URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

10. September 2015(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit – Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) – Art. 7 Abs. 2 und Art. 33 – Besonders besorgniserregende Stoffe, die in Erzeugnissen enthalten sind – Unterrichtungs‑ und Informationspflicht – Berechnung des Schwellenwerts von 0,1 Massenprozent“

In der Rechtssache C‑106/14

betreffend ein Ersuchen um Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil dʼÉtat (Frankreich) mit Entscheidung vom 26. Februar 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 6. März 2014, in dem Verfahren

Fédération des entreprises du commerce et de la distribution (FCD),

Fédération des magasins de bricolage et de l’aménagement de la maison (FMB)

gegen

Ministre de l’Écologie, du Développement durable et de lʼÉnergie

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Fédération des entreprises du commerce et de la distribution (FCD) und der Fédération des magasins de bricolage et de l’aménagement de la maison (FMB), vertreten durch A. Gossement und A.‑L. Vigneron, avocats,

–        der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas, S. Menez und S. Ghiandoni als Bevollmächtigte,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch J. Van Holm, C. Pochet und T. Materne als Bevollmächtigte,

–        der dänischen Regierung, vertreten durch C. Thorning und M. Wolff als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und K. Petersen als Bevollmächtigte,

–        von Irland, vertreten durch E. Creedon, G. Hodge und T. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von B. Kennedy, SC, und G. Gilmore, BL,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch K. Paraskevopoulou und V. Stroumpouli als Bevollmächtigte,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

–        der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz, U. Persson, N. Otte Widgren, L. Swedenborg, E. Karlsson und F. Sjövall als Bevollmächtigte,

–        der norwegischen Regierung, vertreten durch K. B. Moen und K. E. Bjørndal Kloster als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch J.‑P. Keppenne und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. Februar 2015

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 2 und von Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 366/2011 der Kommission vom 14. April 2011 (ABl. L 101, S. 12) geänderten Fassung (im Folgenden: REACH‑Verordnung).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Fédération des entreprises du commerce et de la distribution (FCD) und der Fédération des magasins de bricolage et de l’aménagement de la maison (FMB) auf der einen und dem Ministre de l’Écologie, du Développement durable et de l’Énergie auf der anderen Seite über die Gültigkeit der Mitteilung an die Wirtschaftsteilnehmer über die Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen gemäß Art. 7 Abs. 2 und Art. 33 der Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH) – Auslegung des in Art. 7 Abs. 2 und Art. 33 genannten Schwellenwerts von 0,1 Massenprozent (JORF vom 8. Juni 2011, S. 9763, im Folgenden: Mitteilung vom 8. Juni 2011).

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        In den Erwägungsgründen der REACH‑Verordnung heißt es:

„(1)      Diese Verordnung sollte ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherstellen sowie den freien Verkehr von Stoffen als solchen, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation verbessern …

(2)      Der gemeinschaftliche Binnenmarkt für Stoffe kann nur dann wirksam funktionieren, wenn die Anforderungen an Stoffe in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht wesentlich voneinander abweichen.

(3)      Bei der Angleichung der Rechtsvorschriften für Stoffe sollte ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden. Die Rechtsvorschriften sollten ohne Diskriminierung danach angewandt werden, ob Stoffe innergemeinschaftlich oder im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft international gehandelt werden.

(12)      Ein wichtiges Ziel des durch diese Verordnung einzurichtenden neuen Systems besteht darin, darauf hinzuwirken und in bestimmten Fällen sicherzustellen, dass besorgniserregende Stoffe letztendlich durch weniger gefährliche Stoffe oder Technologien ersetzt werden, soweit geeignete, wirtschaftlich und technisch tragfähige Alternativen zur Verfügung stehen …

(21)      Die im Rahmen der Bewertung gewonnenen Stoffinformationen sollten zwar in erster Linie von den Herstellern und Importeuren für das stoffspezifische Risikomanagement verwendet werden, sie können jedoch auch dazu genutzt werden, Zulassungs‑ oder Beschränkungsverfahren nach dieser Verordnung oder Risikomanagementverfahren nach anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft einzuleiten. Daher sollte sichergestellt werden, dass diese Informationen den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen und von ihnen für derartige Verfahren genutzt werden können.

