BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
8. Juli 2020(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑905/19
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Darmstadt (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. November 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Dezember 2019, in dem Verfahren
EP
gegen
Kreis Groß-Gerau
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte,
der Europäischen Kommission, vertreten durch B.‑R. Killmann und D. Martin als Bevollmächtigte,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 24. Juni 2020, das am 2. Juli 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Verwaltungsgericht Darmstadt (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass das Ausgangsverfahren eingestellt worden sei.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑905/19 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Unterschriften