Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Juli 2014 – Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-600/12)1

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Abfallbewirtschaftung – Richtlinien 2008/98/EG, 1999/31/EG und 92/43/EWG – Abfalldeponie auf der Insel Zakynthos – Meeresnationalpark von Zakynthos – Natura-2000-Gebiet – Meeresschildkröte Caretta Caretta – Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltklauseln – Kein Nachrüstprogramm – Betrieb einer Deponie – Funktionsstörungen – Saturierung der Deponie – Infiltration von Sickerwasser – Unzureichende Abdeckung und Verstreuung der Abfälle – Erweiterung der Deponie)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und D. Düsterhaus)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Skandalou)

Tenor

Die Hellenische Republik hat dadurch,

dass sie auf der Insel Zakynthos in dem in der Region von Kalamaki gelegenen Gryparaiika (Griechenland) den Betrieb einer Funktionsstörungen aufweisenden und saturierten Abfalldeponie, die den in den Art. 13 und 36 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien und in den Art. 8, 9, 11 Abs. 1 Buchst. a, 12 und 14 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien vorgesehenen Voraussetzungen und Anforderungen der unionsrechtlichen Umweltschutzregelungen nicht entspricht, aufrecht erhalten hat, sowie dadurch,

dass sie die Genehmigung für die fragliche Deponie ohne Einhaltung des in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vorgesehenen Verfahrens erneuert hat,

gegen ihre Verpflichtungen aus den genannten Bestimmungen verstoßen.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

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1 ABl. C 63 vom 2.3.2013.