URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

12. September 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz der Gesundheit – Hygienepaket – Verordnung (EG) Nr. 853/2004 – Verordnung (EG) Nr. 854/2004 – Hygiene bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs – Geflügelfleisch – Fleischuntersuchung von Schlachtkörpern – Sichtbare Kontamination eines Schlachtkörpers – Null‑Toleranz‑Ansatz“

In der Rechtssache C‑347/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Rotterdam (Bezirksgericht Rotterdam, Niederlande) mit Entscheidung vom 8. Juni 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Juni 2017, in dem Verfahren

A u. a.

gegen

Staatssecretaris van Economische Zaken

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer M. Vilaras in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter J. Malenovský, L. Bay Larsen, M. Safjan und D. Šváby (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von A u. a., vertreten durch E. Dans, advocaat,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman, L. Noort, C. S. Schillemans und J. M. Hoogveld als Bevollmächtigte,

–        der dänischen Regierung, vertreten durch J. Nymann-Lindegren, M. Wolff und P. Ngo als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, zunächst vertreten durch T. Henze und S. Eisenberg, dann durch S. Eisenberg als Bevollmächtigte,

–        der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Bouquet und F. Moro als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. November 2018

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nrn. 5 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. 2004, L 139, S. 55, und Berichtigung ABl. 2004, L 226, S. 22) und von Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil D Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. 2004, L 139, S. 206, und Berichtigung ABl. 2004, L 226, S. 83) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 739/2011 der Kommission vom 27. Juli 2011 (ABl. 2011, L 196, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 854/2004).

2        Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen A u. a., sieben Geflügelschlachthöfen mit Sitz in den Niederlanden, auf der einen Seite und dem Staatssecretaris van Economische Zaken (Staatssekretär für Wirtschaftsangelegenheiten, Niederlande, im Folgenden: Staatssekretär) auf der anderen Seite wegen Geldbußen, die der Staatssekretär wegen Verstoßes gegen das niederländische Tiergesetz verhängt hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Verordnung (EG) Nr. 178/2002

3        Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. 2002, L 31, S. 1) sieht in Art. 3 Nrn. 9 und 14 vor:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

9.      ‚Risiko‘ eine Funktion der Wahrscheinlichkeit einer die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung und der Schwere dieser Wirkung als Folge der Realisierung einer Gefahr;

14.      ‚Gefahr‘ ein biologisches, chemisches oder physikalisches Agens in einem Lebensmittel oder Futtermittel oder einen Zustand eines Lebensmittels oder Futtermittels, der eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen kann“.

4        Art. 14 („Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit“) dieser Verordnung bestimmt:

„(1)      Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

(2)      Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie

a)      gesundheitsschädlich sind,

b)      für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.

(3)      Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht, sind zu berücksichtigen:

a)      die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch den Verbraucher und auf allen Produktions‑, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sowie

b)      die dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett oder sonstige ihm normalerweise zugängliche Informationen über die Vermeidung bestimmter die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie.

(5)      Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, ist zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist.

…“

5        Art. 17 („Zuständigkeiten“) der Verordnung lautet:

„(1)      Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sorgen auf allen Produktions‑, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür, dass die Lebensmittel oder Futtermittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und überprüfen die Einhaltung dieser Anforderungen.

(2)      Die Mitgliedstaaten setzen das Lebensmittelrecht durch und überwachen und überprüfen, dass die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts von den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern in allen Produktions‑, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden.

Hierzu betreiben sie ein System amtlicher Kontrollen und führen andere den Umständen angemessene Maßnahmen durch, einschließlich der öffentlichen Bekanntgabe von Informationen über die Sicherheit und Risiken von Lebensmitteln und Futtermitteln, der Überwachung der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit und anderer Aufsichtsmaßnahmen auf allen Produktions‑, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen.

Außerdem legen sie Vorschriften für Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht fest. Diese Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

 Verordnung (EG) Nr. 852/2004

6        Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. 2004, L 139, S. 1) sieht in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f vor:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

f)      ‚Kontamination‘ das Vorhandensein oder das Hereinbringen einer Gefahr“.

7        Art. 3 („Allgemeine Verpflichtung“) dieser Verordnung bestimmt:

„Die Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions‑, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln die einschlägigen Hygienevorschriften dieser Verordnung erfüllt sind.“

8        Art. 4 („Allgemeine und spezifische Hygienevorschriften“) der Verordnung sieht vor:

„(1)      Lebensmittelunternehmer, die in der Primärproduktion tätig sind und die in Anhang I aufgeführten damit zusammenhängenden Vorgänge durchführen, haben die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang I Teil A sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen.

(2)      Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions‑, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen gemäß Absatz 1 nachgeordnet sind, haben die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen. Lebensmittelunternehmer treffen gegebenenfalls folgende spezifischen Hygienemaßnahmen:

(3)      Lebensmittelunternehmer treffen gegebenenfalls folgende spezifischen Hygienemaßnahmen:

a)      Erfüllung mikrobiologischer Kriterien für Lebensmittel;

b)      Verfahren, die notwendig sind, um den Zielen zu entsprechen, die zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung gesetzt worden sind;

c)      Erfüllung der Temperaturkontrollerfordernisse für Lebensmittel;

d)      Aufrechterhaltung der Kühlkette;

e)      Probennahme und Analyse.

…“

9        Art. 5 („Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte“) der Verordnung bestimmt in Abs. 1:

„Die Lebensmittelunternehmer haben ein oder mehrere ständige Verfahren, die auf den [Hazard-Analysis-Critical-Control-Point (HACCP)]-Grundsätzen [(Grundsätze der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte)] beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten.“

 Verordnung Nr. 853/2004

10      Die Erwägungsgründe 1, 2, 4, 9 und 10 der Verordnung Nr. 853/2004 lauten:

„(1)      Mit der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 … haben das Europäische Parlament und der Rat von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende allgemeine Hygienevorschriften für Lebensmittel festgelegt.

(2)      Bestimmte Lebensmittel können besondere Gefahren für die menschliche Gesundheit in sich bergen und machen daher spezifische Hygienevorschriften erforderlich. Dies gilt vor allem für Lebensmittel tierischen Ursprungs, bei denen häufig mikrobiologische oder chemische Gefahren gemeldet wurden.

