SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NILS WAHL

vom 12. Dezember 2013(1)

Rechtssache C‑470/12

Pohotovosť s. r. o.

gegen

Miroslav Vašuta

(Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Svidník [Slowakei])

„Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch – Recht eines Verbraucherschutzverbands auf Streitbeitritt – Vorabentscheidungsersuchen – ‚Rücknahme‘ des Antrags auf Zwangsvollstreckung durch den Antragsteller des Ausgangsverfahrens – Aufrechterhaltung des Ersuchens durch das vorlegende Gericht – Zuständigkeit des Gerichtshofs“





1.        Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen ersucht der Okresný súd Svidník (Bezirksgericht Svidník) (Slowakei) um die Auslegung einer Reihe von Bestimmungen der Richtlinie 93/13/EWG(2) in Verbindung mit den Art. 38 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(3), um feststellen zu können, ob Verbraucherschutzvereinigungen im Hinblick auf das Streben nach dem im Unionsrecht niedergelegten hohen Verbraucherschutzniveau im Rahmen eines Verfahrens zur Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch über ein Recht zum Streitbeitritt verfügen.

2.        Über die dem Gerichtshof formal unterbreitete materielle Problematik hinaus stellt sich auch die Frage, ob der Gerichtshof für die Entscheidung über das Ersuchen noch zuständig ist. Denn in Anbetracht der Entwicklung, die der Ausgangsrechtsstreit mit der Rücknahme des Antrags auf Zwangsvollstreckung durch die Antragstellerin genommen hat – und entsprechend der wahrscheinlichen Entscheidung des dem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegenden Rechtsstreits – ist vorab zu klären, ob der Gerichtshof noch entscheiden muss, wobei das vorlegende Gericht dieses Ersuchen bisher nicht formal zurückgezogen hat.

3.        Trotz der berechtigten Zweifel, die bezüglich der Frage bestehen können, ob sich das Ersuchen erledigt hat, und der dürftigen Angaben des vorlegenden Gerichts, bin ich der Ansicht, dass der Geist der Zusammenarbeit, der dem Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegen soll, den Gerichtshof letztlich dazu veranlassen sollte, seine Zuständigkeit nicht zu verneinen. In der Sache vertrete ich die Auffassung, dass die Wirksamkeit des den Verbrauchern gewährten Schutzes beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts weder durch eine nationale Rechtsvorschrift, die es einer Verbraucherschutzvereinigung verwehrt, einem Verfahren zur Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch beizutreten, noch durch eine nationale Rechtsvorschrift, die ihm dies erlaubt, beeinträchtigt wird.

I –    Rechtlicher Rahmen

A –    Richtlinie 93/13

4.        In Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 heißt es:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

5.        Art. 7 der Richtlinie bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung mißbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.

(2)      Die in Absatz 1 genannten Mittel müssen auch Rechtsvorschriften einschließen, wonach Personen oder Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen.

(3)      Die in Absatz 2 genannten Rechtsmittel können sich unter Beachtung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften getrennt oder gemeinsam gegen mehrere Gewerbetreibende desselben Wirtschaftssektors oder ihre Verbände richten, die gleiche allgemeine Vertragsklauseln oder ähnliche Klauseln verwenden oder deren Verwendung empfehlen.“

6.        Art. 8 der Richtlinie 93/13 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten können in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich mit dem EG-Vertrag in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen.“

B –    Slowakisches Recht

7.        § 93 der Zivilprozessordnung in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung bestimmt:

„(1)      Zur Unterstützung der Anträge des Klägers oder des Beklagten kann eine Person, die ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, dem Verfahren beitreten, es sei denn, es handelt sich um ein Scheidungsverfahren, ein Verfahren über die Gültigkeit einer Ehe oder zur Feststellung, ob eine Ehe besteht.

(2)      Zur Unterstützung der Anträge des Klägers oder des Beklagten kann auch eine juristische Person, deren Tätigkeit im Schutz von Rechten nach einer besonderen Bestimmung besteht, dem Verfahren beitreten.

…“

8.        § 251 Abs. 4 der Zivilprozessordnung sieht vor:

„Für die Durchsetzung von Entscheidungen und das Vollstreckungsverfahren im Sinne der besonderen Regelung … gelten die Bestimmungen der vorstehenden Teile, sofern nicht in dieser besonderen Regelung etwas anderes bestimmt ist. Es wird jedoch stets durch Beschluss entschieden.“

9.        § 37 Abs. 1 der Vollstreckungsordnung (im Folgenden: Vollstreckungsordnung) sieht in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung vor:

„Die Parteien des Verfahrens sind der Gläubiger und der Schuldner; andere Personen können dem Verfahren nur insoweit beitreten, als ihnen die Parteieigenschaft in diesem Gesetz zuerkannt wird. Wenn das Gericht über die Kosten der Vollstreckung entscheidet, ist der beauftragte Gerichtsvollzieher ebenfalls Partei des Verfahrens.“

10.      Nach § 25 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 250/2007 über den Verbraucherschutz kann eine Vereinigung bei einem Verwaltungsorgan oder einem Gericht einen Rechtsbehelf zum Schutz der Rechte der Verbraucher einlegen oder Partei des Verfahrens sein, wenn solche Ziele der Hauptgegenstand ihrer Tätigkeit oder sie im Verzeichnis der von der nationalen Kommission zugelassenen Personen aufgeführt sind, unbeschadet des Rechts des Gerichts, zu prüfen, ob diese Person im Einzelfall einen Rechtsbehelf einlegen darf. Darüber hinaus kann eine Vereinigung auf der Grundlage eines Mandats einen Verbraucher in Verfahren vor den staatlichen Organen vertreten, die die Wahrnehmung seiner Rechte, einschließlich des Ersatzes des durch die Verletzung seiner Rechte verursachten Schadens, betreffen.