(29)      Da Produzenten und Importeure von Erzeugnissen die Verantwortung für ihre Erzeugnisse tragen sollten, ist es angezeigt, eine Registrierungspflicht für Stoffe vorzuschreiben, die aus diesen Erzeugnissen freigesetzt werden sollen und für diese Verwendung nicht registriert worden sind. Im Falle von besonders besorgniserregenden Stoffen, die in Erzeugnissen enthalten sind, sollte bei Überschreitung der Mengen‑ und Konzentrationsschwellen die [Europäische Chemikalienagentur (ECHA)] unterrichtet werden, wenn eine Exposition gegenüber dem Stoff nicht ausgeschlossen werden kann und niemand den Stoff für diese Verwendung registriert hat …

(34)      Die Anforderungen an die Gewinnung von Stoffinformationen sollten entsprechend der Herstellungs‑ oder Einfuhrmenge eines Stoffes abgestuft werden, da diese Mengen Hinweise auf das Potenzial der Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber diesen Stoffen geben, und ausführlich dargestellt werden. Um die möglichen Konsequenzen für in geringen Mengen vorkommende Stoffe zu verringern, sollten neue toxikologische und ökotoxikologische Informationen nur für prioritäre Stoffe in Mengen von 1 bis 10 Tonnen vorgelegt werden müssen. Bei anderen Stoffen in diesem Mengenbereich sollten den Herstellern und Importeuren Anreize geboten werden, damit sie diese Informationen vorlegen.

(56)      Ein Teil der Verantwortung der Hersteller oder Importeure für das Risikomanagement für Stoffe besteht in der Übermittlung von Informationen über diese Stoffe an andere Branchenteilnehmer wie nachgeschaltete Anwender oder Händler. Hersteller und Importeure von Erzeugnissen sollten ferner industriellen und professionellen Verwendern sowie Konsumenten auf Anfrage Informationen über die sichere Verwendung der Erzeugnisse liefern. Diese wichtige Verantwortung sollte über die gesamte Lieferkette gelten, damit alle Akteure ihrer Verantwortung für das Management der mit der Verwendung der Stoffe verbundenen Risiken gerecht werden können.

(58)      Zur Schaffung einer Verantwortungskette sollten nachgeschaltete Anwender für die Beurteilung der Risiken zuständig sein, die aus ihren Verwendungen eines Stoffes entstehen, wenn diese Verwendungen nicht in einem von ihrem Lieferanten bereitgestellten Sicherheitsdatenblatt erfasst sind, es sei denn, der betreffende nachgeschaltete Anwender ergreift strengere Schutzmaßnahmen als die von seinem Lieferanten empfohlenen oder sein Lieferant war nicht dazu verpflichtet, diese Risiken zu beurteilen oder ihm Informationen über diese Risiken zu übermitteln. Aus demselben Grund sollten nachgeschaltete Anwender die Risiken beherrschen, die sich aus ihren Verwendungen eines Stoffes ergeben. Darüber hinaus sollte der Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, das einen besonders besorgniserregenden Stoff enthält, die für eine sichere Verwendung eines solchen Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung stellen.

(63)      Es muss außerdem sichergestellt werden, dass die Gewinnung der Informationen auf die tatsächlichen Informationserfordernisse abgestimmt ist … Die Agentur sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bestimmten Stoffen, beispielsweise besonders besorgniserregenden Stoffen, dabei den Vorrang geben.

(69)      Um ein hinreichend hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit, auch im Hinblick auf betroffene Bevölkerungsgruppen und gegebenenfalls auf bestimmte schutzbedürftige Untergruppen, sowie der Umwelt sicherzustellen, sollte bei besonders besorgniserregenden Stoffen entsprechend dem Vorsorgeprinzip mit großer Umsicht vorgegangen werden. Weisen die natürlichen oder juristischen Personen, die einen Zulassungsantrag stellen, gegenüber der Bewilligungsbehörde nach, dass die mit der Verwendung des Stoffes einhergehenden Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt angemessen beherrscht werden, so sollte die Zulassung erteilt werden. Anderenfalls kann eine Verwendung dennoch zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass der sozioökonomische Nutzen, der sich aus der Verwendung des Stoffes ergibt, die mit seiner Verwendung verbundenen Risiken überwiegt und es keine geeigneten Alternativstoffe oder ‑technologien gibt, die wirtschaftlich und technisch tragfähig wären. Im Interesse eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts ist es zweckmäßig, dass die Kommission die Rolle der Bewilligungsbehörde übernimmt.

