäftsräume der Firma untersagt wird, entgegenstehen.

 Zur MiFID-Richtlinie

19      Zur Beantwortung dieser Fragen ist zunächst zu prüfen, ob ein solches Verbot in den Anwendungsbereich der MiFID-Richtlinie fällt.

20      Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 gilt die MiFID-Richtlinie für Wertpapierfirmen und geregelte Märkte. Nach Art. 1 Abs. 2 gelten einige Bestimmungen dieser Richtlinie auch für Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie 2000/12 zugelassen sind, wenn sie eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder Anlagetätigkeiten ausüben.

21      Da das im Ausgangsverfahren in Rede stehende vorübergehende Verbot, die Tätigkeit eines „Finanzberaters außerhalb der Geschäftsräume der Firma“ auszuüben, jedenfalls in keinem Zusammenhang mit der Verwaltung eines geregelten Marktes im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 14 der MiFID-Richtlinie steht und kein derartiges Kreditinstitut betrifft, stellt sich allein die Frage, ob ein solcher Berater unter den Begriff „Wertpapierfirma“ im Sinne dieser Richtlinie fällt.

22      Nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Unterabs. 1 der MiFID-Richtlinie erfasst dieser Begriff juristische Personen, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmäßig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringen und/oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausüben. Zwar kann unter den Voraussetzungen der Unterabs. 2 und 3 dieser Nr. 1 auch eine natürliche Person als Wertpapierfirma angesehen werden; dies gilt aber nicht, wenn diese Person unter Haftung und für Rechnung einer einzigen Wertpapierfirma tätig ist.

23      Eine solche Person ist keine „Wertpapierfirma“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der MiFID-Richtlinie, sondern fällt unter den davon zu unterscheidenden Begriff „vertraglich gebundener Vermittler“ im Sinne von Nr. 25 dieses Art. 4 Abs. 1. Letztere Bestimmung definiert den „vertraglich gebundenen Vermittler“ als „eine natürliche oder juristische Person, die unter unbeschränkter und vorbehaltsloser Haftung einer einzigen Wertpapierfirma, für die sie tätig ist, Wertpapier‑ und/oder Nebendienstleistungen für Kunden oder potenzielle Kunden erbringt, Weisungen oder Aufträge des Kunden in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumente annimmt und weiterleitet, Finanzinstrumente platziert und/oder Kunden oder potenzielle Kunden bezüglich dieser Finanzinstrumente oder Dienstleistungen berät“.

24      Aus Art. 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 25 der MiFID-Richtlinie ergibt sich, dass diese eine klare Unterscheidung zwischen den Begriffen „Wertpapierfirma“ und „vertraglich gebundener Vermittler“ enthält, wobei der letztgenannte Begriff im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet ist, dass der vertraglich gebundene Vermittler unter Haftung und für Rechnung einer einzigen Wertpapierfirma tätig ist. Im 36. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es hierzu, dass „Personen, die für mehr als eine Wertpapierfirma Wertpapierdienstleistungen erbringen, … nicht als vertraglich gebundener Vermittler, sondern als Wertpapierfirma gelten [sollten]“.

25      Im vorliegenden Fall ist es zwar allein Sache des vorlegenden Gerichts, über die Einstufung der „Finanzberater außerhalb der Geschäftsräume der Firma“ anhand der konkreten Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache zu befinden. Gleichwohl ist der Gerichtshof dafür zuständig, die Kriterien herauszuarbeiten, die das vorlegende Gericht dabei anzuwenden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2017, Robeco Hollands Bezit u. a., C‑658/15, EU:C:2017:870, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung macht ein „Finanzberater außerhalb der Geschäftsräume der Firma“ im Sinne der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung insbesondere Werbung für und erbringt Wertpapier‑ und/oder Nebendienstleistungen sowie Anlageberatung für Kunden oder potenzielle Kunden, und zwar ausschließlich im Interesse einer einzigen Wertpapierfirma. Daher ist davon auszugehen, dass ein solcher Berater angesichts der von ihm ausgeübten Funktionen als „vertraglich gebundener Vermittler“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 25 der MiFID-Richtlinie und nicht als „Wertpapierfirma“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 dieser Richtlinie anzusehen ist.