II – Sachverhalt und Vorlagefragen

11.      Der Sachverhalt, wie er vom vorlegenden Gericht zusammengefasst worden ist, lässt sich wie folgt beschreiben.

12.      Die Pohotovosť s.r.o. (im Folgenden: Pohotovosť), die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, gewährte Herrn Vašuta, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens, einen Verbraucherkredit(4).

13.      Aus nicht angeführten Gründen wurde Herrn Vašuta mit einem Schiedsspruch des Stály rozhodcovský súd (Ständiges Schiedsgericht) vom 9. Dezember 2010 aufgegeben, einen nicht bezifferten Betrag an Pohotovosť zurückzuzahlen. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts ist dieser Schiedsspruch rechtskräftig und vollstreckbar geworden.

14.      Pohotovosť stellte daraufhin beim zuständigen Gerichtsvollzieher einen Antrag auf Zwangsvollstreckung nach den geltenden slowakischen Bestimmungen. Am 25. März 2011 beantragte der Gerichtsvollzieher beim Okresný súd Svidník, ihm die Erlaubnis zur Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch zu erteilen. Das Bezirksgericht entschied am 29. Juni 2011, dass das Vollstreckungsverfahren insoweit einzustellen sei, als es die Eintreibung der Verzugszinsen betreffe, und verwehrte dem Gerichtsvollzieher die Einziehung der entsprechenden Vollstreckungskosten.

15.      Am 9. September 2011 beantragte die Združenie na ochranu občana spotrebiteľa HOOS (Verbraucherschutzvereinigung HOOS, im Folgenden: Vereinigung HOOS), dem Vollstreckungsverfahren beizutreten. In der Sache trug sie insbesondere vor, dass der Gerichtsvollzieher, der in der Vergangenheit in einem Arbeitsverhältnis mit Pohotovost’ gestanden habe, gegen seine Pflicht zur Unparteilichkeit verstoßen habe, und dass das Verfahren außerdem auszusetzen sei.

16.      Am 27. März 2012 beantragte Pohotovosť ihrerseits, die Vereinigung HOOS nicht als Streithelferin zuzulassen, da dies in der Vollstreckungsordnung nicht vorgesehen sei.

17.      Das vorlegende Gericht entschied mit einem Beschluss, der von dem höchstrangigen Beamten(5) des Gerichts am 24. Mai 2012 erlassen wurde, dass die Streithilfe dieser Vereinigung im Vollstreckungsverfahren unzulässig sei, und wies zugleich deren Anträge ab.

18.      Die Vereinigung HOOS erhob am 18. Juni 2012 beim vorlegenden Gericht Klage gegen diesen Beschluss. Sie machte geltend, dass Herr Vašuta nicht hinreichend aufgeklärt worden sei und dass das Gericht ihm nicht von Amts wegen hinreichenden Schutz gegen eine missbräuchliche Schiedsklausel gewährt und es versäumt habe, die Rechtsfolgen aus der fehlenden Angabe des effektiven Jahreszinses im Verbraucherkreditvertrag zu ziehen. Das vorlegende Gericht habe die Rechtsprechung nicht korrekt angewandt(6).

19.      Unter diesen Umständen hat der Okresný súd Svidník beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind die Art. 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit den Art. 47 und 38 der Charta dahin auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Bestimmung wie der des § 37 Abs. 1 und 3 der Vollstreckungsordnung, der es einer Verbraucherschutzvereinigung nicht erlaubt, einem Vollstreckungsverfahren als Streithelferin beizutreten, entgegenstehen?

2.      Sind, wenn die erste Frage in dem Sinn beantwortet wird, dass die oben genannte Bestimmung dem Unionsrecht nicht entgegensteht, die Bestimmungen des § 37 Abs. 1 und 3 der Vollstreckungsordnung dahin auszulegen, dass sie ein innerstaatliches Gericht nicht daran hindern, auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 der genannten Richtlinie einer Verbraucherschutzvereinigung die Eigenschaft als Streithelferin in einem Vollstreckungsverfahren zuzuerkennen?

III – Würdigung

A –    Zur Frage, ob der Gerichtshof entscheiden muss

20.      In Anbetracht der dem Gerichtshof zur Kenntnis gelangten – und von mir im Folgenden näher beschriebenen – Entwicklungen, die in erster Linie damit zusammenhängen, dass der Antrag auf Zwangsvollstreckung gegen Herrn Vašuta zurückgenommen worden sein soll, lässt sich mit guten Gründen die Frage stellen, ob der Gerichtshof noch für eine Entscheidung über die ihm vorgelegten Fragen zuständig ist.

21.      Vor allem erscheint es mir in Anbetracht meiner früheren Ausführungen(7) erforderlich, dass der Gerichtshof bezüglich seines Zuständigkeitsbereichs eine gewisse Strenge walten lässt.

22.      Es entspricht zwar gefestigter Rechtsprechung, dass das nationale Gericht im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit der Vorlage für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen am besten beurteilen kann(8).

23.      In diesem Sinne scheint es durchaus üblich, die Prüfung, ob bei dem vorlegenden Gericht tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, was Voraussetzung für die Zuständigkeit des Gerichtshofs ist, mit der Prüfung der inhärenten Erheblichkeit der Vorlagefragen gleichzusetzen, die sich auf die praktische Wirksamkeit der Antworten für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits bezieht.

24.      Nun kann zwar ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Vermutung für die praktische Wirksamkeit der Vorlagefragen besteht, es ist jedoch viel heikler festzustellen, dass sich der Gerichtshof – außer in Ausnahmefällen – für zuständig erklären muss, sobald er befasst wird. Definitionsgemäß kann eine Zuständigkeit, insbesondere die des Gerichtshofs, nicht vermutet werden, sondern muss dargetan werden.

25.      Daraus folgt, dass der Gerichtshof anders als bei der relativen Flexibilität, die meines Erachtens bei der Bewertung der inhärenten Erheblichkeit der Vorlagefragen angebracht ist – auf diese Problematik werde ich im zweiten Teil meiner Schlussanträge eingehen –, bei der Beurteilung, ob eigentlich ein Rechtsstreit besteht, wachsamer sein muss.

