URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

2. Mai 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz der Gesundheit – Hygienepaket – Verordnung (EG) Nr. 853/2004 – Hygiene bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs – Pflichten von Lebensmittelunternehmern – Besondere Anforderungen – Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren – Lagerung und Beförderung – Anforderungen betreffend die Temperatur des Fleisches“

In der Rechtssache C‑98/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Berufungsgericht für Wirtschaftssachen, Niederlande) mit Entscheidung vom 6. Februar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Februar 2018, in dem Verfahren

T. Boer & Zonen BV

gegen

Staatssecretaris van Economische Zaken

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Neunten Kammer K. Jürimäe sowie der Richter D. Šváby (Berichterstatter) und S. Rodin,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der T. Boer & Zonen BV, vertreten durch K. J. Defares, advocaat,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und M. L. Noort als Bevollmächtigte,

–        der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas, S. Horrenberger und A.‑L. Desjonquères als Bevollmächtigte,

–        der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér, G. Koós und M. M. Tátrai als Bevollmächtigte,

–        der rumänischen Regierung, vertreten durch C.‑R. Canţăr, C.‑M. Florescu und A. Wellman als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Bouquet, W. Farrell und B. Eggers als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nrn. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. 2004, L 139, S. 55, mit Berichtigungen im ABl. 2004, L 226, S. 22, ABl. 2007, L 204, S. 26, ABl. 2008, L 46, S. 50, ABl. 2010, L 119, S. 26, ABl. 2013, L 160, S. 15, und ABl. 2019, L 13, S. 12).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der T. Boer & Zonen BV, einem Lebensmittelunternehmen mit Sitz in den Niederlanden, und dem Staatssecretaris van Economische Zaken (Staatssekretär für Wirtschaft, Niederlande, im Folgenden: Staatssekretär) wegen Geldbußen, die der Staatssekretär gegen die Klägerin des Ausgangsverfahrens verhängt hat, weil sie Fleisch mit einer Temperatur von mehr als 7 °C und bestimmte Fleischerzeugnisse mit einer Temperatur von mehr als 11 °C in einen Kühlwagen verladen hatte.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Verordnung Nr. 853/2004

3        In den Erwägungsgründen 1, 2, 4 und 9 der Verordnung Nr. 853/2004 heißt es:

„(1)      Mit der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 [vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. 2004, L 139, S. 1, mit Berichtigungen in ABl. 2004, L 226, S. 3, ABl. 2008, L 46, S. 51, und ABl. 2009, L 58, S. 3)] haben das Europäische Parlament und der Rat von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende allgemeine Hygienevorschriften für Lebensmittel festgelegt.

(2)      Bestimmte Lebensmittel können besondere Gefahren für die menschliche Gesundheit in sich bergen und machen daher spezifische Hygienevorschriften erforderlich. Dies gilt vor allem für Lebensmittel tierischen Ursprungs, bei denen häufig mikrobiologische oder chemische Gefahren gemeldet wurden.

(4)      Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit enthalten diese Vorschriften gemeinsame Grundregeln, insbesondere betreffend die Pflichten der Hersteller und der zuständigen Behörden, die Anforderungen an Struktur, Betrieb und Hygiene der Unternehmen, die Verfahren für die Zulassung von Unternehmen, die Lager- und Transportbedingungen und die Genusstauglichkeitskennzeichnung.

(9)      Die wesentlichen Ziele der Neufassung bestehen darin, in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, indem insbesondere alle Lebensmittelunternehmer in der Gemeinschaft denselben Regeln unterworfen werden, und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu gewährleisten und damit zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik beizutragen.“

4        Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Verordnung bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.      die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,

2.      die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004,

3.      die Begriffsbestimmungen des Anhangs I und

4.      alle technischen Begriffsbestimmungen der Anhänge II und III.“

5        Art. 3 („Allgemeine Verpflichtungen“) Abs. 1 der Verordnung lautet:

„Lebensmittelunternehmer müssen die einschlägigen Vorschriften der Anhänge II und III erfüllen.“

6        In Art. 4 („Eintragung und Zulassung von Betrieben“) der Verordnung heißt es:

„(1)      Lebensmittelunternehmer dürfen in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur in Verkehr bringen, wenn sie ausschließlich in Betrieben bearbeitet und behandelt worden sind, die

a)      den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, denen der Anhänge II und III der vorliegenden Verordnung und anderen einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften genügen

und

b)      von der zuständigen Behörde registriert oder – sofern dies nach Absatz 2 erforderlich ist – zugelassen worden sind.

