Klage, eingereicht am 16. März 2012 – ZZ/EIB

(Rechtssache F–37/12)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung des Schreibens, mit dem der Präsident der EIB infolge des Berichts des Ausschusses „Dignity at work“ die Beschwerde des Klägers wegen Mobbings zurückwies. Aufhebung des Berichts dieses Ausschusses, soweit nicht festgestellt wurde, dass der Kläger einem Mobbing ausgesetzt war

Anträge

Der Kläger beantragt,

das Schreiben vom 20. Dezember 2011 aufzuheben, soweit der Präsident der EIB, außer dass er keine Maßnahme wegen des Mobbings, dem der Kläger seit zwanzig Jahren ausgesetzt ist, getroffen hat, geglaubt hat, ihm drohen zu können, um ihn zu veranlassen, jede seiner Übergriffe und alle Schikanen, unter denen er täglich leidet, unterwürfig über sich ergehen zu lassen, angefangen mit der Rücknahme der dritten der beim Untersuchungsausschuss eingereichten Beschwerden;

den Bericht und die Schlussfolgerungen des genannten Untersuchungsausschusses vom 26. Oktober 2011 insoweit aufzuheben, als

er das Mobbing unangemessen definiert hat und auf die Beschwerde des Klägers nicht eingegangen ist, weshalb die von der EIB getroffene Regelung völlig unzureichend ist;

er die Beschwerde ohne jede Bezugnahme auf die angewandte Regelung zurückgewiesen hat;

keinen Beweis für die angeblich durchgeführte Untersuchung geliefert und es unterlassen hat, sowohl die vom Kläger beanstandeten Tatsachen als auch die Rechtfertigungen der EIB wiederzugeben;

–    alle damit zusammenhängenden, daraus folgenden und vorausgesetzten Rechtsakte aufzuheben, darunter jedenfalls die Rechtsakte des Ausschusses für Mobbing, deren Herausgabe am 21. Dezember 2011 vergeblich beantragt und am 6. Januar 2012 verweigert wurde;

der EIB die Kosten aufzuerlegen.