(4)      Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit enthalten diese Vorschriften gemeinsame Grundregeln, insbesondere betreffend die Pflichten der Hersteller und der zuständigen Behörden, die Anforderungen an Struktur, Betrieb und Hygiene der Unternehmen, die Verfahren für die Zulassung von Unternehmen, die Lager- und Transportbedingungen und die Genusstauglichkeitskennzeichnung.

(9)      Die wesentlichen Ziele der Neufassung bestehen darin, in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, indem insbesondere alle Lebensmittelunternehmer in der Gemeinschaft denselben Regeln unterworfen werden, und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu gewährleisten und damit zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik beizutragen.

(10)      Es müssen detaillierte Hygienevorschriften für Erzeugnisse tierischen Ursprungs beibehalten und, falls zur Sicherstellung des Verbraucherschutzes erforderlich, verschärft werden.“

11      Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 853/2004 sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.      die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,

2.      die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004,

3.      die Begriffsbestimmungen des Anhangs I und

4.      alle technischen Begriffsbestimmungen der Anhänge II und III.“

12      Art. 3 („Allgemeine Verpflichtungen“) der Verordnung Nr. 853/2004 sieht in Abs. 1 vor:

„Lebensmittelunternehmer müssen die einschlägigen Vorschriften der Anhänge II und III erfüllen.“

13      Anhang III Abschnitt I („Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren“) Kapitel IV Nr. 10 dieser Verordnung sieht vor:

„Die Schlachtkörper dürfen nicht sichtbar mit Kot kontaminiert sein. Eine sichtbare Kontamination muss unverzüglich durch Wegschneiden oder andere Methoden mit gleicher Wirkung entfernt werden.“

14      Anhang III Abschnitt II („Fleisch von Geflügel und Hasentieren“) Kapitel II („Vorschriften für Schlachthöfe“) dieser Verordnung sieht vor:

„Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass Schlachthöfe, in denen Geflügel oder Hasentiere geschlachtet werden, gemäß den folgenden Vorschriften angelegt und ausgerüstet sind:

1.      Sie müssen über einen Raum oder einen überdachten Ort für die Anlieferung der Tiere und die Schlachttieruntersuchung verfügen.

2.      Zur Vermeidung einer Kontamination des Fleisches müssen sie

a)      über genügend Räume für die durchzuführenden Arbeitsvorgänge verfügen;

b)      über einen getrennten Raum für das Ausnehmen und weitere Zurichten (‚dressing‘), einschließlich der Zugabe von Würzstoffen an ganze Geflügelschlachtkörper, verfügen, es sei denn, die zuständige Behörde gestattet im Einzelfall die zeitliche Trennung dieser Vorgänge in einem bestimmten Schlachthof,

c)      eine räumliche oder zeitliche Trennung der folgenden Arbeitsgänge gewährleisten:

i)      Betäubung und Entblutung;

ii)      Rupfen oder Häuten und Brühen sowie

iii)      Versand von Fleisch;

d)      über Installationen verfügen, bei denen das Fleisch nicht mit Böden, Wänden oder Einrichtungen in Berührung kommt, und

e)      über Schlachtlinien verfügen, die (wo sie betrieben werden), so konzipiert sind, dass der Schlachtprozess kontinuierlich abläuft und Kreuzkontaminationen zwischen den verschiedenen Arbeitsbereichen der Schlachtlinie vermieden werden. Wird in ein und derselben Schlachtanlage mehr als eine Schlachtlinie betrieben, so muss eine angemessene Trennung dieser Schlachtlinien gewährleistet werden, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden.

6.      Sie müssen über einen separaten Ort mit geeigneten Anlagen für das Reinigen, Waschen und Desinfizieren von

a)      Transportbehältern, wie z. B. Transportkäfigen, und

b)      Transportmitteln

verfügen.

Diese Orte und Anlagen sind hinsichtlich Buchstabe b nicht zwingend vorgeschrieben, wenn es in der Nähe amtlich zugelassene Orte und Anlagen gibt.

…“

15      Anhang III Abschnitt II Kapitel IV („Schlachthygiene“) der Verordnung Nr. 853/2004 bestimmt:

„Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, in denen Geflügel oder Hasentiere geschlachtet werden, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften erfüllt sind:

2.      Schlachthofbetreiber müssen sich an die Weisungen der zuständigen Behörde halten, damit die Schlachttieruntersuchung unter angemessenen Bedingungen stattfinden kann.

3.      Soweit ein Schlachtbetrieb zur Schlachtung verschiedener Tierarten oder zur weiteren Zurichtung von Zuchtlaufvögeln und Kleinwild zugelassen ist, muss durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt werden, dass Kreuzkontaminationen vermieden werden, indem die Bearbeitung der verschiedenen Tierarten entweder zeitlich oder räumlich getrennt erfolgt. Es müssen separate Räumlichkeiten für die Annahme und Lagerung von Schlachtkörpern von im Erzeugerbetrieb geschlachteten Zuchtlaufvögeln sowie Kleinwild vorhanden sein.

4.      Tiere, die in die Schlachthalle verbracht werden, müssen ohne ungerechtfertigte Verzögerung geschlachtet werden.

5.      Das Betäuben, Entbluten, Enthäuten oder Rupfen, Ausnehmen und weitere Zurichten (‚dressing‘) müssen ohne ungebührliche Verzögerung so vorgenommen werden, dass jede Kontamination des Fleisches vermieden wird. Es müssen insbesondere Vorkehrungen getroffen werden, um das Auslaufen von Magen- und Darminhalt während des Ausnehmens zu verhindern.

6.      Die Schlachthofbetreiber müssen sich an die Weisungen der zuständigen Behörde halten, um sicherzustellen, dass die Fleischuntersuchung unter angemessenen Bedingungen erfolgt und insbesondere, dass die Schlachtkörper ordnungsgemäß untersucht werden können.

7.      Im Anschluss an die Fleischuntersuchung

a)      müssen für genussuntauglich erklärte Tierkörperteile so bald wie möglich aus dem reinen Bereich des Schlachthofs entfernt werden;

b)      dürfen vorläufig beschlagnahmtes oder für genussuntauglich erklärtes Fleisch sowie nicht für den menschlichen Verzehr geeignete Nebenprodukte nicht mit genusstauglichem Fleisch in Berührung kommen

c)      müssen die verbleibenden Eingeweide oder Eingeweideteile, ausgenommen Nieren, möglichst vollständig und so bald wie möglich entfernt werden, es sei denn, die zuständige Behörde lässt etwas anderes zu.

