Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 19. April 2019 – Porin kaupunki

(Rechtssache C-328/19)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Porin kaupunki

Andere Verfahrensbeteiligte: Porin Linjat Oy, Lyttylän Liikenne Oy

Vorlagefragen

Ist Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge dahin auszulegen, dass das Modell der verantwortlichen Gemeinde nach Art des hier in Rede stehenden Kooperationsvertrags zwischen Gemeinden die Voraussetzungen einer vom Anwendungsbereich der Richtlinie nicht erfassten Kompetenzübertragung (C-51/15, Remondis) oder einer der Pflicht zum Aufruf zum Wettbewerb nicht unterliegenden horizontalen Zusammenarbeit (C-386/11, Piepenbrock mit Rechtsprechungsnachweisen) erfüllt, oder liegt hier ein sonstiger, dritter Fall vor?

Sofern das Modell der verantwortlichen Gemeinde nach Maßgabe des Kooperationsvertrags die Voraussetzungen einer Kompetenzübertragung erfüllt: Gilt bei einer nach der Kompetenzübertragung erfolgenden Vergabe von Aufträgen die öffentliche Stelle, auf die die Kompetenz übertragen wurde, als Auftraggeber und kann diese öffentliche Stelle aufgrund der ihr von den anderen Gemeinden übertragenen Kompetenz als verantwortliche Gemeinde Dienstleistungsaufträge an eine mit ihr verbundene Einrichtung auch insoweit ohne Aufruf zum Wettbewerb vergeben, als die Vergabe dieser Dienstleistungsaufträge ohne das Institut der verantwortlichen Gemeinde den Gemeinden, die die Kompetenz übertragen haben, als deren eigene Aufgabe oblegen hätte?

Sofern das Modell der verantwortlichen Gemeinde nach Maßgabe des Kooperationsvertrags dagegen die Voraussetzungen einer horizontalen Zusammenarbeit erfüllt: Können die an der Kooperation mitwirkenden Gemeinden Dienstleistungsaufträge ohne Aufruf zum Wettbewerb an eine an der Kooperation teilnehmende Gemeinde vergeben, die diese Dienstleistungsaufträge ohne Aufruf zum Wettbewerb an eine mit ihr verbundene Einrichtung vergeben hat?

Wird im Rahmen der Prüfung, ob eine Gesellschaft den wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit für die Gemeinde ausübt, unter deren Kontrolle sie steht, bei der Berechnung des sich auf die Gemeinde beziehenden Umsatzes der Umsatz einer im Eigentum der Gemeinde stehenden Gesellschaft, die den Verkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/20072 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (Verordnung über öffentliche Personenverkehrsdienste) betreibt, insoweit berücksichtigt, als die Gesellschaft diesen Umsatz aus dem Verkehr erzielt, den die Gemeinde als zuständige Behörde im Sinne der Verordnung über öffentliche Personenverkehrsdienste organisiert?

____________

1 ABl. 2004, L 134, S. 114.

2 ABl. 2007, L 315, S. 1.