26.      Das Bestehen eines Rechtsstreits ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Zuständigkeit des Gerichtshofs, die von Amts wegen geprüft werden kann, ja muss(9).

27.      Es entspricht im Übrigen ständiger Rechtsprechung, dass die nationalen Gerichte nur dann befugt sind, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, wenn ein Rechtsstreit bei ihnen anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der die Vorabentscheidung berücksichtigt werden kann(10). Der Gerichtshof ist deshalb nicht für die Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchens zuständig, das zu einem Zeitpunkt ergeht, zu dem das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht bereits abgeschlossen ist(11). Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens und folglich der Zuständigkeit des Gerichtshofs liegt nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen(12), sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung über einen bestehenden Rechtsstreit erforderlich ist. Ist dieser beendet, entfällt auch die Notwendigkeit, auf die Vorabentscheidungsfragen zu antworten.

28.      Diese Erwägungen, die erst kürzlich wieder bestätigt wurden(13), haben nicht nur praktischen Wert in dem Sinne, dass sie letztlich dazu beitragen können, die Flut der Rechtssachen zu rationalisieren, über die der Gerichtshof zu entscheiden hat. Sie sind Teil der Definition der dem Gerichtshof auf diesem Gebiet übertragenen Rolle, der gerichtlichen Zuständigkeit für die Auslegung, die nicht abstrakt ausgeübt werden kann, sondern einen zwingenden Bezug zu einer Frage aufweisen muss, die im Ausgangsverfahren tatsächlich gestellt worden ist. Andernfalls wäre die Gefahr groß, dass sich der Gerichtshof in eine rechtliche Erörterung einmischt, die definitiv keinen Bezug zur Auslegung des Unionsrechts aufweist(14). Aus diesen Grundsätzen ergibt sich zwangsläufig, dass im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens gestellte Fragen vom Gerichtshof nicht zu beantworten sind, wenn sich herausstellt, dass sie keinen Bezug zu einem echten Rechtsstreit haben.

29.      Es ist unbestreitbar Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, dass die Vorlage mit einem tatsächlich bei ihm anhängigen Rechtsstreit verknüpft ist. Nach der im Urteil Foglia/Novello(15) verwendeten Formulierung ist es unerlässlich, dass die nationalen Gerichte die Gründe darlegen, aus denen sie eine Beantwortung ihrer Fragen für entscheidungserheblich halten, falls sich diese Gründe nicht eindeutig aus den Akten ergeben. Die Pflicht des Gerichtshofs, den eigenen Verantwortungsbereich des nationalen Gerichts zu respektieren, impliziert gleichzeitig, dass das nationale Gericht auf die besondere Aufgabe Rücksicht nimmt, die der Gerichtshof mit der Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen erfüllt. So hat der Gerichtshof erst kürzlich festgestellt, dass er nicht entscheiden muss in einem Fall, in dem das vorlegende Gericht trotz einer entsprechenden Aufforderung sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten hatte, ohne zu den Auswirkungen einer Entwicklung bzw. eines Ereignisses, die bzw. das dem Gerichtshof zur Kenntnis gelangt war, auf die im Ausgangsverfahren zu erlassende Entscheidung und die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen Stellung zu nehmen(16).

30.      Welche Schlussfolgerung ist aus diesen Grundsätzen für den vorliegenden Fall zu ziehen?

31.      Zusammenfassend liegt dem Gerichtshof ein besonderer Fall vor, der durch die folgenden zwei Aspekte gekennzeichnet ist.

32.      Einerseits hat Pohotovosť dem Gerichtshof in ihren nach Art. 23 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingereichten schriftlichen Erklärungen u. a. mitgeteilt, dass sie am 14. November 2012 beim vorlegenden Gericht einen Schriftsatz eingereicht habe, mit dem sie ihren Antrag auf Zwangsvollstreckung in vollem Umfang zurückgenommen und es ersucht habe, die Vollstreckung „auszusetzen“. Pohotovosť wies in ihren Erklärungen darauf hin, dass das vorlegende Gericht nach § 57 Abs. 1 Buchst. c der Vollstreckungsordnung verpflichtet sei, über die Rücknahme ihres Antrags zu entscheiden und das Vollstreckungsverfahren einzustellen, und dass der Gerichtshof, da der Ausgangsrechtsstreit erledigt sei, jedenfalls nicht über das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen entscheiden müsse.

33.      Andererseits hat das vorlegende Gericht, nachdem es vom Gerichtshof aufgefordert worden war, anzugeben, ob der Rechtsstreit, in dessen Rahmen es sein Vorabentscheidungsersuchen ursprünglich gestellt habe, in Anbetracht dieser Antragsrücknahme noch bei ihm anhängig sei und ob es unter diesem Blickwinkel das Ersuchen aufrechterhalte, in seinem Schreiben vom 2. Juli 2013 lediglich ausgeführt, dass die Rechtssache weiterhin anhängig sei und dass es deshalb sein Ersuchen aufrechterhalte. Das vorlegende Gericht hat in einem am 10. September 2013 beim Gerichtshof eingegangenen Schreiben ergänzend ausgeführt, dass sie in der Tat von einem Antrag von Pohotovost’ auf „Aussetzung“(17) des Zwangsvollstreckungsverfahrens Kenntnis genommen habe und die Akten sich im Übrigen beim Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov) befänden, bei dem ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen anzuordnen, eingelegt worden sei.

34.      Zwar ist es höchst erstaunlich und bedauerlich, dass das vorlegende Gericht es zunächst nicht für erforderlich erachtet hat, den Gerichtshof über den Verfahrensschritt zu unterrichten, der kaum einen Monat nach der Einreichung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens eingetreten ist, und dann trotz einer entsprechenden Aufforderung durch den Gerichtshof nicht die genauen Gründe angegeben hat, aus denen es der Auffassung ist, dass der Ausgangsrechtsstreit noch immer anhängig sei, obwohl zwischen dem auf nationaler Ebene geführten Zwangsvollstreckungsverfahren und dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen ein Verhältnis vollständiger Abhängigkeit zu bestehen scheint.

