URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

30. September 2010

Rechtssache F-43/09

Carlo van Heuckelom

gegen

Europäisches Polizeiamt (Europol)

„Öffentlicher Dienst – Statut der Bediensteten von Europol – Art. 29 – Auf der Grundlage von Beurteilungen gewährte höhere Besoldungsstufe – Einrede der Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Festlegung der Politik für die Bestimmung der Besoldungsgruppen und Besoldungsstufen – Jeweilige Zuständigkeiten des Direktors und des Verwaltungsrats von Europol – Ermessen des Direktors von Europol – Grenzen“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 40 Abs. 3 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) und Art. 93 Abs. 1 des Statuts der Bediensteten von Europol auf Aufhebung der Entscheidung des Direktors von Europol vom 14. Juli 2008, mit der dem Kläger nur eine höhere Besoldungsstufe ab 1. April 2008 gewährt wurde, und auf Aufhebung der Entscheidung vom 19. Januar 2009, mit der seine Beschwerde gegen diese Entscheidung zurückgewiesen wurde

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Anfechtungsklage – Rechtsschutzinteresse – Natürliche oder juristische Personen

(Art. 26 Abs. 4 AEUV)

2.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Übereinstimmung von Beschwerde und Klage – Gleicher Gegenstand und Grund – Einrede der Rechtswidrigkeit, die sich auf eine anderen Rechtsgrund als den in der Beschwerde genannten bezieht – Zulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

3.      Beamte – Bedienstete von Europol – Alle zwei Jahre erfolgendes Aufsteigen in der Besoldungsstufe

(Statut der Bediensteten von Europol, Art. 28 und 29)

4.      Beamte – Bedienstete von Europol – Alle zwei Jahre erfolgendes Aufsteigen in der Besoldungsstufe

(Statut der Bediensteten von Europol, Art. 29)

1.      Die Anfechtungsklage einer natürlichen oder juristischen Person ist nur zulässig, wenn der Kläger ein Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse besteht nur, wenn die Aufhebung der Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann oder wenn – anders gesagt – die Klage dem Kläger im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann.

(vgl. Randnr. 31)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission, 53/85, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21

Gericht erster Instanz: 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, T‑480/93 und T‑483/93, Slg. 1995, II‑2305, Randnrn. 59 und 60 und die dort angeführte Rechtsprechung; 20. Juni 2001, Euroalliages/Kommission, T‑188/99, Slg. 2001, II‑1757, Randnr. 26; 28. September 2004, MCI/Kommission, T‑310/00, Slg. 2004, II‑3253, Randnr. 44

2.      Nach dem Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Beschwerde und Klage müssen diese im Kern in Gegenstand und Grund übereinstimmen. Eine weite Auslegung dieses Erfordernisses ist geboten. So kommt der Grundsatz nur dann zum Tragen, wenn die Klage den Gegenstand der Beschwerde oder ihren Grund ändert, wobei der Begriff „Grund“ weit auszulegen ist. Nach dieser Auslegung ist bei einem Aufhebungsantrag unter „Grund des Rechtsstreits“ entweder das Bestreiten der materiellen oder aber das Bestreiten der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung zu verstehen.

Bei Einreden der Rechtswidrigkeit, und zwar auch dann, wenn sie sich auf einen anderen Rechtsgrund beziehen als den in der Beschwerde genannten, würde die Unzulässigkeit wegen fehlender Wahrung des Grundsatzes der Übereinstimmung das Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Verfahrensrechte des Beamten und dem Zweck des Vorverfahrens stören und eine unverhältnismäßige und ungerechtfertigte Sanktion für den Beamten darstellen. Wegen der wesensgemäß rechtlichen Natur einer Rechtswidrigkeitseinrede und der Überlegungen, die den Betroffenen dazu veranlassen, eine solche Rechtswidrigkeit zu suchen und geltend zu machen, kann von dem Beamten oder sonstigen Bediensteten, der die Beschwerde einlegt und nicht unbedingt über einschlägige juristische Fachkompetenz verfügt, nicht – bei Meidung späterer Unzulässigkeit – verlangt werden, eine solche Einrede im vorgerichtlichen Stadium zu erheben. Dies gilt umso mehr, als die Erhebung einer Rechtswidrigkeitseinrede im vorgerichtlichen Stadium kaum dazu führen wird, dass der Beschwerdeführer in diesem Stadium obsiegt, weil es unwahrscheinlich ist, dass die Verwaltung beschließt, eine geltende Bestimmung, die möglicherweise gegen eine höherrangige Rechtsnorm verstößt, nur zu dem Zweck unangewendet zu lassen, eine außergerichtliche Beilegung der Streitigkeit zu ermöglichen.

