Klage, eingereicht am 24. Mai 2019 – Europäische Kommission/Republik Slowenien

(Rechtssache C-413/19)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Kocjan, K. Talabér-Ritz)

Beklagte: Republik Slowenien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Slowenien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden1 verstoßen hat, dass sie die Verpflichtung beschränkt hat, einen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an Gebäuden anzubringen, die im Eigentum des öffentlichen Sektors stehen oder von ihm genutzt werden;

der Republik Slowenien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2010/31/EU müssten die Mitgliedstaaten die Verpflichtung vorsehen, bei Gebäuden, für die ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz nach Art. 12 Abs. 1 ausgestellt worden sei und in denen mehr als 500 m2 Gesamtnutzfläche von Behörden genutzt würden und die starken Publikumsverkehr aufwiesen, den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen. Da die Republik Slowenien diese Verpflichtung nur für Gebäude vorgesehen habe, die im Eigentum der Behörden stünden oder von ihnen genutzt würden, habe die Kommission beschlossen, den Gerichtshof anzurufen.

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1     Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. 2010, L 153, S. 13).