URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

14. November 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Änderung einer genehmigten Beihilferegelung – Art. 108 Abs. 3 AEUV – Anmeldepflicht – Durchführungsverbot ohne Genehmigung durch die Europäische Kommission – Verordnung (EU) Nr. 651/2014 – Freistellung – Art. 58 Abs. 1 – Zeitlicher Geltungsbereich der Verordnung – Art. 44 Abs. 3 – Reichweite – Nationale Regelung, die eine Berechnungsformel für die teilweise Vergütung von Energieabgaben vorsieht“

In der Rechtssache C‑585/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 14. September 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Oktober 2017, in den Verfahren auf Antrag von

Finanzamt Linz,

Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr,

Beteiligte:

Dilly’s Wellnesshotel GmbH,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan (Berichterstatter) sowie der Richter I. Jarukaitis, E. Juhász, M. Ilešič und C. Lycourgos,


Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Dilly’s Wellnesshotel GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt M. Kroner,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch F. Koppensteiner, H. Schamp, G. Hesse und C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Blanck-Putz, K. Herrmann und P. Němečková als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Februar 2019

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 108 Abs. 3 AEUV, der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem [Binnenmarkt] in Anwendung der Artikel [107] und [108] [AEUV] (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. 2008, L 214, S. 3) sowie der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] (ABl. 2014, L 187, S. 1), insbesondere deren Art. 58 Abs. 1.

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen von Verfahren, die vom Finanzamt Linz (Österreich) und vom Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr (Österreich) angestrengt wurden und die Vergütung von Energieabgaben zugunsten der Dilly’s Wellnesshotel GmbH betreffen.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Verordnung Nr. 994/98

3        Die Erwägungsgründe 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel [107] und [108 AEUV] auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. 1998, L 142, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 733/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 (ABl. 2013, L 204, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 994/98) hieß es:

„(4)      … im Hinblick auf eine wirksame Überwachung und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – ohne die Kontrolle der [Europäischen] Kommission dadurch zu schwächen – [ist es] angezeigt, die Kommission zu ermächtigen, in den Gebieten, auf denen sie über ausreichende Erfahrung verfügt, um allgemeine Vereinbarkeitskriterien festzulegen, mittels Verordnungen zu erklären, dass bestimmte Gruppen von Beihilfen mit dem [Binnenmarkt] gemäß einer oder mehrerer der Bestimmungen des Artikels [107] Absätze 2 und 3 [AEUV] zu vereinbaren [sind] und von dem Verfahren nach Artikel [108] Absatz 3 [AEUV] freigestellt werden;

(5)      Gruppenfreistellungsverordnungen erhöhen die Transparenz und Rechtssicherheit …“

4        In Art. 1 („Gruppenfreistellungen“) dieser Verordnung hieß es:

„(1)      Die Kommission kann mittels Verordnungen, die nach dem Verfahren des Artikels 8 dieser Verordnung und nach Artikel [107 AEUV] erlassen wurden, erklären, dass folgende Gruppen von Beihilfen mit dem [Binnenmarkt] zu vereinbaren sind und nicht der Anmeldungsverpflichtung nach Artikel [108] Absatz 3 [AEUV] unterliegen:

a)      Beihilfen zugunsten von:

iii)      Umweltschutzmaßnahmen,

…“

 Verordnung (EG) Nr. 659/1999

5        Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) sah in ihrem Art. 1 („Definitionen“) vor:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

b)      ‚bestehende Beihilfen‘

ii)      genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat [der Europäischen Union] genehmigt wurden;

c)      ‚neue Beihilfen‘ alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen;

…“

6        Art. 2 („Anmeldung neuer Beihilfen“) dieser Verordnung sah vor:

„(1)      Soweit die Verordnungen nach Artikel [109 AEUV] oder nach anderen einschlägigen Vertragsvorschriften nichts anderes vorsehen, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen rechtzeitig mit. …

…“

 Verordnung (EG) Nr. 794/2004

7        In Art. 4 („Anmeldung bestimmter Änderungen bestehender Beihilfen im vereinfachten Verfahren“) der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 659/1999 (ABl. 2004, L 140, S. 1, und Berichtigung ABl. 2005, L 25, S. 74) heißt es:

„(1)      Für den Zweck von Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung … Nr. 659/1999 ist die Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem [Binnenmarkt] haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen.


(2)      Folgende Änderungen bestehender Beihilfen werden auf dem Anmeldeformular für das vereinfachte Verfahren in Anhang II mitgeteilt:

c)      die Verschärfung der Kriterien für die Anwendung einer genehmigten Beihilferegelung, die Herabsetzung der Beihilfeintensität oder der förderfähigen Ausgaben.

…“

 Verordnung Nr. 800/2008

8        Art. 3 („Freistellungsvoraussetzungen“) in Kapitel I („Gemeinsame Vorschriften“) der Verordnung Nr. 800/2008 bestimmte in seinem Abs. 1:

„Beihilferegelungen, die alle Voraussetzungen des Kapitels I erfüllen sowie den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels II entsprechen, sind im Sinne von Artikel [107] Absatz 3 [AEUV] mit dem [Binnenmarkt] vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel [108] Absatz 3 [AEUV] freigestellt, wenn alle Einzelbeihilfen auf der Grundlage solcher Regelungen ebenfalls alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen und die Regelungen einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung unter Angabe des Titels sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.“

9        Die Verordnung Nr. 800/2008 wurde durch die Verordnung Nr. 651/2014 aufgehoben.

 Verordnung Nr. 651/2014

10      In den Erwägungsgründen 2 bis 5 und 64 der Verordnung Nr. 651/2014 heißt es:

„(2)      Mit ihrer Mitteilung über die Modernisierung des EU-Beihilfenrechts [COM(2012) 209 final vom 8. Mai 2012] hat die Kommission eine umfassende Überarbeitung der Beihilfevorschriften eingeleitet. Die wichtigsten Ziele dieser Modernisierung sind …ii) die Konzentration der Ex-ante-Prüfung von Beihilfemaßnahmen durch die Kommission auf Fälle mit besonders großen Auswirkungen auf den Binnenmarkt und die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung des Beihilferechts … Die Überarbeitung der Verordnung … Nr. 800/2008 ist ein zentraler Bestandteil der Modernisierung des EU-Beihilferechts.

