URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

13. Juni 2013(*)

„Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 – Europäisches Mahnverfahren – Art. 6 und 17 – Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl ohne Geltendmachung des Mangels der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Art. 24 – Einlassung des Beklagten vor dem angerufenen Gericht – Anwendbarkeit im Rahmen des Europäischen Mahnverfahrens“

In der Rechtssache C‑144/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 28. Februar 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 23. März 2012, in dem Verfahren

Goldbet Sportwetten GmbH

gegen

Massimo Sperindeo

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), der Richter E. Jarašiūnas und A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader und des Richters C. G. Fernlund,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Goldbet Sportwetten GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt D. Czernich,

–        von Herrn Sperindeo, vertreten durch die Rechtsanwälte L. Lorenz und R. Testor,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,

–        der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und S. Duarte Afonso als Bevollmächtigte,

–        der Schweizer Regierung, vertreten durch D. Klingele als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Bogensberger, A.‑M. Rouchaud-Joët und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 2013

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399, S. 1) in Verbindung mit Art. 17 dieser Verordnung und von Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

2        Dieses Ersuchen ergeht in einem Europäischen Mahnverfahren, das die in Österreich ansässige Goldbet Sportwetten GmbH (im Folgenden: Goldbet) gegen Herrn Sperindeo, der in Italien wohnt, eingeleitet hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Verordnung Nr. 1896/2006

3        Die Erwägungsgründe 23 und 24 der Verordnung Nr. 1896/2006 lauten:

„(23) Der Antragsgegner kann seinen Einspruch unter Verwendung des in dieser Verordnung enthaltenen Formblatts einreichen. Die Gerichte sollten allerdings auch einen in anderer Form eingereichten schriftlichen Einspruch berücksichtigen, sofern dieser klar erklärt ist.

(24)      Ein fristgerecht eingereichter Einspruch sollte das Europäische Mahnverfahren beenden und zur automatischen Überleitung der Sache in einen ordentlichen Zivilprozess führen, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich erklärt, dass das Verfahren in diesem Fall beendet sein soll. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff ‚ordentlicher Zivilprozess‘ nicht notwendigerweise im Sinne des nationalen Rechts ausgelegt werden.“

4        Art. 1 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung bestimmt:

„Diese Verordnung hat Folgendes zum Ziel:

a)      Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und Verringerung der Verfahrenskosten durch Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens“.

5        In Art. 5 der Verordnung ist der „Ursprungsmitgliedstaat“ definiert als der „Mitgliedstaat, in dem ein Europäischer Zahlungsbefehl erlassen wird“.

6        Art. 6 Abs. 1 der Verordnung sieht vor:

„Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung wird die Zuständigkeit nach den hierfür geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bestimmt, insbesondere der Verordnung … Nr. 44/2001.“

7        Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1896/2006 sieht vor:

„In dem Europäischen Zahlungsbefehl wird der Antragsgegner davon in Kenntnis gesetzt, dass er

a)       entweder den im Zahlungsbefehl aufgeführten Betrag an den Antragsteller zahlen kann,

oder

b)      gegen den Europäischen Zahlungsbefehl bei dem Ursprungsgericht Einspruch einlegen kann, indem er innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls an ihn seinen Einspruch versendet.“

8        In Art. 16 dieser Verordnung heißt es:

„(1)      Der Antragsgegner kann beim Ursprungsgericht Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts F gemäß Anhang VI einlegen, das dem Antragsgegner zusammen mit dem Europäischen Zahlungsbefehl zugestellt wird.

(3)      Der Antragsgegner gibt in dem Einspruch an, dass er die Forderung bestreitet, ohne dass er dafür eine Begründung liefern muss.

(4)      Der Einspruch ist in Papierform oder durch andere – auch elektronische – Kommunikationsmittel, die im Ursprungsmitgliedstaat zulässig sind und dem Ursprungsgericht zur Verfügung stehen, einzulegen.

…“

9        Art. 17 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Wird innerhalb der … Frist Einspruch eingelegt, so wird das Verfahren vor den zuständigen Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich beantragt, das Verfahren in einem solchen Fall zu beenden.

…“

10      Anhang VI der Verordnung enthält das Formblatt F, das verwendet werden kann, um Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl einzulegen.

