Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 2. August 2016 – Mommer/Kommission

(Rechtssache F-146/12)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Ruhegehälter – Übertragung von nach anderen Ruhegehalts- bzw. Rentenversicherungssystemen erworbenen Ruhegehalts- bzw. Rentenversicherungsansprüchen auf das Versorgungssystem der Union – Vorschlag für die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre – Nicht beschwerende Maßnahme – Offensichtliche Unzulässigkeit der Klage)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Anne Mommer (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, É. Marchal und D. de Abreu Caldas, dann Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis und D. de Abreu Caldas und schließlich Rechtsanwalt S. Orlandi)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich D. Martin und G. Gattinara, dann J. Currall und G. Gattinara und schließlich G. Gattinara)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche der Klägerin in Anwendung der neuen ADB zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts auf das Versorgungssystem der Union übertragen worden sind

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 ABl. C 26 vom 26.1.2013, S. 78.