Rechtsmittel, eingelegt am 18. Februar 2014 von Forgital Italy SpA gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 4. Dezember 2013 in der Rechtssache T-438/10, Forgital Italy SpA/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-84/14 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Forgital Italy SpA (Prozessbevollmächtigte: R. Mastroianni, V. Turinetti di Priero, avvocati)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts vom 4. Dezember 2013 in der Rechtssache T-438/10 aufzuheben, mit dem dieses die Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 566/2010 des Rates vom 29. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzugnisse (ABl. L 163, S. 4), soweit sie die Beschreibung bestimmter Waren ändert, hinsichtlich deren die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs ausgesetzt sind, als unzulässig abgewiesen hat;

die Rechtssache T-438/10 nach Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

dem Rat und der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Rechtssache T-438/10 aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin rügt eine Verletzung des Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts, des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des allgemeinen Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und der Verteidigungsrechte. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es von Amts wegen eine Frage der Unzulässigkeit der von der Rechtsmittelführerin in der Rechtssache T-438/10 erhobenen Klage geprüft habe, ohne die tatsächlichen und rechtlichen Gründe dafür anzugeben und ohne den Parteien die Möglichkeit zu geben, sich hierzu, wie in Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehen, zu äußern. Insoweit sei es unerheblich, dass das Gericht eine Frage nach den Auswirkungen seines Beschlusses vom 5. Februar 2013 (Rechtssache T-551/11, BSI/Rat) auf die Rechtssache T-438/10 an die Parteien gerichtet habe, weil die Parteien daraus entgegen den Ausführungen des Gerichts nicht hätten schließen können, dass dieses die Möglichkeit in Erwägung ziehe, die Frage der Unzulässigkeit von Amts wegen zu prüfen.

Außerdem habe das Gericht in Bezug auf die Auslegung von Art. 263 Abs. 4 letzter Halbsatz AEUV in Verbindung mit dem allgemeinen Grundsatz eines effektiven gerichtlichen Schutzes im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einen Rechtsfehler begangen. Die Verordnung (EU) Nr. 566/2010 des Rates vom 29. Juni 2010 stelle keinen Rechtsakt mit Verordnungscharakter dar, der Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe.