URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

17. Februar 2011(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke F 1-LIVE – Ältere Gemeinschaftsbildmarke, ältere nationale Wortmarken und ältere internationale Wortmarke F 1 und F 1 Formula 1 – Zurückweisung des Widerspruchs durch die Beschwerdekammer – Relative Eintragungshindernisse – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

In der Rechtssache T‑10/09

Formula One Licensing BV mit Sitz in Rotterdam (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen B. Klingberg und K. Sandberg,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten,

Beklagter,

anstelle der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM, der Racing-Live SAS, zugelassene Streithelferin:

Global Sports Media Ltd mit Sitz in Hamilton (Bermudas), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte T. de Haan und J.‑J. Evrard, dann Rechtsanwalt T. de Haan,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Oktober 2008 (Sache R 7/2008‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Racing-Live SAS und der Formula One Licensing BV

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Papasavvas und N. Wahl (Berichterstatter),

Kanzlerin: K. Pocheć, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 14. Januar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 30. März 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 10. April 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2010

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 13. April 2004 meldete die Racing-Live SAS nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 38 und 41 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 16: „Magazine, Broschüren, Bücher; alle Produkte beziehen sich auf die Formel 1“;

–        Klasse 38: „Mitteilungen über und Verbreitung von Büchern, Magazinen und Journalen über Computerterminals; all diese Leistungen beziehen sich auf die Formel 1“;

–        Klasse 41: „Elektronische Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften und Periodika; Informationen im Bereich Unterhaltung; Organisation von Wettbewerben über das Internet; Reservierung von Karten für Veranstaltungen; Online-Spiele; all diese Leistungen beziehen sich auf die Formel 1“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 5/2005 vom 31. Januar 2005 veröffentlicht.

5        Am 2. Mai 2005 legte die Klägerin, die Formula One Licensing BV, nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) gegen die Eintragung der angemeldeten Marke Widerspruch mit der Begründung ein, dass Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009) bestehe.

6        Der Widerspruch war insbesondere auf folgende ältere Eintragungen gestützt:

–        drei Eintragungen des Wortzeichens F 1: internationale Eintragung Nr. 732134 vom 20. Dezember 1999 mit Schutzwirkung für Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien und Ungarn für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 38 und 41, darunter die von der Anmeldemarke erfassten, deutsche Eintragung Nr. 30007412 vom 10. Mai 2000 für die Dienstleistung „Organisation von Sportveranstaltungen“ in Klasse 41 und die Eintragung im Vereinigten Königreich 2277746D vom 13. August 2001 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 („Papier, Pappe, Karton, Druck‑, Mal‑ und Zeichen-Sets; Kataloge“) und 38 („Telekommunikationsdienste; elektronische Übertragung von Daten, Bildern und Ton über Computerterminals und ‑netze“);

–        folgende am 19. Mai 2003 eingetragene Gemeinschaftsbildmarke (Nr. 631531) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 38 und 41, darunter die von der Anmeldemarke erfassten:

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7        Der Widerspruch, für den alle von den älteren Marken erfassten Waren und Dienstleistungen angeführt wurden, richtete sich gegen alle in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

8        Die Klägerin machte geltend, alle ihre Marken hätten eine große Kennzeichnungskraft, da sie seit Jahren in Zusammenhang mit verschiedenen Waren und Dienstleistungen benutzt würden.

9        Mit Entscheidung vom 17. Oktober 2007 wies die Widerspruchsabteilung des HABM, die sich dafür allein auf die ältere international registrierte Marke Nr. 732134 stützte, die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurück. Sie stellte fest, dass zwischen den mit den Marken gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen Ähnlichkeit oder Identität und zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen eine mittlere Ähnlichkeit bestehe und dass daher eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zu bejahen sei.

10      Am 14. Dezember 2007 legte die Streithelferin beim HABM nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung eine Beschwerde ein.

