Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Klagenfurt (Österreich) eingereicht am 30. April 2019 - Verein für Konsumenteninformation gegen Volkswagen AG

(Rechtssache C-343/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Klagenfurt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Verein für Konsumenteninformation

Beklagte: Volkswagen AG

Vorlagefrage

Ist Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen1 dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, der Ort in einem Mitgliedstaat angesehen werden kann, an dem der Schaden eingetreten ist, wenn dieser Schaden ausschließlich in einem finanziellen Verlust besteht, der die unmittelbare Folge einer unerlaubten Handlung ist, die sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hat?

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1 ABl. 2012, L 351, S. 1.