 Verordnung Nr. 44/2001

11      Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1.      a)     wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

b)      im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

–        für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

…“

12      Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 sieht vor:

„Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen, oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig ist.“

 Österreichisches Recht

13      § 252 der Zivilprozessordnung, der das Europäische Mahnverfahren betrifft, sieht vor:

„(1)      Sofern die Verordnung … Nr. 1896/2006 … nichts anderes anordnet, sind die für den jeweiligen Verfahrensgegenstand geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

(2)      Für die Durchführung des Mahnverfahrens ist ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zuständig. …

(3)      Nach Einlangen eines fristgerechten Einspruchs hat das Gericht diesen dem Antragsteller mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer Frist von 30 Tagen das für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständige Gericht namhaft zu machen …

(4)      … Die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes hat der Beklagte vorzubringen, bevor er sich in die Verhandlung über die Hauptsache einlässt.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

14      Herr Sperindeo hatte es in einem mit Goldbet, einem Veranstalter von Sportwetten, geschlossenen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen übernommen, den Vertrieb von Sportwetten in Italien aufzubauen und zu betreuen. Er sollte insbesondere die Wetteinsätze von den lokalen Annahmestellen einkassieren und das Geld abzüglich der ausbezahlten Wettgewinne an Goldbet weiterleiten.

15      Goldbet, die der Ansicht war, dass Herr Sperindeo seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt habe, beantragte am 29. Dezember 2009 beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien, dem in Österreich für das Europäische Mahnverfahren zuständigen Gericht, einen Europäischen Zahlungsbefehl gegen Herrn Sperindeo auf Zahlung von 16 406 Euro als Schadensersatz zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten, der am 17. Februar 2010 erlassen wurde.

16      Am 19. April 2010 legte Herr Sperindeo durch seinen Anwalt fristgerecht Einspruch gegen diesen Europäischen Zahlungsbefehl ein. Er begründete seinen Einspruch damit, dass die Forderung unberechtigt und nicht fällig sei.

17      Auf diesen Einspruch hin überwies das Bezirksgericht für Handelssachen Wien die Sache an das Landesgericht Innsbruck, das es als das für den ordentlichen Zivilprozess im Sinne des Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 zuständige Gericht ansah.

18      Vor dem Landesgericht Innsbruck wandte Herr Sperindeo erstmals die Unzuständigkeit der österreichischen Gerichte mit der Begründung ein, er habe seinen Wohnsitz in Italien. Goldbet machte geltend, das Landesgericht Innsbruck sei als Gericht des Erfüllungsorts der eingeklagten Geldschuld gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 zuständig. Jedenfalls sei es nach Art. 24 dieser Verordnung zuständig geworden, da sich Herr Sperindeo im Sinne dieser Vorschrift auf das Verfahren eingelassen habe, indem er Einspruch gegen den fraglichen Europäischen Zahlungsbefehl eingelegt habe, ohne dabei die Unzuständigkeit einzuwenden.

19      Das Landesgericht Innsbruck gab mit Beschluss dem Antrag von Herrn Sperindeo statt, erklärte sich für unzuständig und wies die bei ihm anhängige Klage zurück. Goldbet erhob gegen diesen Beschluss Rekurs an das Oberlandesgericht Innsbruck. Dieses Gericht gab dem Rekurs nicht Folge, da seiner Ansicht nach keine Zuständigkeit der österreichischen Gerichte besteht, weil zum einen Goldbet Ansprüche aus einem Vertrag über die Erfüllung von Dienstleistungen geltend mache, dessen Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 in Italien gelegen sei, und zum anderen die Zuständigkeit dieser Gerichte nicht auf Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 gestützt werden könne, da der von Herrn Sperindeo eingelegte Einspruch nicht als Einlassung im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden könne.

20      Goldbet erhob gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck Revisionsrekurs an das vorlegende Gericht. Sie beantragt die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und die Fortsetzung des Verfahrens vor den österreichischen Gerichten.

21      Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die österreichischen Gerichte nicht nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 zuständig seien, da die Herrn Sperindeo von Goldbet übertragene Tätigkeit ausschließlich in Italien erbracht worden sei. Es stelle sich jedoch die Frage, ob sich der Beklagte dadurch, dass er Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl eingelegt habe, ohne den Mangel der Zuständigkeit des Ursprungsgerichts geltend zu machen, im Sinne des Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 eingelassen habe und damit die österreichischen Gerichte zuständig geworden seien.

22      Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist Art. 6 der Verordnung Nr. 1896/2006 dahin auszulegen, dass im Europäischen Mahnverfahren auch Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 über die Begründung der Zuständigkeit des Gerichts durch Einlassung des Beklagten anzuwenden ist?

2.      Wenn Frage 1 bejaht wird:

Ist Art. 17 der Verordnung Nr. 1896/2006 in Verbindung mit Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass die Erhebung des Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl bereits eine Einlassung in das Verfahren bewirkt, wenn darin nicht ein Mangel der Zuständigkeit des Ursprungsgerichts geltend gemacht wird?