(2)      Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 dürfen Betriebe, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs behandeln, für die die Anforderungen in Anhang III dieser Verordnung festgelegt sind, erst nach Zulassung durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 3 dieses Artikels ihre Tätigkeit aufnehmen; ausgenommen sind Betriebe, die lediglich

b)      Transporttätigkeiten,

betreiben.

(3)      Ein gemäß Absatz 2 zulassungspflichtiger Betrieb darf seine Tätigkeit erst aufnehmen, wenn die zuständige Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Vorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

a)      dem Betrieb nach einer Kontrolle vor Ort die Zulassung erteilt hat

oder

(4)      Die Lebensmittelunternehmer arbeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit den zuständigen Behörden zusammen. Die Lebensmittelunternehmer sorgen insbesondere dafür, dass ein Betrieb seine Tätigkeit einstellt, wenn die zuständige Behörde seine Zulassung widerruft oder – im Falle einer vorläufigen Zulassung – diese nicht verlängert oder nicht durch eine unbefristete Zulassung ersetzt.

…“

7        Nach Anhang I („Begriffsbestimmungen“) Nr. 1.16 der Verordnung Nr. 853/2004 ist ein „Schlachthof“ ein „Betrieb zum Schlachten und Zurichten (,dressing‘) von Tieren, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist“.

8        Anhang III Abschnitt I Kapitel II („Vorschriften für Schlachthöfe“) dieser Verordnung enthält die von Lebensmittelunternehmern einzuhaltenden Vorschriften über den Bau, die Konzeption und die Ausrüstung von Schlachthöfen.

9        Anhang III Abschnitt I Kapitel VII („Lagerung und Beförderung“) dieser Verordnung lautet:

„Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass die Lagerung und Beförderung von Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren nach folgenden Vorschriften erfolgen:

1.      a)      Sofern in anderen spezifischen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, muss das Fleisch unverzüglich nach der Fleischuntersuchung im Schlachthof in allen Teilen abgekühlt werden, um eine Temperatur sicherzustellen, die im Falle von Nebenprodukten der Schlachtung 3 °C und im Falle von sonstigem Fleisch 7 °C nicht übersteigt, und zwar nach einer Abkühlungskurve, die eine kontinuierliche Temperatursenkung gewährleistet. Fleisch darf jedoch während des Abkühlens gemäß Kapitel V Nummer 4 zerlegt und entbeint werden.

b)      Während der Kühlung muss eine angemessene Belüftung gewährleistet sein, um die Bildung von Kondenswasser auf der Fleischoberfläche zu verhindern.

2.      Fleisch muss auf die in Nummer 1 angegebene Temperatur abgekühlt werden, die während der Lagerung beibehalten werden muss.

3.      Fleisch muss vor der Beförderung auf die in Nummer 1 angegebene Temperatur abgekühlt werden, die während der Beförderung beibehalten werden muss. Allerdings kann die Beförderung mit Genehmigung der zuständigen Behörde auch durchgeführt werden, um die Herstellung bestimmter Erzeugnisse zu ermöglichen, vorausgesetzt, dass

a)      dieser Transport im Einklang mit den von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften betreffend den Transport von einem gegebenen Betrieb zu einem anderen erfolgt

und

b)      das Fleisch den Schlachthof oder den Zerlegungsraum, der sich am gleichen Ort wie die Schlachtanlage befindet, unmittelbar verlässt und der Transport nicht mehr als zwei Stunden dauert.

4.      Fleisch, das zum Einfrieren bestimmt ist, muss ohne ungerechtfertigte Verzögerung eingefroren werden, wobei vor dem Gefrieren erforderlichenfalls eine gewisse Reifungszeit zu berücksichtigen ist.

5.      Unverpacktes Fleisch muss getrennt von verpacktem Fleisch gelagert und befördert werden, es sei denn, es wird zu unterschiedlichen Zeiten oder in einer Weise gelagert oder befördert, dass es durch das Verpackungsmaterial und die Art der Lagerung oder der Beförderung nicht kontaminiert werden kann.“

 Verordnung Nr. 852/2004

10      Nach Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 852/2004 bezeichnet der Ausdruck „Betrieb“ für die Zwecke dieser Verordnung „jede Einheit eines Lebensmittelunternehmens“.