8.      Nach der Untersuchung und dem Ausnehmen müssen die Schlachtkörper gesäubert und so schnell wie möglich auf eine Temperatur von nicht mehr als 4 °C abgekühlt werden, es sei denn, das Fleisch wird in warmem Zustand zerlegt.

9.      Bei Tauchkühlung von Schlachtkörpern gilt Folgendes:

a)      Unter Berücksichtigung von Parametern wie Schlachtkörpergewicht, Wassertemperatur, Menge und Richtung des Wasserflusses und Kühlzeit müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen [werden], um eine Kontamination der Schlachtkörper zu vermeiden;

b)      alle Teile der Anlage müssen, wann immer dies erforderlich ist, mindestens jedoch einmal am Tag, vollständig entleert, gereinigt und desinfiziert werden.

10.      Kranke und krankheitsverdächtige Tiere oder Tiere, die im Rahmen von Seuchentilgungs- oder Seuchenbekämpfungsprogrammen getötet werden, dürfen nicht im Schlachtbetrieb geschlachtet werden, es sei denn, die zuständige Behörde gestattet dies. In diesem Falle muss die Schlachtung unter amtlicher Aufsicht erfolgen, und es müssen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um Kontaminationen zu vermeiden; die Schlachträume müssen vor ihrer Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert werden.“

 Verordnung Nr. 854/2004

16      Die Erwägungsgründe 4 und 8 der Verordnung Nr. 854/2004 lauten:

„(4)      Die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs sollte alle Aspekte abdecken, die für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und gegebenenfalls für den Schutz der Tiergesundheit sowie für das Wohlbefinden der Tiere von Bedeutung sind. Sie sollte auf den aktuellsten sachbezogenen Informationen beruhen, die zur Verfügung stehen, und daher angepasst werden können, wenn relevante neue Informationen verfügbar werden.

(8)      Eine amtliche Überwachung der Fleischproduktion ist erforderlich, um nachzuprüfen, ob die Lebensmittelunternehmer die Hygienevorschriften einhalten und die Kriterien und Ziele des Gemeinschaftsrechts erfüllen. Die amtliche Überwachung sollte Überprüfungen der Tätigkeit der Lebensmittelunternehmer und Inspektionen einschließlich Prüfungen der Eigenkontrollen der Unternehmen umfassen.“

17      Art. 4 („Allgemeine Grundsätze der amtlichen Überwachung sämtlicher in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallender Erzeugnisse tierischen Ursprungs“) dieser Verordnung bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Lebensmittelunternehmer der zuständigen Behörde zur wirksamen Durchführung der amtlichen Überwachung jede erforderliche Unterstützung gewähren.

Sie gewährleisten insbesondere:

–        den Zugang zu Gebäuden, Betriebsstätten, Anlagen und sonstigen Infrastrukturen,

(2)      Die zuständige Behörde führt eine amtliche Überwachung durch, um zu überprüfen, ob die Lebensmittelunternehmer die Bestimmungen:

a)      der Verordnung (EG) Nr. 852/2004,

b)      der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

… einhalten.

(3)      Die amtliche Überwachung gemäß Absatz 1 umfasst:

a)      Überprüfungen (Audits) der guten Hygienepraxis und der Verfahren, die auf einer Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP-Verfahren) gestützt sind,

sowie

c)      in den Anhängen genannte besondere Überprüfungsaufgaben“.

(5)      Bezüglich der HACCP-gestützten Verfahren ist zu überprüfen, ob die Lebensmittelunternehmer diese Verfahren kontinuierlich und ordnungsgemäß anwenden; bei dieser Überprüfung ist insbesondere darauf zu achten, dass die Verfahren die in Anhang II Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Garantien bieten. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Verfahren so weit wie möglich sicherstellen, dass die Erzeugnisse tierischen Ursprungs

a)      den in Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten mikrobiologischen Kriterien entsprechen,

…“

18      Art. 5 der Verordnung Nr. 854/2004 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Frischfleisch einer amtlichen Überwachung gemäß Anhang I unterzogen wird.

1.      Gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt I Kapitel II und den besonderen Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt IV führt der amtliche Tierarzt in Schlachthöfen, Wildbearbeitungsbetrieben und Zerlegungsbetrieben, die frisches Fleisch in Verkehr bringen, Inspektionen vor allem in Bezug auf Folgendes durch:

a)      Informationen zur Lebensmittelkette;

b)      Schlachttieruntersuchung;

c)      Wohlbefinden der Tiere;

d)      Fleischuntersuchung;

e)      spezifiziertes Risikomaterial und andere tierische Nebenprodukte;

f)      Labortests.

…“

19      Anhang I Abschnitt I Kapitel I („Überprüfungsaufgaben“) dieser Verordnung bestimmt:

„1.      Zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 4 zur Überprüfung der guten Hygienepraxis hat der amtliche Tierarzt zu verifizieren, ob die betriebseigenen Verfahren der Lebensmittelunternehmer in Bezug auf Sammlung, Beförderung, Lagerung, Handhabung, Verarbeitung und Verwendung bzw. Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten einschließlich spezifizierten Risikomaterials, für die die Lebensmittelunternehmer verantwortlich sind, ständig eingehalten werden.

2.      Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen des Artikels 4 Absatz 5 an die Überprüfung der Einhaltung der HACCP-gestützten Grundsätze hat der amtliche Tierarzt zu prüfen, ob die Verfahren der Lebensmittelunternehmer so weit wie möglich sicherstellen, dass Fleisch

b)      keine fäkale oder sonstige Verunreinigung aufweist

…“

20      Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil D („Fleischuntersuchung“) der Verordnung sieht vor:

„1.      Die Schlachtkörper und die dazugehörigen Nebenprodukte der Schlachtung sind unverzüglich nach der Schlachtung einer Fleischuntersuchung zu unterziehen. Alle äußeren Oberflächen sind zu begutachten. Dabei können eine geringfügige Handhabung der Schlachtkörper und der Nebenprodukte der Schlachtung oder besondere technische Vorrichtungen erforderlich sein. Besonderes Augenmerk muss dabei Zoonosen und Krankheiten gelten, die Gegenstand tierseuchenrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union sind. Die Geschwindigkeit der Schlachtlinie und die Zahl des anwesenden Inspektionspersonals müssen eine ordnungsgemäße Untersuchung erlauben.