3.      Wenn Frage 2 verneint wird:

Ist Art. 17 der Verordnung Nr. 1896/2006 in Verbindung mit Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass die Erhebung des Einspruchs allenfalls dann eine Zuständigkeit durch Einlassung in das Verfahren begründet, wenn darin bereits Vorbringen zur Hauptsache erstattet, aber nicht ein Mangel der Zuständigkeit geltend gemacht wird?

 Zu den Vorlagefragen

23      Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 der Verordnung Nr. 1896/2006 in Verbindung mit ihrem Art. 17 dahin auszulegen ist, dass ein Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl, mit dem der Mangel der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nicht geltend gemacht wird, als Einlassung im Sinne des Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 anzusehen ist, und ob insoweit relevant ist, dass der Beklagte im Rahmen des von ihm eingelegten Einspruchs Vorbringen zur Hauptsache erstattet hat.

24      Somit ist erstens zu prüfen, ob ein Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl, mit dem der Mangel der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nicht geltend gemacht wird, eine Einlassung im Sinne des Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 bewirkt, wenn er kein Vorbringen zur Hauptsache enthält.

25      Nach Ansicht sämtlicher Beteiligter, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, ist dies zu verneinen.

26      Insoweit ist vorab zum einen darauf hinzuweisen, dass nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 die Zuständigkeit für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung nach den hierfür geltenden Vorschriften des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung Nr. 44/2001, bestimmt wird. Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 wird das Verfahren, wenn fristgerecht Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl eingelegt wird, vor den zuständigen Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt.

27      Zum anderen weist Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001, vorbehaltlich der dort vorgesehenen Ausnahmen, die Zuständigkeit dem mitgliedstaatlichen Gericht zu, vor dem sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt.

28      Ferner geht aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1896/2006 hervor, dass sie u. a. eine Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und eine Verringerung der Verfahrenskosten zum Ziel hat. Sie soll zwar die nach nationalem Recht vorgesehenen Mechanismen zur Beitreibung unbestrittener Forderungen weder ersetzen noch harmonisieren, führt jedoch, um das genannte Ziel zu erreichen, ein einheitliches Instrument zur Beitreibung derartiger Forderungen ein, das für Gläubiger und Schuldner in der gesamten Europäischen Union gleiche Bedingungen gewährleistet (Urteil vom 13. Dezember 2012, Szyrocka, C‑215/11, Randnr. 30).

29      Wie der Generalanwalt in Nr. 30 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist dieses vereinfachte und einheitliche Verfahren kein streitiges Verfahren. Der Beklagte erlangt vom Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls nämlich erst dann Kenntnis, wenn ihm dieser zugestellt wird. Wie aus Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1896/2006 hervorgeht, wird er erst zu diesem Zeitpunkt darüber informiert, dass er entweder den im Zahlungsbefehl aufgeführten Betrag an den Antragsteller zahlen oder gegen den Zahlungsbefehl bei dem Ursprungsgericht Einspruch einlegen kann.

30      Mit dieser dem Beklagten eingeräumten Möglichkeit, Einspruch einzulegen, soll kompensiert werden, dass das mit der Verordnung Nr. 1896/2006 eingeführte System keine Beteiligung des Beklagten am Europäischen Mahnverfahren vorsieht, und zwar dadurch, dass er die Forderung bestreiten kann, nachdem der Europäische Zahlungsbefehl erlassen worden ist.

31      Macht der Beklagte in seinem Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl jedoch die mangelnde Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nicht geltend, kann dieser Einspruch gegenüber dem Beklagten keine anderen Wirkungen als diejenigen haben, die sich aus Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 ergeben. Diese Wirkungen bestehen darin, dass das Europäische Mahnverfahren beendet und – sofern der Antragsteller nicht ausdrücklich beantragt hat, das Verfahren in einem solchen Fall zu beenden – der Rechtsstreit automatisch in einen ordentlichen Zivilprozess übergeleitet wird.

32      Die gegenteilige Lösung, die dazu führen würde, dass der Einspruch, wenn mit ihm nicht der Mangel der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats geltend gemacht wird, als Einlassung im Sinne des Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 gilt, würde die Wirkungen des Einspruchs über die in der Verordnung Nr. 1896/2006 vorgesehenen Grenzen hinaus ausdehnen.

33      Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte, wie sich aus Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 und aus deren 23. Erwägungsgrund ergibt, das in Anhang VI der Verordnung enthaltene Formblatt F verwenden kann, um Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl einzulegen. Dieses Formblatt bietet jedoch keine Möglichkeit, den Mangel der Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats geltend zu machen.

34      Daher kann ein Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl, mit dem nicht der Mangel der Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats geltend gemacht und kein Vorbringen zur Hauptsache erstattet wird, nicht als Einlassung im Sinne des Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 angesehen werden.