(70)      Schädliche Auswirkungen von besonders besorgniserregenden Stoffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sollten durch die Anwendung geeigneter Risikomanagementmaßnahmen verhindert werden, um sicherzustellen, dass alle Gefahren im Zusammenhang mit den Verwendungen eines Stoffes angemessenen beherrscht werden, wobei die allmähliche Substitution dieser Stoffe durch geeignete weniger bedenkliche Alternativstoffe anzustreben ist. Durch Risikomanagementmaßnahmen sollte gewährleistet werden, dass die Exposition gegenüber gefährlichen Stoffen bei ihrer Herstellung, ihrem Inverkehrbringen und ihrer Verwendung einschließlich Einleitungen, Emissionen und Verlusten während ihres gesamten Lebenszyklus unter dem Schwellenwert liegt, ab dem schädliche Auswirkungen auftreten können …

(117) Die EU-Bürger sollten Zugang zu Informationen über chemische Stoffe haben, denen gegenüber sie möglicherweise exponiert sind, damit sie bewusste Entscheidungen über die eigene Verwendung von Chemikalien treffen können. Ein transparenter Weg hierzu ist der freie und problemlose Zugang zu Basisangaben, die in der Datenbank der Agentur gespeichert sind; dazu gehören Kurzprofile der gefährlichen Eigenschaften, Kennzeichnungsanforderungen und einschlägige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit zugelassenen Verwendungen und Risikomanagementmaßnahmen …

(130) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich Regeln für Stoffe festzulegen und eine Europäische Chemikalienagentur zu errichten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.“

4        Art. 1 („Ziel und Geltungsbereich“) Abs. 1 der REACH-Verordnung sieht vor:

„Zweck dieser Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Förderung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren, sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern.“

5        Art. 2 („Anwendung“) Abs. 2 dieser Verordnung lautet:

„Abfall im Sinne der [Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114, S. 9)] gilt nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis im Sinne des Artikels 3 der vorliegenden Verordnung.“

6        Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) dieser Verordnung enthält folgende Begriffsbestimmungen:

„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.      Stoff: chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;

2.      Gemisch: Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen;

3.      Erzeugnis: Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt;

4.      Produzent eines Erzeugnisses: eine natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis in der Gemeinschaft produziert oder zusammensetzt;

7.      Registrant: Hersteller oder Importeur eines Stoffes oder Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, der ein Registrierungsdossier für einen Stoff einreicht;

10.      Einfuhr: physisches Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft;

11.      Importeur: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist;

12.      Inverkehrbringen: entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen;

33.      Lieferant eines Erzeugnisses: Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, Händler oder anderer Akteur der Lieferkette, der das Erzeugnis in Verkehr bringt;

35.      Abnehmer eines Erzeugnisses: industrieller oder gewerblicher Anwender oder Händler, dem ein Erzeugnis geliefert wird; Verbraucher fallen nicht darunter;

…“

7        Art. 6 („Allgemeine Registrierungspflicht für Stoffe als solche oder in Gemischen“) Abs. 1 der REACH-Verordnung sieht vor:

„Soweit in dieser Verordnung nicht anderweitig bestimmt, reicht ein Hersteller oder Importeur, der einen Stoff als solchen oder in einem oder mehreren Gemisch(en) in einer Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr herstellt oder einführt, bei der Agentur ein Registrierungsdossier ein.“

8        Art. 7 („Registrierung und Anmeldung von Stoffen in Erzeugnissen“) dieser Verordnung bestimmt:

„(1)      Der Produzent oder Importeur von Erzeugnissen reicht für die in diesen Erzeugnissen enthaltenen Stoffe bei der Agentur ein Registrierungsdossier ein, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)      Der Stoff ist in diesen Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr und pro Produzent oder Importeur enthalten;

b)      der Stoff soll unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden.

Bei Einreichung des Registrierungsdossiers ist die Gebühr nach Titel IX zu entrichten.

(2)      Der Produzent oder Importeur von Erzeugnissen unterrichtet die Agentur nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels, wenn ein Stoff die Kriterien nach Artikel 57 erfüllt und nach Artikel 59 Absatz 1 ermittelt ist, und wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)      Der Stoff ist in diesen Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr und pro Produzent oder Importeur enthalten;

b)      der Stoff ist in diesen Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten.

(3)      Absatz 2 gilt nicht, wenn der Produzent oder Importeur bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung eine Exposition von Mensch oder Umwelt ausschließen kann. In diesen Fällen gibt der Produzent oder Importeur dem Abnehmer des Erzeugnisses geeignete Anweisungen.

