URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

25. September 2012

Rechtssache F‑51/10

Moises Bermejo Garde

gegen

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Stellenausschreibung – Beschwerende Maßnahme – Rechtsschutzinteresse – Anforderungen an die Sprachkenntnisse – Für eine Stellenausschreibung zuständige Behörde – EWSA-Präsidium“

Gegenstand: Klage nach Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung einer vom EWSA veröffentlichten Stellenausschreibung

Entscheidung: Die Stellenausschreibung wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der EWSA trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Klägers zu tragen.

Leitsätze

1.      Beamtenklage – Beschwerende Maßnahme – Stellenausschreibung – Voraussetzungen, die Beamte ausschließen, die für eine Versetzung oder Beförderung in Frage kommen – Zulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 29, 90 und 91)

2.      Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Klage, die darauf abzielt, die Wiederholung einer rechtswidrigen Handlung eines Unionsorgans in der Zukunft zu verhindern – Zulässigkeit

(Art. 263 AEUV)

3.      Beamte – Stellenausschreibung – Annahme einer neuen Stellenausschreibung, die sich wesentlich von der ersten Stellenausschreibung unterscheidet – Zuständige Behörde

(Beamtenstatut, Art. 29)

1.      Kommt ein Beamter dafür in Frage, im Wege der Versetzung oder Beförderung eine in einer Stellenausschreibung genannte Planstelle zu besetzen, ist diese Stellenausschreibung für ihn insoweit eine beschwerende Maßnahme, als die darin festgelegten Voraussetzungen bewirken, dass seine Bewerbung ausgeschlossen ist.

(vgl. Randnr. 36)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 19. Juni 1975, Küster/Parlament, 79/74, Randnr. 6; 11. Mai 1978, De Roubaix/Kommission, 25/77, Randnr. 8

Gericht für den öffentlichen Dienst: 18. Mai 2006, Corvoisier u. a./EZB, F‑13/05, Randnr. 42; 9. Juli 2009, Torijano Montero/Rat, F‑91/07, Randnr. 27

2.      Ein Kläger kann ein Interesse daran haben, die Nichtigerklärung einer Handlung eines Organs der Union zu beantragen, um zu verhindern, dass sich der Rechtsverstoß, der dieser Handlung seinem Vorbringen nach anhaftet, in Zukunft wiederholt.

(vgl. Randnr. 50)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, Randnrn. 50 ff.

3.      Nach Art. 72 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Geschäftsordnung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) werden die der Anstellungsbehörde kraft Beamtenstatut zustehenden Befugnisse im Fall der Beamten der Besoldungsgruppen AD 16, AD 15 und AD 14 durch das Präsidium des EWSA ausgeübt, soweit es u. a. Art. 29 des Beamtenstatuts betrifft.

Daher muss eine neue Stellenausschreibung zur Besetzung der Planstelle des Direktors der Direktion Allgemeine Angelegenheiten des EWSA in der Besoldungsgruppe AD14 nach Maßgabe des in Art. 29 Abs. 1 und 2 des Beamtenstatuts vorgesehenen Verfahrens, die sich hinsichtlich der verlangten Qualifikation wesentlich von der ersten Stellenausschreibung unterscheidet, gemäß Art. 72 der Geschäftsordnung auf einer neuen Entscheidung des Präsidiums basieren.

Unter diesen Umständen überschreitet der Präsident des EWSA, wenn er eine solche neue Stellenausschreibung unterzeichnet, ohne dass zuvor eine neue, zu diesem Zweck getroffene Entscheidung des Präsidiums erlassen worden wäre, seine Befugnisse, was die Aufhebung der neuen Stellenausschreibung zur Folge hat.

(vgl. Randnrn. 60, 61, 65 und 68 bis 71)