SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

GERARD HOGAN

vom 29. Juli 2019(1)

Rechtssache C432/18

Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena

gegen

BALEMA GmbH

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs, Deutschland)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates – Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 – Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen – Art. 13 Abs. 1 – Verordnung (EG) Nr. 583/2009 der Kommission – Eintragung der Bezeichnung ‚Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)‘ – Schutz der Begriffe dieser Angabe“






I.      Einleitung

1.        Balsam ist eine aromatische und ölige Substanz, die bei verschiedenen Pflanzen als Saft austritt. Seit Jahrtausenden wird sie als Grundlage für Arzneimittel, Salben und Duftstoffe verwendet. Die Verwendung von Balsam für diese Zwecke ist in der europäischen Tradition und Kultur fest etabliert. Sowohl in der Bibel als auch in den Stücken von Shakespeare gibt es Hinweise auf die Verwendung von Balsam zu Heilzwecken, und in Wagners letzter Oper Parsifal erfahren wir selbstverständlich, dass die Qualen und großen Schmerzen des leidenden Königs Amfortas nur durch die Verabreichung von Balsam aus Arabien an seiner ansonsten unheilbaren Wunde gelindert werden können.

2.        Auf diese Weise hat das Wort „Balsam“ (und verwandte englische Wörter wie „balm“) in der Vergangenheit Eingang in unser heutiges Verständnis gefunden. Heutzutage wird das Wort „Balsam“ selbstverständlich oft mit dem sehr bekannten Erzeugnis „Aceto Balsamico di Modena“ verbunden. Dies ist ein sehr dunkler, konzentrierter, aromatisierter Essig, der aus gereiften (und teilweise vergorenen) Trauben gemacht wird, die mehrere Jahre in verschiedenen Holzfässern altern(2). In Wirklichkeit verhält es sich so, dass das Erzeugnis selbst keinen Balsam enthält, sondern das italienische Wort „balsamico“ „balsamisch“ bedeutet. Die Verwendung des Adjektivs „balsamico“ zur Bezeichnung des Essigs („aceto“) erfolgt somit zur Beschreibung der heilenden und allgemein balsamischen Qualität, die dem Erzeugnis ursprünglich zugeschrieben wurde.

3.        All dies wirft die Frage auf, ob das Wort „balsamico“ als solches ein Recht auf Schutz als eine geografische Angabe hat. Dies ist im Wesentlichen die Frage, die sich aus dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen ergibt, das vom Bundesgerichtshof (Deutschland) am 2. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereicht worden ist und die Auslegung von Art. 1 und Anhang I der Verordnung Nr. 583/2009 betrifft. Mit dieser Verordnung wurde die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)“ in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen.

4.        Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich der durch die Eintragung der gesamten Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)“ gewährte Schutz auch auf die Verwendung einzelner nicht geografischer Begriffe(3) dieser Bezeichnung erstreckt, nämlich die Begriffe „Aceto“, „Balsamico“ und „Aceto Balsamico“. Vor der Prüfung dieser Fragen sind zunächst die einschlägigen Rechtsvorschriften darzulegen.

II.    Rechtlicher Rahmen

5.        Die Verordnung Nr. 583/2009 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(4) erlassen. Die Verordnung Nr. 510/2006 wurde zum 3. Januar 2013 durch Art. 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012(5) aufgehoben. Nach Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 gelten Bezugnahmen u. a. auf die aufgehobene Verordnung Nr. 510/2006 als Bezugnahmen auf die Verordnung Nr. 1151/2012(6).

A.      Verordnung Nr. 1151/2012

6.        Art. 3 Nr. 6 der Verordnung Nr. 1151/2012 bestimmt, dass „Gattungsbezeichnungen“ „die Produktnamen [sind], die, obwohl sie auf den Ort, die Region oder das Land verweisen, in dem das Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, zu einer allgemeinen Bezeichnung für ein Erzeugnis in der Union geworden sind“.

7.        Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚geografische Angabe‘ einen Namen, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird,

a)      dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Land liegt,

b)      dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist und

c)      bei dem wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgt.“

8.        Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 lautet:

„Gattungsbezeichnungen werden nicht als geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben eingetragen.“

9.        Art. 13 („Schutz“) der Verordnung Nr. 1151/2012 bestimmt:

„(1)      Eingetragene Namen werden geschützt gegen

a)      jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, wenn diese Erzeugnisse mit den unter diesem Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder wenn durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;

b)      jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘ oder dergleichen verwendet wird, auch wenn dieses Erzeugnis als Zutat verwendet wird;

c)      alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

d)      alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

Enthält eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Erzeugnisses, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung nicht als Verstoß gegen die Buchstaben a oder b.

(2)      Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben können keine Gattungsbezeichnungen werden.

...“

10.      Art. 41 („Gattungsbezeichnungen“) der Verordnung Nr. 1151/2012 bestimmt:

„(1)      Unbeschadet des Artikels 13 wirkt sich die vorliegende Verordnung nicht auf die Verwendung von Begriffen aus, die in der Union Gattungsbezeichnungen geworden sind, auch wenn die Gattungsbezeichnung Bestandteil eines nach einer Qualitätsregelung geschützten Namens ist.

(2)      Bei der Feststellung, ob ein Begriff eine Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle einschlägigen und insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a)      die in den Verbrauchsgebieten bestehende Situation;

b)      die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bzw. der Union.

(3)      Um die Rechte der interessierten Kreise umfassend zu schützen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte mit weiteren Vorschriften zu erlassen, um den generischen Status von Begriffen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu bestimmen.“

B.      Verordnung Nr. 583/2009

11.      In den Erwägungsgründen 2 bis 5, 7, 8 und 10 der Verordnung Nr. 583/2009 heißt es:

„(2)      Deutschland, Griechenland und Frankreich haben gegen die Eintragung … Einspruch erhoben.

(3)      Der von Deutschland eingelegte Einspruch konzentriert sich darauf, dass sich die Eintragung der geschützten geografischen Angabe ‚Aceto Balsamico di Modena‘ nachteilig auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirkt, die sich bereits seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig unter der Handelsbezeichnung Balsamessig/Aceto balsamico in Verkehr befinden, sowie darauf, dass sich diese Bezeichnungen als Gattungsbezeichnungen darstellen. …

(4)      Der von Frankreich vorgebrachte Einspruch bezieht sich insbesondere darauf, dass die Bezeichnung ‚Aceto Balsamico di Modena‘ kein besonderes Ansehen habe, das sich von dem des Erzeugnisses ‚Aceto balsamico tradizionale di Modena‘ unterscheide, eine Bezeichnung, die bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 813/2000 … des Rates als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen sei. Frankreich ist der Auffassung, dass die Verbraucher über die Art und den Ursprung des Erzeugnisses irregeführt werden könnten.

(5)      Griechenland wiederum weist auf die Bedeutung der Erzeugung von Balsamessig auf seinem Staatsgebiet hin, der unter anderem unter den Bezeichnungen ‚balsamico‘ oder ‚balsamon‘ in Verkehr gebracht wird, und auf die nachteilige Auswirkung, die die Eintragung der Bezeichnung ‚Aceto Balsamico di Modena‘ auf das Bestehen dieser Erzeugnisse haben würde, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden. Griechenland schließt sich der Auffassung an, dass die Begriffe ‚aceto balsamico‘, ‚balsamic‘ usw. Gattungsbezeichnungen sind.

(7)      Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung zwischen Frankreich, Deutschland, Griechenland und Italien erzielt werden konnte, muss die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eine Entscheidung treffen.