(6)      Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Stoffe, die bereits für die betreffende Verwendung registriert wurden.

…“

9        Art. 10 der genannten Verordnung nennt die Informationen, die zu allgemeinen Registrierungszwecken vorzulegen sind.

10      Art. 33 („Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen“) der REACH-Verordnung bestimmt:

„(1)      Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, stellt dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an.

(2)      Auf Ersuchen eines Verbrauchers stellt jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, dem Verbraucher die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an.

Die jeweiligen Informationen sind binnen 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens kostenlos zur Verfügung zu stellen.“

11      Art. 55 („Zweck der Zulassung und Überlegungen zur Substitution“) lautet:

„Zweck dieses Titels ist es, sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert und gleichzeitig die von besonders besorgniserregenden Stoffen ausgehenden Risiken ausreichend beherrscht werden und dass diese Stoffe schrittweise durch geeignete Alternativstoffe oder ‑technologien ersetzt werden, sofern diese wirtschaftlich und technisch tragfähig sind. Zu diesem Zweck prüfen alle Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender, die einen Antrag auf Zulassung stellen, die Verfügbarkeit von Alternativen und deren Risiken sowie die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit der Substitution.“

12      Art. 57 („In Anhang XIV aufzunehmende Stoffe“) dieser Verordnung sieht vor:

„Folgende Stoffe können nach dem Verfahren des Artikels 58 in Anhang XIV aufgenommen werden:

a)      Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklasse Karzinogenität der Kategorie 1A oder 1B gemäß Anhang I Abschnitt 3.6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung Nr. 1907/2006 (ABl. L 353, S. 1)] erfüllen;

b)      Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklasse Keimzellmutagenität der Kategorie 1A oder 1B gemäß Anhang I Abschnitt 3.5 der Verordnung … Nr. 1272/2008 erfüllen;

c)      Stoffe, die wegen Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklasse Reproduktionstoxizität der Kategorie 1A oder 1B gemäß Anhang I Abschnitt 3.7 der Verordnung … Nr. 1272/2008 erfüllen;

d)      Stoffe, die nach den Kriterien des Anhangs XIII der vorliegenden Verordnung persistent, bioakkumulierbar und toxisch sind;

e)      Stoffe, die nach den Kriterien des Anhangs XIII der vorliegenden Verordnung sehr persistent und sehr bioakkumulierbar sind;

f)      Stoffe, – wie etwa solche mit endokrinen Eigenschaften oder solche mit persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Eigenschaften oder sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Eigenschaften, die die Kriterien der Buchstaben d oder e nicht erfüllen –, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben, die ebenso besorgniserregend sind wie diejenigen anderer in den Buchstaben a bis e aufgeführter Stoffe, und die im Einzelfall gemäß dem Verfahren des Artikels 59 ermittelt werden.“

13      Art. 59 der REACH-Verordnung sieht ein Verfahren für die Ermittlung von in Art. 57 genannten Stoffen vor.

14      Art. 77 („Aufgaben“) der REACH-Verordnung bestimmt:

„(1)      Die Agentur erteilt den Mitgliedstaaten und den Organen der Gemeinschaft den bestmöglichen wissenschaftlichen und technischen Rat in Bezug auf Fragen zu chemischen Stoffen, die in ihren Aufgabenbereich fallen und mit denen sie gemäß dieser Verordnung befasst wird.

(2)      Das Sekretariat nimmt folgende Aufgaben wahr:

g)      gegebenenfalls Bereitstellung technischer und wissenschaftlicher Leitlinien und Hilfsmittel für die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere zur Unterstützung der Industrie und insbesondere der KMU bei der Ausarbeitung von Stoffsicherheitsberichten nach Artikel 14, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 4 und bei der Anwendung des Artikels 10 Buchstabe a Ziffer viii, des Artikels 11 Absatz 3 und des Artikels 19 Absatz 2; und technische und wissenschaftliche Leitlinien zur Anwendung von Artikel 7 durch Produzenten und Importeure von Erzeugnissen;

h)      Bereitstellung technischer und wissenschaftlicher Leitlinien zur Anwendung dieser Verordnung für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Unterstützung der von den Mitgliedstaaten nach Titel XIII eingerichteten Auskunftsstellen;

i)      Unterstützung der Beteiligten einschließlich der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der öffentlichen Bereitstellung von Informationen über die Risiken und die sichere Verwendung von Stoffen als solchen, in Gemischen oder in Erzeugnissen;

k)      Ausarbeitung von Erläuterungen zu dieser Verordnung für andere interessierte Kreise;

m)      Fortschreibung eines Handbuchs mit Entscheidungen und Stellungnahmen auf der Grundlage von Schlussfolgerungen des Ausschusses der Mitgliedstaaten zur Auslegung und Durchführung dieser Verordnung;