(vgl. Randnrn. 43 und 44)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 1. Juli 2010, Mandt/Parlament, F‑45/07,, Randnrn. 109, 115 und 119 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Randnr. 121

3.      Die bei Europol geltende Regelung der Bestimmung von Besoldungsgruppe und Besoldungsstufe sieht zwei verschiedene Verfahren vor: Zum einen die in Art. 28 des Statuts der Bediensteten von Europol geregelte Beurteilung, für die der Beurteilende zuständig ist, und zum anderen den Aufstieg in den Besoldungsstufen, der in Art. 29 dieses Statuts vorgesehen ist und in die Zuständigkeit des Direktors von Europol fällt.

Nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 des Statuts der Bediensteten von Europol werden die Entscheidungen des Direktors von Europol über die Gewährung der für zwei Jahre geltenden Besoldungsstufen für die Bediensteten von Europol auf der Grundlage einer „Beurteilung“ unter Berücksichtigung der Leistung des einzelnen betroffenen Bediensteten getroffen. Daraus folgt, dass sich Art. 29 Abs. 1 Satz 3 des Statuts der Bediensteten von Europol mit der Wendung „Weitere Einzelheiten zum Beurteilungsverfahren werden vom Verwaltungsrat festgelegt“ auf das Verfahren bezieht, nach dem die Leistungen der Bediensteten von Europol beurteilt und bewertet werden. Diese Bestimmung verlangt daher nicht, dass der Verwaltungsrat von Europol die Einzelheiten des Verfahrens über das Aufsteigen in der Besoldungsstufe festlegt.

(vgl. Randnrn. 48 bis 50)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 22. März 2006, Mausolf/Europol, T‑209/02 und T‑210/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑79 und II‑A‑2‑335, Randnnr. 37

4.      Nach Art. 29 des Statuts der Bediensteten von Europol kann der Direktor dem Europol-Bediensteten alle zwei Jahre auf der Grundlage einer Beurteilung unter Berücksichtigung von dessen Leistung eine höhere Einstufung um bis zu zwei zusätzliche Besoldungsstufen gewähren. Die Anwendung dieses Artikels fällt in einen Bereich, innerhalb dessen dem Direktor von Europol ein ebenso weites Ermessen zuzugestehen ist, wie es der Anstellungsbehörde bei der Anwendung von Art. 45 des Beamtenstatuts zuerkannt wird.

Art. 5 Abs. 1 der Politik für die Bestimmung der Besoldungsgruppen und Besoldungsstufen der Bediensteten von Europol, die vom Direktor erlassen worden ist, legt die Kriterien für die Gewährung der Besoldungsstufen fest. Gestützt auf die beiden letzten jährlichen Beurteilungen, gewährt der Direktor den Bediensteten, die die Erwartungen ständig oder häufig übertroffen haben, zwei zusätzliche Besoldungsstufen, denjenigen, die den Erwartungen nur teilweise oder gar nicht entsprochen haben, keine zusätzliche Besoldungsstufe und allen anderen Bediensteten eine zusätzliche Besoldungsstufe.

Nach diesem Art. 5 Abs. 1 gewährt der Direktor zwei zusätzliche Besoldungsstufen nur in den Fällen, in denen der betreffende Bedienstete besonders hervorragende Leistungen erbracht hat und sich nicht darauf beschränkt hat, die Erwartungen während der beiden Referenzjahre zu erfüllen. Mit diesen allerdings sehr anspruchsvollen Kriterien soll die Stetigkeit der Anstrengungen belohnt werden. Unbestreitbar verfolgt die vom Direktor von Europol in Ausübung seines Ermessens aus Art. 29 des Statuts der Bediensteten von Europol festgelegte Politik, die darauf abzielt, den Bediensteten einen Anreiz zu bieten, dass sie ihre Anstrengungen, die Erwartungen zu übertreffen, verstetigen, das dienstliche Interesse.

Da der Direktor bei der Anwendung von Art. 5 Abs. 1 der erwähnten Politik über keinen Ermessensspielraum verfügt und sich strikt an die mit dieser Bestimmung festgelegten Kriterien halten muss, erlaubt es die Begrenzung seiner Befugnis im Bereich des Aufstiegs in der Besoldungsstufe durch diese Kriterien dem Direktor gerade, dafür Sorge zu tragen, dass die Bewerbungen sorgfältig, fair und nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung geprüft werden.

(vgl. Randnrn. 59 und 61 bis 63)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: Mausolf/Europol, Randnr. 67