(8)      Die Kommission hat den durch Beschluss 93/53/EG … eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschuss für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und die Bescheinigung besonderer Merkmale um seine Stellungnahme dazu ersucht, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt waren. In seiner einstimmig abgegebenen Stellungnahme vom 6. März 2006 führte der Ausschuss aus, dass die Bezeichnung ‚Aceto Balsamico di Modena‘ ein unzweifelhaftes Ansehen sowohl auf dem nationalen Markt als auch im Ausland genießt, was durch ihre häufige Verwendung in vielen Kochrezepten zahlreicher Mitgliedstaaten und ihre starke Präsenz im Internet, in der Presse und in den Medien belegt wird. Damit erfüllt ‚Aceto Balsamico di Modena‘ die Voraussetzung für ein besonderes Ansehen des dieser Bezeichnung entsprechenden Erzeugnisses. Der Ausschuss hebt hervor, dass diese Erzeugnisse seit Jahrhunderten nebeneinander auf dem Markt bestehen. Er stellt außerdem fest, dass sich die Erzeugnisse ‚Aceto Balsamico di Modena‘ und ‚Aceto balsamico tradizionale di Modena‘ aufgrund ihrer Merkmale, ihrer festen Kundschaft, ihrer Verwendung, ihrer Verbreitung, ihrer Aufmachung und ihrer Preise voneinander unterscheiden, was gewährleistet, dass die betroffenen Erzeuger gleich behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden. Die Kommission schließt sich diesen Ausführungen ohne Einschränkung an.

(10)      Offensichtlich haben Deutschland und Griechenland in ihren Beschwerden dagegen, dass es sich bei dem zur Eintragung vorgeschlagenen Namen um eine Gattungsbezeichnung handele, nicht die Gesamtbezeichnung, d. h. ‚Aceto Balsamico di Modena‘[,] berücksichtigt, sondern nur Teile davon, wie ‚aceto‘, ‚balsamico‘ und ‚aceto balsamico‘, bzw. die jeweiligen Übersetzungen. Geschützt wurde aber die zusammengesetzte Bezeichnung ‚Aceto Balsamico di Modena‘. Die einzelnen nicht geografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung, auch wenn diese zusammen verwendet werden, sowie ihre Übersetzung, können unter Einhaltung der Grundsätze und Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im gesamten Gebiet der Gemeinschaft verwendet werden.“

12.      Art. 1 der Verordnung Nr. 583/2009 bestimmt:

„Die im Anhang I dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.“

13.      Anhang I der Verordnung Nr. 583/2009 bezieht sich auf „Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)“.

III. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

14.      Die BALEMA GmbH (im Folgenden: BALEMA) stellt auf Essig basierende Produkte her und vermarktet sie im Gebiet Baden (Deutschland). Seit mindestens 25 Jahren vertreibt sie Produkte unter der Bezeichnung „Balsamico“ und „Deutscher Balsamico“. Die Etikette ihrer Erzeugnisse tragen die Aufschrift „Theo der Essigbrauer, Holzfassreifung, Deutscher Balsamico traditionell, naturtrüb aus badischen Weinen“ oder „1. Deutsches Essig-Brauhaus, Premium, 1868, Balsamico, Rezeptur No. 3“.

15.      Es besteht Einigkeit darüber, dass die als „Balsamico“ bezeichneten Produkte von BALEMA nicht von der Eintragung „Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)“ gemäß Art. 1 und Anhang I der Verordnung Nr. 583/2009 erfasst werden, weil sie die in Anhang II der Verordnung enthaltenen Produktspezifikationen nicht erfüllen.

16.      Das Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena (im Folgenden: Consorzio) ist ein Konsortium von Erzeugern der mit der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ versehenen Erzeugnisse. Es ist der Auffassung, dass die Verwendung der Bezeichnung „Balsamico“ durch BALEMA gegen die geschützte geografische Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ verstößt. Daher hat das Consorzio BALEMA abgemahnt. BALEMA erhob vor deutschen Gerichten eine Klage gegen das Consorzio, mit der sie die Feststellung beantragte, dass keine Markenrechtsverletzung begangen worden sei. Die Klage hatte keinen Erfolg.

17.      In der Berufung beantragte BALEMA die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, die Verwendung der Bezeichnung „Balsamico“ für in Deutschland hergestellte und auf Essig basierende Produkte zu unterlassen. Der Berufung wurde stattgegeben, da das Gericht befand, dass die Verwendung der Bezeichnung „Balsamico“ in Bezug auf Essig nicht gegen Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 verstoße. Der durch die Verordnung Nr. 583/2009 gewährte Schutz für die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ komme nur der Gesamtbezeichnung zu, nicht aber den nicht geografischen Bestandteilen des Begriffs insgesamt, selbst wenn diese zusammen verwendet würden.

18.      In dieser Sache wurde eine Revision beim vorlegenden Gericht eingelegt.

19.      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hat die Revision Erfolg, wenn die von BALEMA verwendeten Bezeichnungen „Balsamico“ und „Deutscher Balsamico“ gegen Art. 13 Abs. 1 Buchst. a oder b der Verordnung Nr. 1151/2012 verstößt. Ein solcher Befund setze voraus, dass sich der durch Art. 1 der Verordnung Nr. 583/2009 gewährte Schutz der Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ auch auf die Verwendung der einzelnen nicht geografischen Bestandteile des gesamten Begriffs („Aceto“, „Balsamico“, „Aceto Balsamico“) erstrecke.

20.      Der Bundesgerichtshof führt aus, dass sich aus Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe, dass nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. a oder b der Verordnung eine geschützte geografische Angabe, die aus mehreren Begriffen bestehe, nicht nur gegen die Verwendung der gesamten Angabe, sondern auch gegen eine Verwendung einzelner Begriffe dieser Angabe geschützt sein könne. Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 regele den speziellen Fall, in dem eine geschützte geografische Angabe die Bezeichnung eines Produkts enthalte, das als Gattungsbezeichnung angesehen werde. Nach dieser Bestimmung sei die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung nicht als Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 Buchst. a oder b der Verordnung anzusehen. Der Umfang des Schutzes einer geschützten geografischen Angabe, die aus mehreren Begriffen bestehe, könne jedoch durch die von der Kommission zur Eintragung der Bezeichnung erlassene Verordnung dahin beschränkt werden, dass er sich nicht auf die Verwendung einzelner Begriffe dieser Angabe erstrecke. In diesem Zusammenhang zeige die Tatsache, dass ein Antragsteller erklären könne, dass er keinen Schutz für alle Bestandteile einer Bezeichnung anstrebe, dass der durch ihre Eintragung gewährte Schutz eingeschränkt werden könne.

21.      Für eine Beschränkung des Schutzumfangs auf die Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ unter Ausschluss einzelner nicht geografischer Begriffe sprächen die Erwägungsgründe 3, 5 und 10 der Verordnung Nr. 583/2009. Die Annahme eines Schutzes der Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ bedeute – entgegen der Ansicht der Revision – keinen Widerspruch zu der durch die Verordnung (EG) Nr. 813/2000 des Rates vom 17. April 2000 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92(7) erfolgten Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnungen „Aceto balsamico tradizionale di Modena“ und „Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia“. Die – anders als in der Verordnung Nr. 583/2009 – in der Verordnung Nr. 813/2000 enthaltenen Verweise auf einen beschränkten Schutzumfang, die darauf zurückzuführen sein könnten, dass im vorangehenden Eintragungsverfahren keine Einsprüche von Mitgliedstaaten nach Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates(8) (jetzt Art. 51 und 52 der Verordnung Nr. 1151/2012) erfolgt seien, stünden einer Beschränkung der Schutzwirkung der Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ nicht entgegen.