…“

 Vermerk der Kommission vom 4. Februar 2011

15      In dem an die zuständigen nationalen Behörden gerichteten Dokument CA/26/2011 der Dienststellen der Europäischen Kommission vom 4. Februar 2011 mit dem Titel „Aktualisierung der Stellungnahme der Kommission – Stoffe in Erzeugnissen“ heißt es:

„[D]ie Kommission [ist] zu dem Ergebnis gekommen, dass Gegenstände, die in einem bestimmten Stadium ihres Lebenszyklus der Definition des Begriffs ‚Erzeugnis‘ im Sinne der REACH-Verordnung entsprechen, aufhören, einzelne Erzeugnisse zu sein, und zu Bestandteilen werden, sobald sie zu einem anderen Erzeugnis zusammengesetzt werden. Deshalb finden die Pflichten der Art. 7 Abs. 2 und 33 nur auf dieses zusammengesetzte Erzeugnis Anwendung und nicht auf seine einzelnen Bestandteile.“

 Die ECHA-Leitlinien

16      Die von der ECHA veröffentlichten „Leitlinien zu Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen“ vom 1. April 2011 (im Folgenden: ECHA-Leitlinien) behandeln in ihrem Kapitel 4 die Bestimmung der Konzentration eines auf der Kandidatenliste stehenden besonders besorgniserregenden Stoffes in Erzeugnissen mit unterschiedlichen Komponenten.

17      In Abschnitt 4.4 („Bestimmung der Konzentration eines [besonders besorgniserregenden Stoffes] auf der Kandidatenliste in Erzeugnissen mit unterschiedlichen Komponenten“) der ECHA-Leitlinien heißt es:

„Ein besonders besorgniserregender Stoff der Kandidatenliste kann in unterschiedlichen Konzentrationen in verschiedenen Komponenten ein und desselben Erzeugnisses enthalten sein, z. B. eine Konzentration im Gehäuse eines Laptops und eine andere Konzentration im Transformator. In Übereinstimmung mit den Verpflichtungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 33 muss die Konzentration dieses besonders besorgniserregenden Stoffes 0,1 % (w/w) im gesamten Erzeugnis überschreiten, wie in Kapitel 2 erläutert. Zur Überprüfung dieser Bedingung muss zunächst für jede Komponente bekannt sein, ob sie mehr als 0,1 % (w/w) des besonders besorgniserregenden Stoffes enthält oder nicht (wenn diese Information noch nicht verfügbar ist, ist sie durch verschiedene in Kapitel 5 beschriebene Maßnahmen erhältlich).“

 Französisches Recht

18      In der Mitteilung vom 8. Juni 2011 heißt es:

„Unter Bezugnahme auf die am 1. April 2011 auf der Website der [ECHA] (http://guidance.echa.europa.eu/docs/guidance_document/articles_en.pdf) erfolgte Veröffentlichung … der überarbeiteten Leitlinien betreffend die Anwendung der [REACH-Verordnung] auf Stoffe in Erzeugnissen und speziell den in diesen Leitlinien enthaltenen Hinweis des Direktors, dass über diese Leitlinien kein Konsens unter allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraumes erzielt wurde, informieren die französischen Behörden mit der vorliegenden Mitteilung die Wirtschaftsteilnehmer über die in Frankreich beschlossene Auslegung hinsichtlich der Anwendung von Art. 7 Abs. 2 und Art. 33 der [REACH-Verordnung].

Sie stellen klar, dass unter den Begriff ‚Erzeugnis‘ jeder Gegenstand fällt, der der Definition des Begriffs ‚Erzeugnis‘ im Sinne der [REACH-Verordnung] entspricht, das heißt, ‚der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt‘ (Art. 3 Abs. 3). Folglich kann ein Erzeugnis aus einem oder mehreren Gegenständen zusammengesetzt sein, die der Definition des Begriffs ‚Erzeugnis‘ entsprechen, und die Bestimmungen von Art. 7 Abs. 2 und Art. 33 finden somit auf jeden dieser Gegenstände Anwendung.

