Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 20. Juli 2016 – Esen/Kommission

(Rechtssache F-45/14)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Versorgungsbezüge – Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts – Vor dem Eintritt in den Dienst der Union in einem nationalen Versorgungssystem erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das Versorgungssystem der Union – Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren – Einrede der Unzulässigkeit – Begriff der beschwerenden Maßnahme – Art. 83 der Verfahrensordnung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Kerim Esen (Maputo, Mosambik) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, M. de Abreu Caldas und J.-N. Louis, dann J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und G. Gattinara, dann G. Gattinara, schließlich G. Gattinara und F. Simonetti)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers auf das Versorgungssystem der Union in Anwendung der neuen ADB zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Herr Kerim Esen trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.

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1 ABl. C 212 vom 7.7.2014, S. 46.