2.      Sofern dies für erforderlich erachtet wird, sind zusätzlich Untersuchungen wie Durchtasten und Anschneiden von Schlachtkörperteilen und Nebenprodukten der Schlachtung und Labortests durchzuführen, um

b)      zum Nachweis

ii)      von Rückständen oder Schadstoffen, welche die nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgesetzten Höchstwerte überschreiten,

oder

iii)      der Nichteinhaltung mikrobiologischer Kriterien

oder

iv)      anderer Faktoren, die es gegebenenfalls erforderlich machen, dass das Fleisch für genussuntauglich erklärt wird oder seine Verwendung Beschränkungen unterliegt,

insbesondere bei notgeschlachteten Tieren.

…“

21      Anhang I Abschnitt II Kapitel V („Entscheidungen bezüglich Fleisch“) dieser Verordnung bestimmt:

„1.      Fleisch ist für genussuntauglich zu erklären, wenn es

g)      den im Gemeinschaftsrecht festgelegten einschlägigen mikrobiologischen Kriterien zur Feststellung, ob Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfen, nicht entspricht;

i)      Rückstände oder Verunreinigungen oberhalb der im Gemeinschaftsrecht festgelegten Werte enthält; bei einer Überschreitung des betreffenden Grenzwerts sind zusätzliche Analysen vorzunehmen, sofern dies angemessen ist;

s)      Verunreinigungen, Verschmutzung durch Fäkalien oder sonstige Kontamination aufweist;

u)      laut Urteil des amtlichen Tierarztes nach Prüfung aller zweckdienlichen Informationen ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen kann oder aus anderen Gründen genussuntauglich ist.

…“

22      Anhang I Abschnitt IV Kapitel V Teil B der Verordnung Nr. 854/2004 bestimmt:

„1.      Alle Tiere sind gemäß den Abschnitten I und III einer Fleischuntersuchung zu unterziehen. Darüber hinaus führt der amtliche Tierarzt persönlich die folgenden Untersuchungen durch:

a)      tägliche Besichtigung der Eingeweide und Leibeshöhlen einer repräsentativen Stichprobe von Tieren;

b)      bei jeder Geflügelpartie ein und derselben Herkunft eingehende Stichprobenuntersuchung von Teilen von Tieren oder von ganzen Tieren, deren Fleisch bei der Fleischuntersuchung für genussuntauglich erklärt wurde,

und

c)      sonstige erforderlichen Untersuchungen, wenn der Verdacht besteht, dass das Fleisch der betreffenden Tiere genussuntauglich sein könnte.

…“

 Niederländisches Recht

23      Art. 6.2 Abs. 1 der Wet houdende een integraal kader voor regels over gehouden dieren en daaraan gerelateerde onderwerpen (Gesetz mit einem integralen Rahmen für Vorschriften über die Haltung von Tieren und damit zusammenhängende Fragen) vom 19. Mai 2011 (Stb. 2011, Nr. 345, im Folgenden: Tiergesetz) lautet:

„Es ist untersagt, durch oder aufgrund einer Rechtsverordnung oder durch Ministerialverordnung bezeichnete Bestimmungen von EU- Verordnungen, die Fragen betreffen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, zu verletzen.“

24      Art. 8.7 des Tiergesetzes bestimmt:

„Der Minister kann im Fall eines Verstoßes eine Geldbuße verhängen.“

25      In Art. 2.4 Abs. 1 Buchst. d der Regeling van de Minister van Economische Zaken, nr. WJZ/12346914, houdende regels met betrekking tot dierlijke producten (Verordnung Nr. WJZ/12346914 des Ministers für Wirtschaft mit Vorschriften betreffend tierische Erzeugnisse) vom 7. Dezember 2012 (Stcrt. 2012, Nr. 25949) heißt es:

„Bestimmungen von EU-Verordnungen im Sinne von Art. 6.2 Abs. 1 Buchst. d des Tiergesetzes sind:

d)      die Art. 3 und 4 Abs. 1 bis 4 sowie die Art. 5 und 7 Abs. 1 der Verordnung … Nr. 853/2004.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

26      Bei Kontrollen, die von der Nederlandse Voedsel- en Warenautoriteit (Niederländische Lebensmittel- und Warenüberwachungsbehörde, Niederlande) bei mehreren Geflügelschlachthöfen durchgeführt wurden, soll am Ende der „Küchenfertig“-Schlachtlinie vor der Kühlung eine Kontamination von Geflügelschlachtkörpern mit Kot, Kropfinhalt und Galle festgestellt worden sein. Die Behörde erstellte Prüfberichte, aus denen sich ergibt, dass die Kontamination auf unzureichende Maßnahmen zur Vermeidung einer Kontamination zurückgegangen sei und die Schlachthöfe gegen Art. 6.2 Abs. 1 des Tiergesetzes und Art. 2.4 Abs. 1 der Verordnung Nr. WJZ/12346914 des Ministers für Wirtschaft und somit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 853/2004 und Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nrn. 5 und 8 dieser Verordnung verstoßen hätten.

27      Auf der Grundlage dieser Prüfberichte verhängte der Staatssekretär mit Bescheiden vom 27. November, 11. Dezember und 18. Dezember 2015 gegen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Schlachthöfe mehrere Geldbußen in Höhe von jeweils 2 500 Euro wegen Verstoßes gegen das Tiergesetz. Die Schlachthöfe legten gegen diese Bescheide jeweils Einspruch beim Staatssekretär ein, der diese Einsprüche mit Bescheiden vom 29. April, 2. Mai und 3. Mai 2016 zurückwies.

28      Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Schlachthöfe erhoben gegen diese Bescheide Klage bei der Rechtbank Rotterdam (Bezirksgericht Rotterdam, Niederlande).