22.      Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Erstreckt sich der Schutz der Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ auf die Verwendung der einzelnen nicht geografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung („Aceto“, „Balsamico“, „Aceto Balsamico“)?

IV.    Verfahren vor dem Gerichtshof

23.      Das Consorzio, die italienische, die griechische und die spanische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben. Das Consorzio, BALEMA, die deutsche, die griechische, die spanische und die italienische Regierung sowie die Kommission haben in der Sitzung vom 23. Mai 2019 mündlich verhandelt.

V.      Analyse

A.      Vorbemerkungen

24.      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Teil der Schwierigkeit dieses Falles – wie auch ähnlicher Fälle – auf die undifferenzierte Verwendung desselben Ausdrucks „Gattungsbezeichnungen“ in zwei verschiedenen Bedeutungen zurückzuführen ist. Wie ich oben ausgeführt habe, wird der Ausdruck „Gattungsbezeichnungen“ in Art. 3 Nr. 6 der Verordnung Nr. 1151/2012 dahin gehend definiert, dass dies Produktnamen sind, „die, obwohl sie auf den Ort, die Region oder das Land verweisen, in dem das Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, zu einer allgemeinen Bezeichnung für ein Erzeugnis in der Union geworden sind“. Der Ausdruck ist von Gerichten, Richtern, Anwälten und in der Literatur aber auch dahin gehend verwendet worden, dass er bloß auf allgemeine oder gebräuchliche Wörter verweist, die gerade wegen ihrer generischen Qualität nicht die Voraussetzungen für die Eintragung als g.g.A. bzw. g.U. erfüllen(9). Da diese Konzepte auseinandergehalten werden müssen, schlage ich vor, den Ausdruck „Gattungsbezeichnungen“ in dem besonderen Sinne zu gebrauchen, in der er in Art. 3 Nr. 6 der Verordnung Nr. 1151/2012 definiert wurde, ansonsten aber lediglich den Begriff „allgemeine Wörter“ zu verwenden, um Wörter oder Wendungen zu beschreiben, denen in anderen Zusammenhängen ein generischer Charakter zugeschrieben werden könnte oder vielleicht sogar würde.

25.      Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 enthält in den Buchst. a bis d hinsichtlich der unter dieser Verordnung eingetragenen Namen eine abgestufte Aufzählung verbotener Verhaltensweisen(10). Art. 13 Abs. 1 Buchst. a bis d der Verordnung Nr. 1151/2012 erfasst verschiedene Fälle, in denen die Vermarktung eines Erzeugnisses mit einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Bezugnahme auf eine geografische Angabe oder Bezeichnung unter Umständen einhergeht, die geeignet sind, das Publikum irrezuführen oder bei ihm zumindest Assoziationen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses hervorzurufen oder dem Wirtschaftsteilnehmer zu ermöglichen, in unberechtigter Weise vom Ansehen der fraglichen geografischen Angabe oder Bezeichnung zu profitieren(11).

26.      Im Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association  (C‑44/17, EU:C:2018:415, Rn. 29), hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Begriff „Verwendung“ in Art. 16 Buchst. a der Verordnung Nr. 110/2008 in Bezug auf „jede direkte oder indirekte gewerbliche Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe für Spirituosen, die nicht unter die Eintragung fallen“(12), „definitionsgemäß [voraussetzt], dass das streitige Zeichen von der geschützten geografischen Angabe selbst Gebrauch macht, und zwar in der Form, in der sie eingetragen wurde, oder zumindest in einer Form, die klanglich und/oder visuell einen so engen Zusammenhang mit ihr aufweist, dass das streitige Zeichen eindeutig untrennbar mit ihr verbunden ist“. In Rn. 44 des Urteils hat der Gerichtshof ausgeführt, dass „der Begriff ‚Anspielung‘[(13)] eine Fallgestaltung [erfasst], in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten geografischen Angabe in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des fraglichen Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die diese Angabe trägt“(14).

27.      Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 bestimmt indessen, dass in dem Fall, dass ein in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) eingetragener Name(15) einen generischen Bestandteil enthält, die Verwendung dieses generischen Bestandteils nicht den Schutz des genannten eingetragenen Namens nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung verletzt. Aus dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 geht daher hervor, dass ein in das Verzeichnis der g.U. und g.g.A. eingetragener zusammengesetzter Name selbst generische oder anderweitig ungeschützte Bestandteile enthalten darf.

28.      Somit verstößt in dem Fall, dass eine g.U. oder eine g.g.A. aus mehreren Bestandteilen bzw. Namen besteht, von denen einer oder mehrere ein als eine Gattungsbezeichnung angesehener Name eines Erzeugnisses ist, die Verwendung des generischen Bestandteils bzw. Namens durch einen Dritten grundsätzlich nicht den durch Art. 13 Abs. 1 Buchst. a und b(16) der Verordnung Nr. 1151/2012(17) gewährten Schutz gegen jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens und jede widerrechtliche Aneignung oder Nachahmung eines eingetragenen Namens oder Anspielung auf einen eingetragenen Namen verletzt(18). Dies lässt sich anhand eines ganz einfachen Beispiels veranschaulichen. Prosciutto di Parma (Parmaschinken) wurde in das g.U.‑Verzeichnis aufgenommen(19), doch durfte beispielsweise nicht vorgeschlagen werden, dass das Wort „Prosciutto“ bzw. „Schinken“ nicht von anderen Produzenten und Lieferanten verwendet werden darf.

29.      Dieser bedeutende Grundsatz wurde durch den Beschluss vom 6. Oktober 2015, Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse/Kommission (C‑517/14 P, EU:C:2015:700), bestätigt, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass in Anbetracht dessen, dass die Kommission in Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1121/2010 der Kommission vom 2. Dezember 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Edam Holland (g.g.A.)](20) zur Eintragung der Bezeichnung „Edam Holland“ festgestellt hat, dass die Bezeichnung „Edam“ eine Gattungsbezeichnung sei, dieses Wort ungeachtet der Eintragung der g.g.A. „Edam Holland“ im Unionsgebiet weiterverwendet werden kann, sofern die im Rahmen der Rechtsordnung der Union geltenden Grundsätze und Regeln eingehalten werden. Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass das Gericht rechtsfehlerfrei u. a. befunden hat, dass die Verordnung Nr. 1121/2010 vorsieht, dass die Bezeichnung „Edam“ für die Vermarktung von Käse weiterverwendet werden kann(21).

30.      Angesichts des sehr breiten Schutzumfangs gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1151/2012(22) muss, soweit es um den vorliegenden Fall geht, vor der Feststellung eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen festgestellt werden, ob eine im Verzeichnis der g.U. und g.g.A. eingetragene zusammengesetzte Bezeichnung generische – und somit ungeschützte – Bestandteile enthält.

B.      Das Konzept „Gattungsbezeichnungen“ gemäß der Verordnung Nr. 1151/2012 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs

31.      Wie oben bereits ausgeführt, ist die Definition „Gattungsbezeichnungen“ in Art. 3 Nr. 6 der Verordnung Nr. 1151/2012 meines Erachtens sehr präzise und hat einen begrenzten Umfang. Es „sind die Produktnamen, die, obwohl sie auf den Ort, die Region oder das Land verweisen, in dem das Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, zu einer allgemeinen Bezeichnung für ein Erzeugnis in der Union geworden sind“(23). Die Definition bezieht sich also auf Begriffe, die im Laufe der Zeit ihren geografischen Bezug verloren haben. Im Urteil vom 2. Juli 2009, Bavaria und Bavaria Italia (C‑343/07, EU:C:2009:415, Rn. 107), hat der Gerichtshof festgestellt, dass „[im] Fall einer g.g.A. … eine Bezeichnung … nur zu einer Gattungsbezeichnung [wird], wenn der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem geografischen Ursprung des Erzeugnisses einerseits und einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses, die sich aus diesem geografischen Ursprung ergibt, andererseits verschwunden ist und die Bezeichnung nur noch eine bestimmte Art oder einen bestimmten Typ von Erzeugnissen beschreibt“.