(3)      Diese Verordnung sollte eine bessere Prioritätensetzung bei der Durchsetzung des Beihilferechts und eine stärkere Vereinfachung ermöglichen und zu mehr Transparenz, einer wirksamen Evaluierung und besseren Kontrolle der Einhaltung der Beihilfevorschriften auf nationaler und Unionsebene beitragen …

(4)      Dank ihrer Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung … Nr. 800/2008 konnte die Kommission besser die Voraussetzungen festlegen, unter denen bestimmte Gruppen von Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, und den Geltungsbereich der Gruppenfreistellungen erweitern. Zudem zeigten diese Erfahrungen, dass die Transparenz, Überwachung und ordnungsgemäße Evaluierung sehr umfangreicher Regelungen angesichts ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt verstärkt werden müssen.

(5)      Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung sollten anhand gemeinsamer Grundsätze festgelegt werden, die gewährleisten, dass die Beihilfen … in voller Transparenz und vorbehaltlich eines Kontrollmechanismus und einer regelmäßigen Evaluierung gewährt werden …

(64)      Die unter diese Verordnung fallenden Beihilfen in Form von Steuerermäßigungen nach der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom [ABl. 2003, L 283, S. 51], die zur Verbesserung des Umweltschutzes beitragen, können indirekt dem Umweltschutz dienen. … Um die Verfälschung des Wettbewerbs möglichst gering zu halten, sollten die Beihilfen für alle Wettbewerber, die sich in einer ähnlichen Lage befinden, in derselben Weise gewährt werden. Damit das Preissignal, das mit der Umweltsteuer für die Unternehmen gesetzt werden soll, besser erhalten bleibt, sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, die Steuerermäßigungsregelung auf einen Mechanismus für die Zahlung eines festen jährlichen Ausgleichsbetrags (Steuerrückzahlung) zu stützen.“

11      Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Verordnung bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

14.      ‚Einzelbeihilfe‘

ii)      Beihilfen, die einzelnen Empfängern auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden;


…“

12      Art. 3 („Freistellungsvoraussetzungen“) der Verordnung sieht vor:

„Beihilferegelungen, Einzelbeihilfen auf der Grundlage von Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 2 oder 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung sowie die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllen.“

13      Art. 44 („Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen nach der Richtlinie 2003/96…“) der genannten Verordnung bestimmt:

„(1)      Beihilferegelungen in Form von Umweltsteuerermäßigungen nach der Richtlinie 2003/96… sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3)      Beihilferegelungen in Form von Steuerermäßigungen basieren auf einer Senkung des anwendbaren Umweltsteuersatzes oder der Zahlung eines festen Ausgleichsbetrags oder einer Kombination solcher Mechanismen.

…“

14      Art. 58 („Übergangsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 651/2014 lautet:

„(1)      Diese Verordnung gilt für vor ihrem Inkrafttreten gewährte Einzelbeihilfen, sofern diese alle Voraussetzungen dieser Verordnung, ausgenommen Artikel 9, erfüllen.

(2)      Beihilfen, die nicht nach dieser Verordnung oder früher geltenden, nach Artikel 1 der Verordnung … Nr. 994/98 erlassenen Verordnungen von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind, werden von der Kommission anhand der einschlägigen Rahmen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.

(3)      Einzelbeihilfen, die vor dem 1. Januar 2015 im Einklang mit den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden, nach Artikel 1 der Verordnung … Nr. 994/98 erlassenen Verordnungen gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt; dies gilt nicht für Regionalbeihilfen. Risikokapitalbeihilferegelungen zugunsten von [kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)], die vor dem 1. Juli 2014 eingeführt wurden und nach der Verordnung … Nr. 800/2008 von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind, bleiben bis zum Außerkrafttreten der Finanzierungsvereinbarung freigestellt und mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern die Bindung der öffentlichen Mittel für den geförderten Private-Equity-Fonds vor dem 1. Januar 2015 auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung erfolgte und die anderen Freistellungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

(4)      Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung bleiben nach dieser Verordnung freigestellte Beihilferegelungen noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten freigestellt; dies gilt nicht für Regionalbeihilferegelungen. Die Freistellung von Regionalbeihilferegelungen endet am Tag des Außerkrafttretens der betreffenden genehmigten Fördergebietskarte. Die Freistellung von Risikofinanzierungsbeihilfen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a endet mit Ablauf der in der Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Frist, sofern die Bindung der öffentlichen Mittel für den geförderten Private-Equity-Fonds innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung erfolgte und alle anderen Freistellungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.“

15      Art. 59 dieser Verordnung bestimmt:

„Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

…“

 Österreichisches Recht

16      § 1 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes (im Folgenden: EAVG) bestimmt:

„Die entrichteten Energieabgaben auf die in Abs. 3 genannten Energieträger sind für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,5 % des Unterschiedsbetrages zwischen

1.      Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und

2.      Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen erbracht werden, übersteigen (Nettoproduktionswert).“

17      § 1 Abs. 1 EAVG wird durch § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes ergänzt, der lautet:

„1.      Über Antrag des Vergütungsberechtigten wird je Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) der Betrag vergütet, der den in § 1 genannten Anteil am Nettoproduktionswert übersteigt. Der Antrag hat die im Betrieb verbrauchte Menge an den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern und die in § 1 genannten Beträge zu enthalten. Er ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung. Der Antrag ist mit Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag in einer Summe auszuweisen.

2.      Bei der Berechnung des Vergütungsbetrages gilt entweder die Grenze von 0,5 % des Nettoproduktionswertes oder die folgenden Selbstbehalte, wobei der niedrigere Betrag gutgeschrieben wird: …

Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines allgemeinen Selbstbehaltes von 400 € gutgeschrieben. …“

18      § 2 Abs. 1 EAVG sah in der durch das Budgetbegleitgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 92/2004, im Folgenden: BBG) geänderten Fassung vor:

„Ein Anspruch auf Vergütung besteht für alle Betriebe, soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger liefern oder Wärme (Dampf oder Warmwasser) liefern, die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde.“

19      Mit dem Budgetbegleitgesetz vom 30. Dezember 2010 (BGBl. I Nr. 111/2010, im Folgenden: BBG 2011) wurde § 2 Abs. 1 EAVG wie folgt geändert:

„Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.“

20      Mit dem BBG 2011 wurde § 4 EAVG folgender Abs. 7 angefügt:

„Die §§ 2 und 3, jeweils in der Fassung des [BBG 2011], sind vorbehaltlich der Genehmigung durch die [Kommission] auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2010 beziehen.“

21      Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung führte das Bundesministerium für Finanzen (Österreich) in den Energieabgaben-Richtlinien 2011 dieses Ministeriums vom 15. April 2011, bei denen es sich um einen Auslegungsbehelf u. a. zur Energieabgabenvergütung handelt, aus, dass ab 1. Januar 2011 nur Produktionsbetrieben eine Energieabgabenvergütung zustehe.