35.      In Anbetracht des Geistes der Zusammenarbeit, der den Beziehungen zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten zugrunde liegen soll(18), wäre nämlich zu erwarten gewesen, dass das vorlegende Gericht in einer solchen Situation und nach einer entsprechenden Anfrage des Gerichtshofs Angaben zu den Rechtsfolgen einer solchen Rücknahme für das Gericht macht, um zu begründen, dass die Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens für die Entscheidung seines Rechtsstreits erforderlich und damit der Gerichtshof zuständig ist.

36.      Ist jedoch, wie im vorliegenden Fall, unklar, wie die Auswirkungen eines Verfahrensschritts auf das Bestehen eines Rechtsstreits zu bewerten sind, kommt dieser Zweifel in gewisser Weise dem vorlegenden Gericht zugute. In diesem Sinne hat der Gerichtshof bei mehreren Gelegenheiten auf das Urteil des nationalen Gerichts vertraut, um jegliche Behinderung der guten Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten zu vermeiden(19).

37.      Außerdem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens, das einen Dialog zwischen Richtern einrichtet, der bevorzugte Gesprächspartner des Gerichtshofs das nationale Gericht ist. Unter den hier vorliegenden Umständen erscheint es heikel, sich auf die Angaben einer der Parteien des Ausgangsrechtsstreits zu berufen, um daraus zu schließen, dass das Ausgangsverfahren nunmehr vollständig gegenstandslos(20) und damit der Gerichtshof unzuständig sei.

38.      In Anbetracht des Geistes der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens, der den Beziehungen zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof zugrunde liegen soll, bin ich daher der Ansicht, dass sich der Gerichtshof trotz allem auf die Schlussfolgerung, zu der das nationale Gericht gelangt ist, verlassen muss und seine Zuständigkeit nicht verneinen darf.

B –    Zu den Vorlagefragen

39.      Zunächst ist auf die inhärente Erheblichkeit und damit auf die Zulässigkeit der Vorlagefragen einzugehen, die von der slowakischen und der deutschen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ernsthaft bezweifelt werden.

40.      Diese Regierungen haben im Wesentlichen vorgetragen, dass das vorlegende Gericht nicht angegeben habe, aus welchen Gründen die fraglichen Bestimmungen der Richtlinie 93/13 einen Bezug zum Ausgangsrechtsstreit aufwiesen und inwieweit somit die Antwort des Gerichtshofs für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlich sei. Das vorlegende Gericht ersuche nicht um Aufklärung im Zusammenhang mit der Beurteilung etwaiger missbräuchlicher Vertragsklauseln, sondern um eine Überprüfung nationaler Verfahrensvorschriften, die nicht von der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Harmonisierung erfasst seien. Die slowakische Regierung weist ferner darauf hin, dass die zweite Frage, mit der das vorlegende Gericht den Gerichtshof ersucht, zu Bestimmungen des nationalen Rechts Stellung zu nehmen, auf jeden Fall für unzulässig zu erklären sei.

41.      Meiner Meinung nach sind die Fragen, die hinsichtlich der Zulässigkeit der Vorlagefragen aufgeworfen werden, zwar durchaus nachvollziehbar, der Gerichtshof muss sich aber entsprechend dem Geist der Zusammenarbeit, der dem Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegen soll, bemühen, eine sachdienliche Antwort auf die Vorlagefrage zu erteilen.

42.      Betrachtet man die Vorlagefragen im Kontext des Ausgangsverfahrens, ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sie – zusammengenommen und teilweise umformuliert – erheblich sein können.

43.      Es scheint nämlich, dass das vorlegende Gericht weniger um Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 93/13 im Licht der Charta ersucht, sondern mit seinen beiden Vorlagefragen vielmehr wissen möchte, ob die Wirksamkeit des Systems zum Schutz der Verbraucher gegen missbräuchliche Klauseln auf die eine oder andere Weise durch nationale Rechtsvorschriften beeinträchtigt wird, die Verbraucherschutzvereinigungen im Rahmen eines Verfahrens zur Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch kein Recht auf Streitbeitritt gewähren.

44.      Insoweit ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass im Ausgangsverfahren die Vereinigung HOOS dem von Pohotovost’ gegen Herrn Vašuta angestrengten Zwangsvollstreckungsverfahren beitreten wollte, und zwar insbesondere deshalb, weil sie der Ansicht war, dass das vorlegende Gericht mit seiner Entscheidung, das Vollstreckungsverfahren nur teilweise auszusetzen und die Vollstreckung im Übrigen zuzulassen, dem Verbraucher nicht von Amts wegen hinreichenden Schutz gegen eine missbräuchliche Schiedsklausel gewährt und es versäumt habe, sämtliche Rechtsfolgen aus der fehlenden Angabe des effektiven Jahreszinses im Verbraucherkreditvertrag zu ziehen.

45.      In Anbetracht der prozeduralen Färbung der Rechtssachen, die die Auslegung der Richtlinie 93/13 betreffen, lassen sich die Zweifel des vorlegenden Gerichts übrigens leicht nachvollziehen. Dies zeigt sich insbesondere an den vom vorlegenden Gericht in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen(21), aber auch generell an der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem betreffenden Gebiet, in der zwar auf den Grundsatz der Verfahrensautonomie hingewiesen, dieser aber durch die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz(22) eingerahmt wird.

46.      Meines Erachtens sind daher die Vorlagefragen geringfügig dahin umzuformulieren, dass ermittelt werden soll, ob das Unionsrecht, insbesondere das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem, erfordert oder im Gegenteil ausschließt, dass es einer Verbraucherschutzvereinigung gestattet wird, einem Verfahren zur Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch beizutreten.