Die französischen Behörden werden Art. 7 Abs. 2 und Art. 33 diesen Vorgaben entsprechend anwenden. Es werden schrittweise Kontrollen durchgeführt, um in pragmatischer und auf die Gesichtspunkte des Gesundheits‑ und des Umweltschutzes abgestimmter Weise die Einhaltung dieser Vorschriften zu überprüfen.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

19      Mit Klageschrift vom 5. Dezember 2011 erhoben die FCD und die FMB beim Conseil d’État Klage gegen die Mitteilung vom 8. Juni 2011. Sie machten geltend, dass diese Mitteilung auf einer Auslegung des Begriffs „Erzeugnis“ beruhe, die weder mit dem Vermerk der Kommission vom 4. Februar 2011 noch mit den ECHA-Leitlinien vereinbar sei. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hängt die Antwort auf die von der FCD und der FMB geltend gemachten Klagegründe davon ab, ob die Pflichten aus Art. 7 Abs. 2 und Art. 33 der REACH-Verordnung bei einem Erzeugnis, das aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt ist, die ihrerseits der in dieser Verordnung vorgesehenen Definition des Erzeugnisbegriffs entsprechen, nur im Hinblick auf das zusammengesetzte Erzeugnis oder auf jeden seiner Bestandteile Anwendung finden.

20      Daher hat der Conseil d’État beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Finden die Pflichten aus Art. 7 Abs. 2 und Art. 33 der REACH-Verordnung bei einem „Erzeugnis“ im Sinne dieser Verordnung, das sich aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt, die ihrerseits der Definition des Begriffs „Erzeugnis“ gemäß der Verordnung entsprechen, nur auf das zusammengesetzte Erzeugnis Anwendung oder auf jeden einzelnen Bestandteil, der der Definition des Begriffs „Erzeugnis“ entspricht?

 Vorbemerkungen

 Zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

21      Die FCD und die FMB tragen vor, der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens sei darauf zurückzuführen, dass die Französische Republik in ihrer Mitteilung vom 8. Juni 2011 die REACH-Verordnung abweichend ausgelegt habe. Nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung hat die Kommission das Vorliegen einer Vertragsverletzung durch diesen Mitgliedstaat geprüft und nach Abschluss dieser Prüfung am 21. Juni 2012 der Französischen Republik im Rahmen des Verfahrens 2012/2109 ein Mahnschreiben übermittelt.

22      Im Juli 2013 haben die französische, die belgische, die dänische, die deutsche, die schwedische und die norwegische Regierung einen Leitfaden für Lieferanten von Erzeugnissen veröffentlicht, aus dem sich ergibt, dass über das Vorhandensein von Stoffen, die in der Liste der für die Zulassung in Frage kommenden Stoffe enthalten sind, dieselbe Information geboten werden muss, ob das Erzeugnis nun einzeln oder als Teil eines aus mehreren Erzeugnissen zusammengesetzten Erzeugnisses verkauft wird. In dem Leitfaden wird darauf hingewiesen (Nr. 3, S. 6), dass die Staaten, die den Leitfaden mitverfasst haben, sowie die Republik Österreich die Auslegung, die in den ECHA-Leitlinien zu der genannten Verordnung vertreten wird, nicht anerkennen.

23      Nach Ansicht von der FCD und der FMB steht die in der Mitteilung vom 8. Juni 2011 enthaltene Auslegung offensichtlich im Widerspruch zu der von der Kommission und der ECHA im Jahr 2007 vertretenen. Die mit der REACH-Verordnung eingeführten Regeln müssten jedoch auf Unionsebene festgelegt und angewandt werden. Mit dieser Verordnung seien ausdrücklich die Kommission und die ECHA damit betraut worden, für eine wirksame Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen. In Art. 77 der Verordnung sei ausdrücklich vorgesehen, dass die ECHA technische und wissenschaftliche Leitlinien zur Anwendung von Art. 7 durch Produzenten und Importeure von Erzeugnissen bereitstellen und für interessierte Kreise Erläuterungen zu diesem Artikel ausarbeiten könne. Die abweichende Auslegung der französischen Behörden sei ein Hindernis für die einheitliche Anwendung der REACH-Verordnung und beeinträchtige die Rechtssicherheit sowie das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern.

