Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Darmstadt (Deutschland) eingereicht am 30. Juli 2019 - RJ gegen Stadt Offenbach am Main

(Rechtssache C-580/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Darmstadt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: RJ

Beklagte: Stadt Offenbach am Main

Vorlagefragen

1.    Ist Art. 2 der Richtlinie 2003/88/EG1 dahin auszulegen, dass Bereitschaftszeiten, während deren ein Arbeitnehmer der Verpflichtung unterliegt, in Einsatzkleidung mit dem Einsatzfahrzug innerhalb von zwanzig Minuten die Stadtgrenze seiner Dienststelle zu erreichen, als Arbeitszeit anzusehen sind, obwohl der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Aufenthaltsort vorgegeben hat, aber der Arbeitnehmer gleichwohl in der Ortswahl und in den Möglichkeiten, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen, erheblich eingeschränkt ist?

2.    Für den Fall der Bejahung der ersten Vorlagefrage:

Ist Art. 2 der Richtlinie 2003/88 in einer Konstellation wie derjenigen der ersten Vorlagefrage dahin auszulegen, dass bei der Definition des Begriffs Arbeitszeit auch zu berücksichtigen ist, ob und inwieweit während eines Bereitschaftsdienstes, der an einem vom Arbeitgeber nicht vorgegebenen Ort zu verbringen ist, regelmäßig mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist?

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1 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).