47.      Nach diesen Klarstellungen werde ich in den folgenden Ausführungen darlegen, aus welchen Gründen ich mit der slowakischen und der deutschen Regierung sowie der Europäischen Kommission die Auffassung vertrete, dass die Frage des Rechts von Verbraucherschutzvereinigungen auf Streitbeitritt in Individualstreitigkeiten weder unmittelbar noch mittelbar unionsrechtlich geregelt ist. Danach werde ich darlegen, warum die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 und das Unionsrecht generell einer nationalen Rechtsvorschrift, die den Streitbeitritt eines Verbraucherverbands ausschließt, nicht entgegenstehen (siehe unten, Abschnitt 1), und warum andererseits nichts dagegen spricht, dass eine nationale Vorschrift oder ein nationales Gericht einen solchen Streitbeitritt zulässt (siehe unten, Abschnitt 2).

1.      Die Richtlinie 93/13 steht einer nationalen Rechtsvorschrift, die den Streitbeitritt einer Verbraucherschutzvereinigung ausschließt, nicht entgegen

48.      Vorab ist festzustellen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 93/13, insbesondere die vom vorlegenden Gericht angeführten, keine Hinweise zu einem etwaigen Recht einer Verbraucherschutzvereinigung enthalten, in Individualstreitigkeiten im Allgemeinen(23) und Verfahren zur Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch im Besonderen als Streithelferin zugelassen zu werden.

49.      Allgemeiner ausgedrückt, harmonisiert die Richtlinie 93/13, mit der nur eine Mindestharmonisierung vorgenommen wird, nicht die diesen Vereinigungen zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel(24).

50.      Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die Verfolgung der Ziele der Richtlinie 93/13, insbesondere der in den Art. 6 und 7 angeführten, mittelbar dazu führen muss, dass ein solches Recht im Hinblick auf den hier allein in Rede stehenden Grundsatz der Effektivität gewährleistet wird.

51.      Nach ständiger Rechtsprechung geht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem davon aus, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf ihren Inhalt Einfluss nehmen zu können(25).

52.      In Anbetracht der nachteiligen Situation, in der sich der Verbraucher befindet, sieht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vor, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind. Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen(26).

53.      Um den von der Richtlinie 93/13 gewollten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof auch wiederholt unterstrichen, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann(27).

54.      Die Prüfung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 93/13 ergibt meines Erachtens eindeutig, dass das in Rede stehende „Eingreifen von unabhängiger Seite“ in erster Linie in der Intervention des Gerichts besteht, das über den Rechtsstreit zu entscheiden hat, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsstreits oder von der Phase des Verfahrens, in der es eingreift. Denn die Befugnis der Gerichte, die Missbräuchlichkeit einer Klausel in einem ihnen zur Prüfung vorlegten Vertrag von Amts wegen zu untersuchen(28), ist ein geeignetes Mittel, um zum einen das in Art. 6 der Richtlinie 93/13 festgelegte Ziel zu erreichen, das darin besteht, zu verhindern, dass der einzelne Verbraucher an eine missbräuchliche Klausel gebunden ist, und zum anderen die Verwirklichung des Ziels des Art. 7 der Richtlinie zu fördern, da eine solche Prüfung abschreckend wirken kann und damit dazu beiträgt, dass der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch Gewerbetreibende in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird(29).

55.      Bei einer Fallkonstellation wie der im Ausgangsverfahren geht meines Erachtens aus der Rechtsprechung eindeutig hervor, dass ein solches Eingreifen dem Gericht obliegen sollte, bei dem ein Verfahren zur Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Schiedsspruch anhängig ist. Wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, ist ein mit einem Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Schiedsspruch befasstes nationales Gericht, wenn es nach den Bestimmungen seines nationalen Verfahrensrechts von Amts wegen den Verstoß einer Schiedsklausel gegen zwingende nationale Vorschriften prüfen muss, auch verpflichtet, die Missbräuchlichkeit einer Schiedsklausel in Anbetracht von Art. 6 der Richtlinie von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt(30).

56.      Mit diesem Eingreifen des Gerichts wird die Wirksamkeit des Schutzes des Verbrauchers gegen missbräuchliche Vertragsklauseln in vollem Umfang gewährleistet, da bei Uneinigkeit der Parteien grundsätzlich nur das Gericht befugt ist, die Nichtigkeit festzustellen oder die missbräuchliche Klausel inhaltlich abzuändern.

57.      Nach den Angaben der slowakischen Regierung ist das Vollstreckungsgericht nach § 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Buchst. c des Gesetzes Nr. 244/2002 über das Schiedsverfahren in geänderter Fassung verpflichtet, in bestimmten Fällen von Amts wegen festzustellen, dass das Vollstreckungsverfahren erledigt ist, insbesondere dann, wenn der Schiedsspruch einer Partei eine Leistung aufgibt, deren Erbringung tatsächlich unmöglich ist. Das vorlegende Gericht sei daher nicht nur verpflichtet, die Missbräuchlichkeit der Klauseln des streitigen Darlehensvertrags zu prüfen, sondern auch in der Lage, die Erledigung des Vollstreckungsverfahrens festzustellen(31).

58.      Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich im Übrigen eindeutig, dass das vorlegende Gericht, das angerufen worden war, um vor der Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch einzugreifen, es zwar nicht versäumt hat, die missbräuchliche Klausel über die Verzugszinsen zu prüfen und zu beanstanden(32), es offenbar aber nicht für erforderlich gehalten hat, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit der Schiedsklausel zu prüfen, die in dem zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens geschlossenen Vertrag enthalten ist(33).

59.      In Anbetracht dessen kann ich mir kaum vorstellen, inwieweit ein Streitbeitritt der Verbraucherschutzvereinigung die Wirksamkeit des sich aus der Richtlinie 93/13 ergebenden Schutzes der Verbraucher hätte gewährleisten können. Ein solcher Streitbeitritt kann es einem Gericht nicht erleichtern oder es dazu zwingen, eine Prüfung der Missbräuchlichkeit der Klauseln des streitigen Vertrags vorzunehmen.