29      Sie machen geltend, dass weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zusammenhang der Bestimmungen von Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nrn. 5 und 8 der Verordnung Nr. 853/2004 ein „Null-Toleranz“-Standard zur Vermeidung jeder Kontamination abgeleitet werden könne. Die Schlachtkörper müssten auch noch in der Kühlstufe oder einem späteren Stadium bei der Zerlegung und der Verpackung gesäubert werden können. Ferner greifen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Schlachthöfe die Tatsachenfeststellung an, dass eine Kontamination durch Kot, Kropfinhalt und Galle verursacht worden sein könnte. Darüber hinaus stellen sie die Art und Weise der Kontrolle in Frage, da die Schlachtkörper bei den Kontrollen nicht aus der Schlachtlinie entnommen und nur die Außenseiten visuell geprüft werden dürften.

30      Der Staatssekretär vertritt dagegen die Auffassung, dass diese Vorschriften einen „Null-Toleranz“-Standard enthielten, wonach die Geflügelschlachtkörper nach der Prozessstufe des Ausnehmens und Säuberns sowie vor der Kühlstufe keine sichtbare Kontamination aufweisen dürften. Er hebt insoweit hervor, dass die Prozessstufe vor dem Kühlen eine Stufe sei, in der die Kontrolle zu erfolgen habe. Er stellt fest, dass der Begriff „Kontamination“ auch die Kontamination durch Kot, Kropfinhalt und Galle erfasse. Zu den Kontrollen führt er aus, dass die Geflügelschlachtkörper aus der Schlachtlinie entfernt und auch die Innenseiten und das Gewebe unter dem Fettgewebe geprüft werden dürften.

31      Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Rotterdam (Bezirksgericht Rotterdam), die Zweifel an der Auslegung der anwendbaren Unionsvorschriften hatte, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nrn. 5 und 8 der Verordnung Nr. 853/2004 dahin zu verstehen, dass ein Geflügelschlachtkörper nach dem Ausnehmen und Säubern keinerlei sichtbare Kontamination mehr enthalten darf?

2.      Erfasst Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nrn. 5 und 8 der Verordnung Nr. 853/2004 Kontaminationen mit Kot, Galle und Kropfinhalt?

3.      Sofern die erste Frage bejaht wird: Ist Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nr. 8 der Verordnung Nr. 853/2004 in diesem Fall dahin auszulegen, dass das Säubern unmittelbar nach dem Ausnehmen zu erfolgen hat, oder darf die Entfernung sichtbarer Kontamination nach dieser Vorschrift auch noch während des Kühlens oder Zerlegens oder beim Verpacken erfolgen?

4.      Ist es der zuständigen Behörde gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil D Nr. 1 der Verordnung Nr. 854/2004 erlaubt, bei der Kontrolle Schlachtkörper aus der Schlachtlinie zu entfernen und an der Außen- und Innenseite sowie unter dem Fettgewebe auf sichtbare Kontamination zu kontrollieren?

5.      Sofern die erste Frage verneint wird und somit sichtbare Kontamination auf einem Geflügelschlachtkörper zurückbleiben darf: Wie ist in diesem Fall Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nrn. 5 und 8 der Verordnung Nr. 853/2004 auszulegen? Auf welche Weise wird dann das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines hohen Maßes an Schutz für die Volksgesundheit, erreicht?

 Zu den Vorlagefragen

32      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seinen Fragen nicht angeführt hat (Urteil vom 1. Februar 2017, Município de Palmela, C‑144/16, EU:C:2017:76, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Im vorliegenden Fall ist, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, die Reihenfolge der Fragen umzukehren und zunächst die zweite Frage, dann zusammen die erste, die dritte und gegebenenfalls die fünfte Frage und schließlich die vierte Frage jeweils in der umformulierten Fassung zu prüfen.

 Zur zweiten Frage

34      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nrn. 5 und 8 der Verordnung Nr. 853/2004 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Kontamination“ nicht nur die Kontamination durch Kot, sondern auch die Kontamination durch Kropfinhalt und Galle umfasst.

35      Es ist festzustellen, dass weder in Nr. 5 noch in Nr. 8 von Anhang III Abschnitt II Kapitel IV der Verordnung Nr. 853/2004 im Einzelnen festgestellt wird, worin Quellen der Kontamination von Schlachtkörpern bei der Schlachtung bestehen könnten. Nr. 5 beschränkt sich nämlich auf die Angabe, dass „[d]as Betäuben, Entbluten, Enthäuten oder Rupfen, Ausnehmen und weitere Zurichten (‚dressing‘) … ohne ungebührliche Verzögerung so vorgenommen werden [müssen], dass jede Kontamination des Fleisches vermieden wird. Es müssen insbesondere Vorkehrungen getroffen werden, um das Auslaufen von Magen- und Darminhalt während des Ausnehmens zu verhindern“. In Nr. 8 wird der Begriff „Kontamination“ nicht erwähnt.

36      Das vorlegende Gericht hegt Zweifel daran, ob Kot, Kropfinhalt und Galle zum „Magen- und Darminhalt“ im Sinne von Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nr. 5 der Verordnung Nr. 853/2004 gehören und ob sie insoweit als Kontaminationsquellen im Sinne dieser Verordnung angesehen werden können.

37      Hierzu ist festzustellen, dass sich die Sprachfassungen dieser Verordnung hinsichtlich der in Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nr. 5 Satz 2 der Verordnung Nr. 853/2004 verwendeten Begriffe unterscheiden. Während sich die niederländische, die deutsche und die schwedische Fassung dieser Vorschrift, die die Begriffe „inhoud van maag en darmen“, „Magen- und Darminhalt“ und „mag- och tarminnehåll“ verwenden, auf den Inhalt von Magen und Darm beziehen, so haben die dänische, die englische und die französische Fassung dieser Vorschrift, die die Begriffe „fordøjelseskanalens indhold“, „digestive tract contents“ und „contenu du tractus digestif“ verwenden, augenscheinlich eine allgemeinere Bedeutung.

