Klage, eingereicht am 13. September 2013 – Schmidt Spiele/HABM (Darstellung eines Spielbretts)

(Rechtssache T-493/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Schmidt Spiele GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Sommer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung in der Rechtssache R 1768/2012-1 vom 3. Juli 2013 der Ersten Beschwerdekammer des HABM aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen;

einen mündlichen Termin zur Verhandlung anzuberaumen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die die Darstellung eines Spielbretts enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28 und 41 -Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 592 095

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.