24      Die Kommission macht geltend, die abweichende Auslegung und Anwendung der genannten Verordnung durch die Französische Republik und andere Mitgliedstaaten gefährde die Einheitlichkeit der Unionsrechtsordnung und laufe den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zuwider. Die Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen sei in Art. 33 der REACH-Verordnung auf Unionsebene abschließend harmonisiert. Die französischen Behörden müssten, wenn sie von dieser Vorschrift abweichen wollten, gemäß Art. 114 Abs. 4 bis 9 AEUV das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen im Zusammenhang mit dem Gesundheits‑ und/oder Umweltschutz nachweisen.

25      Diesen Erklärungen ist zu entnehmen, dass die FCD und die FMB sowie die Kommission den Gerichtshof ersuchen, über die Vereinbarkeit der Mitteilung vom 8. Juni 2011 mit dem Unionsrecht zu entscheiden. Dem Gerichtshof steht es jedoch nach seiner ständigen Rechtsprechung im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV nicht zu, über die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Unionsrecht oder über die Auslegung nationaler Vorschriften zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Vueling Airlines, C‑487/12, EU:C:2014:2232, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dagegen ist er befugt, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu befinden (Urteil Transportes Urbanos y Servicios Generales, C‑118/08, EU:C:2010:39, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof nicht berufen, über die Vereinbarkeit des innerstaatlichen Rechts mit dem Unionsrecht zu befinden, sondern dem vorlegenden Gericht Hinweise zur Auslegung der REACH-Verordnung zu geben, damit es beurteilen kann, ob es nach dem Unionsrecht verpflichtet ist, nationale Bestimmungen über die Auslegung dieser Verordnung unangewendet zu lassen. Der Gerichtshof ist folglich nicht mit der Frage befasst, ob die französischen Behörden durch den Erlass der Mitteilung vom 8. Juni 2011 gegen ihre unionsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen haben.

27      Außerdem ist es für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens nach Art. 267 AEUV unerheblich, dass die Auslegung der REACH-Verordnung durch die französischen Behörden in ihrer Mitteilung vom 8. Juli 2011 sowohl der Auslegung der ECHA in ihren Leitlinien als auch der Auslegung widerspricht, die die Kommission den Mitgliedstaaten erstmals im Jahr 2007 und sodann ein zweites Mal im Jahr 2011 übermittelt hat.

28      Nach Art. 77 Abs. 2 der REACH-Verordnung nimmt das Sekretariat der ECHA zwar u. a. folgende Aufgabe wahr: „gegebenenfalls Bereitstellung technischer und wissenschaftlicher Leitlinien und Hilfsmittel für die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere … technische[r] und wissenschaftliche[r] Leitlinien zur Anwendung von Artikel 7 durch Produzenten und Importeure von Erzeugnissen“, und „Ausarbeitung von Erläuterungen zu dieser Verordnung für andere interessierte Kreise“. In Anbetracht dieses gesetzgeberischen Willens kann ein Dokument wie die ECHA-Leitlinien eines der Elemente sein, die bei der Auslegung der Verordnung zu berücksichtigen sind. Trotz des wissenschaftlichen und technischen Charakters der Aspekte in Bezug auf die unter die REACH-Verordnung fallenden chemischen Stoffe hat ein solches Dokument ausschließlich erläuternden Charakter. Die darin enthaltene Auslegung der Vorschriften dieser Richtlinie ist rechtlich nicht bindend. Dieses von der ECHA erstellte Dokument gehört nämlich nicht zu den in Art. 288 AEUV aufgeführten Rechtsakten der Union und kann als solches nicht rechtlich bindend sein (vgl. entsprechend Urteil Chemische Fabrik Kreussler, C‑308/11, EU:C:2012:548, Rn. 23).

29      Die fehlende rechtliche Verbindlichkeit ergibt sich im Übrigen ausdrücklich aus einem den ECHA-Leitlinien vorangestellten „Rechtlichen Hinweis“. Darin heißt es, dass „der Text der REACH-Verordnung das einzig verbindliche Rechtsdokument darstellt und dass die Angaben im vorliegenden Dokument keine Rechtsauskunft darstellen“, sowie, dass „[d]ie [ECHA] … keinerlei Haftung für den Inhalt dieser Leitlinien [übernimmt]“. Außerdem ergibt sich aus einem „Hinweis für den Leser“, dass dieses Leitliniendokument „von den konsultierten nationalen Behörden der … Mitgliedstaaten in der Phase seiner endgültigen Konsultation keine volle Unterstützung fand [und dass es f]olglich … sein [kann], dass Unternehmen im Hinblick auf einige Aspekte mit unterschiedlichen Durchsetzungspraktiken konfrontiert sind“.