27      Zu der Frage, ob die Art. 8, 23 und 51 der MiFID-Richtlinie, auf die sich das vorlegende Gericht bezieht, auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar sind, ist zunächst festzustellen, dass Art. 8 dieser Richtlinie die Voraussetzungen nennt, unter denen die zuständige Behörde einer Wertpapierfirma die Zulassung entziehen kann, von der die Mitgliedstaaten die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder die Ausübung von Anlagetätigkeiten durch eine solche Firma abhängig machen müssen. Die Tätigkeit der vertraglich gebundenen Vermittler ist aber nach der Richtlinie nicht von der vorherigen Erteilung einer Zulassung abhängig, so dass das im Ausgangsverfahren fragliche vorübergehende Verbot der Tätigkeit eines „Finanzberaters außerhalb der Geschäftsräume der Firma“ nicht unter diesen Art. 8 fällt.

28      Sodann regelt Art. 23 der MiFID-Richtlinie, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, nicht die Tätigkeit der vertraglich gebundenen Vermittler als solche, sondern nennt die Voraussetzungen, unter denen Wertpapierfirmen solche Vermittler heranziehen können. Insbesondere schreibt Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie in Verbindung mit deren Art. 13 Abs. 2 den Wertpapierfirmen vor, angemessene Strategien, Verfahren und Kontrollen vorzusehen, mit denen sichergestellt werden kann, dass die Firmen den sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen nachkommen, wenn sie über vertraglich gebundene Vermittler tätig werden, ohne die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen diese Vermittler ihre Tätigkeit ausüben können.

29      Desgleichen ist, wie sich aus Art. 23 Abs. 3 und 5 der MiFID-Richtlinie ergibt, das Erfordernis der Eintragung der vertraglich gebundenen Vermittler in ein öffentliches Register als eine Voraussetzung ausgestaltet, die von den Wertpapierfirmen einzuhalten ist, um solche Vermittler heranziehen zu dürfen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Eintragung u. a. einen hinreichend guten Leumund der einzutragenden Person voraussetzt. Nach den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen wurde das im Ausgangsverfahren streitige Tätigkeitsverbot aber nicht auf das angebliche Fehlen eines guten Leumunds von Herrn Mastromartino gestützt, sondern auf den Umstand, dass ein Strafverfahren gegen ihn anhängig war.

30      Zudem regelt Art. 23 der MiFID-Richtlinie nicht die Voraussetzungen, unter denen die nationalen Behörden die Tätigkeit eines vertraglich gebundenen Vermittlers vorübergehend verbieten können. Insoweit bestimmt Abs. 6 dieses Art. 23 ausdrücklich, dass die Mitgliedstaaten für in ihrem Hoheitsgebiet registrierte vertraglich gebundene Vermittler striktere Anforderungen als die dieses Artikels oder zusätzliche Anforderungen vorsehen können. Zu diesen Anforderungen kann auch ein solches vorübergehendes Verbot gehören.

31      Darüber hinaus fällt dieses vorübergehende Verbot auch nicht unter Art. 50 der MiFID-Richtlinie. Denn die zuständigen Behörden müssen zwar gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. g dieses Artikels über das Recht verfügen, ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verlangen, jedoch ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Richtlinie nicht die Tätigkeit der vertraglich gebundenen Vermittler regelt. Insbesondere wird im 38. Erwägungsgrund der Richtlinie klargestellt, dass diese nicht die Bedingungen für die Ausübung von Tätigkeiten außerhalb der Geschäftsräume der Wertpapierfirma erfasst. Das im Ausgangsverfahren in Rede stehende vorübergehende Verbot betrifft aber speziell die Tätigkeit von „außerhalb der Geschäftsräume der Firma“ agierenden Finanzberatern, die nicht unter die MiFID-Richtlinie fällt.

32      Schließlich bestimmt Art. 51 Abs. 1 dieser Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten geeignete Verwaltungssanktionen gegen Personen, die für einen Verstoß gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verantwortlich sind, vorsehen müssen. Nach den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen stehen aber die Tatsachen, die dem im Ausgangsverfahren fraglichen vorübergehenden Verbot der Ausübung der Tätigkeit eines „Finanzberaters außerhalb der Geschäftsräume der Firma“ zugrunde liegen, nicht in Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie. Es handelt sich also um Tatsachen, auf die dieser Art. 51 Abs. 1 nicht anwendbar ist.

