Rechtssache C‑553/07

College van burgemeester en wethouders van Rotterdam

gegen

M. E. E. Rijkeboer

(Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State)

„Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie 95/46/EG – Achtung des Privatlebens – Löschung der Daten – Auskunftsrecht hinsichtlich der Daten und ihrer Empfänger – Frist für die Ausübung des Auskunftsrechts“

Leitsätze des Urteils

Rechtsangleichung –Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie 95/46

(Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 12 Buchst. a)

Das in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr genannte Recht auf Schutz der Privatsphäre setzt voraus, dass sich die betroffene Person vergewissern kann, dass ihre personenbezogenen Daten fehlerfrei verarbeitet werden und die Verarbeitung zulässig ist, d. h. insbesondere, dass die sie betreffenden Basisdaten richtig sind und dass sie an Empänger gerichtet sind, die zu ihrer Verarbeitung befugt sind. Wie es im 41. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt, muss die betroffene Person, um die nötigen Nachprüfungen durchführen zu können, ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden Daten haben, die Gegenstand einer Verarbeitung sind.

Nach Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 95/46 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Recht auf Auskunft über die Empfänger oder Kategorien der Empfänger der Daten sowie den Inhalt der übermittelten Information vorzusehen, das nicht nur für die Gegenwart, sondern auch für die Vergangenheit gilt. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, eine Frist für die Aufbewahrung dieser Information sowie einen darauf abgestimmten Zugang zu ihr festzulegen, die einen gerechten Ausgleich bilden zwischen dem Interesse der betroffenen Person am Schutz ihres Privatlebens, insbesondere mit Hilfe der in der Richtlinie vorgesehenen Rechte und Rechtsbehelfe, auf der einen Seite und der Belastung, die die Pflicht zur Aufbewahrung der betreffenden Information für den für die Verarbeitung Verantwortlichen darstellt, auf der anderen Seite.

Eine Regelung, die die Aufbewahrung der Information über die Empfänger oder Kategorien der Empfänger der Daten und den Inhalt der übermittelten Daten und dementsprechend den Zugang zu dieser Information auf die Dauer eines Jahres begrenzt, während die Basisdaten viel länger aufbewahrt werden, stellt keinen gerechten Ausgleich zwischen dem hier in Rede stehenden Interesse und der fraglichen Verpflichtung dar, sofern nicht nachgewiesen wird, dass eine längere Aufbewahrung der betreffenden Information den für die Verarbeitung Verantwortlichen über Gebühr belasten würde. Dies zu prüfen, ist Sache des nationalen Gerichts.

(vgl. Randnrn. 49, 70 und Tenor)