22      Am 29. August 2013 änderte das Bundesministerium für Finanzen diese Richtlinien, indem es dieses Datum auf den 1. Februar 2011 festlegte.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

23      Mit Antrag vom 29. Dezember 2011 beantragte die Dilly’s Wellnesshotel GmbH, Betreiberin eines Hotels, die Vergütung von Energieabgaben für das Jahr 2011.


24      Mit Bescheid vom 21. Februar 2012 wies das Finanzamt Linz diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die §§ 2 und 3 EAVG nach dem BBG 2011 für nach dem 31. Dezember 2010 eingereichte Anträge die Energieabgabenvergütung auf Betriebe beschränkt habe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe. Für „Dienstleistungsbetriebe“ sei die Energieabgabenvergütung für Zeiträume nach diesem Datum somit ausgeschlossen.

25      Dilly’s Wellnesshotel erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

26      Mit Bescheid vom 23. März 2012 wies der Unabhängige Finanzsenat die Berufung als unbegründet ab.

27      Dilly’s Wellnesshotel erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.

28      Mit Erkenntnis vom 19. März 2013 hob der Verwaltungsgerichtshof (Österreich) diesen Bescheid auf. Er stellte u. a. fest, dass der Unabhängige Finanzsenat das Bestehen eines Anspruchs auf Energieabgabenvergütung für den Monat Januar 2011 zu Unrecht versagt habe.

29      Das an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenats getretene Bundesfinanzgericht (Österreich) legte dem Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV ein Vorabentscheidungsersuchen vor.

30      Mit Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly’s Wellnesshotel (C‑493/14, EU:C:2016:577), hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 800/2008 dahin auszulegen ist, dass das Fehlen eines ausdrücklichen Verweises auf diese Verordnung unter Angabe des Titels sowie eines Verweises auf die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union in einer Beihilferegelung wie derjenigen, um die es in der Rechtssache ging, in der jenes Urteil ergangen ist, der Annahme entgegensteht, dass diese Regelung gemäß dieser Verordnung die Voraussetzungen für eine Freistellung von der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht erfüllt.

31      Mit Erkenntnis vom 3. August 2016 gab das Bundesfinanzgericht der Berufung von Dilly’s Wellnesshotel Folge und erkannte ihm die Energieabgabenvergütung für 2011, und nicht nur für den Monat Januar dieses Jahres, zu, insbesondere mit der Begründung, dass der Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben vom Anspruch auf Energieabgabenvergütung wegen fehlender Freistellung von der Anmeldepflicht nicht in Kraft getreten sei.

32      Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision des Finanzamts Linz beim vorlegenden Gericht.


33      Mit weiterer Eingabe vom 25. Juli 2014 beantragte Dilly’s Wellnesshotel die Vergütung von Energieabgaben für den Zeitraum von Februar 2013 bis Januar 2014.

34      Mit Bescheid vom 9. Januar 2015 wies das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr diesen Antrag mit der Begründung ab, dass es sich bei einem Hotelbetrieb um einen Dienstleistungsbetrieb und nicht um ein Unternehmen handle, dessen Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liege. Ab 1. Februar 2011 sei eine Vergütung von Energieabgaben jedoch nur für Unternehmen möglich, deren Schwerpunkt die Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter sei.

35      Mit Erkenntnis vom 13. Februar 2017 gab das Bundesfinanzgericht der von Dilly’s Wellnesshotel dagegen erhobenen Beschwerde Folge und setzte die Energieabgabenvergütung antragsgemäß fest, wobei es dazu im Wesentlichen auf sein in Rn. 31 des vorliegenden Urteils angeführtes Erkenntnis vom 3. August 2016 verwies.

36      Gegen das Erkenntnis vom 13. Februar 2017 wendet sich die beim vorlegenden Gericht anhängige Revision des Finanzamts Kirchdorf Perg Steyr.

37      Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass es sich bei der Energieabgabenvergütung nach dem EAVG in der Fassung des BBG um eine Beihilfe handele, die von der Kommission durch Art. 3 und Rn. 72 der Entscheidung 2005/565/EG der Kommission vom 9. März 2004 über eine durch Österreich angewendete Beihilferegelung betreffend die Energieabgabenvergütung auf Erdgas und Elektrizität in den Jahren 2002 und 2003 (ABl. 2005, L 190, S. 13) implizit und unbefristet genehmigt sei.

38      Es führt auch aus, dass für den Fall, dass das Unionsrecht einer Einschränkung des Kreises der Beihilfeempfänger entgegenstehe, wie sie mit dem BBG 2011 eingeführt worden sei, wonach Anspruch auf Vergütung der Energieabgaben nur Betriebe haben sollten, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe, die vorherige nationale Regelung in Kraft bleiben sollte.

39      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass sich in den Ausgangsverfahren mehrere Fragen des Unionsrechts stellten, für deren Entscheidung es § 4 Abs. 7 EAVG auslegen müsse, der vorsehe, dass die Änderung der Rechtsvorschriften durch das BBG 2011 „vorbehaltlich der Genehmigung durch die [Kommission]“ anzuwenden sei.

40      Das vorlegende Gericht hat erstens Zweifel, ob die Beschränkung der Beihilferegelung durch das BBG 2011 bei der Kommission hätte angemeldet werden müssen.