60.      Zwar darf die Rolle, die Verbraucherschutzvereinigungen bei der Verfolgung der Ziele der Richtlinie 93/13 spielen können, keinesfalls unterschätzt werden, doch ist sie, wie sich aus dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, auf einer ganz anderen Ebene und unter einem ganz anderen Blickwinkel zu sehen als diejenige, die das Gericht wahrzunehmen hat. Unterlassungsklagen von Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen können, den Verbraucher zu schützen, sind grundsätzlich präventiver Natur und verfolgen einen Abschreckungszweck, und zwar unabhängig von konkreten Individualstreitigkeiten(34).

61.      So hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dafür sorgen müssen, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird, und dass insoweit aus Abs. 2 dieses Artikels hervorgeht, dass diese Mittel die Möglichkeit von Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, einschließen, die Gerichte anzurufen, um klären zu lassen, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und gegebenenfalls deren Verbot zu erreichen(35).

62.      Nach diesen Bestimmungen müssen die Mitgliedstaaten es Verbraucherschutzvereinigungen ermöglichen, aufgrund ihres berechtigten Interesses selbst gegen die missbräuchlichen Klauseln vorzugehen. Dagegen enthält die Richtlinie 93/13 – ebenso wenig wie im Übrigen die Rechtsakte, in denen Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen geregelt sind(36) – keine Vorschriften über die Rolle, die Verbraucherschutzvereinigungen im Rahmen von Individualstreitigkeiten zufallen kann oder muss, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.

63.      Folglich läuft eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens, die für eine Verbraucherschutzvereinigung nicht die Möglichkeit vorsieht, einem Verfahren zur Zwangsvollstreckung aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einem rechtskräftigem Schiedsspruch beizutreten, nicht der Wirksamkeit der mit der Richtlinie 93/13 verfolgten Ziele zuwider.

64.      Hinzu kommt ferner, dass eine Vereinigung nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung einen solchen Verbraucher in allen Verfahren, auch Zwangsvollstreckungsverfahren, unmittelbar vertreten kann, wenn sie von ihm entsprechend beauftragt worden ist. Dass ein solcher Verbraucher unter Umständen nicht über das ihn betreffende Verfahren unterrichtet worden ist, kann nicht zur Folge haben, dass der Grundsatz der Effektivität dahin ausgelegt wird, dass er es in einem solchen Fall erfordern würde, einer Verbraucherschutzvereinigung ein Recht auf Streitbeitritt zuzuerkennen, um die fehlende Verteidigung des Verbrauchers auszugleichen, da dieser Grundsatz nicht bedeutet, dass einer völligen Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers vollständig abgeholfen werden muss(37).

65.      Schließlich ist noch zu prüfen, ob die vom vorlegenden Gericht angeführten Bestimmungen der Charta an diesem Ergebnis etwas ändern können.

66.      Was zunächst Art. 38 der Charta betrifft, wonach „[d]ie Politik der Union … ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher[stellt]“, ist in diesem Artikel, der sich nicht auf eine unmittelbar definierte individuelle Rechtsstellung bezieht, offenbar – obwohl er in den Erläuterungen zur Charta(38) nicht als Beispiel angeführt wird – ein Grundsatz niedergelegt und nicht ein Recht(39), so dass er nach Art. 52 Abs. 5 der Charta nur bei der Auslegung und Rechtmäßigkeitskontrolle der Akte der Gesetzgebung der Union, im vorliegenden Fall der Richtlinie 93/13, herangezogen werden kann.

67.      Auch wenn die Richtlinie 93/13 den Verbraucherschutzvereinigungen ein berechtigtes Interesse zugesteht, die Verbraucher zu schützen, indem sie die Gerichte anrufen, um klären zu lassen, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und gegebenenfalls deren Verbot zu erreichen, schreibt sie doch nicht vor, dass diese Vereinigungen ein Recht haben müssen, Individualstreitigkeiten, an denen solche Verbraucher beteiligt sind, beizutreten. In diesem Zusammenhang kann Art. 38 der Charta nicht dazu führen, dass diese Richtlinie im Sinne einer Anerkennung eines solchen Rechts auszulegen wäre.

68.      Art. 47 der Charta sieht ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht vor, was bedeutet, dass gegebenenfalls Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

69.      Soweit die Richtlinie 93/13, wie bereits ausgeführt, in Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher ein positives Eingreifen des von den Vertragsparteien unabhängigen, mit solchen Rechtsstreitigkeiten befassten Gerichts gebietet, kann meines Erachtens aber schwerlich angenommen werden, dass die Weigerung, eine Verbraucherschutzvereinigung in einem Rechtsstreit zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden als Streithelferin zuzulassen, einen Verstoß gegen das in Art. 47 verbürgte Recht dieses Verbrauchers auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz darstellt. Das Eingreifen einer Verbraucherschutzvereinigung kann auch nicht der Prozesskostenhilfe gleichgestellt werden, die nach Art. 47 Abs. 4 in bestimmten Fällen Personen zu gewähren ist, die nicht über ausreichende Mittel verfügen.

70.      Was schließlich die Möglichkeit für eine Verbraucherschutzvereinigung betrifft, sich in diesem Zusammenhang auf Art. 47 zu berufen, ist festzustellen, dass die Weigerung, sie in einem Verfahren, an dem ein Verbraucher beteiligt ist, als Streithelferin zuzulassen, ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Hinblick auf die Verteidigung ihrer Rechte als Verbraucherschutzvereinigung, insbesondere ihre in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 anerkannten Rechte, kollektive Maßnahmen zu ergreifen, nicht beeinträchtigt.

