Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 11. Dezember 2008 - Evraets / Kommission

(Rechtssache F-92/07)1

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2006 - Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Pascal Evraets (Lambusart, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt N. Lhoëst, dann Rechtsanwälte N. Lhoëst und S. Fernández Menéndez)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Berscheid)

Streithelfer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: I. Šulce und M. Simm)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung, den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2006 nicht nach Besoldungsgruppe AST 4 zu befördern, weil er nicht nachgewiesen habe, in einer dritten Sprache arbeiten zu können

Tenor des Urteils

Die Entscheidung, den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2006 nicht zu befördern, wird aufgehoben.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Klägers.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

____________

1 - ABl. C 283 vom 24.11.2007, S. 44.