41      Für den Fall, dass eine Anmeldepflicht für die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende geänderte Beihilferegelung bestanden habe, hat das vorlegende Gericht zweitens Zweifel, ob der Umstand, dass die Mitteilung an die Kommission nicht alle formalen Voraussetzungen der Verordnung Nr. 800/2008 erfüllt habe, dazu führe, dass die in Rede stehenden Beihilfen weiterhin an den gesamten bisherigen Kreis der Beihilfeempfänger des EAVG in der durch das BBG geänderten Fassung zu leisten sind, so dass ein Durchführungsgebot der vor der Änderung der Rechtsvorschriften durch das BBG 2011 bestehenden Beihilferegelung gegeben wäre.

42      Drittens hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob die Ermittlung der Steuerermäßigung durch eine im nationalen Gesetz festgelegte konkrete Berechnungsformel dem Erfordernis des Art. 44 Abs. 3 der Verordnung Nr. 651/2014 entspricht, wonach die Berechnung der Steuerermäßigung auf einer Senkung des anwendbaren Umweltsteuersatzes oder der Zahlung eines festen Ausgleichsbetrags oder einer Kombination beider Mechanismen basieren muss. Das vorlegende Gericht stellt sich ferner die Frage nach dem zeitlichen Geltungsbereich dieser Verordnung.

43      Unter diesen Umständen hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist eine Änderung einer genehmigten Beihilferegelung, mit der ein Mitgliedstaat auf die weitere Nutzung der Beihilfegenehmigung für eine bestimmte (trennbare) Gruppe von Beihilfeempfängern verzichtet und damit das Beihilfevolumen für eine bestehende Beihilfe lediglich reduziert, in einem Fall wie dem vorliegenden eine nach Art. 108 Abs. 3 AEUV (grundsätzlich) anmeldepflichtige Umgestaltung einer Beihilferegelung?

2.      Kann das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV im Falle eines Formfehlers im Rahmen der Anwendung der Verordnung Nr. 800/2008 zur Unanwendbarkeit einer Einschränkung einer genehmigten Beihilferegelung führen, so dass der Mitgliedstaat im Ergebnis durch das Durchführungsverbot zur Zahlung einer Beihilfe an bestimmte Beihilfeempfänger verpflichtet wird („Durchführungsgebot“)?

3.      a)      Erfüllt eine Regelung über die Vergütung von Energieabgaben wie die hier vorliegende, bei welcher der Vergütungsbetrag der Energieabgaben im Gesetz eindeutig durch eine Berechnungsformel festgelegt ist, die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 651/2014?

b)      Bewirkt Art. 58 Abs. 1 der Verordnung Nr. 651/2014 für den Zeitraum ab Januar 2011 die Freistellung dieser Regelung über die Vergütung von Energieabgaben?

 Zu den Vorlagefragen

 Vorbemerkungen

44      Die österreichische Regierung macht geltend, dass eine Kurzbeschreibung der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilferegelung, nach der eine teilweise Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie nur für Unternehmen vorgesehen sei, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe, der Kommission von der Republik Österreich übermittelt worden sei und diese Mitteilung als Mitteilung im vereinfachten Verfahren nach Art. 4 der Verordnung Nr. 794/2004 zu werten sei.

45      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass – wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat – in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits zuständig ist. In diesem Rahmen beschränkt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs darauf, sich anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit des Unionsrechts zu äußern, um dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu geben (Urteil vom 27. April 2017, A‑Rosa Flussschiff, C‑620/15, EU:C:2017:309, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Im vorliegenden Fall beruhen die dem Gerichtshof gestellten Fragen auf der Prämisse, dass die Republik Österreich die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Beihilferegelung nicht gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Kommission angemeldet hat. Insbesondere möchte das vorlegende Gericht mit seiner ersten und seiner dritten Frage klären lassen, ob diese Regelung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegt oder ob sie aufgrund der Verordnung Nr. 651/2014 von dieser Pflicht befreit ist, während es mit seiner zweiten Frage wissen möchte, welche möglichen Schlussfolgerungen es aus dem Verstoß gegen diese Pflicht ziehen müsste.

47      Die vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen der Kommission und von Dilly’s Wellnesshotel sind ebenfalls auf diese Prämisse gestützt. Die Kommission weist darauf hin, dass unter der Verordnung Nr. 800/2008 eine Kurzbeschreibung über die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung nicht eine ordnungsgemäße Anmeldung gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV ersetzen könne und die Republik Österreich auch nicht gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 794/2004 das in deren Anhang II vorgesehene Anmeldeformular für das vereinfachte Verfahren verwendet habe.


48      Folglich und ohne Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Anmeldung einer Beihilferegelung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende als gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV durchgeführt angesehen werden kann, hat der Gerichtshof – da diese nicht Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens ist – auf die in der vorliegenden Rechtssache gestellten Fragen unter der Prämisse zu antworten, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Beihilferegelung nicht bei der Kommission angemeldet worden ist.

 Zur ersten Frage

49      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 108 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung, mit der eine Beihilferegelung geändert wird, indem der Kreis der Empfänger dieser Beihilfe verkleinert wird, grundsätzlich der in dieser Bestimmung vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegt.

50      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Frage einer solchen Anmeldepflicht vorbehaltlich der Möglichkeit geprüft wird, dass die in Rede stehende Beihilferegelung aufgrund der Anwendung einer Gruppenfreistellungsverordnung auf diese Regelung von dieser Pflicht befreit ist, was im Rahmen der Antwort auf die dritte Frage geprüft wird.

51      Wie aus Rn. 44 des vorliegenden Urteils hervorgeht, sieht im vorliegenden Fall die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung eine teilweise Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie nur für Unternehmen vor, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht. Folglich sind Dienstleistungserbringer wie Dilly’s Wellnesshotel nach dieser Regelung von der Vergütung von Energieabgaben ausgeschlossen.

52      Es ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage von der – im Rahmen der vorliegenden Rechtssache im Übrigen nicht beanstandeten – Prämisse ausgeht, dass die vor der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilferegelung geltende Beihilferegelung, mit der sowohl Produktionsbetriebe als auch Dienstleistungsbetriebe Anspruch auf eine Energieabgabenvergütung hatten, von der Kommission gemäß der Entscheidung 2005/565 stillschweigend genehmigt wurde.