11      Art. 5 („Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte“) Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Die Lebensmittelunternehmer haben ein oder mehrere ständige Verfahren, die auf den [Hazard-Analysis-Critical-Control-Point (HACCP)]-Grundsätzen [(Grundsätze der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte)] beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten.“

 Verordnung (EG) Nr. 178/2002

12      Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. 2002, L 31, S. 1) definiert in ihrem Art. 3 Nr. 2 „Lebensmittelunternehmen“ als „alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen“.

13      Art. 6 („Risikoanalyse“) Abs. 1 dieser Verordnung lautet:

„Um das allgemeine Ziel eines hohen Maßes an Schutz für Leben und Gesundheit der Menschen zu erreichen, stützt sich das Lebensmittelrecht auf Risikoanalysen, außer wenn dies nach den Umständen oder der Art der Maßnahme unangebracht wäre.“

14      Art. 7 („Vorsorgeprinzip“) dieser Verordnung lautet:

„(1)      In bestimmten Fällen, in denen nach einer Auswertung der verfügbaren Informationen die Möglichkeit gesundheitsschädlicher Auswirkungen festgestellt wird, wissenschaftlich aber noch Unsicherheit besteht, können vorläufige Risikomanagementmaßnahmen zur Sicherstellung des in der Gemeinschaft gewählten hohen Gesundheitsschutzniveaus getroffen werden, bis weitere wissenschaftliche Informationen für eine umfassendere Risikobewertung vorliegen.

(2)      Maßnahmen, die nach Absatz 1 getroffen werden, müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft gewählten hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer angesichts des betreffenden Sachverhalts für berücksichtigenswert gehaltener Faktoren notwendig ist. Diese Maßnahmen müssen innerhalb einer angemessenen Frist überprüft werden, die von der Art des festgestellten Risikos für Leben oder Gesundheit und der Art der wissenschaftlichen Informationen abhängig ist, die zur Klärung der wissenschaftlichen Unsicherheit und für eine umfassendere Risikobewertung notwendig sind.“

15      Art. 8 („Schutz der Verbraucherinteressen“) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Das Lebensmittelrecht hat den Schutz der Verbraucherinteressen zum Ziel und muss den Verbrauchern die Möglichkeit bieten, in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, eine sachkundige Wahl zu treffen. …“

16      In Art. 14 („Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit“) der Verordnung Nr. 178/2002 heißt es:

„(1)      Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

(5)      Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, ist zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist.“

17      Art. 17 („Zuständigkeiten“) dieser Verordnung bestimmt:

„(1)      Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sorgen auf allen Produktions‑, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür, dass die Lebensmittel oder Futtermittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und überprüfen die Einhaltung dieser Anforderungen.

(2)      Die Mitgliedstaaten setzen das Lebensmittelrecht durch und überwachen und überprüfen, dass die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts von den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern in allen Produktions‑, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden.

Hierzu betreiben sie ein System amtlicher Kontrollen und führen andere den Umständen angemessene Maßnahmen durch, einschließlich der öffentlichen Bekanntgabe von Informationen über die Sicherheit und Risiken von Lebensmitteln und Futtermitteln, der Überwachung der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit und anderer Aufsichtsmaßnahmen auf allen Produktions‑, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen.

Außerdem legen sie Vorschriften für Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht fest. Diese Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

 Niederländisches Recht

18      Art. 6.2 Abs. 1 der Wet houdende een integraal kader voor regels over gehouden dieren en daaraan gerelateerde onderwerpen (Gesetz mit einem integralen Rahmen für Vorschriften über die Haltung von Tieren und damit zusammenhängende Fragen) vom 19. Mai 2011 (Stb. 2011, Nr. 345, im Folgenden: Tiergesetz) lautet:

„Es ist untersagt, durch oder aufgrund einer Rechtsverordnung oder durch Ministerialverordnung bezeichnete Bestimmungen von EU- Verordnungen, die Fragen betreffen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, zu verletzen.“

19      Art. 8.7 des Tiergesetzes bestimmt:

„Der Minister kann im Fall eines Verstoßes eine Geldbuße verhängen.“

20      In Art. 2.4 Abs. 1 Buchst. d der Regeling van de Minister van Economische Zaken, nr. WJZ/12346914, houdende regels met betrekking tot dierlijke producten (Verordnung Nr. WJZ/12346914 des Ministers für Wirtschaft mit Vorschriften betreffend tierische Erzeugnisse) vom 7. Dezember 2012 (Stcrt. 2012, Nr. 25949) heißt es:

„Bestimmungen von EU-Verordnungen im Sinne von Art. 6.2 Abs. 1 des Tiergesetzes sind:

d)      die Art. 3 und 4 Abs. 1 bis 4 sowie die Art. 5 und 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

21      T. Boer & Zonen betreibt einen Schlachthof, der hauptsächlich Kalbfleisch, Fleischerzeugnisse und Nebenprodukte verarbeitet und vermarktet. Sie wendet ein Schlachtverfahren an, bei dem die Schlachtkörper und Schlachtkörperteile nach dem Schlachten und Zurichten in einem Kühlraum neben dem Raum, in dem das Schlachten und Zurichten stattfindet, heruntergekühlt werden. Diese Abkühlung wird dann in einem auf der Laderampe des Schlachthofs stehenden Kühlwagen fortgesetzt, in den das zu befördernde Fleisch aus dem Kühlraum verladen wird.

22      Um festzustellen, ob die gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VII der Verordnung Nr. 853/2004 erforderliche Kühltemperatur von 7 °C in allen Teilen des Fleisches erreicht wird, wendet T. Boer & Zonen die Faustregel an, dass die Temperatur des Fleisches um 1 °C pro Stunde sinkt. Während des Herunterkühlens wartet der Kühlwagen auf dem Gelände von T. Boer & Zonen. Nach dem Herunterkühlen werden die Transportdokumente erstellt und übergeben, und das Fleisch wird im Kühlwagen befördert.

23      Bei den Kontrollen, die die Nederlandse Voedsel ‑ en Warenautoriteit (niederländische Behörde für Lebensmittel- und Produktsicherheit) am 16. und 30. Dezember 2014 in den Räumlichkeiten von T. Boer & Zonen durchführte, wurde festgestellt, dass Fleisch mit einer Temperatur von mehr als 7 °C und in bestimmten Fällen mehr als 11 °C in die Kühlwagen verladen wurde. Es wurde zudem festgestellt, dass diese Praxis struktureller Natur ist.

24      Auf der Grundlage dieser Feststellungen verhängte der Staatssekretär gegen T. Boer & Zonen mit zwei getrennten Bescheiden vom 27. März 2015 Geldbußen in Höhe von insgesamt 20 000 Euro wegen Verstoßes erstens gegen Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 853/2004 und deren Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 3 (Überschreitung der höchstzulässigen Verladetemperatur) und zweitens gegen Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene (Nichteinhaltung der auf den HACCP-Grundsätzen beruhenden Verfahren).

25      T. Boer & Zonen legte gegen diese Bescheide Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 gab der Staatssekretär ihren Rügen teilweise statt und setzte die Höhe der Geldbußen herab.

26      Gegen diesen Bescheid vom 1. Oktober 2015 erhob sie in der Folge bei der Rechtbank Rotterdam (Gericht Rotterdam, Niederlande) Klage, die am 14. Juli 2016 abgewiesen wurde.

27      T. Boer & Zonen legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung beim College van Beroep voor het bedrijfsleven (Berufungsgericht für Wirtschaftssachen, Niederlande) ein.

28      Sie macht geltend, dass das Fleisch auch nach dem Verladen in einen Kühlwagen auf die erforderliche Temperatur von 7 °C abgekühlt werden könne, solange der Kühlwagen das Schlachthofgelände nicht verlasse, bevor diese Temperatur nach der Faustregel, wonach die Temperatur des Fleisches um 1 °C pro Stunde sinke, als erreicht gelte. Der Staatssekretär wendet dagegen ein, dass das Kühlverfahren von T. Boer & Zonen eindeutig nicht mit den Bestimmungen und dem Ziel der Verordnung Nr. 853/2004 übereinstimme, da es die Lebensmittelsicherheit nicht gewährleiste. Die Kühlung müsse gemäß den Vorgaben von Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 1 dieser Verordnung im Schlachthof erfolgen, und der Kühlwagen könne nicht einem Schlachthof im Sinne dieser Bestimmung gleichgestellt werden. Außerdem müsse das Fleisch auf die erforderliche Temperatur heruntergekühlt werden, bevor es in den Kühlwagen verladen werde.

29      Dem vorlegenden Gericht zufolge steht zum einen fest, dass die Temperatur des von der niederländischen Behörde für Lebensmittel‑ und Produktsicherheit kontrollierten Fleisches bei der Verladung in den Kühlwagen mehr als 7 °C betragen habe, und zum anderen, dass die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache nicht dem in Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 3 Satz 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 853/2004 vorgesehen Fall entsprächen.

30      Ein Kühlwagen könne nicht einem „Schlachthof“ im Sinne von Anhang I Nr. 1.16 der Verordnung Nr. 853/2004 gleichgestellt werden. Er sei auch keine Einheit eines Lebensmittelunternehmens und könne daher nicht als Betrieb im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 852/2004 angesehen werden. Daraus folge, dass die Beförderung des Fleisches beginne, sobald es in den Kühlwagen verladen werde, und dass das Fleisch vor der Verladung vollständig abgekühlt sein müsse.

31      In Anbetracht der Uneinheitlichkeit der niederländischen Rechtsprechung zur Auslegung der in Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nrn. 1 und 3 der Verordnung Nr. 853/2004 normierten Anforderungen an die Kühlung sei die richtige Auslegung der betreffenden unionsrechtlichen Bestimmungen jedoch nicht derart offenkundig, dass kein Raum für begründete Zweifel bleibe.

32      Unter diesen Umständen hat das College van Beroep voor het bedrijfsleven (Berufungsgericht für Wirtschaftssachen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist die Regelung in Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nrn. 1 und 3 der Verordnung Nr. 853/2004 dahin auszulegen, dass die Kühlung des Fleisches im Schlachthof selbst erfolgen muss, so dass das Verladen des Fleisches in einen Kühlwagen erst beginnen darf, wenn das Fleisch eine Temperatur von höchstens 7 °C erreicht hat, oder darf die Kühlung des Fleisches auch im Kühlwagen erfolgen, solange dieser das Gelände des Schlachthofs nicht verlässt?

 Zur Vorlagefrage

33      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nrn. 1 und 3 der Verordnung Nr. 853/2004 dahin auszulegen ist, dass das Fleisch nach der Schlachtung nur in den Räumlichkeiten des Schlachthofs abgekühlt werden darf, bis es in allen Teilen eine Temperatur von höchstens 7 °C erreicht, oder ob es auch in einem Kühlwagen auf dem Gelände des Schlachthofs abgekühlt werden kann.

34      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 853/2004 für bestimmte Erzeugnisse unter gewissen Voraussetzungen eine Ausnahme von der Pflicht vorsieht, das Fleisch vor der Beförderung auf 7 °C abzukühlen. Eine solche Ausnahme wurde im vorliegenden Fall jedoch nicht in Betracht gezogen, und das vorlegende Gericht fragt den Gerichtshof nicht nach der Auslegung der Ausnahmeregelung dieser Bestimmung.

35      Nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nrn. 1 und 3 der Verordnung Nr. 853/2004 muss das Fleisch unverzüglich nach der Fleischuntersuchung im Schlachthof in allen Teilen abgekühlt werden, um eine Temperatur sicherzustellen, die 7 °C nicht übersteigt. Zudem muss das Fleisch vor der Beförderung auf diese Temperatur abgekühlt werden, die während der Beförderung beibehalten werden muss.

36      Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen geht hervor, dass die Kühlung im Schlachthof selbst erfolgen muss. Daher ist zu prüfen, ob ein Kühlwagen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende als ein zur Fleischkühlung bestimmter Teil eines „Schlachthofs“ im Sinne der Verordnung Nr. 853/2004 angesehen werden kann.

37      Laut Anhang I Nr. 1.16 der Verordnung Nr. 853/2004 ist ein „Schlachthof“ ein „Betrieb zum Schlachten und Zurichten (‚dressing‘) von Tieren, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist“. Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 852/2004 bezeichnet der Ausdruck „Betrieb“ „jede Einheit eines Lebensmittelunternehmens“.

38      Außerdem muss ein solcher Betrieb, wie in Rn. 35 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sicherstellen, dass das Fleisch vor der Beförderung unverzüglich in allen Teilen abgekühlt wird.