11      Mit Entscheidung vom 16. Oktober 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Erste Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf. Zur Begründung führte sie aus, dass selbst dann, wenn die betreffenden Waren und Dienstleistungen als identisch oder ähnlich anzusehen wären, keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zwischen der Anmeldemarke und den Marken der Klägerin bestehe, da die einander gegenüberstehenden Zeichen offenkundige Unterschiede aufwiesen. Die Beschwerdekammer war außerdem der Auffassung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, die sich aus gewöhnlichen Verbrauchern und gewerblichen Verwendern zusammensetzten, die Verbindung des Buchstabens „F“ mit der Ziffer „1“ als Gattungsbegriff für eine Rennwagenkategorie und im weiteren Sinne für Rennen mit diesen Wagen verstünden. Sie befand weiter, dass sich die Bekanntheit der älteren Marken nur auf den Bestandteil „f 1“ der unter der Nr. 631531 eingetragenen Marke beziehe.

12      Zu Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 vertrat die Beschwerdekammer den Standpunkt, dass zwar die ältere Bildmarke ein Image von Spitzentechnologie, Exklusivität und Luxus vermitteln könne, dass dieses Image jedoch ausschließlich über den Bestandteil „f 1“ als Logo F 1 transportiert werde. Nur wenige Verbraucher sprächen aber der Abkürzung F 1 Kennzeichnungskraft zu, es sei denn, sie trete zusammen mit dem erwähnten Logo auf. Hierzu stellte die Beschwerdekammer fest, dass kein Bestandteil der Anmeldemarke dem Publikum dieses Logo in Erinnerung rufe und dass die Anmeldemarke daher nicht von den älteren Marken profitiere, deren Wertschätzung nicht beeinträchtige und es der Anmelderin nicht ermögliche, das positive Image dieser Marken in unlauterer Weise auszunutzen.

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

13      Mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichts am 14. Januar 2009 eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

14      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen;

–        der Streithelferin die im Rahmen des Verfahrens vor dem HABM entstandenen Kosten aufzuerlegen.

15      Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

16      Mit Fernkopie vom 8. Juni 2010 haben die Racing-Live SAS und die Global Sports Media Ltd dem Gericht mitgeteilt, dass Erstere die Anmeldemarke (F 1-LIVE) auf Letztere übertragen habe, und beantragt, es der Global Sports Media als neuer Inhaberin dieser Marke zu gestatten, anstelle der ursprünglichen Markeninhaberin in das Verfahren einzutreten. Da das HABM in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dagegen keine Einwände zu erheben, hat das Gericht den beantragten Eintritt in das Verfahren gestattet, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist.

 Rechtliche Würdigung

 1. Zur Zulässigkeit der erstmals vor dem Gericht vorgelegten Unterlagen

17      Das HABM und die Streithelferin machen zunächst geltend, dass die Anlagen A 6 bis A 10 der Klageschrift im Verwaltungsverfahren vor dem HABM nie vorgelegt worden seien und daher für unzulässig zu erklären seien.

18      Nach ständiger Rechtsprechung dient die beim Gericht erhobene Aufhebungsklage der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern im Sinne von Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009), so dass es in diesem Rahmen nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen den Sachverhalt zu überprüfen. Tatsachen, die vor dem Gericht geltend gemacht werden, ohne dass sie vorher den Dienststellen des HABM zur Kenntnis gebracht worden sind, können die Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung nur berühren, wenn das HABM sie von Amts wegen hätte berücksichtigen müssen (Urteile des Gerichts vom 13. Juli 2004, Samar/HABM – Grotto [GAS STATION], T‑115/03, Slg. 2004, II‑2939, Randnr. 13, und vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, Slg. 2005, II‑4891, Randnr. 19).

19      Bei den fraglichen Anlagen A 6 bis A 10 handelt es sich um Beweisstücke, die nicht zuvor dem HABM vorgelegt wurden. Sie sind daher für unzulässig zu erklären, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht oder die Verfahrensbeteiligten dazu umfassender anzuhören wären (vgl. in diesem Sinne Urteil ARTHUR ET FELICIE, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 2. Zur Begründetheit

20      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 und einen Verstoß gegen deren Art. 8 Abs. 5 rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

21      Die Klägerin ist im Wesentlichen der Auffassung, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen der Anmeldemarke und den älteren Marken bestehe, die eine sehr große Bekanntheit besäßen.