33      Demnach fällt das im Ausgangsverfahren in Rede stehende vorübergehende Verbot, die Tätigkeit eines „Finanzberaters außerhalb der Geschäftsräume der Firma“ auszuüben, nicht in den Anwendungsbereich der MiFID-Richtlinie, was allerdings von dem vorlegenden Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Ausgangsverfahrens zu überprüfen ist. Vorbehaltlich dieser Überprüfung ist diese Richtlinie also für ein solches Verbot ohne Belang.

 Zu den Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr sowie zu den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit

34      Die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr finden keine Anwendung auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C‑268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. November 2018, NKBM, C‑215/17, EU:C:2018:901, Rn. 41).

35      Insoweit ist festzustellen, dass im Vorabentscheidungsersuchen die Frage aufgeworfen wird, ob ein vorübergehendes Verbot wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit dem die Ausübung der Tätigkeit eines „Finanzberaters außerhalb der Geschäftsräume der Firma“ untersagt wird, mit den Grundfreiheiten vereinbar ist, die das vorlegende Gericht in der Situation, um die es im Ausgangsverfahren geht, offenbar für anwendbar hält, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen, die ein solches Verbot auf die Tätigkeit des betreffenden Beraters haben kann, und zwar unabhängig davon, ob sie grenzüberschreitend ausgeübt wird.

36      Auch wenn sich nicht von vornherein ausschließen lässt, dass eine nationale Regelung, die unterschiedslos auf interne und grenzüberschreitende Tätigkeiten eines solchen Beraters anwendbar ist, je nach den Umständen des Einzelfalls Wirkungen entfalten kann, die über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, hat der Gerichtshof in einem solchen Fall bereits entschieden, dass er, wenn das vorlegende Gericht lediglich angibt, dass diese nationale Regelung unterschiedslos anwendbar sei, nicht davon ausgehen kann, dass dieses Gericht das Vorabauslegungsersuchen bezüglich der die Grundfreiheiten betreffenden Vorschriften des AEU-Vertrags für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits benötigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C‑268/15, EU:C:2016:874, Rn. 50 und 54, sowie vom 14. November 2018, NKBM, C‑215/17, EU:C:2018:901, Rn. 42 bis 44).

37      Im vorliegenden Fall enthält das Vorabentscheidungsersuchen aber keine konkrete Angabe, anhand deren sich feststellen ließe, dass ein Zusammenhang zwischen dem Gegenstand oder den Umständen des Ausgangsrechtsstreits und der – auch nur potenziellen – Ausübung der durch die Art. 49 und 56 AEUV garantierten Grundfreiheiten durch Herrn Mastromartino besteht.

38      Auch soweit Herr Mastromartino in seinen schriftlichen Erklärungen die Auswirkungen hervorhebt, die ein vorübergehendes Verbot wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit dem die Ausübung der Tätigkeit eines „Finanzberaters außerhalb der Geschäftsräume der Firma“ untersagt wird, ganz abstrakt auf die Möglichkeit haben könnte, diese Tätigkeit in der gesamten Union auszuüben, geht daraus nicht hervor, dass solche Auswirkungen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits in irgendeiner Weise relevant wären.

39      Folglich finden die durch die Art. 49 und 56 AEUV garantierten Grundfreiheiten keine Anwendung auf ein vorübergehendes Verbot wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit dem die Tätigkeit eines „Finanzberaters außerhalb der Geschäftsräume der Firma“ untersagt wird, und sind daher für dieses Verbot ohne Belang.

40      Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass die MiFID-Richtlinie, insbesondere ihre Art. 8, 23, 50 und 51, die Art. 49 und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen sind, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Tätigkeit eines Finanzberaters außerhalb der Geschäftsräume der Firma weder in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie noch in den der Art. 49 und 56 AEUV noch in den der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit fällt. In einer solchen Situation stehen die Art. 8, 23, 50 und 51 dieser Richtlinie, die Art. 49 und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit einem solchen Verbot nicht entgegen.

 Kosten

41      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates in der durch die Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 geänderten Fassung, insbesondere ihre Art. 8, 23, 50 und 51, die Art. 49 und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Tätigkeit eines Finanzberaters außerhalb der Geschäftsräume der Firma weder in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie noch in den der Art. 49 und 56 AEUV noch in den der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit fällt. In einer solchen Situation stehen die Art. 8, 23, 50 und 51 dieser Richtlinie, die Art. 49 und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit einem solchen Verbot nicht entgegen.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Italienisch.