32.      Wie oben bereits ausgeführt, ergibt sich die Schwierigkeit des vorliegenden Falles – wie auch ähnlicher Fälle – zum Teil aus der besonderen und eingeschränkten Weise, wie der Begriff „generisch“ in der Verordnung Nr. 1151/2012 definiert wurde. Klar ist jedoch, dass neben „Gattungsbezeichnungen“ im engeren Sinne der Definition in Art. 3 Nr. 6 der Verordnung Nr. 1151/2012 die Verwendung allgemeiner Bezeichnungen oder gebräuchlicher Begriffe, die keinen aktuellen geografischen Bezug haben und häufig auch als Gattungsbezeichnungen in einem etwas anderen Sinne beschrieben werden, nicht den Schutz eines eingetragenen Namens gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1151/2012 verletzen.

33.      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. März 1999, Dänemark u. a./Kommission (C‑289/96, C‑293/96 und C‑299/96, EU:C:1999:141, Rn. 80), festgestellt hat, dass der in einer Art. 41 der Verordnung Nr. 1151/2012 über die Verwendung von Gattungsbezeichnungen entsprechenden Bestimmung enthaltene Begriff „Bezeichnung, die zur Gattungsbezeichnung geworden ist“ auch auf Bezeichnungen Anwendung findet, die stets Gattungsbezeichnungen waren.

34.      Ferner hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Juni 1998, Chiciak und Fol (C‑129/97 und C‑130/97, EU:C:1998:274‚ Rn. 37), festgestellt, dass sich der durch eine Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 entsprechenden Bestimmung verliehene Schutz nicht nur auf die zusammengesetzte Bezeichnung als solche erstreckt, sondern auch auf jeden ihrer Bestandteile, sofern es sich nicht um einen Gattungsbegriff oder einen üblichen Begriff handelt(24).

35.      Die deutsche, die griechische und die spanische Regierung sowie die Kommission vertreten die Ansicht, dass es sich bei „Aceto“, „Balsamico“ und „Aceto Balsamico“ um Gattungsbegriffe und/oder übliche Begriffe handelt. Beispielsweise ist vor dem Gerichtshof geltend gemacht worden, dass der Begriff „Balsamico“ von dem lateinischen Wort „balsamun“ oder dem griechischen Wort „βάλσαμον“(25) stamme, in der italienischen, der spanischen und der portugiesischen Sprache verwendet werde und u. a. auf ein zu medizinischen Zwecken verwendetes Beruhigungsmittel verweise.

36.      Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Begriff im besonderen Kontext der Definition in Art. 3 Nr. 6 der Verordnung Nr. 1151/2012 eine Gattungsbezeichnung oder ein allgemeiner Begriff (und damit generisch in dem von mir soeben beschriebenen weiter gefassten Sinne) ist, ist meiner Ansicht nach nicht zwangsläufig entscheidend, ob ein Begriff in einer bestimmten Sprache eine bestimmte Bedeutung hat(26), sondern ob ihm ein aktueller geografischer Bezug fehlt.

37.      Insoweit ist festzustellen, dass ungeachtet dessen, dass das Wort „feta“ im Italienischen „Scheibe“ bedeutet(27) und daher zumindest auf den ersten Blick ein allgemeiner Begriff zu sein scheint, der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Oktober 2005, Deutschland und Dänemark/Kommission (C‑465/02 und C‑466/02, EU:C:2005:636, Rn. 88 und 94), festgestellt hat, dass die Bezeichnung „Feta“ als g.U. für Käse keine Gattungsbezeichnung ist(28). Der Gerichtshof ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kommission annehmen durfte, dass „feta“ eine Ursprungsbezeichnung für in Griechenland hergestellten Käse ist. Diese Entscheidung ist jedoch in Bezug auf die in jenem Fall getroffenen konkreten und besonderen Tatsachenfeststellungen zu verstehen.

38.      In jenem Fall beantragten die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Dänemark die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 der Kommission vom 14. Oktober 2002 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 in Bezug auf die Bezeichnung „Feta“(29) mit der Begründung, dass sie u. a. eine Gattungsbezeichnung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 sei, d. h. dem Vorgänger des vorliegenden Art. 3 Nr. 6 der Verordnung Nr. 1151/2012 und ihres Art. 41 Abs. 2. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Begriff „Feta“ eine Gattungsbezeichnung ist, hat der Gerichtshof die Gegend der Herstellung des betreffenden Erzeugnisses sowohl innerhalb als auch außerhalb des Mitgliedstaats, der die Eintragung der fraglichen Bezeichnung erwirkt hat, den Verbrauch dieses Erzeugnisses, das Verständnis dieser Bezeichnung durch den Verbraucher innerhalb und außerhalb des genannten Mitgliedstaats, das Bestehen einer spezifischen nationalen Regelung für das genannte Erzeugnis und die Art der Verwendung der fraglichen Bezeichnung in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften berücksichtigt(30).

39.      Der Gerichtshof hat in den Rn. 86 bis 90 des Urteils Folgendes ausgeführt:

„86      Dem Gerichtshof vorgelegte Informationen weisen darauf hin, dass die Mehrheit der Verbraucher in Griechenland der Auffassung ist, dass die Bezeichnung ‚Feta‘ eine geografische Nebenbedeutung hat und keine Gattungsbezeichnung ist. Offenbar sind aber in Dänemark die meisten Verbraucher der Ansicht, es handele sich um eine Bezeichnung mit allgemeiner Bedeutung. Für die anderen Mitgliedstaaten verfügt der Gerichtshof nicht über schlüssige Angaben.

87      Die dem Gerichtshof vorgelegten Angaben zeigen außerdem, dass Feta in anderen Mitgliedstaaten als Griechenland regelmäßig mit Etiketten vermarktet wird, die auf die griechischen kulturellen Traditionen und auf die griechische Zivilisation hinweisen. Es ist statthaft, daraus zu folgern, dass die Verbraucher in diesen Mitgliedstaaten Feta als einen Käse ansehen, der mit der Hellenischen Republik in Verbindung steht, selbst wenn er tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat erzeugt worden ist.

88      Diese verschiedenen Angaben zum Feta-Verbrauch in den Mitgliedstaaten deuten darauf hin, dass die Bezeichnung ‚Feta‘ keine Gattungsbezeichnung ist.

89      Was das Vorbringen der deutschen Regierung anbelangt, das sich auf den zweiten Satz der 20. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung bezieht, so ergibt sich aus Randnummer 87 des vorliegenden Urteils, dass in Bezug auf die Verbraucher in den Mitgliedstaaten außer der Hellenischen Republik rechtsfehlerfrei behauptet werden kann, dass ‚der Bezug zwischen der Bezeichnung ‚Feta‘ und dem Gebiet Griechenlands willentlich suggeriert oder hergestellt wird, da er ein Verkaufsargument infolge des Rufs des ursprünglichen Erzeugnisses darstellt, und der Verbraucher somit tatsächlich irregeführt werden kann‘.