22      Die Klägerin macht zunächst geltend, die Beschwerdekammer habe nicht berücksichtigt, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen zum Großteil identisch und zum übrigen Teil äußerst ähnlich seien. Weiter habe die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen, dass die in gewöhnlichem Schriftbild dargestellte Verbindung des Buchstabens „f“ mit der Ziffer „1“ von den Verkehrskreisen wegen ihres angeblichen Gattungs‑ und beschreibenden Charakters und des behaupteten völligen Fehlens von Kennzeichnungskraft nicht als Marke wahrgenommen werde. Da außerdem der Bestandteil „f 1“ der dominierende Bestandteil der angemeldeten Marke sei, bestehe in Bild, Klang und Bedeutung eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen den älteren Wortmarken und der Anmeldemarke und somit eine Verwechslungsgefahr, auch wenn die älteren Wortmarken nur eine geringe Kennzeichnungskraft aufwiesen. Schließlich bestehe auch eine Verwechslungsgefahr zwischen der Anmeldemarke und der Gemeinschaftsbildmarke F 1 Formula 1, die eine besonders große Kennzeichnungskraft besitze.

23      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

24      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für die Verkehrskreise die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt.

25      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der fraglichen Zeichen sowie Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Im Rahmen der Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass gleichzeitig eine Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen besteht. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (Urteile des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Im vorliegenden Fall kam die Beschwerdekammer in Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise aus Durchschnittsverbrauchern der Europäischen Union zusammensetzten und die Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken daher in Bezug auf diese Verkehrskreise zu prüfen sei. Diesem Ergebnis, das im Übrigen von den Verfahrensbeteiligten nicht bestritten worden ist, ist angesichts der Art der erfassten Waren und Dienstleistungen zuzustimmen.

28      Was die Ähnlichkeit der betreffenden Waren und Dienstleistungen anbelangt, genügt die Feststellung, dass die Beschwerdekammer in den Randnrn. 25 und 26 der angefochtenen Entscheidung befunden hat, dass die Verkaufstätigkeit der Streithelferin hinsichtlich der Waren in den Bereichen Druckerzeugnisse und Kommunikation über das Internet (d. h. der Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 38) identisch mit der Tätigkeit der Klägerin sei und dass die Dienstleistungen der Online-Veröffentlichung und ‑Unterhaltung auf dem Gebiet der Formel 1 (d. h. die Dienstleistungen der Klasse 41) den von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen sehr ähnlich seien.

29      Folglich hat es die Beschwerdekammer nicht versäumt, den Ähnlichkeitsgrad der betreffenden Waren und Dienstleistungen zu beurteilen. Daher ist die von der Klägerin hierzu vorgebrachte Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

30      Die Klägerin wendet sich ferner gegen die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung, dass zwischen den Zeichen weder eine hochgradige Ähnlichkeit noch eine Verwechslungsgefahr gegeben sei.

–       Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen und zu ihrer Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise

31      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken darf sich nicht darauf beschränken, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die betreffenden Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch diese im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. Urteil HABM/Shaker, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es kann nur dann für die Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile des Gerichtshofs HABM/Shaker, Randnr. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42). Das könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil Nestlé/HABM, Randnr. 43).

33      Jenseits des Normalfalls, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke als Ganzes wahrnimmt, und ungeachtet dessen, dass der Gesamteindruck von einem oder mehreren Bestandteilen einer zusammengesetzten Marke dominiert werden kann, ist jedoch keineswegs ausgeschlossen, dass im Einzelfall eine ältere Marke, die von einem Dritten in einem zusammengesetzten Zeichen benutzt wird, das die Unternehmensbezeichnung dieses Dritten enthält, eine selbständig kennzeichnende Stellung in dem zusammengesetzten Zeichen behält, ohne aber darin den dominierenden Bestandteil zu bilden. In einem solchen Fall kann der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck die Verkehrskreise glauben machen, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen, wobei in einem solchen Fall das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2005, Medion, C‑120/04, Slg. 2005, I‑8551, Randnrn. 30 und 31).

34      Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Anmeldemarke um eine zusammengesetzte Marke, da sie aus zwei durch einen Bindestrich getrennten Wortbestandteilen, nämlich „f 1“ und „live“, und mehreren Bildbestandteilen besteht. Die beiden Wortbestandteile befinden sich in einem dunkelfarbigen Rechteck, in dessen Mitte eine Kreisfigur angeordnet ist, die eine von Weiß zu Schwarz übergehende Schattierung aufweist. Der Bestandteil „f 1“ steht in weißer Schrift im linken oberen Teil des Rechtecks, während der Bestandteil „live“ in weißumrandeten schwarzen Buchstaben innerhalb des Rechtecks rechts auf mittlerer Höhe abgebildet ist.

