Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo de Madrid (Spanien), eingereicht am 8. August 2016 – Francisco Rodrigo Sanz/Universidad Politécnica de Madrid

(Rechtssache C-443/16)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado Contencioso-Administrativo de Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Francisco Rodrigo Sanz

Beklagte: Universidad Politécnica de Madrid

Vorlagefragen

Ist Paragraph 4 der im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG1 enthaltenen Rahmenvereinbarung dahin auszulegen, dass eine Regelung wie die hier beschriebene, nach der eine Verkürzung der Dienstzeit aus dem alleinigen Grund vorgenommen werden darf, dass der Betroffene Beamter auf Zeit ist, mit diesem unvereinbar ist?

Sollte die Frage bejaht werden:

Kann die wirtschaftliche Lage, die infolge einer Verminderung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu einer Verringerung der Ausgaben zwingt, als objektiver Grund angesehen werden, der diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigt?

Kann die Befugnis der Verwaltung zur Selbstverwaltung als ein solcher objektiver Grund angesehen werden?

Ist Paragraph 4 der im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG enthaltenen Rahmenvereinbarung dahin auszulegen, dass die Befugnis der Verwaltung zur Selbstverwaltung stets und in jedem Fall in der Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung oder dem [Verbot der] Ungleichbehandlung ihrer Beschäftigten seine Grenze hat, unabhängig von deren Einordnung als Berufsbeamte oder aber als entweder aushilfsweise oder befristet beschäftigte Beamte auf Zeit?

Verstoßen die Auslegung und Anwendung der Zusatzvorschrift Nr. 2 („Über den Lehrkörper der Hochschulprofessoren und die Eingliederung seiner Mitglieder in den Lehrkörper der Universitätsprofessoren“) Abs. 3 der Ley Orgánica 4/2007 vom 12. April 2007 zur Änderung der Ley Orgánica 6/2001 vom 21. Dezember 2001, de Universidades (Organgesetz über die Universitäten) gegen Paragraph 4 der im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG enthaltenen Rahmenvereinbarung, soweit sie es zulassen, dass den [unbefristet ernannten] Hochschulprofessoren im Rahmen des Prozesses ihrer Eingliederung in den Lehrkörper der Universitätsprofessoren sämtliche Rechte und die volle Lehrberechtigung erhalten bleiben, auch wenn sie über keinen Doktortitel verfügen, während dies bei den auf Zeit ernannten Hochschulprofessoren nicht der Fall ist?

Kann, soweit der Doktortitel die geltend gemachte objektive Rechtfertigung dafür darstellt, dass den auf Zeit ernannten nicht promovierten Hochschulprofessoren die Dienstzeit um die Hälfte verkürzt wird – was bei unbefristet ernannten Hochschulprofessoren, die ebenfalls keinen Doktortitel besitzen, jedoch nicht der Fall ist –, dieses Kriterium als diskriminierend und mit Paragraph 4 der im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG enthaltenen Rahmenvereinbarung unvereinbar angesehen werden?

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1     Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).