Klage, eingereicht am 8. April 2006 - Marcuccio / Kommission

(Rechtssache F-40/06)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Messa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, mit der der Antrag des Klägers vom 1. März 2005 an die Anstellungsbehörde auf Zusendung einer mit dem Original übereinstimmenden Abschrift des Frachtbriefs für den angeblichen Versand seiner persönlichen Sachen von Angola nach Italien abgelehnt wird;

Verurteilung der Beklagten, an den Kläger als Ersatz des aufgrund des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts entstandenen Schadens einen Betrag von 10 000 Euro oder aber einen höheren oder geringeren Betrag, den das Gericht für richtig hält, zu zahlen;

Verurteilung der Beklagten in die Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein ehemaliger Beamter der Kommission, der am 30. Mai 2005 in den Ruhestand versetzt wurde, verlangte von der Kommission den Frachtbrief für seine persönlichen Sachen und die Gegenstände, die er bei seinem Aufenthalt in Angola, wohin er als Wirtschaftsberater bei der Delegation der Kommission entsandt worden war, bei sich hatte.

Im Mai 2003 ordnete die Beklagte die Zwangsräumung der dem Kläger zugewiesenen Dienstwohnung an; er macht geltend, seine persönlichen Sachen seien nur zum Teil abgeholt worden. Mit Schreiben vom 16. Mai 2005 teilte ihm die Beklagte mit, dass seine persönlichen Sachen und sein Auto nach Italien versandt worden seien, und forderte ihn auf, mit dem Spediteur Kontakt aufzunehmen, um die Auslieferung zu vereinbaren.

Mit Schreiben vom 1. März 2005 verlangte der Kläger u. a. ein detailliertes Verzeichnis der Gegenstände, die ihm angeblich übersandt worden waren, sowie eine Abschrift des Frachtbriefs. Dieser Antrag blieb ebenso wie seine am 2. September 2005 eingereichte Beschwerde unbeantwortet.

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, dass die stillschweigende Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde wegen völligen Fehlens einer Begründung, wegen Rechtsverstoßes und Verletzung der Fürsorgepflicht, des Transparenzgebots und der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung sowie wegen Verstoßes gegen den Grundsatz neminem laedere rechtswidrig sei.

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