35      Bei den älteren Marken, auf die der Widerspruch gestützt ist, handelt es sich um die Gemeinschaftsbildmarke F 1 Formula 1, die nationalen Wortmarken F 1 und die internationale Wortmarke F 1.

36      Die Klägerin hat im Rahmen des Vergleichs der streitigen Zeichen verschiedene Argumente vorgebracht, aus denen sich ergeben soll, dass das Wort „f 1“ den dominierenden Bestandteil der angemeldeten Marke bilde. Sie verweist auch darauf, dass die Abkürzung F 1 in gewöhnlichem Schriftbild in mehreren Ländern eingetragen sei. Außerdem wendet sie sich gegen die Annahme der Beschwerdekammer, dass diese Abkürzung nur eine schwache Kennzeichnungskraft aufweise und dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Verbindung des Buchstabens „f“ und der Ziffer „1“ nicht als eine Marke auffassten.

37      Im Hinblick auf die Bedeutung der Frage des dominierenden Bestandteils für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit sind diese Argumente zu prüfen, bevor die Zeichen miteinander verglichen werden.

38      Die Beschwerdekammer hat in der angefochtenen Entscheidung erstens befunden, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Verbindung des Buchstabens „f“ mit der Ziffer „1“ als Abkürzung von Formel 1 wahrnähmen, die im Allgemeinen eine Rennwagenkategorie und im weiteren Sinne Rennen mit diesen Wagen bezeichne (Randnr. 33 der angefochtenen Entscheidung). Zweitens war sie der Auffassung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Bestandteil „f 1“ der unter der Nr. 631531 eingetragenen Gemeinschaftsmarke möglicherweise als eine Marke wahrnähmen, die von der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit im Bereich der Formel-1-Rennen benutzt werde (Randnr. 34 der angefochtenen Entscheidung). Die Beschwerdekammer zog daraus den Schluss, dass zwischen dem Bestandteil „f 1“ als einfacher Verbindung eines Buchstabens und einer Ziffer und F 1 als Logo unterschieden werden müsse (Randnr. 35 der angefochtenen Entscheidung).

39      Diesem Ergebnis ist zuzustimmen.

40      Erstens geht aus den in den Akten enthaltenen Nachweisen hervor, dass die von der Klägerin im Laufe der letzten zehn Jahre gemachte Werbung nur die Gemeinschaftsbildmarke Nr. 631531 betrifft und dass sie sich bei der Vergabe von Lizenzen auf das Logo F 1 konzentrierte, indem sie Leitlinien und Gestaltungsanweisungen zur Sicherstellung einer gleichförmigen Benutzung dieser Marken vorgab.

41      Die Anwendung dieser strengen Regeln ermöglichte es der Klägerin, zu erreichen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in gleichförmiger Weise den Bestandteil „f 1“ als Darstellung des Logos F 1 wahrnehmen.

42      Hingegen ist festzustellen, dass die Klägerin für die Verwendung des Bestandteils „f 1“ in einer anderen Weise als beim Logo F 1, wie etwa bei der internationalen Eintragung Nr. 732134, keine Regeln erließ. Der Bestandteil „f 1“ wird aber von der Klägerin oder den Lizenzinhabern unstreitig stets in Zusammenhang mit dem Logo F 1 benutzt (abgesehen von den Fällen, in denen das Logo wegen der Eigenart der gewählten Kommunikationsweise nicht darstellbar ist).

43      Zweitens geht aus den von der Klägerin vorgelegten Nachweisen, insbesondere aus den Ergebnissen einer in Deutschland durchgeführten Meinungsumfrage und aus den schriftlichen Aussagen eines Zeugen hervor, dass die Allgemeinheit sehr wohl weiß, dass „F 1“ die gebräuchliche Abkürzung von „Formel 1“ ist, die eine Rennwagenkategorie und im weiteren Sinne Rennen mit diesen Wagen bezeichnet. Überdies wird „Formel 1“ als Gattungsbezeichnung für einen Autorennsport verwendet, den das Publikum nicht speziell mit den von der Unternehmensgruppe der Klägerin veranstalteten Rennen, sondern mit der höchsten Kategorie aller veranstalteten Autorennen in Verbindung bringen wird. Es gibt nämlich kein anderes geeignetes Wort oder keinen anderen geeigneten Ausdruck, um diese Sportart zu bezeichnen.