53      Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Fall diese Prämisse, unbeschadet ihrer Gültigkeit, für die Zwecke der Beantwortung dieser Frage zu berücksichtigen, so dass die vor der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilferegelung geltende Beihilferegelung als bestehende Beihilfe gemäß Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 659/1999 anzusehen ist.


54      In der Sache ist zur ersten Frage darauf hinzuweisen, dass die in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehene Anmeldepflicht ein Grundbestandteil des mit dem AEU-Vertrag im Bereich der staatlichen Beihilfen eingerichteten Kontrollsystems ist. Im Rahmen dieses Systems sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Die dem betroffenen Mitgliedstaat obliegende Verpflichtung, jede neue Beihilfe bei der Kommission anzumelden, wird in Art. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 präzisiert (Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly’s Wellnesshotel, C‑493/14, EU:C:2016:577, Rn. 32).

56      Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, sind Maßnahmen als neue Beihilfen, die der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegen, anzusehen, die nach dem Inkrafttreten des AEU‑Vertrags erlassen worden und auf die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen gerichtet sind, wobei sich diese Umgestaltung auf bestehende Beihilfen oder auf der Kommission mitgeteilte ursprüngliche Vorhaben beziehen kann (vgl. u. a. Urteile vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit, C‑44/93, EU:C:1994:311, Rn. 13, und vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C‑138/09, EU:C:2010:291, Rn. 46).

57      Nach Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 sind neue Beihilfen nämlich alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen.

58      Dazu definiert Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 794/2004 die Änderung einer bestehenden Beihilfe als jede Änderung außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt haben kann.

59      Gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 794/2004 zählt u. a. die Verschärfung der Kriterien einer genehmigten Beihilferegelung zu den grundsätzlich anmeldepflichtigen Änderungen einer bestehenden Beihilfe.

60      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird bei der Prüfung der Frage, ob eine Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV darstellt, außerdem u. a. der Kreis der Begünstigten, für die die Gewährung dieser Beihilfe vorgesehen ist, berücksichtigt, um insbesondere den selektiven Charakter dieser Maßnahme zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C‑143/99, EU:C:2001:598, Rn. 33 bis 36 sowie Rn. 40 und 55).


61      Daraus folgt, dass eine Änderung der Kriterien, nach denen die Beihilfeempfänger ermittelt werden, nicht auf eine Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art beschränkt ist, sondern einen Umstand darstellt, dessen Auswirkungen die Frage, ob eine Maßnahme als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen ist, und folglich die Notwendigkeit, diese Beihilfe gemäß der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Pflicht mitzuteilen, beeinflussen können.

62      Wie die Kommission zu Recht geltend macht, beschränkt sich die Kontrolle, die dieses Organ nach der gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV erfolgten Anmeldung eines Projekts zur Änderung des Kreises der Begünstigten einer Beihilferegelung ausüben soll, nämlich nicht auf die Prüfung, ob diese Änderung zu einer Verringerung der Zahl der Begünstigten geführt hat, sondern umfasst insbesondere eine Beurteilung der Frage, ob die sich aus der genannten Änderung ergebende Umgestaltung der Anwendungskriterien durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. Die vorherige Anmeldung einer solchen Änderung ermöglicht aber gerade die Prüfung, ob dies der Fall ist.

63      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 108 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung, mit der eine Beihilferegelung geändert wird, indem der Kreis der Empfänger dieser Beihilfe verkleinert wird, grundsätzlich der in dieser Bestimmung vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegt.

 Zur dritten Frage

 Zum zweiten Teil der dritten Frage

64      Mit dem zweiten Teil seiner dritten Frage, der zuerst zu prüfen ist, da er den zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 651/2014 betrifft, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 58 Abs. 1 dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass Beihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage einer Beihilferegelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden gewährt wurden, gemäß dieser Verordnung von der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht freigestellt werden können.

65      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 109 AEUV der Rat alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Art. 107 und 108 AEUV erlassen und insbesondere die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie die Arten von Beihilfen festlegen kann, die von dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren ausgenommen sind. Ferner kann die Kommission nach Art. 108 Abs. 4 AEUV Verordnungen zu den Arten staatlicher Beihilfen erlassen, für die der Rat nach Art. 109 AEUV festgelegt hat, dass sie von dem in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Verfahren ausgenommen werden können (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Die Verordnung Nr. 994/98, auf deren Grundlage später die Verordnung Nr. 800/2008 erlassen wurde, wurde gemäß Art. 94 des EG-Vertrags (später Art. 89 EG, jetzt Art. 109 AEUV) erlassen (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). Letztere wurde ihrerseits aufgehoben und durch die Verordnung Nr. 651/2014 ersetzt, die ebenfalls auf der Grundlage der Verordnung Nr. 994/98 erlassen wurde.

67      Daraus ergibt sich unabhängig von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung aller Maßnahmen, mit denen eine Beihilfe eingeführt oder umgestaltet werden soll, die den Mitgliedstaaten nach den Verträgen obliegt und, wie aus Rn. 54 des vorliegenden Urteils hervorgeht, einen Grundbestandteil des Kontrollsystems von staatlichen Beihilfen darstellt, dass sich ein Mitgliedstaat, wenn eine von ihm erlassene Beihilfemaßnahme die einschlägigen Voraussetzungen der Verordnung Nr. 651/2014 erfüllt, auf die Möglichkeit einer Freistellung von seiner Anmeldepflicht berufen kann (vgl. zur Verordnung Nr. 800/2008 Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly’s Wellnesshotel, C‑493/14, EU:C:2016:577, Rn. 36).

68      Umgekehrt ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 651/2014, dass alle Beihilfen, die nicht nach dieser Verordnung oder früher geltenden, nach Art. 1 der Verordnung Nr. 994/98 erlassenen Verordnungen von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt sind, von der Kommission in Bezug auf die einschlägigen Rahmen, Leitlinien und Mitteilungen geprüft werden.

