Rechtssache C‑653/11

Her Majesty’s Commissioners of Revenue and Customs

gegen

Paul Newey

(Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal [Tax and Chancery Chamber])

„Vorabentscheidungsersuchen – Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 2 Nr. 1 und Art. 6 Abs. 1 – Begriff ‚Dienstleistung‘ – Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung und der Darlehensvermittlung – Befreiungen – Wirtschaftliche und geschäftliche Realität von Transaktionen – Missbräuchliche Praktiken – Transaktionen, deren alleiniger Zweck darin besteht, einen Steuervorteil zu erlangen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Juni 2013

Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Dienstleistungen – Bestimmung des Erbringers und des Begünstigten – Möglichkeit, bei einer rein künstlichen Gestaltung, die allein zu dem Zweck erfolgt, einen Steuervorteil zu erlangen, die Vertragsbestimmungen außer Acht zu lassen – Beurteilung durch das nationale Gericht

(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1)

Vertragsbestimmungen sind für die Feststellung, wer Erbringer und wer Begünstigter einer „Dienstleistung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist, zwar zu berücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend. Sie können insbesondere dann als nicht maßgebend angesehen werden, wenn sie nicht die wirtschaftliche und geschäftliche Realität widerspiegeln, sondern eine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltung darstellen, die allein zu dem Zweck erfolgte, einen Steuervorteil zu erlangen, was von dem nationalen Gericht zu prüfen ist.

(vgl. Randnr. 52 und Tenor)