38      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen. Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen nämlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Rechtstextes der Union voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift anhand des Zusammenhangs und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. u. a. Urteil vom 25. Oktober 2018, Tänzer & Trasper, C‑462/17, EU:C:2018:866, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Was als Erstes den Zusammenhang betrifft, in dem die fragliche Bestimmung steht, ist festzustellen, dass nach Art. 2 der Verordnung Nr. 853/2004 für die Zwecke der Verordnung Nr. 853/2004 die Begriffsbestimmungen der Verordnungen Nrn. 178/2002 und 852/2004 gelten. Insoweit definiert Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 852/2004 den Begriff „Kontamination“ als „das Vorhandensein oder das Hereinbringen einer Gefahr“. Der Begriff „Gefahr“ wird in Art. 3 Nr. 14 der Verordnung Nr. 178/2002 als „ein biologisches, chemisches oder physikalisches Agens in einem Lebensmittel oder Futtermittel oder einen Zustand eines Lebensmittels oder Futtermittels, der eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen kann“, definiert.

40      Wie der Generalanwalt in Nr. 51 seiner Schlussanträge festgestellt hat, wollte der Unionsgesetzgeber, indem er einen weit gefassten Begriff der Kontamination zugrunde legte, offensichtlich das Erreichen eines hohen Schutzniveaus für Lebensmittel fördern.

41      Diese Analyse wird unmittelbar durch den Wortlaut von Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nr. 5 der Verordnung Nr. 853/2004 bestätigt. Die Verwendung des Begriffs „jede Kontamination“ im Französischen und Deutschen und die der „Kontamination“ im Niederländischen oder auch Spanischen sowie die Verwendung des Adverbs „insbesondere“ in dieser Vorschrift zeigen, dass der Unionsgesetzgeber darauf bedacht war, die Verpflichtung, jede Kontamination zu vermeiden, nicht auf eine bestimmte Form der Kontamination zu beschränken. Ebenso sieht Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nr. 8 dieser Verordnung das Verfahren vor, das nach der Untersuchung und dem Ausnehmen durchzuführen ist, nämlich u. a. das Säubern der Schlachtkörper, ohne diese Verpflichtung insoweit auf die Beseitigung bestimmter Formen der Kontamination zu beschränken.

42      Darüber hinaus ergibt sich aus Anhang I Abschnitt I Kapitel I Nr. 2 der Verordnung Nr. 854/2004, dass der amtliche Tierarzt bei der Überprüfung der Verfahren der Lebensmittelunternehmer, wie der Schlachthöfe, gewährleisten muss, dass diese Unternehmer so weit wie möglich sicherstellen, dass Fleisch „keine fäkale oder sonstige Verunreinigung aufweist“. Es ist festzustellen, dass die Begriffe, mit denen die Art der Kontamination umschrieben wird, ebenfalls sehr weit gefasst sind, wobei der Gebrauch des Begriffs „sonstige“ bestätigt, dass die Quellen der Kontamination keiner besonderen Beschränkung unterliegen.

43      Was als Zweites den Zweck der Verordnung Nr. 853/2004 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es im neunten Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt, dass die wesentlichen Ziele der Neufassung darin bestehen, dass in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit ein hohes Verbraucherschutzniveau sichergestellt wird. Zudem ergibt sich aus dem zehnten Erwägungsgrund dieser Verordnung mit aller Deutlichkeit, dass der Unionsgesetzgeber die Gesundheit der Verbraucher zu seinem vorrangigen Anliegen macht, indem es darin heißt, dass „detaillierte Hygienevorschriften für Erzeugnisse tierischen Ursprungs beibehalten und, falls zur Sicherstellung des Verbraucherschutzes erforderlich, verschärft werden [müssen]“.

44      Sowohl die Systematik der Verordnung Nr. 853/2004 als auch der mit ihr verfolgte Zweck eines hohen Verbraucherschutzniveaus erfordern damit, dass alle Kontaminationsquellen einbezogen werden. Der Begriff „Magen- und Darminhalt“ kann daher nicht auf den Darm und dessen Inhalt beschränkt werden. Wie der Generalanwalt in Nr. 50 seiner Schlussanträge festgestellt hat, umfasst der Verdauungstrakt nämlich nicht nur alle zum Verdauungssystem gehörenden Organe, sondern auch deren Inhalt, vom Maul bis zum After. Kot, Kropfinhalt und Galle sind daher Teil des Verdauungstrakts und müssen daher so verstanden werden, dass sie von den in Anhang III Abschnitt II, Kapitel IV Nrn. 5 und 8 der Verordnung Nr. 853/2004 vorgesehenen Verpflichtungen erfasst werden.

45      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nrn. 5 und 8 der Verordnung Nr. 853/2004 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Kontamination“ nicht nur die Kontamination durch Kot, sondern auch die Kontamination durch Kropfinhalt und Galle umfasst.

 Zur ersten, zur dritten und zur fünften Frage

46      Mit seiner ersten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Nrn. 5 und 8 von Anhang III Abschnitt II Kapitel IV der Verordnung Nr. 853/2004 dahin auszulegen sind, dass ein Geflügelschlachtkörper nach der Prozessstufe des Säuberns keine sichtbare Kontamination mehr aufweisen darf und ob diese Stufe vor der Kühlstufe stattzufinden hat. Sollte diese Bestimmung dahin ausgelegt werden, dass sie nicht verlangt, dass keine sichtbare Kontamination besteht, möchte das vorlegende Gericht mit seiner fünften Frage wissen, ob diese Bestimmung in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung Nr. 852/2004 dahin auszulegen ist, dass die Kontrolle der zuständigen Behörden sich, um das Ziel eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten, auf die Überprüfung der Einhaltung der HACCP-Standards durch die Schlachthöfe zu beschränken hat.

47      Als Erstes möchte das vorlegende Gericht in Wirklichkeit wissen, ob Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nrn. 5 und 8 der Verordnung einen Null-Toleranz-Standard vorsieht, dass nämlich die Geflügelschlachtkörper vor der Prozessstufe des Ausnehmens keine Kontamination – weder eine sichtbare noch eine nicht sichtbare – aufweisen dürfen. Als Zweites fragt es sich, ob, sollte dieser Standard anzuwenden sein, seine Anwendung am Ende der Schlachtlinie, d. h. vor der Kühlstufe, zu erfolgen hat.

48      Es ist festzustellen, dass weder die Definition des Begriffs „Kontamination“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 852/2004 noch Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nrn. 5 und 8 der Verordnung Nr. 853/2004 zwischen einer sichtbaren und einer nicht sichtbaren Kontamination unterscheiden.