90      Das hiergegen geäußerte Vorbringen der deutschen Regierung ist somit nicht begründet.“(31)

40.      Im Ergebnis war in jenem Fall daher ausschlaggebend, dass – wie der Gerichtshof festgestellt hat – die große Mehrheit der europäischen Verbraucher das Wort „Feta“ unweigerlich mit dem in Griechenland hergestellten Käse in Verbindung bringen wird. Außer für italienischsprachige Personen hatte der Begriff in der Tat keine andere Bedeutung für diese Verbraucher. Folglich durfte die Kommission daraus schließen, dass das Wort „Feta“ für die Zwecke von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 keine Gattungsbezeichnung war, da es einen aktuellen geografischen Bezug hatte.

41.      Wenn ich über die Angelegenheit ausschließlich persönlich zu urteilen hätte, würde ich meiner Überzeugung nach im vorliegenden Fall zum gegenteiligen Schluss gelangen. „Aceto“ ist offensichtlich ein allgemeines italienisches Wort, und während das Wort „balsamico“ für viele Verbraucher zwar sicherlich in enger Verbindung zu dem vom Consorzio hergestellten Erzeugnis steht, sind die englischen Stammwörter „balsam“ und „balm“ jedoch Wörter, die meiner Ansicht nach zu allgemein und fest etabliert sind, um einzeln als g.g.A. geschützt zu werden. Ebenso wenig lässt sich meiner Ansicht nach sagen, dass diese Wörter einen aktuellen geografischen Bezug haben, so dass sie auf dieser Grundlage „Gattungsbezeichnungen“ im Sinne von Art. 3 Nr. 6 der Verordnung Nr. 1151/2012 darstellen.

42.      Letzten Endes kommt es jedoch darauf an, wie diese Wörter vom „normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“(32) wahrgenommen würden. Diese Frage hätte letztlich das nationale Gericht zu prüfen und zu beurteilen, das entsprechende Verbraucherumfragen oder Ähnliches heranziehen kann(33).

43.      Da im vorliegenden Fall keine solchen Feststellungen des nationalen Gerichts vorliegen, bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof ganz einfach nicht in der Lage ist, selbst darüber zu entscheiden, ob die Wörter „aceto“ und „balsamico“ allgemeine Wörter in dem von mir beschriebenen Sinne sind oder ob sie auch „Gattungsbezeichnungen“ in dem besonderen Sinne von Art. 3 Nr. 6 der Verordnung Nr. 1151/2012 sind. Trotz dieses Vorbehalts bin ich der Auffassung, dass der Gerichtshof in dieser Angelegenheit eine endgültige Entscheidung erlassen kann, wenn sie aus dem etwas anderen Blickwinkel einer Analyse der Bestimmungen der Verordnung Nr. 583/2009 betrachtet wird. Insoweit halte ich ihre Erwägungsgründe für besonders aufschlussreich. Auf dieses Problem möchte ich nun eingehen.

C.      Auslegung der Verordnung Nr. 583/2009

44.      Gemäß Art. 1 und Anhang I der Verordnung Nr. 583/2009 wurde die zusammengesetzte Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)“ in das Verzeichnis eingetragen. Art. 1 oder Anhang I der Verordnung enthält keine Begrenzungen oder Einschränkungen des Schutzumfangs dieser zusammengesetzten Bezeichnung.

45.      Aus den Erwägungsgründen 2, 3, 5 und 7 der Verordnung Nr. 583/2009 ergibt sich jedoch, dass Deutschland, Griechenland(34) und Frankreich Einspruch gegen die Eintragung der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ erhoben haben. Offenbar hielten insbesondere Deutschland und Griechenland u. a. die Begriffe „Aceto balsamico“ für Gattungsbezeichnungen. (Aus dem Zusammenhang ist zu schließen, dass die Wendung „Gattungsbezeichnungen“ als Synonym im Sinne allgemeiner oder gebräuchlicher Wörter verwendet wurde).

46.      Ferner wird im zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 583/2009 u. a. Folgendes ausgeführt: „Geschützt wurde … die zusammengesetzte Bezeichnung ‚Aceto Balsamico di Modena‘. Die einzelnen nicht geografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung, auch wenn diese zusammen verwendet werden, sowie ihre Übersetzung, können unter Einhaltung der Grundsätze und Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im gesamten Gebiet der Gemeinschaft verwendet werden.“(35)

47.      Trotz des Inhalts der betreffenden Erwägungsgründe und der offensichtlichen Kontroverse, die mit der Eintragung der g.g.A. „Aceto Balsamico di Modena“ einherging, ist daran zu erinnern, dass die Kommission weder in Art. 1 noch im Anhang I der Verordnung Nr. 583/2009 ausdrücklich festlegte, ob es sich bei den Begriffen „Aceto“, „Balsamico“ oder „Aceto Balsamico“ um Gattungsbezeichnungen (entweder in dem besonderen Sinne der Verordnung oder in dem alternativen, weiter gefassten Sinne dieses Begriffs, weil es bloß allgemeine Wörter sind) oder um nicht geografische Begriffe handelte und sie daher trotz der Eintragung der betreffenden g.g.A. gemäß Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 weiterhin im Gebiet der Europäischen Union verwendet werden durften.

48.      Dieser Ansatz steht im Gegensatz zu der Situation, die beispielsweise in Bezug auf die Verordnung Nr. 1121/2010 vorherrschte, in der nicht nur der achte Erwägungsgrund der Verordnung, sondern auch ihr verfügender Teil klarstellte, dass die Bezeichnung „Edam“ eine Gattungsbezeichnung ist(36).

49.      Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Juni 1998, Chiciak und Fol (C‑129/97 und C‑130/97, EU:C:1998:274, Rn. 39), hinsichtlich der Verwendung zusammengesetzter Begriffe in einer Ursprungsbezeichnung(37) ausgeführt hat, dass der Umstand, dass es keinen Hinweis in Form einer Fußnote im Anhang der Verordnung zur Eintragung der betreffenden Bezeichnung gibt, wonach für einen der Bestandteile dieser Bezeichnung(38) keine Eintragung beantragt ist, nicht zwangsläufig bedeutet, dass alle ihre Bestandteile geschützt sind(39). Demgegenüber hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland (C‑132/05, EU:C:2008:117, Rn. 31), das Vorbringen zurückgewiesen, dass eine g.U. nur in genau der Form geschützt sei, in der sie eingetragen sei(40).

50.      Kurz gesagt lassen sich aus der Tatsache, dass in Art. 1 und Anhang I der Verordnung Nr. 583/2009 nicht ausdrücklich angegeben wird, ob es sich bei den Begriffen „Aceto“, „Balsamico“ oder „Aceto Balsamico“ um „Gattungsbezeichnungen“ (entweder in dem besonderen Sinne von Art. 3 Nr. 6 der Verordnung oder aufgrund der Tatsache, dass es allgemeine Wörter sind) oder um nicht geografische Begriffe handelt, keine Schlüsse ziehen.

51.      Da sich aus dem Wortlaut von Art. 1 und Anhang I der Verordnung Nr. 583/2009 in der Auslegung im Licht der oben angeführten Rechtsprechung nicht klar ergibt, ob es sich bei den Begriffen „Aceto“, „Balsamico“ oder „Aceto Balsamico“ um Gattungsbezeichnungen (und zwar – nochmals – entweder in dem besonderen Sinne von Art. 3 Nr. 6 der Verordnung oder aufgrund der Tatsache, dass es allgemeine Wörter sind) oder um nicht geografische Begriffe handelt, bin ich der Ansicht, dass diese Bestimmungen im Licht der Erwägungsgründe dieser Verordnung auszulegen sind. Nach ständiger Rechtsprechung ist der verfügende Teil eines Unionsrechtsakts untrennbar mit seiner Begründung verbunden und erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen, die zu seinem Erlass geführt haben(41).

