Klage, eingereicht am 8. Februar 2007 - Botos / Kommission

(Rechtssache F-10/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Patricia Botos (Meise, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 30. November 2006 aufzuheben, mit der ihre Beschwerde vom 24. April 2006 gegen die folgenden sechs Verwaltungsentscheidungen zurückgewiesen wurden: i) die Entscheidung des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche vom 23. Januar 2006; ii) die Entscheidung des Leiters der Abrechnungsstelle Brüssel des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems vom 23. Januar 2006; iii) die Entscheidung des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche vom 9. Februar 2006; iv) die Entscheidung des Leiters der Abrechnungsstelle Brüssel des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems vom 9. Februar 2006; v) die Entscheidung des Leiters der Abrechnungsstelle Brüssel des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems vom 20. Februar 2006; vi) die von der Abrechnungsstelle Brüssel des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems am 23. Februar 2006 erstellte Abrechnung über die Erstattung von Krankheitskosten;

soweit erforderlich, auch die sechs vorgenannten Entscheidungen aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 72 des Statuts sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler geltend. Sie ist der Ansicht, dass sich die Anstellungsbehörde in den angefochtenen Entscheidungen zu Unrecht geweigert habe, das "chronische Erschöpfungssyndrom", an dem sie leide, als schwere Krankheit anzuerkennen und ihr dementsprechend die mit dieser Krankheit zusammenhängenden Kosten für Laboruntersuchungen und Arzneimittel zu erstatten. Verschiedene Dokumente, u. a. eine eingehende medizinische Studie, belegten die Schwere der betreffenden Krankheit und die Notwendigkeit, die Kosten für Arzneimittel und Untersuchungen, die die Klägerin benötige (benötigt habe), zu 100 % ohne Begrenzung oder Einschränkung zu erstatten.

____________