Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 11. Dezember 2008 - Beatriz Acosta Iborra u. a. / Kommission

(Rechtssache F-93/07)1

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2006 - Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Beatriz Acosta Iborra (Alkmaar, Niederlande) und weitere neun Beamte der Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt N. Lhoëst, dann Rechtsanwälte N. Lhoëst und S. Fernández Menéndez)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Berscheid)

Streithelfer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: I. Šulce und M. Simm)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung, die Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2006 nicht zu befördern, weil sie nicht nachgewiesen hätten, in einer dritten Sprache arbeiten zu können

Tenor des Urteils

Die Entscheidungen, Frau Acosta Iborra und die weiteren neun Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, deren Namen im Anhang des vorliegenden Urteils aufgeführt sind, im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2006 nicht zu befördern, werden aufgehoben.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 283 vom 24.11.2007, S. 44.