URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

11. Dezember 2008

Rechtssache F-136/06

Enzo Reali

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Einstellung – Einstufung in die Besoldungsgruppe – Berufserfahrung – Diplom – Gleichwertigkeit“

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA auf im Wesentlichen Aufhebung der sich aus dem Einstellungsvertrag des Klägers als Vertragsbediensteter ergebenden Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde, mit der er in die Besoldungsgruppe 14, Dienstaltersstufe 1, der Funktionsgruppe IV eingestuft wurde

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Vertragsbedienstete – Einstellung – Erforderlichkeit von Hochschuldiplomen – Begriff des Hochschuldiploms

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 82 Abs. 2 Buchst. c Ziff. i)

2.      Beamte – Einstellung – Einstufung in die Besoldungsgruppe – Erforderlichkeit von Hochschuldiplomen – Vergleich der in den verschiedenen Mitgliedstaaten ausgestellten Diplome und beruflichen Befähigungsnachweise

(Richtlinie 89/48 des Rates)

1.      Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das sich aus Art. 82 Abs. 2 Buchst. c Ziff. i der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergebende Erfordernis des Besitzes eines Hochschuldiploms notwendigerweise in dem Sinn zu verstehen, den das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Bewerber das von ihm angegebene Studium absolviert hat, diesem Ausdruck beimisst.

(vgl. Randnr. 34)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 13. Juli 1989, Jaenicke Cendoya/Kommission, 108/88, Slg. 1989, 2711, Randnr. 14

Gericht erster Instanz: 7. Februar 1991, Ferreira de Freitas/Kommission, T‑2/90, Slg. 1991, II‑103, Randnr. 32; 3. März 1994, Cortes Jimenez u. a./Kommission, T‑82/92, Slg. ÖD 1994, I‑A‑69 und II‑237, Randnr. 34

2.      Die durch die Richtlinie 89/48 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, erzielte Harmonisierung hat nicht zur Folge, dass das Ermessen eingeschränkt wird, über das ein Organ im Rahmen seiner Einstellungspolitik beim Vergleich des jeweiligen Wertes der Diplome verfügt. Im System der Richtlinie 89/48 erfolgt der Vergleich der Diplome im Hinblick auf die Zulassung zu bestimmten in den verschiedenen Mitgliedstaaten reglementierten Tätigkeiten. Eine solche Beurteilung ist nicht zu verwechseln mit der komplexen Beurteilung der in den verschiedenen Mitgliedstaaten erworbenen Befähigungsnachweise hinsichtlich ihres Wertes als Hochschulabschluss zum Zweck der Bestimmung der Besoldungsgruppe, die mit einem Dienstposten bei einem Organ der Europäischen Gemeinschaften verbunden ist.

(vgl. Randnr. 85)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 9. Dezember 1999, Alonso Morales/Kommission, T‑299/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑249 und II‑1227, Randnrn. 35 und 36; 11. Mai 2005, De Stefano/Kommission, T‑25/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑125 und II‑573, Randnr. 53