52.      Insoweit wird in den Erwägungsgründen 2 bis 5, 7, 8 und 10 der Verordnung Nr. 583/2009 klar und eindeutig ausgeführt, dass der europäische Gesetzgeber (in diesem Fall die Kommission) auf der Grundlage der ausdrücklichen Einsprüche Deutschlands, Griechenlands und Frankreichs der Ansicht war, dass die Begriffe „Aceto“, „Aceto Balsamico“ und „Balsamico“ Gattungsbezeichnungen oder nicht geografische Begriffe seien und nur der Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ Schutz zu gewähren sei anstatt ihren einzelnen nicht geografischen Begriffen.

53.      Im achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 583/2009 wird das Ansehen des „Aceto Balsamico di Modena“ hervorgehoben, und im zehnten Erwägungsgrund wird darauf hingewiesen, dass trotz der Beschwerden Deutschlands, Griechenlands und Frankreichs gegen die Eintragung der Begriffe „Aceto“, „Aceto Balsamico“ und „Balsamico“ keine Beschwerde in Bezug auf die Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ eingelegt worden sei. Wie oben bereits ausgeführt, steht im zehnten Erwägungsgrund, dass „die zusammengesetzte[(42)] Bezeichnung ‚Aceto Balsamico di Modena‘ [geschützt wurde]“ und die einzelnen nicht geografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung grundsätzlich verwendet werden können.

54.      Dementsprechend bin ich der Ansicht, dass insbesondere aus dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 583/2009 klar wird, dass der europäische Gesetzgeber die Begriffe „Aceto“, „Aceto Balsamico“ und „Balsamico“ als Gattungsbezeichnungen (in beiden Bedeutungen dieses Begriffs) oder als ungeschützte nicht geografische Begriffe ansah, die weiterhin verwendet werden können, sofern die Grundsätze und Vorschriften des Unionsrechts eingehalten werden.

55.      Eine Auslegung der Verordnung Nr. 583/2009, wonach ihr Schutzumfang auf die Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ beschränkt würde, anstatt den Schutz auf ihre einzelnen nicht geografischen Begriffe zu erstrecken, wird durch die Urteile des Gerichtshofs vom 9. Dezember 1981, Kommission/Italien (193/80, EU:C:1981:298), und vom 15. Oktober 1985, Kommission/Italien (281/83, EU:C:1985:407), eindeutig unterstützt. In jenen Fällen hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Bezeichnung „Aceto“ das italienische Wort für Essig und eine Gattungsbezeichnung ist. Da es in jenen Fällen um den freien Warenverkehr ging, hat der Gerichtshof den Begriff „Gattungsbezeichnung“ offensichtlich in dem Sinne verwendet, dass das Wort „aceto“ bloß ein allgemeines italienisches Wort für Essig ist.

56.      Obgleich weder Art. 1 noch Anhang I der Verordnung Nr. 583/2009 die Angabe enthält, dass der gewährte Schutz ausdrücklich auf den Begriff „Aceto“ beschränkt wird, kann im Licht der oben angeführten Rechtsprechung dieser allgemeine Begriff nicht von dieser Verordnung geschützt sein(43).

57.      Ferner spricht meiner Ansicht nach die Eintragung der Bezeichnung „Aceto balsamico tradizionale di Modena (g.U.)“ gemäß der Verordnung Nr. 813/2000, die abgesehen von dem zusätzlichen Wort „tradizionale“(44) und der Großschreibung des „b“ in „balsamico“ mit der g.g.A. „Aceto Balsamico di Modena“ fast identisch ist, eindeutig dafür, dass nur die Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ geschützt ist und die Begriffe „Aceto“, „balsamico“ und „Aceto balsamico“ bloß allgemeine Wörter sind. Dieser Ansatz wird durch die Erwägungsgründe 8 und 9 der Verordnung Nr. 583/2009 eindeutig unterstützt.

58.      Des Gleichen bin ich der Ansicht, dass die Eintragung der Bezeichnung „Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia (g.U.)“ gemäß der Verordnung Nr. 813/2000 auch darauf hindeutet, dass die Begriffe „Aceto“, „balsamico“ und „Aceto Balsamico“ allgemeine Wörter sind.

59.      Demgegenüber bin ich in Anbetracht des offensichtlichen geografischen Bezugs des Wortes „Modena“(45) der Ansicht, dass die Verwendung dieses Begriffs oder der Begriffe „di Modena“ für Essig oder andere Gewürze gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 nicht nur an „Aceto balsamico di Modena“, sondern auch an „Aceto balsamico tradizionale di Modena“ denken lassen könnte.

60.      Daher bin ich der Ansicht, dass sich der Schutz der Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ gemäß der Verordnung Nr. 583/2009 nicht auf die Verwendung der einzelnen allgemeinen Wörter oder nicht geografischen Begriffe „Aceto“, „Balsamico“ und „Aceto Balsamico“ erstreckt(46). Diese einzelnen allgemeinen Wörter oder nicht geografischen Begriffe können verwendet werden, sofern die in der Europäischen Union geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten werden.

VI.    Ergebnis

61.      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs (Deutschland) wie folgt zu beantworten:

Der Schutz der Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 der Kommission vom 3. Juli 2009 erstreckt sich nicht auf die Verwendung der einzelnen allgemeinen Wörter oder nicht geografischen Begriffe „Aceto“, „Balsamico“ und „Aceto Balsamico“.


1      Originalsprache: Englisch.


2      Vgl. Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 583/2009 der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceto Balsamico di Modena [g.g.A.]) (ABl. 2009, L 175, S. 7).


3      In Bezug auf den Begriff „Modena“ wird keine Frage gestellt.


4      ABl. 2006, L 93, S. 12.


5      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1).


6      Für das vorliegende Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 510/2006 im Wesentlichen denen der Verordnung Nr. 1151/2012 entsprechen. Der Einfachheit halber beziehe ich mich in diesem Verfahren daher auf die Verordnung Nr. 1151/2012.


7      ABl. 2000, L 100, S. 5.


8      Verordnung vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 1992, L 208, S. 1).


9      Da sie keinen aktuellen geografischen Bezug haben.


10      Vgl. Urteil vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (C‑614/17, EU:C:2019:344, Rn. 25).


11      Vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac (C‑4/10 und C‑27/10, EU:C:2011:484, Rn. 46), das Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates (ABl. 2008, L 39, S. 16) betraf, der Art. 13 Abs. 1 Buchst. a bis d der Verordnung Nr. 1151/2012 im Wesentlichen entspricht.


12      Vgl. entsprechend Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1151/2012.


13      Vgl. entsprechend Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012.


14      Hervorhebung nur hier. Der Gerichtshof hat in den Rn. 45 und 46 des Urteils jedoch ausgeführt, dass der teilweise Einschluss einer geschützten geografischen Angabe in einem Zeichen keine zwingende Voraussetzung für die Annahme einer „Anspielung“ ist. „[Das] maßgebende Kriterium [besteht darin], ob der Verbraucher durch eine streitige Bezeichnung veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware, die die geschützte geografische Angabe trägt, herzustellen, was das nationale Gericht zu prüfen hat, wobei es gegebenenfalls den teilweisen Einschluss einer geschützten geografischen Angabe in der streitigen Bezeichnung, eine klangliche und/oder visuelle Ähnlichkeit dieser Bezeichnung mit der geschützten geografischen Angabe oder eine inhaltliche Nähe der Bezeichnung zu der Angabe zu berücksichtigen hat.“ Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association (C‑44/17, EU:C:2018:415, Rn. 51).