2.      Die Richtlinie 93/13 schließt nicht aus, dass Verbraucherschutzvereinigungen ein Recht auf Streitbeitritt zuerkannt wird

71.      Dagegen bin ich der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten, da die Richtlinie 93/13 nur eine Mindestharmonisierung vornimmt, nach Art. 8 der Richtlinie, auf dem durch diese geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten können, um ein höheres Schutzniveau für den Verbraucher zu gewährleisten, und dass nationale Rechtsvorschriften wie § 93 Abs. 2 der slowakischen Zivilprozessordnung Verbraucherschutzvereinigungen das Recht einräumen können, in Zivilverfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Verbraucher in der Sache aufzutreten. Diese Bestimmungen dürften es auch dem Gericht nicht verwehren, den Streitbeitritt einer Verbraucherschutzvereinigung, soweit der Verbraucher dem zustimmt, in einem Verfahren zur Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch zuzulassen.

72.      Ein solcher Streitbeitritt kann nämlich als dem Verbraucherschutz im Sinne u. a. der Richtlinie 93/13 dienend angesehen werden, da auf diese Weise zu dem nach der Richtlinie gebotenen positiven Eingreifen des von den Vertragsparteien unabhängigen Gerichts ein dort nicht vorgesehenes Eingreifen hinzukommt. Wie von der Vereinigung HOOS ausgeführt, kann das Eingreifen von Verbraucherschutzvereinigungen dazu führen, dass das Gericht auf bestimmte nationale Praktiken oder auf Klauseln aufmerksam gemacht wird, die von anderen innerstaatlichen Gerichten als missbräuchlich angesehen wurden.

73.      Ferner dürfte der Beitritt von Verbraucherschutzvereinigungen zu einem Zwangsvollstreckungsverfahren uneingeschränkt dem Effektivitätsgrundsatz entsprechen, da die Modalitäten und die Voraussetzungen für die Zulassung als Streithelfer nicht weniger günstig als diejenigen sind, die für vergleichbare, unter das innerstaatliche Recht fallende Situationen gelten. Auf das Ausgangsverfahren bezogen, betrifft die Frage des Streitbeitritts von Verbraucherschutzvereinigungen nach § 37 Abs. 1 der Vollstreckungsordnung sämtliche Personen, die dem Zwangsvollstreckungsverfahren beitreten wollen, unabhängig von ihrer jeweiligen Eigenschaft oder dem betroffenen Sachgebiet.

74.      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass der dem Verbraucher mit der Richtlinie 93/13 gewährte Schutz in Verbindung mit den Art. 38 und 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass diese Richtlinie unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer Bestimmung des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die es einer Verbraucherschutzvereinigung nicht gestattet, einem Verfahren zur Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch beizutreten. Diese Bestimmungen verwehren es dem Gericht aber auch nicht, eine solche Vereinigung in einem Verfahren zur Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch als Streithelferin zuzulassen.

IV – Ergebnis

75.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Okresný súd Svidník vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Der dem Verbraucher mit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, insbesondere in Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8, gewährte Schutz ist in Verbindung mit den Art. 38 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass diese Richtlinie unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer Bestimmung des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die es einer Verbraucherschutzvereinigung nicht gestattet, einem Verfahren zur Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch beizutreten. Diese Bestimmungen verwehren es dem Gericht aber auch nicht, eine solche Vereinigung in einem Verfahren zur Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch als Streithelferin zuzulassen.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).


3 – Im Folgenden: Charta.


4 – Nach Informationen, die ich nach Konsultierung der nationalen Akten erhalten habe, soll dieser Vertrag im Jahr 2010 geschlossen worden sein.


5 – Dies ist die in der Vorlageentscheidung angegebene Bezeichnung. Es lässt sich nicht feststellen, ob dieser Beamte Richter ist oder nicht.


6 – Sie bezieht sich auf das Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C‑40/08, Slg. 2009, I‑9579), und auf den Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovosť (C‑76/10, Slg. 2010, I‑11557).


7 – Vgl. meine Schlussanträge in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Macinský und Macinská (C‑482/12).


8 ­– Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan (C‑467/08, Slg. 2010, I‑10055, Randnrn. 21 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 9. Dezember 2010, Fluxys (C‑241/09, Slg. 2010, I‑12773, Randnr. 28).


9 – Vgl. insbesondere Urteil vom 11. September 2008, UGT‑Rioja u. a. (C‑428/06 bis C‑434/06, Slg. 2008, I‑6747, Randnr. 40), und Beschluss vom 22. Oktober 2012, Šujetová (C‑252/11).


10 – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2005, García Blanco (C‑225/02, Slg. 2005, I‑523, Randnr. 27), und Beschluss vom 24. März 2009, Nationale Loterij (C‑525/06, Slg. 2009, I‑2197, Randnrn. 10 und 11).


11 – Urteile vom 21. April 1988, Pardini (338/85, Slg. 1988, 2041, Randnr. 11), und vom 4. Oktober 1991, Society for the Protection of Unborn Children Ireland (C‑159/90, Slg. 1991, I‑4685, Randnr. 12).


12 – Urteil vom 7. November 2013, Romeo (C‑313/12, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).


13 – Vgl. Beschluss Šujetová (Randnrn. 27 bis 32) und Urteil vom 24. Oktober 2013, Stoilov i Ko (C‑180/12, Randnrn. 39, 44 und 46).


14 – Bezogen z. B. auf das Ausgangsverfahren ergibt sich aus den schriftlichen Erklärungen, dass die slowakischen Gerichte die Bestimmungen der slowakischen Zivilprozessordnung und der slowakischen Vollstreckungsordnung über das Recht von Verbraucherschutzvereinigungen, Zwangsvollstreckungsverfahren beizutreten, unterschiedlich auslegen. Hinzu kommt der Verdacht auf Parteilichkeit von am Vollstreckungsverfahren beteiligten Personen, hier des mit der Vollstreckung beauftragten Gerichtsvollziehers (vgl. Nr. 15 der vorliegenden Schlussanträge).


15 – Urteil vom 16. Dezember 1981 (244/80, Slg. 1980, 3045, Randnrn. 17 und 20).


16 – Dies war die Fallkonstellation in der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. Juni 2013, Di Donna (C‑492/11, Randnr. 28), ergangen ist. Vgl. in diesem Sinne auch Urteil Stoilov i Ko (Randnrn. 39, 44 und 46).


