Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 28. Oktober 2010 - Cerafogli/Europäische Zentralbank

(Rechtssache F-96/08)1

(Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Vergütung - Zusätzliche Gehaltserhöhung - Beförderung ad personam - Anhörung der Personalvertretung für die Festlegung der Kriterien für die Gewährung zusätzlicher Gehaltserhöhungen)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Maria Concetta Cerafogli (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: F. Malfrère und N. Urban im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der EZB, der Klägerin keine Beförderung ad personam zu gewähren, und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags zur Wiedergutmachung des der Klägerin entstandenen immateriellen Schadens

Tenor des Urteils

Die Entscheidung der Europäischen Zentralbank, Frau Cerafogli für das Jahr 2008 keine zusätzliche Gehaltserhöhung zu gewähren, wird aufgehoben.

Die Europäische Zentralbank wird verurteilt, an Frau Cerafogli einen Betrag von 3 000 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Europäische Zentralbank trägt sämtliche Kosten.

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1 - ABl. C 44 vom 21.2.2009, S. 75.