15      Meiner Ansicht nach können „Name“, „Bestandteil“ oder „Begriff“ im vorliegenden Zusammenhang gleichbedeutend verwendet werden.


16      Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego  (C‑614/17, EU:C:2019:344, Rn. 24), festgestellt, dass „[Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012] einen Schutz vor ‚jeder‘ Anspielung [vorsieht], selbst wenn der geschützte Name zusammen mit auf der Verpackung des betreffenden Erzeugnisses angebrachten Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘ verwendet wird“. Zudem kann selbst dann eine „Anspielung“ vorliegen, wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist. Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association (C‑44/17, EU:C:2018:415, Rn. 57).


17      Art. 13 Buchst. c und d der Verordnung Nr. 1151/2012, der nicht unter dem in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 für Gattungsbezeichnungen geltenden Vorbehalt steht, betrifft Fälle, in denen die Verwendung falscher oder irreführender Angaben über die Herkunft eines Erzeugnisses, das den für diese Angabe festgelegten Spezifikationen nicht entspricht, geeignet ist, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs dieses Erzeugnisses oder von Praktiken zu erwecken, die geeignet sind, den Verbraucher über seinen tatsächlichen Ursprung irrezuführen.


18      Vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2007, Consorzio per la tutela del formaggio Grana Padano/HABM – Biraghi (GRANA BIRAGHI) (T‑291/03, EU:T:2007:255, Rn. 58). Nach dem Urteil vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola (C‑87/97, EU:C:1999:115, Rn. 25), erfasst der Begriff der Anspielung in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 eine Fallgestaltung, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die Bezeichnung trägt. Ich bin der Ansicht, dass die Verwendung eines Namens eines Erzeugnisses, der als Gattungsbezeichnung angesehen wird und Teil einer g.U. oder g.g.A. ist, für sich genommen grundsätzlich keine Anspielung gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 darstellt. Meiner Ansicht nach kann die Verwendung einer solchen Gattungsbezeichnung zusammen mit anderen Begriffen, Bildern usw. unter bestimmten Umständen jedoch eine solche Anspielung darstellen. Vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association (C‑44/17, EU:C:2018:415, Rn. 46). Daher stimme ich dem Consorzio zu, dass die – isoliert geprüfte – Frage, ob eine Bezeichnung in einer g.U. oder g.g.A. eine Gattungsbezeichnung ist, möglicherweise nicht ausreicht, um die Frage zu klären, ob ein Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 vorliegt. Insoweit hat die italienische Regierung beim Gerichtshof beantragt, nicht nur über die Frage zu entscheiden, ob die g.g.A. „Aceto Balsamico di Modena“ die Verwendung einzelner nicht geografischer Bestandteile dieser Bezeichnung erfasst, sondern auch über die Bedingungen, unter denen es erlaubt bzw. nicht erlaubt ist, die Begriffe „Aceto Balsamico“ oder „Balsamico“ zur Vermarktung von auf Essig basierenden Gewürzen zu verwenden. Meiner Ansicht nach geht diese Frage über den Rahmen des vorliegenden Verfahrens beim Gerichtshof hinaus, da sie die Kenntnis von Tatsachen und Umständen erfordert, die im vorliegenden Verfahren nicht angesprochen worden sind. Diese Probleme können jedoch im Ausgangsverfahren vor dem vorlegenden Gericht erheblich sein. Gleichwohl möchte ich darauf hinweisen, dass der Gerichtshof in seinem kürzlich ergangenen Urteil vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (C‑614/17, EU:C:2019:344), einen umfangreichen Einblick in die gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 geltenden Rechtsvorschriften gewährt hat.


19      Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1208/2013 der Kommission vom 25. November 2013 zur Genehmigung einer geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Prosciutto di Parma [g.U.]) (ABl. 2013, L 317, S. 8).


20      ABl. 2010, L 317, S. 14. Vgl. auch achter Erwägungsgrund der Verordnung.


21      Vgl. auch Verordnung (EU) Nr. 1122/2010 der Kommission vom 2. Dezember 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Gouda Holland (g.g.A.)] (ABl. 2010, L 317, S. 22) und Beschluss vom 6. Oktober 2015, Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse/Kommission  (C‑519/14 P, EU:C:2015:702). In dem Beschluss hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Kommission in Art. 1 der Verordnung Nr. 1122/2010 zur Eintragung der Bezeichnung „Gouda Holland“ festgestellt hat, dass die Bezeichnung „Gouda“, da sie eine Gattungsbezeichnung sei, ungeachtet der Eintragung der g.g.A. „Gouda Holland“ im Unionsgebiet weiterverwendet werden könne, sofern die im Rahmen der Rechtsordnung der Union geltenden Grundsätze und Regeln eingehalten würden. Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass das Gericht rechtsfehlerfrei u. a. befunden hat, dass die Verordnung Nr. 1122/2010 vorsieht, dass die Bezeichnung „Gouda“ für die Vermarktung von Käse weiterverwendet werden kann.


22      Über den sehr breiten Schutzumfang nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012, vgl. das kürzlich ergangene Urteil vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego  (C‑614/17, EU:C:2019:344).


23      Hervorhebung nur hier.


24      Vgl. auch Urteil vom 10. September 2009, Severi (C‑446/07, EU:C:2009:530, Rn. 50).


25      Die griechische Regierung hat darauf hingewiesen, dass eine der Bedeutungen des griechischen Wortes „βάλσαμον“ eine Sache sei, die Vergnügen bereite oder Schmerz oder Traurigkeit lindere.


26      Und er somit angeblich notwendigerweise ein Begriff ohne geografischen Bezug ist. Damit ist nicht gesagt, dass der Nachweis, dass ein Begriff eine bestimmte Bedeutung hat, unerheblich ist. Es kann jedoch sein, dass er für sich allein nicht zum Beweis dafür ausreicht, dass ein Begriff in einer eingetragenen g.g.A. bzw. g.U. eine Gattungsbezeichnung ist.


27      Der Begriff „feta“ selbst betrifft, anders als Begriffe wie „Bayerisches Bier“ (Urteil vom 2. Juli 2009, Bavaria und Bavaria Italia,  C‑343/07, EU:C:2009:415) und „Parmesan“ (Urteil vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland, C‑132/05, EU:C:2008:117), an sich keinen bestimmten geografischen Ort. Auf der Grundlage konkreter Tatsachen wurde jedoch festgestellt, dass er einen solchen geografischen Bezug hat. In seinem Urteil vom 12. September 2007, Consorzio per la tutela del formaggio Grana Padano/HABM-Biraghi (GRANA BIRAGHI) (T‑291/03, EU:T:2007:255‚ Rn. 81), hat das Gericht festgestellt, dass „[Biraghi] mit dem Vorbringen, das Wort ‚grana‘ bezeichne kein geografisches Gebiet als solches, im Kern dartun [möchte], dass die Bezeichnung ‚grana‘ deshalb keinesfalls unter den Schutz nach der Verordnung Nr. 2081/92 fallen könne, weil sie nicht der in Art. 2 dieser Verordnung gegebenen Definition der Ursprungsbezeichnung entspreche. Es ist jedoch unerheblich, ob die Bezeichnung ‚grana‘ ihren Ursprung darin hat, dass der Käse, auf den sie sich bezieht, eine körnige Konsistenz hat, oder darin, dass er ursprünglich im Valle Grana hergestellt wurde, da nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 auch eine traditionelle nichtgeografische Bezeichnung eine GUB darstellen kann, wenn sie ein Lebensmittel bezeichnet, das aus einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort stammt, die homogene natürliche Faktoren aufweisen, welche sie gegen benachbarte Gebiete abgrenzen … Insoweit ist unbestritten, dass der Käse Grana aus der Region der Po-Ebene stammt. Als solcher erfüllt er daher die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92.“ In Rn 41 seines Urteils vom 14. Dezember 2017, Consejo Regulador de la Denominación de Origen „Torta del Casar“/EUIPO – Consejo Regulador „Queso de La Serena“  (QUESO Y TORTA DE LA SERENA) (T‑828/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:918), hat das Gericht wiederholt, dass die bloße Feststellung, dass ein Begriff, der Teil einer g.U. ist, kein geografisches Gebiet als solches bezeichnet, nicht ausreicht, um den Schutz nach der Verordnung Nr. 510/2006 auszuschließen. Daher hat das Gericht nach einer Prüfung der vorgelegten detaillierten Beweise festgestellt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Begriff „Torta“, der Teil der g.U. „Torta del Casar“ war, keine Gattungsbezeichnung ist und selbst geschützt ist. Dazu kam es, obwohl sich der Begriff „Torta“ auf die Form des fraglichen Erzeugnisses (Käse) bezog und, wie ich anmerken möchte, in mehreren Sprachen „Kuchen“ bedeutet.