39      Insoweit ist, wie von der Europäischen Kommission zutreffend festgestellt, ein Kühlwagen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende seinem Wesen nach zur Beförderung von Fleisch bestimmt. Solche Fahrzeuge spielen keine Rolle bei der Schlachtung, dem Zurichten und der Abkühlung des Fleisches vor der Lagerung oder Beförderung. Ihre Funktion besteht in erster Linie in der Beförderung – und nicht in der Kühlung – von Fleisch, da ihre Kühlanlagen so konzipiert sind, dass während der Beförderung eine niedrige Temperatur beibehalten wird.

40      Zudem ermöglicht die Kühlung im Kühlraum eines Schlachthofs, wie von der französischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt, eine unmittelbare Abkühlung unter optimalen Bedingungen, um die Bildung von Bakterien zu verhindern und somit ein hohes Maß an Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten, was bei der in einem Kühlwagen erreichbaren Kühlung, bei der zur Temperaturkontrolle nur eine Faustregel angewandt wird, nicht der Fall ist.

41      Diese Erwägungen können nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass sich der Kühlwagen während der Abkühlung auf dem Schlachthofgelände befindet.

42      Ferner dürfen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 853/2004 Lebensmittelunternehmer in der Union hergestellte Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur in Verkehr bringen, wenn sie ausschließlich in Betrieben bearbeitet und behandelt worden sind, die von der zuständigen Behörde registriert oder – sofern dies nach Abs. 2 erforderlich ist – zugelassen worden sind. Nach Abs. 2 des genannten Artikels dürfen Betriebe, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs behandeln, für die die Anforderungen in Anhang III dieser Verordnung festgelegt sind, ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn ihnen die zuständige Behörde nach einer Kontrolle vor Ort die Zulassung erteilt hat. Die Zulassung wird einem Lebensmittelunternehmer nur erteilt, wenn bestimmte, in Anhang III Abschnitt I Kapitel II der Verordnung Nr. 853/2004 beschriebene Anforderungen an die Räumlichkeiten des Betriebs, in denen die Schlachtung und das Zurichten erfolgt, erfüllt sind.

43      Transportmittel für Fleisch unterliegen zwar einer Reihe von Anforderungen – wie sie etwa in Anhang II Kapitel IV („Beförderung“) der Verordnung Nr. 852/2004 festgelegt sind –, sind jedoch von einem solchen Verfahren der Zulassung durch die zuständige Behörde ausgenommen und nicht von der Zulassung des Schlachthofbetreibers umfasst.

44      Schließlich widerspräche die Auslegung von Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nrn. 1 und 3 der Verordnung Nr. 853/2004 dahin, dass Lebensmittelunternehmer zum menschlichen Verzehr bestimmtes Fleisch von frisch geschlachteten Tieren in einem Kühlwagen, der sich auf dem Gelände eines Schlachthofs befindet, abkühlen könnten, bis es 7 °C erreicht, dem wesentlichen Ziel der Hygienevorschriften, das nach dem neunten Erwägungsgrund dieser Verordnung darin besteht, in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen.

45      Aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 853/2004 geht nämlich hervor, dass Lebensmittel tierischen Ursprungs besondere Gefahren für die menschliche Gesundheit in sich bergen können und daher spezifische Hygienevorschriften erforderlich machen.

46      Insoweit hat das Ziel, ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen, den Unionsgesetzgeber ausweislich des vierten Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 853/2004 dazu veranlasst, die Verantwortung für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit den Lebensmittelunternehmern aufzuerlegen und die Pflicht vorzusehen, alle Tierschlachtungen in Schlachthöfen durchzuführen, die die insbesondere in Anhang III der Verordnung Nr. 853/2004 angeführten technischen Anforderungen an Bau, Konzeption und Ausrüstung erfüllen.

47      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nrn. 1 und 3 der Verordnung Nr. 853/2004 dahin auszulegen ist, dass das Fleisch nach der Schlachtung in den Räumlichkeiten des Schlachthofs selbst abgekühlt werden muss, bis es in allen Teilen eine Temperatur von höchstens 7 °C erreicht, und erst dann in einen Kühlwagen verladen werden darf.

 Kosten

48      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nrn. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ist dahin auszulegen, dass das Fleisch nach der Schlachtung in den Räumlichkeiten des Schlachthofs selbst abgekühlt werden muss, bis es in allen Teilen eine Temperatur von höchstens 7 °C erreicht, und erst dann in einen Kühlwagen verladen werden darf.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Niederländisch.