69      Hierzu hat, wie in Rn. 30 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der Gerichtshof im Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly’s Wellnesshotel (C‑493/14, EU:C:2016:577), für Recht erkannt, dass eine Beihilferegelung wie diejenige, um die es in dem Rechtsstreit ging, zu dem jenes Urteil ergangen ist, nicht von der Anmeldepflicht nach der Verordnung Nr. 800/2008 freigestellt war, da diese Regelung keinen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 enthalten habe. Aus dem Vorabentscheidungsersuchen in der vorliegenden Rechtssache ergibt sich, dass die Beihilferegelung, um die es in dem Rechtsstreit ging, zu dem das genannte Urteil ergangen ist, auch diejenige ist, die in den Ausgangsverfahren in Rede steht. Aus der in den Rn. 30 bis 32 sowie 35 und 36 des vorliegenden Urteils ausgeführten Vorgeschichte der in dieser Vorlage dargestellten Rechtsstreitigkeiten ergibt sich nämlich, dass die Revisionen, mit denen das vorlegende Gericht befasst ist, gegen die Erkenntnisse gerichtet sind, mit denen das Bundesfinanzgericht nach dem Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly’s Wellnesshotel (C‑493/14, EU:C:2016:577), die von Dilly’s Wellnesshotel beantragte Vergütung der Energieabgaben gewährt hat.

70      Der Umstand, dass diese Regelung wegen des Fehlens eines ausdrücklichen Verweises in der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilferegelung auf die Verordnung Nr. 800/2008 nicht in den Genuss einer Freistellung nach dieser Verordnung kommen kann, ist jedoch an sich nicht geeignet, zu verhindern, dass diese Regelung die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt, die in der Verordnung Nr. 651/2014 vorgesehen sind, die, wie aus den Rn. 9 und 66 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die Verordnung Nr. 800/2008 aufgehoben und ersetzt hat. Wie sich nämlich aus den Erwägungsgründen 2 bis 4 der Verordnung Nr. 651/2014 ergibt, zielte diese durch die Überarbeitung der Verordnung Nr. 800/2008 insbesondere darauf ab, besser die Voraussetzungen festzulegen, unter denen bestimmte Gruppen von Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, und den Geltungsbereich der Gruppenfreistellungen auszudehnen. Daher ist, wie sowohl aus Art. 3 als auch aus dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 651/2014 hervorgeht, im Hinblick auf alle in der Verordnung Nr. 651/2014 vorgesehenen, sowohl allgemeinen als auch spezifischen, Voraussetzungen für die betreffende Gruppe von Beihilfen zu prüfen, ob eine Beihilfe nach dieser Verordnung freigestellt werden kann.

71      Was die Frage betrifft, ob die Beihilfen, die auf der Grundlage einer Beihilferegelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden gewährt wurden, nach der Verordnung Nr. 651/2014 von der Anmeldepflicht freigestellt werden können, ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 651/2014 – wie auch die Verordnung Nr. 800/2008 – und die in ihr vorgesehenen Voraussetzungen als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Anmeldepflicht eng auszulegen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly’s Wellnesshotel, C‑493/14, EU:C:2016:577, Rn. 37).

72      Dieser Ansatz wird durch die mit den allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnungen für Beihilfen verfolgten Ziele bestätigt, wie sie in den Erwägungsgründen 4 und 5 der Verordnung Nr. 994/98 genannt sind. Kann nämlich die Kommission solche Verordnungen erlassen, um eine wirksame Überwachung der Wettbewerbsregeln im Bereich staatlicher Beihilfen zu gewährleisten und die Verwaltungsabläufe zu vereinfachen – ohne die Kontrolle der Kommission in diesem Bereich zu schwächen –, so haben sie auch die Stärkung der Transparenz und der Rechtssicherheit zum Ziel. Die Einhaltung der von diesen Verordnungen – also auch der Verordnung Nr. 651/2014 – vorgesehenen Voraussetzungen ermöglicht es, die vollständige Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly’s Wellnesshotel, C‑493/14, EU:C:2016:577, Rn. 38).

73      Im vorliegenden Fall betreffen die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilfen die Vergütung der Energieabgaben für das Jahr 2011 sowie für den Zeitraum von Februar 2013 bis Januar 2014, während die Verordnung Nr. 651/2014 gemäß ihrem Art. 59 am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist.

74      Wie schon aus der Überschrift von Art. 58 der Verordnung Nr. 651/2014 hervorgeht, sieht dieser Artikel Übergangsbestimmungen für staatliche Beihilfen vor, auf die sich seine Bestimmungen beziehen. Insbesondere bestimmt Art. 58 Abs. 1, dass die Verordnung Nr. 651/2014 für vor ihrem Inkrafttreten gewährte Einzelbeihilfen gilt, sofern diese alle Voraussetzungen dieser Verordnung, ausgenommen Art. 9, erfüllen, wobei der letztgenannte Artikel Veröffentlichungs- und Informationspflichten im Zusammenhang mit Beihilfemaßnahmen vorsieht.

75      Nach Art. 2 Nr. 14 der Verordnung Nr. 651/2014 umfasst der Begriff „Einzelbeihilfe“ im Sinne dieser Verordnung u. a. Beihilfen, die einzelnen Empfängern auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden. Die von der Klägerin in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Steuererleichterungen fallen unter diesen Begriff.

76      Daraus folgt, dass bereits nach dem Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 der Verordnung Nr. 651/2014 die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilfen, obwohl sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurden, gleichwohl von der dort geregelten Anmeldepflicht freigestellt werden können.

77      Diese Auslegung steht zudem mit dem im dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 651/2014 genannten Ziel in Einklang, eine bessere Prioritätensetzung bei der Durchsetzung des Beihilferechts zu ermöglichen. Wie sich nämlich aus dem zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, war die Überarbeitung der Verordnung Nr. 800/2008 ein zentrales Element der Modernisierung der Beihilfenpolitik der Union, da diese eine umfassende Überarbeitung der Beihilfevorschriften mit sich brachte und zu ihren Hauptzielen die Konzentration der Ex-ante-Prüfung von Beihilfemaßnahmen durch die Kommission auf Fälle mit besonders großen Auswirkungen auf den Binnenmarkt zählte.

78      Die in Rn. 76 des vorliegenden Urteils dargestellte Auslegung von Art. 58 Abs. 1 der Verordnung Nr. 651/2014 kann nicht durch das Vorbringen von Dilly’s Wellnesshotel in Frage gestellt werden, dass dieser Absatz in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 und 3 auszulegen sei. Wie der Generalanwalt in Nr. 53 seiner Schlussanträge ausführt, verlangt Art. 58 Abs. 1 der Verordnung Nr. 651/2014 nämlich keineswegs, dass die in den anderen Absätzen dieses Artikels festgelegten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Abs. 1 anwendbar ist, da Art. 58 Abs. 1 bis 4 jeweils Übergangsbestimmungen für unterschiedliche Situationen vorsehen.