44      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht die Feststellung der Beschwerdekammer in Frage gestellt hat, dass „Formel 1“ ein gewöhnlicher Ausdruck der Alltagssprache zur Bezeichnung von Rennwagen und im weiteren Sinne von Autorennen und dass F 1 die allgemein bekannte Abkürzung dieses Ausdrucks ist. Überdies belegen auch die von der Klägerin beigebrachten Nachweise, insbesondere die der schriftlichen Aussage des in der vorstehenden Randnummer genannten Zeugen beigefügten Unterlagen, dass die Abkürzung F 1 in beschreibendem Zusammenhang verwendet werden kann. Daher ist die Abkürzung F 1 ebenso ein Gattungsbegriff wie der Ausdruck „Formel 1“.

45      In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung das Publikum einen beschreibenden Bestandteil, der zu einer zusammengesetzten Marke gehört, generell nicht als den kennzeichnungskräftigen und dominierenden Bestandteil in dem durch diese Marke hervorgerufenen Gesamteindruck wahrnimmt (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. November 2007, Gateway/HABM – Fujitsu Siemens Computers [ACTIVY Media Gateway] T‑434/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Auch der Umstand, dass die ältere Wortmarke als nationale oder internationale Marke eingetragen wurde, schließt es für sich allein nicht aus, dass sie in weitgehendem Maße beschreibend ist oder, anders ausgedrückt, im Hinblick auf die erfassten Waren und Dienstleistungen nur eine geringe originäre Kennzeichnungskraft besitzt (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Oktober 2009, Deutsche Rockwool Mineralwoll/HABM – Redrock Construction [REDROCK], T‑146/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Gültigkeit einer internationalen oder nationalen Marke, im vorliegenden Fall der Marken der Klägerin, nicht im Rahmen des Verfahrens der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke, sondern nur im Rahmen eines im betreffenden Mitgliedstaat angestrengten Nichtigkeitsverfahrens in Frage gestellt werden kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. November 2008, Shaker/HABM – Limiñana y Botella [Limoncello della Costiera Amalfitana shaker], T‑7/04, Slg. 2008, II‑3085, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Gleichwohl hatte das HABM die Frage zu prüfen, in welcher Weise die maßgeblichen Verkehrskreise den Bestandteil „f 1“ in der Anmeldemarke auffassen.

49      Auf der Grundlage dieser Erwägungen und unter Berücksichtigung der vorgelegten Nachweise ist festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Bestandteil „f 1“ in der Anmeldemarke nicht als einen kennzeichnungskräftigen, sondern als einen beschreibend verwendeten Bestandteil wahrnehmen.

50      Daher kam die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis, dass der Bestandteil „f 1“ in gewöhnlichem Schriftbild in Bezug auf die erfassten Waren und Dienstleistungen nur eine geringe Kennzeichnungskraft besitzt und dass die etwaige Bekanntheit der in der Union benutzten Gemeinschaftsbildmarke im Wesentlichen mit dem Logo selbst verknüpft ist.

51      Das oben in Randnr. 33 angeführte Urteil Medion, das die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführt hat, ist in der vorliegenden Rechtssache nicht einschlägig. Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Zeichen F 1 keine selbständig kennzeichnende Stellung in der Anmeldemarke innehat, da die maßgeblichen Verkehrskreise, wie bereits oben festgestellt, den Bestandteil „f 1“ als einen beschreibenden Bestandteil dieser Marke auffassen.

52      Demnach ist das Vorbringen der Klägerin, wonach zum einen der Bestandteil „f 1“ eine besonders große Kennzeichnungskraft besitze und zum anderen dieser Bestandteil in Standardschrift eine ebenso große Bekanntheit besitze wie das Logo, als unbegründet zurückzuweisen. Ferner kann aus den für das Logo F 1 vorgelegten Nachweisen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf eine ernsthafte Benutzung der älteren nationalen Wortmarken und der älteren internationalen Wortmarke geschlossen werden.