17 – Das vorlegende Gericht hat allerdings angegeben, dass ihm dieser Antrag am 27. Dezember 2012 mitgeteilt worden sei.


18 – In diesem Sinne ist daran zu erinnern, dass es in Nr. 30 der Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2012, C 338, S. 1) ausdrücklich heißt, dass das vorlegende Gericht im Interesse eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof und zur Gewährleistung seiner praktischen Wirksamkeit gehalten ist, den Gerichtshof über alle Verfahrensschritte zu unterrichten, die sich auf die Vorlage auswirken können.


19 – Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 16. Januar 1974, Rheinmühlen-Düsseldorf (166/73, Slg. 1974, 33, Randnr. 4), und vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C‑210/06, Slg. 2008, I‑9641, Randnr. 96).


20 – Insoweit unterscheidet sich das Ausgangsverfahren von der Rechtssache, in der der Beschluss Šujetová erging. Dieser folgte unmittelbar auf die Klagerücknahme von Frau Šujetová, der der sich aus der Richtlinie 93/13 ergebende Schutz zugutekam, und nicht auf eine alleinige Auskunft der Gläubigerin.


21 – Im Urteil Asturcom Telecomunicaciones ging es um einen Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem in Abwesenheit des Verbrauchers ergangenen rechtskräftigen Schiedsspruch und die Pflicht des Vollstreckungsrichters, die Missbräuchlichkeit der Schiedsklausel von Amts wegen zu prüfen. Im Beschluss Pohotovosť wird in Anknüpfung an dieses Urteil die Pflicht des Vollstreckungsrichters präzisiert, die Missbräuchlichkeit der in einem Darlehensvertrag vorgesehenen Sanktion von Amts wegen zu prüfen.


22 – Vgl. insbesondere Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10), und vom 14. März 2013, Aziz (C‑415/11).


23 – Diese Frage unterscheidet sich von den Schutzmaßnahmen, die diese Vereinigungen ergreifen können (vgl. Nrn. 59 ff. der vorliegenden Schlussanträge).


24 – Vgl. Nr. 19 der Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi vom 5. September 2013 in der Rechtssache, in der das Urteil vom 5. Dezember 2013, Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León (C‑413/12), ergangen ist.


25 – Urteile vom 27. Juni 2000, Océano Grupo Editorial und Salvat Editores (C‑240/98 bis C‑244/98, Slg. 2000, I‑4941, Randnr. 25), und vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C‑168/05, Slg. 2006, I‑10421, Randnr. 25), sowie Beschluss Pohotovost’ (Randnr. 37).


26 – Urteile Mostaza Claro (Randnr. 36), und vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C‑243/08, Slg. 2009, I‑4713, Randnr. 25), sowie Beschluss Pohotovost’ (Randnr. 38).


27 – Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores (Randnr. 27), Mostaza Claro (Randnr. 26) und Asturcom Telecomunicaciones (Randnr. 31) sowie Beschluss Pohotovost’ (Randnr. 39).


28 – Vgl. insbesondere Urteile Banco Español de Crédito (Randnrn. 42 bis 44) und Aziz (Randnrn. 46 und 47).


29 – Urteile vom 21. November 2002, Cofidis (C‑473/00, Slg. 2002, I‑10875, Randnr. 32), Mostaza Claro (Randnr. 27), sowie Beschluss Pohotovost’ (Randnr. 41).


30 – Vgl. in diesem Sinne Urteile Pannon GSM (Randnr. 32) und Asturcom Telecomunicaciones (Randnr. 53) sowie Beschluss Pohotovost’ (Randnr. 51).


31 – Ich erinnere daran, dass der Gerichtshof im Beschluss Pohotovost’ (Randnrn. 40 und 41) bereits wichtige Erläuterungen zu den Möglichkeiten gegeben hatte, die die Gerichte haben, wenn Verträge keine Angaben zum effektiven Jahreszins enthalten.


32 – So wurde am 29. Juni 2011 entschieden, dass das Verfahren bezüglich der Beitreibung der Verzugszinsen zum Tagessatz von 0,25 % auf einen Betrag von 309 Euro ab dem 8. Juli 2010 bis zum Tag der Zahlung nicht durchzuführen sei und die insoweit anfallenden Vollstreckungskosten nicht beizutreiben seien.


33 – Der Anhang der Richtlinie 93/13, der eine als Hinweis dienende Liste der Klauseln enthält, die für missbräuchlich erklärt werden können, nennt in Punkt 1 Buchst. q Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass „dem Verbraucher die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert wird, und zwar insbesondere dadurch, dass er ausschließlich auf ein nicht unter die rechtlichen Bestimmungen fallenden Schiedsgerichtsverfahren verwiesen wird, die ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel ungebührlich eingeschränkt werden oder ihm die Beweislast auferlegt wird, die nach dem geltenden Recht einer anderen Vertragspartei obläge“.


34 – Urteil vom 26. April 2012, Invitel (C‑472/10, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Nr. 12 der Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. September 2004, Kommission/Spanien (C‑70/03, Slg. 2004, I‑7999), ergangen ist.


35 – Urteil Invitel (Randnrn. 35 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).


36 – Es ist in der Tat bemerkenswert, dass auch die Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110, S. 30) und die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13 und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304, S. 64) nicht vorsehen, dass eine Verbraucherschutzvereinigung einem Individualrechtstreit beitreten kann.


37 – Vgl. in diesem Sinne Urteil Asturcom Telecomunicaciones (Randnr. 47).


38 – In den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) sind als Beispiele für in der Charta anerkannte Grundsätze die Art. 25, 26 und 37 angeführt.


39 – Zur Unterscheidung zwischen „Rechten“ und „Grundsätzen“ und den Voraussetzungen für die Heranziehung Letzterer sei insbesondere auf die Nrn. 43 ff. der Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Association de médiation sociale (C‑176/12) verwiesen.