28      Vgl. auch Urteil vom 14. Dezember 2017, Consejo Regulador „Torta del Casar“/EUIPO – Consejo Regulador „Queso de La Serena“ (QUESO Y TORTA DE LA SERENA) (T‑828/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:918).


29      ABl. 2002, L 277, S. 10.


30      Urteil vom 25. Oktober 2005, Deutschland und Dänemark/Kommission (C‑465/02 und C‑466/02, EU:C:2005:636, Rn. 76 bis 99). Zur Frage, ob der Begriff „Parmesan“ eine Gattungsbezeichnung geworden ist, deren Verwendung keine rechtswidrige Anspielung auf die g.U. „Parmigiano Reggiano“ sein würde, hat der Gerichtshof im Urteil vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland (C‑132/05, EU:C:2008:117, Rn. 54), festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland lediglich Zitate aus Wörterbüchern und aus der Fachliteratur angeführt hat, die keinen umfassenden Überblick vermitteln, wie die Verbraucher in Deutschland und in anderen Mitgliedstaaten das Wort „Parmesan“ verstehen. Zudem hat dieser Mitgliedstaat nach den Ausführungen des Gerichtshofs nicht einmal Produktions- oder Verbrauchszahlen für in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten unter der Bezeichnung „Parmesan“ vertriebenen Käse vorgelegt.


31      Urteil vom 25. Oktober 2005, Deutschland und Dänemark/Kommission (C‑465/02 und C‑466/02, EU:C:2005:636, Rn. 86 bis 90).


32      Vgl. entsprechend Urteil vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (C‑614/17, EU:C:2019:344‚ Rn. 50).


33      Für einen umfassenden Überblick über die vom nationalen Gericht zu prüfenden Beweise, vgl. Urteil vom 12. September 2007, Consorzio per la tutela del formaggio Grana Padano/HABM – Biraghi (GRANA BIRAGHI) (T‑291/03, EU:T:2007:255‚ Rn. 65 bis 67).


34      Deutschland und Griechenland trugen vor, dass andere Erzeugnisse seit mindestens fünf Jahren unter Bezeichnungen wie „Balsamessig“, „Aceto Balsamico“, „balsamico“ und „balsamon“ rechtmäßig vermarktet würden. Die spanische Regierung wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass der Begriff „Balsamessig“ in Art. 3 des Real Decreto 661/2012, de 13 de abril, por el que se establece la norma de calidad para la elaboración y comercialización de los vinagres (Königlicher Erlass 661/2012 vom 13. April 2012 zur Festlegung der Qualitätsnorm für die Herstellung und Vermarktung von Essig) definiert sei. Zudem wurde der fragliche Königliche Erlass nach den Angaben der spanischen Regierung gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 1998, L 204, S. 37) gemeldet. Sie macht daher geltend, dass seit vielen Jahren dem Königlichen Erlass entsprechende Erzeugnisse als Balsamessig verkauft würden, die von der g.g.A. „Aceto Balsamico di Modena“ oder den g.U. „Aceto balsamico tradizionale di Modena“ und „Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia“ nicht erfasst würden.


35      Hervorhebung nur hier.


36      Die italienische Regierung hat sich weitgehend darauf gestützt, dass der verfügende Teil der Verordnung Nr. 583/2009 nicht ausdrücklich angebe, dass die Begriffe „Aceto Balsamico“ oder „Balsamico“ Gattungsbezeichnungen sind.


37      In jenem Fall „Époisses de Bourgogne“ in Bezug auf Käse.


38      Nämlich der Begriff „Époisses“.


39      Daher bin ich der Ansicht, dass der von der italienischen Regierung geltend gemachte Umstand, dass die Begriffe „Edam“ und „Gouda“ in den relevanten Verordnungen ausdrücklich für Gattungsbezeichnungen gehalten wurden, für sich allein nicht ausschlaggebend sein kann.


40      Der Gerichtshof hat in Rn. 29 seines Urteils vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland (C‑132/05, EU:C:2008:117), unter Verweis auf sein Urteil vom 9. Juni 1998, Chiciak und Fol (C‑129/97 und C‑130/97, EU:C:1998:274, Rn. 38), festgestellt, dass das Fehlen einer Erklärung, der zufolge für bestimmte Bestandteile einer Bezeichnung kein Schutz gemäß Art. 13 beantragt wird, keine ausreichende Grundlage für die Bestimmung des Umfangs dieses Schutzes darstellt.


41      Urteil vom 29. April 2004, Italien/Kommission (C‑298/00 P, EU:C:2004:240, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C‑367/16, EU:C:2018:27, Rn. 40, und vom 7. Februar 2018, American Express, C‑304/16, EU:C:2018:66, Rn. 54). Des Gleichen trifft es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu, dass die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts rechtlich nicht verbindlich sind und weder herangezogen werden können, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinn auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht (Urteil vom 2. April 2009, Tyson Parketthandel,  C‑134/08, EU:C:2009:229, Rn. 16). Im vorliegenden Fall führt in Anbetracht der diesbezüglichen mangelnden Klarheit von Art. 1 und Anhang I der Verordnung Nr. 583/2009 der Rückgriff auf die Erwägungsgründe dieser Verordnung nicht zu einer Auslegung contra legem, sondern dient der Aufklärung über den Willen des Unionsgesetzgebers.


42      Hervorhebung nur hier.


43      Vgl. Art. 3 Nr. 6, Art. 6 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 41 der Verordnung Nr. 1151/2012.


44      Das italienische Wort für „traditionell“.


45      Was an die italienische Stadt Modena denken lässt.


46      In Rn. 70 des Beschlusses vom 7. Juli 2011, Acetificio Marcello de Nigris/Kommission (T‑351/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:339), hat das Gericht festgestellt, dass der zehnte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 583/2009 gewährleistet, dass die zusammengesetzte Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ geschützt ist. Daher können die einzelnen nicht geografischen Begriffe dieser zusammengesetzten Bezeichnung, auch wenn diese zusammen verwendet werden, sowie ihre Übersetzung in allen Mitgliedstaaten verwendet werden. Zwar wird der Gerichtshof durch diese Feststellung nicht gebunden, dennoch bin ich mit ihr völlig einverstanden.