–       Zum Vergleich der Anmeldemarke mit den älteren nationalen Wortmarken F 1 und der älteren internationalen Wortmarke F 1

53      Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den älteren nationalen Marken und der älteren internationalen Marke um Wortmarken, die aus dem Bestandteil „f 1“ bestehen, während die Anmeldemarke eine zusammengesetzte Marke ist (siehe oben, Randnr. 34).

54      Insoweit ist zu konstatieren, dass die fraglichen Zeichen bestimmte Ähnlichkeiten aufweisen, da ihnen der Bestandteil „f 1“ gemeinsam ist. Sie unterscheiden sich jedoch in visueller Hinsicht infolge ihrer Länge sowie des Vorhandenseins des Wortes „live“ und eines Bildelements in der Anmeldemarke.

55      In klanglicher Hinsicht ist festzustellen, dass die Anmeldemarke zwei Wörter enthält und die älteren Marken nur eines. Insoweit entsteht durch die Hinzufügung eines weiteren Wortes in der Anmeldemarke, das ausgesprochen wird, ein gewisses Gegengewicht zu dem gemeinsamen Bestandteil „f 1“. Da jedoch beide Zeichen den Bestandteil „f 1“ enthalten, der in der Anmeldemarke als erster ausgesprochen wird, nahm die Beschwerdekammer zu Recht das Vorliegen einer gewissen klanglichen Ähnlichkeit an.

56      In begrifflicher Hinsicht ist zu beachten, dass die ältere Marke eine besondere Art von Rennwagen bezeichnet, nämlich Formel-1-Wagen, und ebenfalls dahin aufgefasst werden kann, dass mit ihr implizit auf Formel-1-Rennen Bezug genommen wird. Die Anmeldemarke vermittelt den gleichen Aussagegehalt, jedoch ist sie infolge der Hinzufügung des Wortes „live“, das an eine Live-Berichterstattung über ein Ereignis oder dessen Live-Übertragung denken lässt, in begrifflicher Hinsicht reichhaltiger als die ältere Marke. Wenn es daher der gemeinsame Wortbestandteil „f 1“ auch mit sich bringt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen bestimmte begriffliche Ähnlichkeiten aufweisen, bleibt diese Ähnlichkeit doch schwach.

57      In Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer ist angesichts dessen, dass zum einen die Verbraucher den in der Anmeldemarke enthaltenen Bestandteil „f 1“ nicht der Klägerin zuordnen werden, da das einzige Zeichen, das sie mit der Klägerin in Verbindung zu bringen gelernt haben, das Logo der Marke F 1 Formula 1 und nicht das in Standardschrift wiedergegebene Zeichen ist, und dass zum anderen die Verbraucher F 1 in Standardschrift für eine Abkürzung von „Formel 1“, d. h. für eine beschreibende Angabe, halten werden, im Ergebnis festzustellen, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr besteht.

58      Daher ist die Anmeldemarke mit der Gemeinschaftsbildmarke F 1 Formula 1 der Klägerin zu vergleichen.

–       Zum Vergleich der Anmeldemarke und der älteren Gemeinschaftsbildmarke F 1 Formula 1

59      Wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, weist die Anmeldemarke in der allgemeinen Gestaltung offenkundige Unterschiede zur älteren Gemeinschaftsbildmarke F 1 Formula 1 auf. In der Anmeldemarke stehen das „F“ und die „1“ aufrecht und getrennt, während diese Bestandteile in der älteren Marke nach rechts geneigt und so geschrieben sind, dass der Zwischenraum die Form der Ziffer bildet. Die beiden Bestandteile sind außerdem in scharfem Farbkontrast dargestellt. Der rechte Teil der Marke enthält dünner werdende Streifen, die wahrscheinlich die Geschwindigkeit darstellen. Daher ist in visueller Hinsicht festzustellen, dass keine Ähnlichkeit zwischen den Marken besteht.

60      In klanglicher und begrifflicher Hinsicht ist das Ergebnis der Prüfung das gleiche wie das der Prüfung von F 1 als Wortzeichen (siehe oben, Randnrn. 55 und 56), womit von einer gewissen Ähnlichkeit in klanglicher und begrifflicher Hinsicht auszugehen ist.

