Rechtsmittel, eingelegt am 19. September 2018 von der Viscas Corp. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Juli 2018 in der Rechtssache T-422/14, Viscas/Kommission

(Rechtssache C-582/18 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Viscas Corp. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-F. Bellis)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Furukawa Electric Co. Ltd

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union in der Rechtssache T-422/14, Viscas/Kommission, aufzuheben, soweit der Klagegrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Hinblick auf die Berechnung der gegen sie verhängte Geldbuße zurückgewiesen wurde und ihr die Kosten auferlegt wurden;

Art. 2 des Beschlusses C(2014) 2139 final der Kommission1 für nichtig zu erklären, soweit die gegen sie verhängten Geldbuße auf 34 992 000 Euro festgesetzt wurde;

die wegen der in Art. 1 dieses Beschlusses festgestellten Zuwiderhandlung gegen sie verhängte Geldbuße auf 19 595 520 Euro festzusetzen;

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgrund und wesentliche Argumente

Viscas stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie geltend macht, dass das Urteil des Gerichts gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, weil die von der Kommission im angefochtenen Beschluss gemäß Ziff. 18 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen2 angewandte Methode zur Bestimmung des relevanten Umsatzes bestätigt werde. Diese Methode gewähre den sowohl am europäischen Kartell als auch an den internationalen Kartellkonfigurationen der Zuwiderhandlung beteiligten Herstellern im Vergleich zu den nur an der internationalen Konfiguration beteiligten Herstellern einen erheblichen diskriminierenden Vorteil. Die Bestimmung des Beitrags des jeweiligen Herstellers zur Zuwiderhandlung berücksichtige nämlich nicht die europäische Kartellkonfiguration, so dass das Gewicht der an beiden Kartellkonfigurationen beteiligten Hersteller an der Zuwiderhandlung erheblich unterbewertet werde und diese Hersteller für die Beteiligung an beiden Kartellen statt nur an einem belohnt würden, indem gegen sie Geldbußen verhängt würden, die durchschnittlich 44 % niedriger seien, als wenn die Zuwiderhandlung auf die europäische Kartellkonfiguration beschränkt gewesen wäre.

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1 Beschluss der Kommission vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39610 – Stromkabel) (mitgeteilt unter Aktenzeichen C[2014] 2139 final) (ABl. 2014, C 319, S. 10).

2 Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).