49      Aus den Rn. 39 bis 41 des vorliegenden Urteils ergibt sich jedoch, dass der Begriff „Kontamination“ im Sinne von Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nrn. 5 und 8 der Verordnung Nr. 853/2004 weit gefasst ist. Er kann daher nicht allein auf den Begriff der sichtbaren Kontamination beschränkt werden.

50      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber darauf bedacht war, zwischen den verschiedenen Tierarten, u. a. dem Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren und dem Fleisch von Geflügel und Hasentieren, zu unterscheiden. In Anhang III Abschnitt I Kapitel IV dieser Verordnung, der die Schlachthygiene von als Haustieren gehaltenen Huftieren regelt, heißt es in Nr. 10 ausdrücklich, dass die Schlachtkörper dieser Gruppe „nicht sichtbar mit Kot kontaminiert sein dürfen“ und dass „eine sichtbare Kontamination … unverzüglich durch Wegschneiden oder andere Methoden mit gleicher Wirkung entfernt werden [muss]“.

51      Das Kapitel über die Schlachthygiene für Fleisch von Geflügel und Hasentieren enthält keine solche Klarstellung. Der Unionsgesetzgeber wollte somit in Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nrn. 5 und 8 der Verordnung Nr. 853/2004 eine weit gefasste Bestimmung des Begriffs der Kontamination beibehalten, die sowohl sichtbare als auch nicht sichtbare Kontamination umfasst.

52      Gemäß Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nrn. 5 und 8 der Verordnung Nr. 853/2004 betrifft der Begriff „Kontamination“ daher sowohl sichtbare als auch nicht sichtbare Kontamination.

53      Zu der Frage, in welchem Stadium keine Kontamination – weder eine sichtbare noch eine nicht sichtbare – mehr vorliegen darf, machen die Kläger des Ausgangsverfahrens u. a. geltend, dass es unmöglich sei, einen Null-Toleranz-Standard einzuhalten, und dass mögliche Kontaminationen, die in der Stufe der „Küchenfertig“-Schlachtlinie auf dem Schlachtkörper vorhanden seien, während der Kühlstufe oder beim Zerlegen sowie beim Verpacken beseitigt würden. Die Schlachthöfe hätten daher während des gesamten Schlachtprozesses eine bloße Handlungspflicht, dafür zu sorgen, dass keine Kontamination vorliege.

54      Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

55      Aus dem Wortlaut von Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nr. 5 der Verordnung Nr. 853/2004 ergibt sich, dass bei der Schlachtung alle Maßnahmen getroffen werden müssen, um eine Kontamination, u. a. durch das Auslaufen von Magen- und Darminhalt während des Ausnehmens, zu verhindern. Der Gebrauch des Verbs „verhindern“ zeigt, dass der Unionsgesetzgeber in diesem Stadium keine Erfolgspflicht auferlegen, sondern vielmehr die Schlachthöfe dazu bewegen wollte, alle möglichen Maßnahmen vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die Schlachtkörper nicht kontaminiert würden. Das Verbot einer sichtbaren Kontamination in diesem Stadium würde nämlich für die Schlachthöfe eine unzumutbare Verpflichtung bedeuten.

56      Diese Analyse wird, wie der Generalanwalt in den Nrn. 62 und 63 seiner Schlussanträge festgestellt hat, dadurch bestätigt, dass die Fleischuntersuchung, die darauf abzielt, kontaminierte und für den menschlichen Verkehr untaugliche Schlachtkörper zu entfernen, im Einklang mit der Regelung in Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nrn. 6 und 7 der Verordnung Nr. 853/2004 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Kapitel V Teil B Nr. 1 der Verordnung Nr. 854/2004 nach der Prozessstufe des Ausnehmens erfolgt. Diese Nr. 1 sieht insbesondere vor, dass alle Tiere gemäß Anhang I Abschnitte I und III der Verordnung Nr. 854/2004 einer Fleischuntersuchung zu unterziehen sind und dass darüber hinaus der amtliche Tierarzt persönlich eine tägliche Besichtigung der Eingeweide und Leibeshöhlen einer repräsentativen Stichprobe von Tieren durchführt. Insoweit hat der amtliche Tierarzt nach Anhang I Abschnitt I Kapitel I Nr. 2 dieser Verordnung zu prüfen, ob die Verfahren der Lebensmittelunternehmer so weit wie möglich sicherstellen, dass Fleisch keine fäkale oder sonstige Verunreinigung aufweist.

57      Der Zweck der Fleischuntersuchung besteht gerade darin, die für genussuntauglich erklärten Tierkörperteile von den anderen Tierkörperteilen zu trennen, die zur Prozessstufe des Säuberns übergehen können, damit alle noch vorhandenen Verunreinigungen wie Blut oder Darminhalt von ihnen entfernt werden. Diese Prozessstufe erschiene dann völlig überflüssig, wenn unmittelbar von der Prozessstufe des Ausnehmens an ein Null-Toleranz-Standard zur Anwendung käme, wonach keine sichtbare Kontamination toleriert würde.

58      Andererseits ergibt sich aus der vom Unionsgesetzgeber in Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nr. 8 der Verordnung Nr. 853/2004 festgelegten Reihenfolge der Verarbeitungsstufen, dass das Säubern vor dem Kühlen und damit vor dem Zerlegen, Verpacken und Bereitstellen für den Verbraucher zu erfolgen hat. Nach der Prozessstufe des Säuberns darf daher keine sichtbare Kontamination verbleiben.

59      So konnten bereits in der Prozessstufe des Säuberns aufgrund der vom amtlichen Tierarzt vorgenommenen Überwachung die notwendigen Maßnahmen zur Reduzierung der Gefahr auf ein vertretbares Maß ergriffen werden, indem die Tierkörperteile, die noch gesäubert werden können, gesäubert werden, und, wenn die Gefahr nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann, geeignete Korrekturmaßnahmen zur Beseitigung dieser Gefahr vorgenommen werden, nämlich die betroffenen Teile gemäß den „HACCP-Grundsätzen“ im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 852/2004 für genussuntauglich zu erklären.