79      Nach alledem ist festzustellen, dass, wie die österreichische Regierung und die Kommission geltend machen, Art. 58 Abs. 1 der Verordnung Nr. 651/2014 die vor dem 1. Juli 2014 gewährten Einzelbeihilfen, wie sie nach der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung gewährt wurden, von der Anmeldepflicht befreit, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen dieser Verordnung, ausgenommen Art. 9, erfüllen.

80      Folglich ist auf den zweiten Teil der dritten Frage zu antworten, dass Art. 58 Abs. 1 der Verordnung Nr. 651/2014 dahin auszulegen ist, dass Beihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage einer Beihilferegelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden gewährt wurden, gemäß dieser Verordnung von der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht freigestellt werden können.

 Zum ersten Teil der dritten Frage

81      Im ersten Teil seiner dritten Frage bezieht sich das vorlegende Gericht allgemein auf die in der Verordnung Nr. 651/2014 vorgesehenen Voraussetzungen, ohne eine ihrer spezifischen Bestimmungen zu nennen. Aus dem Wortlaut dieser Frage und aus anderen Feststellungen im Vorabentscheidungsersuchen, wie sie in Rn. 42 des vorliegenden Urteils wiedergegeben worden sind, ergibt sich jedoch, dass das vorlegende Gericht mit dieser Frage klären möchte, ob die in Art. 44 Abs. 3 dieser Verordnung vorgesehene Voraussetzung in den Ausgangsverfahren erfüllt ist.

82      Der Wortlaut des ersten Teils der dritten Frage bezieht sich insbesondere darauf, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung ausdrücklich eine Berechnungsformel für den Vergütungsbetrag der Energieabgaben festlegt, während Art. 44 Abs. 3 der Verordnung Nr. 651/2014 vorsieht, dass die Beihilferegelungen in Form von Steuerermäßigungen auf einer Senkung des anwendbaren Umweltsteuersatzes, der Zahlung eines festen Ausgleichsbetrags oder einer Kombination solcher Mechanismen basieren müssen. Im Übrigen legt das vorlegende Gericht zwar in seinem Vorabentscheidungsersuchen detailliert die Gründe für seine Zweifel dar, ob die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Beihilferegelung die in dieser Bestimmung vorgesehene Voraussetzung erfüllt, vertritt aber ausdrücklich die Auffassung, dass sowohl die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung Nr. 651/2014 als auch diejenigen, die sich aus verschiedenen anderen Bestimmungen des Kapitels I dieser Verordnung ergäben, im Rahmen der Ausgangsverfahren erfüllt seien.

83      Folglich ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit dem ersten Teil seiner dritten Frage wissen möchte, ob Art. 44 Abs. 3 der Verordnung Nr. 651/2014 dahin auszulegen ist, dass eine Beihilferegelung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, für die der Betrag der Vergütung von Energieabgaben ausdrücklich in einer Berechnungsformel festgelegt ist, die in der nationalen Regelung, mit der diese Beihilferegelung eingeführt wird, vorgesehen ist, mit dieser Bestimmung vereinbar ist.

84      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 der Verordnung Nr. 651/2014 u. a. Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen auf der Grundlage von Beihilferegelungen im Sinne des Art. 107 Abs. 2 oder 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt sind, sofern diese Beihilferegelungen und Beihilfen alle Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung sowie die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden spezifischen Voraussetzungen des Kapitels III erfüllen.

85      Die Bestimmungen des Art. 44 der Verordnung Nr. 651/2014 in Kapitel III dieser Verordnung gelten, wie sich aus der Überschrift dieses Artikels und aus dessen Abs. 1 ergibt, für Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen nach der Richtlinie 2003/96. Daher ist davon auszugehen, dass diese Bestimmungen im Rahmen der Ausgangsverfahren anwendbar sind, unbeschadet der Frage, ob die in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen bei der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilferegelung tatsächlich erfüllt sind, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

86      In Bezug auf die Frage, ob eine solche Beihilferegelung den Erfordernissen des Art. 44 Abs. 3 der Verordnung Nr. 651/2014 genügt, ergibt sich aus der Wahlmöglichkeit, die der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten mit dieser Bestimmung eingeräumt hat, indem sie eine Ermäßigung des anwendbaren Steuersatzes, die Zahlung eines festen Ausgleichsbetrags oder eine Kombination der beiden vorsehen können, dass diese Bestimmung, wie die Kommission geltend macht, gewährleisten soll, dass der gewählte Mechanismus der Steuerermäßigung ermöglicht, in transparenter Weise festzulegen, welcher Steuerabzug tatsächlich anwendbar ist, und dabei den Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum in Bezug auf die Modalitäten dieses Mechanismus lässt.

87      Hierzu heißt es im 64. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 651/2014 u. a., dass die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben sollten, die Steuerermäßigungsregelung auf einen Mechanismus für die Zahlung eines festen jährlichen Ausgleichsbetrags (Steuerrückzahlung) zu stützen, damit das Preissignal, das mit der Umweltsteuer für die Unternehmen gesetzt werden soll, besser erhalten bleibt.

88      Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel, die Transparenz des Mechanismus der Berechnung der Steuerermäßigung zu gewährleisten, dem mit der Verordnung Nr. 651/2014 verfolgten Ziel entspricht und in deren Erwägungsgründen 3 bis 5 hervorgehoben wird, dass die Transparenz und die Überwachung der Einhaltung der Beihilfevorschriften auf nationaler und Unionsebene verstärkt werden müssen. Wie nämlich aus Rn. 72 des vorliegenden Urteils hervorgeht, gehört dieses Ziel zu den Zielen, die im Allgemeinen mit den allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnungen für Beihilfen verfolgt werden.

