BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

4. November 2008

Rechtssache F-18/07

Luigi Marcuccio

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Antrag – Ausdrückliche Ablehnung, die nach der stillschweigenden Ablehnung bekanntgegeben wird – Rein bestätigende Maßnahme – Verspätete Beschwerde – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA auf insbesondere Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 25. Oktober 2005, mit der sie es abgelehnt hat, anzuerkennen, dass der Kläger im Sinne des Art. 72 des Statuts und der Gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften an einer schweren Krankheit leidet

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten ein Drittel der Kosten des Klägers.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Ausdrückliche Ablehnung eines Antrags, die nach der bestandskräftig gewordenen stillschweigenden Ablehnung bekanntgegeben wird – Bestätigende Maßnahme

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

2.      Verfahren – Kosten – Aufhebung – Außergewöhnliche Gründe

(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 87 § 3 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 122)

1.      Die ausdrückliche Ablehnung eines Antrags, die dem Betroffenen nach der bestandskräftig gewordenen stillschweigenden Ablehnung bekanntgegeben wird, stellt lediglich eine reine Bestätigung der letztgenannten Entscheidung dar und kann daher keine beschwerende Maßnahme sein, gegen die nach Art. 91 Abs. 1 des Statuts die Anfechtungsklage gegeben ist.

(vgl. Randnr. 27)

2.      Gemäß Art. 87 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, der auf die Rechtssachen entsprechende Anwendung findet, die beim Gericht für den öffentlichen Dienst anhängig waren, bevor am 1. November 2007 dessen eigene Verfahrensordnung in Kraft trat, kann das Gericht für den öffentlichen Dienst die Kosten teilen, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

Der Umstand, dass die Verwaltung im Rahmen einer wegen Verspätung der vorherigen Beschwerde abgewiesenen Klage dem Betroffenen nicht mitgeteilt hat, dass die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung lediglich eine rein bestätigende Maßnahme war, die nicht angefochten werden konnte, und zudem nicht auf eine eventuelle Verspätung der Beschwerde hingewiesen hat, wodurch sie unter Verstoß gegen die Fürsorgepflicht dem Beamten den falschen Eindruck vermitteln konnte, dass eine Klage, die er gegebenenfalls zu erheben beabsichtige, zulässig wäre, stellt einen außergewöhnlichen Grund dar, der eine Teilung der von dem klagenden Beamten für das Verfahren aufgewendeten Kosten zwischen ihm und dem betreffenden Organ rechtfertigt.

(vgl. Randnrn. 35 bis 39)