Rechtsmittel, eingelegt am 28. November 2019 von FV gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 19. September 2019 in der Rechtssache T-27/18 RENV, FV/Rat

(Rechtssache C-875/19 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: FV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil vom 19. September 2019 (T-27/18 RENV) aufzuheben sowie in der Folge ihren Klageanträgen stattzugeben und somit die für die Klägerin für das Jahr 2013 erstellte Beurteilung aufzuheben;

dem Rat sämtliche im Zusammenhang mit den beiden Instanzenzügen entstandene Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Antrag auf Aufhebung der Beurteilung für das Jahr 2013 zurückgewiesen. Die Rechtsmittelführerin trägt im Rahmen des Rechtsmittelgrundes zum einen vor, das Gericht habe die Kontrollpflicht und die Begründungspflicht verletzt und den Akteninhalt verfälscht, und zum anderen lägen Verstöße gegen den Beurteilungsleitfaden, gegen die Begründungspflicht und gegen die Fürsorgepflicht sowie ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vor.

Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht gegen den Beurteilungsleitfaden verstoßen, da es die Existenz und die Vorlage ärztlicher Atteste verlangt habe und in der Folge davon ausgegangen sei, dass die Fehlzeiten nicht gerechtfertigt gewesen seien und dass man sie im Beurteilungsverfahren wirksam habe berücksichtigen dürfen. Zudem sei die Entscheidung, die Fehlzeiten und/oder das Zuspätkommen zwangsläufig, ja automatisch heranzuziehen, um die Rechtsmittelführerin negativ zu beurteilen, rechtswidrig. Schließlich habe der Rat niemals in Frage gestellt, dass die Fehlzeiten und/oder das Zuspätkommen medizinische Gründe hätten, noch habe er die Rechtfertigung der Fehlzeiten durch den Erlass von Verwaltungsmaßnahmen gerügt, und er habe die Anträge auf nachträgliche Bereinigung der Verspätungen validiert. Das Gericht habe sich also in Widersprüche verwickelt und den Akteninhalt verfälscht.

Im Übrigen sei unregelmäßiges Erscheinen am Arbeitsplatz nicht ipso facto gleichbedeutend mit fehlender kontinuierlicher Anstrengung. Überdies seien keine individuellen Arbeitszeiten im Arbeitszeiterfassungsprogramm der Rechtsmittelführerin gespeichert gewesen. Außerdem könne ein allgemeiner Kommentar, der das „Verantwortungsbewusstsein“ als bemerkenswert einstufe, nur durch eine „ausgezeichnete“ Beurteilung konkretisiert werden. Was die Beurteilung der „Arbeitsqualität“ anbelange, beziehe sich die Begründung der Beurteilung nicht auf das eigentliche Niveau der Leistungen der Rechtsmittelführerin. Schließlich habe das Gericht im Hinblick auf die „Teamfähigkeit“ und die „zwischenmenschlichen Beziehungen“ zahlreiche Details der Akte außer Acht gelassen. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht somit den Akteninhalt verfälscht, Auslegungs- und Begründungsfehler begangen, gegen den Beurteilungsleitfaden verstoßen und es versäumt, wirksam und ordnungsgemäß seine Kontrolle des offensichtlichen Beurteilungsfehlers auszuüben.

Schließlich macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die Situation der schlechten Behandlung am Arbeitsplatz und des erlittenen Mobbings in dem angefochtenen Urteil außer Acht gelassen worden sei. Das Gericht habe auch das Wesen der Fürsorgepflicht verletzt, da es das Interesse der Rechtsmittelführerin missachtet und nur auf das angebliche dienstliche Interesse abgestellt habe.

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