35      Zweitens ist zu prüfen, ob es in diesem Zusammenhang relevant ist, dass der Beklagte im Rahmen seines Einspruchs gegen den Europäischen Zahlungsbefehl Vorbringen zur Hauptsache erstattet hat.

36      Goldbet und die tschechische Regierung machen geltend, dass sich die Zuständigkeit nach Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimme, wenn der Einspruch Vorbringen zur Hauptsache enthalte. Herr Sperindeo, die deutsche, die portugiesische und die Schweizer Regierung sowie die Europäische Kommission tragen dagegen vor, dass dieser Umstand keine Auswirkungen auf die Bestimmung der Zuständigkeit habe.

37      Aus dem Urteil vom 24. Juni 1981, Elefanten Schuh (150/80, Slg. 1981, 1671, Randnr. 16), das zur Auslegung von Art. 18 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) ergangen ist, der im Wesentlichen Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht, ergibt sich zwar, dass die Rüge der fehlenden Zuständigkeit nicht nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben werden kann, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist.

38      Im Unterschied zu dem diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt, bei dem der Beklagte im Rahmen eines ordentlichen Zivilprozesses Vorbringen zur Hauptsache erstattet hatte, wurde dieses Vorbringen aber im Ausgangsverfahren im Rahmen des Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl erstattet. Für die Zwecke der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 kann ein Einspruch, der solches Vorbringen enthält, jedoch nicht als das erste Verteidigungsvorbringen im Rahmen des ordentlichen Zivilprozesses, der auf das Europäische Mahnverfahren folgt, angesehen werden.

39      Die Gleichsetzung eines solchen Einspruchs mit dem ersten Verteidigungsvorbringen liefe, wie der Generalanwalt in Nr. 36 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, darauf hinaus, dass das Europäische Mahnverfahren und der darauffolgende ordentliche Zivilprozess grundsätzlich als ein und dasselbe Verfahren angesehen würden. Eine solche Auslegung ließe sich jedoch kaum damit vereinbaren, dass das erste dieser Verfahren den Regeln der Verordnung Nr. 1896/2006 folgt, während das zweite, wie aus Art. 17 Abs. 1 der Verordnung hervorgeht, nach den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses abläuft. Dieser Auslegung steht auch entgegen, dass der Zivilprozess, obwohl er mangels Geltendmachung der fehlenden internationalen Zuständigkeit durch den Beklagten im Ursprungsmitgliedstaat weitergeführt wird, nicht zwangsläufig bei dem Gericht geführt wird, das für das Europäische Mahnverfahren zuständig ist.

40      Eine Auslegung, nach der ein Einspruch, der Vorbringen zur Hauptsache enthält, als erstes Verteidigungsvorbringen anzusehen wäre, liefe auch dem mit dem Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl verfolgten Ziel zuwider. Insoweit ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1896/2006 und insbesondere ihr Art. 16 Abs. 3 keine Bestimmung enthält, die den Beklagten dazu verpflichtet, die Gründe für seinen Einspruch anzugeben, so dass Letzterer nicht als Rahmen für eine Einlassung zur Sache dienen, sondern, wie in Randnr. 30 des vorliegenden Urteils ausgeführt, es dem Beklagten ermöglichen soll, die Forderung zu bestreiten.

41      Dass der Beklagte im Rahmen des von ihm eingelegten Einspruchs gegen den Europäischen Zahlungsbefehl Vorbringen zur Hauptsache erstattet hat, bedeutet folglich nicht, dass er sich im Sinne des Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 eingelassen hat.

42      Entgegen dem Vorbringen von Goldbet und der tschechischen Regierung widerspricht diese Auslegung nicht dem Ziel der Verordnung Nr. 1896/2006, das Verfahren zu beschleunigen. Denn dieses Ziel ist, wie sich aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung ergibt, nur relevant, solange die Forderung unbestritten bleibt, was nicht mehr der Fall ist, wenn der Beklagte Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl einlegt.

43      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 6 der Verordnung Nr. 1896/2006 in Verbindung mit ihrem Art. 17 dahin auszulegen ist, dass ein Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl, mit dem der Mangel der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nicht geltend gemacht wird, nicht als Einlassung im Sinne des Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 angesehen werden kann und dass der Umstand, dass der Beklagte im Rahmen des von ihm eingelegten Einspruchs Vorbringen zur Hauptsache erstattet hat, insoweit nicht relevant ist.

 Kosten

44      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens ist in Verbindung mit ihrem Art. 17 dahin auszulegen, dass ein Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl, mit dem der Mangel der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nicht geltend gemacht wird, nicht als Einlassung im Sinne des Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen angesehen werden kann und dass der Umstand, dass der Beklagte im Rahmen des von ihm eingelegten Einspruchs Vorbringen zur Hauptsache erstattet hat, insoweit nicht relevant ist.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.