61      Im vorliegenden Fall genügt im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die dadurch gekennzeichnet ist, dass in visueller Hinsicht keine und in klanglicher und begrifflicher Hinsicht nur eine begrenzte Ähnlichkeit besteht, die Feststellung, dass die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass zwischen den streitigen Zeichen, da die maßgeblichen Verkehrskreise die Anmeldemarke nicht mit der Marke der Klägerin verwechseln werden, eine Verwechslungsgefahr ausscheidet. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass durch den Umstand, dass das Publikum das Zeichen F 1 im Sinne eines Gattungsbegriffs auffassen wird, gewährleistet ist, dass es die Anmeldemarke als auf die Formel 1 bezogen verstehen, aber wegen der völlig anderen Gestaltung keine gedankliche Verbindung zur Geschäftstätigkeit der Klägerin ziehen wird.

62      Aus dem Vorstehenden folgt, dass der erste Klagegrund zurückzuweisen ist.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

63      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht das Vorbringen zurückgewiesen, wonach der gemeinsame Bestandteil, d. h. der Bestandteil „f 1“, ausreiche, um das Publikum zu veranlassen, die einander gegenüberstehenden Zeichen im Sinne des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 miteinander in Verbindung zu bringen. Infolgedessen habe es die Beschwerdekammer auch versäumt, zu prüfen, ob die Anmeldemarke geeignet sei, die Wertschätzung und die Kennzeichnungskraft der älteren Marken in unlauterer Weise auszunutzen und so deren Inhaberin einen Nachteil zuzufügen.

64      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

65      Die Anwendung des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 hängt, wie aus dessen Wortlaut hervorgeht, von drei Voraussetzungen ab, nämlich erstens der Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, zweitens der Bekanntheit der im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen älteren Marke und drittens dem Vorliegen der Gefahr, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde. Diese Voraussetzungen sind kumulativ, und eine Anwendung der Bestimmung scheidet aus, wenn nur eine von ihnen nicht vorliegt (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. Mai 2005, Spa Monopole/HABM – Spa-Finders Travel Arrangements [SPA‑FINDERS], T‑67/04, Slg. 2005, II‑1825, Randnr. 30).

66      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 genannten Beeinträchtigungen, wenn sie auftreten, die Folge eines bestimmten Grades der Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken sind, aufgrund dessen die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen diesen Marken sehen, d. h. die Marken gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 27. November 2008, Intel Corporation, C‑252/07, Slg. 2008, I‑8823, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Wie aus Randnr. 66 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, ist das Zeichen, dessen Benutzung und möglicherweise auch Bekanntheit die Klägerin nachgewiesen hat, ausschließlich jenes, das unter der Nr. 631531 als Gemeinschaftsmarke eingetragen wurde, d. h. die Logoversion. Daher stellt sich zunächst die Frage, ob die betreffenden Bildmarken identisch oder ähnlich sind. Die Kennzeichnungskraft und die Bekanntheit des Zeichens liegen nämlich in der scheinbaren Verschmelzung des Buchstabens „f“ mit der Ziffer „1“, die in scharf kontrastierenden Farben dargestellt sind. Allein das Vorhandensein des Buchstabens „f“ und der Ziffer „1“ in der Anmeldemarke, durch das keine Kennzeichnungskraft begründet wird, kann nicht ausreichen, um auf eine Verbindung zwischen den betreffenden Marken zu schließen. Folglich ist ungeachtet einer gewissen Ähnlichkeit in klanglicher und begrifflicher Hinsicht dem von der Beschwerdekammer gezogenen Schluss zuzustimmen, dass kein Bestandteil der Anmeldemarke das Publikum an das Logo F 1 erinnert, da die einander gegenüberstehenden Zeichen nicht als ähnlich angesehen werden können.

68      Da eine der drei in Randnr. 65 genannten kumulativen Voraussetzungen nicht vorliegt, ist nicht mehr darüber zu entscheiden, ob die dritte Anwendungsvoraussetzung des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 erfüllt ist.

69      Daher ist der zweite Klagegrund ebenfalls zurückzuweisen.

 Kosten

70      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr, wie vom HABM und von der Streithelferin beantragt, die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Formula One Licensing BV trägt die Kosten.

Martins Ribeiro

Papasavvas

Wahl

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Februar 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.