89      Im vorliegenden Fall geht aus den beim Gerichtshof eingereichten Unterlagen hervor, dass die die Beihilfe darstellenden Steuerermäßigungen, die aufgrund der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilferegelung gewährt wurden, auf einer Berechnungsformel beruhen, die konkret in der nationalen Regelung, mit der diese Beihilferegelung eingeführt wird, festgelegt ist. Insbesondere sind gemäß dieser Regelung Energieabgaben für ein Kalenderjahr zu vergüten, soweit sie insgesamt 0,5 % des Nettoproduktionswerts des Unternehmens übersteigen. Darüber hinaus beschränkt diese Regelung den Vergütungsbetrag auf die in der Richtlinie 2003/96 vorgesehenen Mindeststeuerbeträge. Die nationale Verwaltung verfügt im Übrigen über keinen Ermessensspielraum hinsichtlich der Höhe der Steuerermäßigung, die sich aus dieser Berechnungsformel ergibt.


90      Nach dieser Regelung entspricht somit der Betrag der zu vergütenden Energieabgaben entweder der Differenz zwischen der Gesamtsumme dieser Abgaben und 0,5 % des Nettoproduktionswerts des begünstigten Unternehmens oder der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag dieser Abgaben und den auf die betreffenden Energiequellen anwendbaren Mindeststeuerbeträgen. Von diesen beiden Berechnungsmethoden wird diejenige angewandt, die den niedrigsten Betrag der zu vergütenden Energieabgaben ergibt.

91      Daraus folgt, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung aufgrund der von ihr vorgesehenen Berechnungsformel zwei mögliche ermäßigte Sätze der Umweltsteuer und denjenigen der beiden festlegt, der für jedes begünstigte Unternehmen anzuwenden ist. Eine solche Berechnungsformel erlaubt es den nationalen Behörden nicht, den Betrag der Abgabe, den das Unternehmen tatsächlich zu entrichten hat, frei zu bestimmen, da dieser dem Betrag entspricht, den die Finanzbehörden nach Zahlung der so berechneten Vergütung einbehalten.

92      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass, wie die Kommission geltend macht, jede der in den Rn. 89 und 90 des vorliegenden Urteils dargestellten alternativen Berechnungsmethoden, aus denen sich die in der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung vorgesehene Berechnungsformel zusammensetzt, eine Senkung des anwendbaren Umweltsteuersatzes im Sinne von Art. 44 Abs. 3 der Verordnung Nr. 651/2014 mit sich bringt. Im Rahmen der ersten dieser Berechnungsmethoden wird der anwendbare Steuersatz nämlich tatsächlich auf 0,5 % des Nettoproduktionswerts des begünstigten Unternehmens reduziert, während im Rahmen der zweiten Berechnungsmethode der anwendbare Steuersatz tatsächlich auf den Mindeststeuerbetrag beschränkt wird, der für die betreffende Energiequelle gilt.

93      Daher ist festzustellen, dass eine Beihilferegelung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende auf einem der in Art. 44 Abs. 3 der Verordnung Nr. 651/2014 vorgesehenen besonderen Mechanismen der Umweltsteuerermäßigung beruht, so dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Voraussetzung als erfüllt anzusehen ist.

94      Diese Überlegung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung eine Berechnungsformel vorsieht, aus der sich zwei unterschiedliche ermäßigte Steuersätze ergeben, da diese Regelung, wie aus den Rn. 89 bis 91 des vorliegenden Urteils hervorgeht, auch ermöglicht, festzustellen, welcher dieser beiden Sätze in einem konkreten Fall tatsächlich anzuwenden ist, so dass das Vorliegen zweier alternativer Steuersätze das mit Art. 44 Abs. 3 der Verordnung Nr. 651/2014 verfolgte und in den Rn. 86 und 87 des vorliegenden Urteils dargestellte Ziel nicht in Frage stellt.

95      Nach alledem ist auf den ersten Teil der dritten Frage zu antworten, dass Art. 44 Abs. 3 der Verordnung Nr. 651/2014 dahin auszulegen ist, dass eine Beihilferegelung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, für die der Betrag der Vergütung von Energieabgaben ausdrücklich in einer Berechnungsformel festgelegt ist, die in der nationalen Regelung, mit der diese Beihilferegelung eingeführt wird, vorgesehen ist, mit dieser Bestimmung vereinbar ist.

 Zur zweiten Frage

96      Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, welche Schlussfolgerungen es für die Rechtsstreitigkeiten in den Ausgangsverfahren ziehen müsste, falls der Gerichtshof entscheiden sollte, dass eine Beihilferegelung wie die in diesen Rechtsstreitigkeiten in Rede stehende nach Art. 108 Abs. 3 AEUV hätte angemeldet werden müssen, so dass die aufgrund dieser Beihilferegelung gewährten Beihilfen als rechtswidrig anzusehen wären.

97      Aus den Antworten auf die erste und die dritte Frage ergibt sich jedoch, dass ungeachtet der grundsätzlichen Pflicht zur Anmeldung einer Beihilferegelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nach Art. 108 Abs. 3 AEUV die in den in diesen Rechtsstreitigkeiten fraglichen Zeiträumen aufgrund dieser Beihilferegelung gewährten Beihilfen gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 651/2014 von dieser Pflicht befreit sind, soweit alle Voraussetzungen des Kapitels I und des Art. 44 dieser Verordnung erfüllt sind, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

98      Die zweite Frage braucht somit nicht beantwortet zu werden.

 Kosten

99      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 108 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, mit der eine Beihilferegelung geändert wird, indem der Kreis der Empfänger dieser Beihilfe verkleinert wird, grundsätzlich der in dieser Bestimmung vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegt.

2.      Art. 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV ist dahin auszulegen, dass Beihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage einer Beihilferegelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden gewährt wurden, gemäß dieser Verordnung von der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht freigestellt werden können.

3.      Art. 44 Abs. 3 der Verordnung Nr. 651/2014 ist dahin auszulegen, dass eine Beihilferegelung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, für die der Betrag der Vergütung von Energieabgaben ausdrücklich in einer Berechnungsformel festgelegt ist, die in der nationalen Regelung, mit der diese Beihilferegelung eingeführt wird, vorgesehen ist, mit dieser Bestimmung vereinbar ist.

Regan

Jarukaitis

Juhász

Ilešič

 

Lycourgos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. November 2019.

Der Kanzler

 

Der Präsident der Fünften Kammer

A. Calot Escobar

 

E. Regan


*      Verfahrenssprache: Deutsch.