60      Darüber hinaus ist der Umstand, dass die Prozessstufe des Säuberns in der Weise ausgeführt wird, dass in der Kühl‑, Zerlegungs- und Verpackungsstufe ein Schlachtkörper ohne sichtbare Kontamination dargeboten wird, umso wichtiger, als diese Stufen bereits für sich aufgrund der zahlreichen Kontakte des Fleischs mit verunreinigten Oberflächen oder Materialien problematisch sind. Wird die Gefahr der vorangehenden Stufe nicht beherrscht, kann sie sich auf die nächste Stufe auswirken oder sich dort sogar ausweiten. Das Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen, würde dadurch ernsthaft gefährdet.

61      Entgegen dem Vorbringen der Kläger des Ausgangsverfahrens besteht der Zweck der Kühlstufe also nicht darin, die Schlachtkörper zu säubern, um jede sichtbare Kontamination zu beseitigen. Sie soll vielmehr insbesondere die Vermehrung von Keimen verhindern und das Fleisch konservieren, um unter besten Umständen zur Zerlege- und Verpackungsphase überzugehen.

62      Daher sind die erste und die dritte Frage dahin zu beantworten, dass Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nrn. 5 und 8 der Verordnung Nr. 853/2004 dahin auszulegen ist, dass ein Geflügelschlachtkörper nach der Prozessstufe des Säuberns und vor der Kühlstufe keine sichtbare Kontamination mehr aufweisen darf.

63      Angesichts der Antwort auf die erste und die dritte Frage braucht die fünfte Frage nicht beantwortet zu werden.

 Zur vierten Frage

64      Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil D Nr. 1 der Verordnung Nr. 854/2004 dahin auszulegen ist, dass er es der zuständigen Behörde verwehrt, Geflügelschlachtkörper zum Zweck ihrer Untersuchung aus der Schlachtlinie zu entfernen und, gegebenenfalls durch Anheben des Fettgewebes, eine Untersuchung sowohl der Außen- als auch der Innenseite dieser Schlachtkörper vorzunehmen.

65      Aus dem vierten Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt sich, dass die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs alle Aspekte abdecken sollte, die für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung von Bedeutung sind.

66      Darüber hinaus heißt es in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … sicher[stellen], dass Lebensmittelunternehmer der zuständigen Behörde zur wirksamen Durchführung der amtlichen Überwachung jede erforderliche Unterstützung gewähren“.

67      Es ist auch darauf hinzuweisen, dass nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil D Nr. 1 der Verordnung für die Zwecke der Fleischuntersuchung „[a]lle äußeren Oberflächen … zu begutachten [sind]“ und „[d]abei … eine geringfügige Handhabung der Schlachtkörper und der Nebenprodukte der Schlachtung oder besondere technische Vorrichtung erforderlich sein [können]“, wobei „[d]ie Geschwindigkeit der Schlachtlinie und die Zahl des anwesenden Inspektionspersonals … eine ordnungsgemäße Untersuchung erlauben [müssen]“. Zudem führt nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel V Teil B Nr. 1 Buchst. a der Verordnung über die für sämtliches frische Fleisch vorgesehene Fleischuntersuchung hinaus „der amtliche Tierarzt persönlich die … tägliche Besichtigung der Eingeweide und Leibeshöhlen einer repräsentativen Stichprobe von Tieren [durch]“.

68      Im Übrigen kann nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil D Nr. 2 der Verordnung Nr. 854/2004 die zuständige Behörde zusätzliche Untersuchungen, wie Durchtasten oder Anschneiden von Schlachtkörperteilen oder Nebenprodukten der Schlachtung, und Labortests durchführen, sofern dies für erforderlich erachtet wird.

69      Aus alledem ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber zur Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit der Bevölkerung Mindestkontrollstandards für Geflügelfleisch festgelegt hat, nämlich die Untersuchung der Außenseite der Schlachtkörper sowie die Untersuchung der Innenseite bei einer Stichprobe von Schlachtkörpern, wobei der zuständigen Behörde ein weites Ermessen eingeräumt wird, um intensivere Kontrollen, wie Analysen, durchzuführen, wenn sie dies für erforderlich hält.

70      Die Entfernung eines Geflügelschlachtkörpers aus der Schlachtlinie zur Untersuchung des Fettgewebes, kann sich insoweit u. a. als erforderlich, um eine für die menschliche Gesundheit schädliche Krankheit, wie die Vogelgrippe, aufzuspüren, und als im Hinblick auf die Bedeutung des Ziels des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung angemessen erweisen.

71      Jedenfalls ist es Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Beweise zu prüfen, ob die für die Untersuchung der Geflügelschlachtkörper verwendeten Mittel geeignet waren, das mit den fraglichen Rechtsvorschriften rechtmäßig verfolgte Ziel zu erreichen, und nicht über das dafür Erforderliche hinausgingen.

72      Daher ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil D Nr. 1 der Verordnung Nr. 854/2004 dahin auszulegen ist, dass er es der zuständigen Behörde nicht verwehrt, Geflügelschlachtkörper zum Zweck ihrer Untersuchung aus der Schlachtlinie zu entfernen und, gegebenenfalls durch Anheben des Fettgewebes, eine Untersuchung sowohl der Außen- als auch der Innenseite dieser Schlachtkörper vorzunehmen, vorausgesetzt, dass diese Untersuchung nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Wirksamkeit dieser Kontrolle zu gewährleisten; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.

 Kosten

73      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nrn. 5 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Kontamination“ nicht nur die Kontamination durch Kot, sondern auch die Kontamination durch Kropfinhalt und Galle umfasst.

2.      Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nrn. 5 und 8 der Verordnung Nr. 853/2004 ist dahin auszulegen, dass ein Geflügelschlachtkörper nach der Prozessstufe des Säuberns und vor der Kühlstufe keine sichtbare Kontamination mehr aufweisen darf.

3.      Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil D Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 739/2011 der Kommission vom 27. Juli 2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es der zuständigen Behörde nicht verwehrt, Geflügelschlachtkörper zum Zweck ihrer Untersuchung aus der Schlachtlinie zu entfernen und, gegebenenfalls durch Anheben des Fettgewebes, eine Untersuchung sowohl der Außen- als auch der Innenseite dieser Schlachtkörper vorzunehmen, vorausgesetzt, dass diese Untersuchung nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Wirksamkeit dieser Kontrolle zu gewährleisten; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Niederländisch.