30      Unter diesen Umständen ist es Sache des Gerichtshofs, im Rahmen der durch Art. 267 AEUV eingeführten Zusammenarbeit auf das Vorabentscheidungsersuchen zu antworten, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Verordnung zu gewährleisten.

 Zur REACH-Verordnung

31      Vor der Prüfung der Vorschriften, um deren Auslegung das vorlegende Gericht gebeten hat, ist zu beachten, dass die REACH-Verordnung nach ihrem Art. 1 Abs. 1 zum Zweck hat, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Förderung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren, sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern.

32      Dazu führt die REACH-Verordnung ein integriertes System zur Kontrolle chemischer Stoffe ein, das ihre Registrierung, Bewertung und Zulassung sowie gegebenenfalls Beschränkungen ihrer Verwendung umfasst. Die Kommission hat die Kernprinzipien dieser Elemente in der Einleitung ihres Verordnungsvorschlags KOM(2003) 644 endg. vom 29. Oktober 2003 vorgestellt. Danach besteht das „REACH-System“ zunächst aus der Registrierung, für die „die Industrie zweckdienliche Daten über ihre Stoffe erlangen und diese Daten für einen sicheren Umgang mit diesen Stoffen verwenden[muss]“, aus der Bewertung [, durch die] … Vertrauen darin [entsteht], dass die Industrie ihren Verpflichtungen nachkommt“, und aus der Zulassung für besonders besorgniserregende Stoffe, bei denen „[d]ie Risiken der Verwendung … angemessen gehandhabt werden oder [bei denen] die sozioökonomischen Vorteile diese Risiken [überwiegen] und … es keine alternativen Stoffe oder Technologien [gibt]“. Schließlich stellt „[d]as Beschränkungsverfahren … ein ‚Sicherheitsnetz‘ dar, das Risiken auffangen soll, die nicht im Rahmen eines anderen Reach‑Elements angemessen behandelt wurden“.

33      Die REACH-Verordnung weist im Einklang mit diesen Zielen der Industrie die Aufgabe der Prüfung der chemischen Stoffe zu. Dazu sieht sie verschiedene Informationsmechanismen vor, um entlang der gesamten Lieferkette einen Beitrag zur Ermittlung gefährlicher Eigenschaften dieser Stoffe und zum Risikomanagement zu leisten, damit schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt verhindert werden.

34      Aus dem Verordnungsvorschlag KOM(2003) 644 endg. ergibt sich, dass es 1981 mehr als 100 000 Stoffe gab und in der Folge nahezu 3 000 neue Stoffe in den Verkehr gebracht wurden. Unter all diesen Stoffen befasst sich die REACH-Verordnung insbesondere mit den besonders besorgniserregenden Stoffen, wie sich vor allem aus den Erwägungsgründen 63, 69 und 70 dieser Verordnung ergibt.

35      Besonders besorgniserregende Stoffe sind zum einen die in Art. 57 Buchst. a bis e der REACH-Verordnung genannten Stoffe aufgrund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften oder weil sie persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar sind, und zum anderen die in Art. 57 Buchst. f genannten alle übrigen Stoffe, „die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben, die ebenso besorgniserregend sind wie diejenigen anderer in den Buchstaben a bis e aufgeführten Stoffe“.

36      Art. 59 der REACH-Verordnung führt ein Verfahren für die Ermittlung besonders besorgniserregender Stoffe ein, das zur Erstellung einer Liste sogenannter Kandidatenstoffe führt, die letztlich in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe in Anhang XIV dieser Verordnung aufzunehmen sind. Wie die Generalanwältin in Nr. 22 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, befanden sich am 16. Juni 2014 auf dieser Kandidatenliste 155 Stoffe.

37      Nach Art. 7 Abs. 2 der REACH-Verordnung unterrichtet der Produzent oder Importeur von Erzeugnissen die ECHA, wenn ein Stoff der Kandidatenliste in diesen Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als einer Tonne pro Jahr und pro Produzent oder Importeur sowie in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten ist.

38      Nach Art. 7 Abs. 3 gilt Art. 7 Abs. 2 der REACH-Verordnung nicht, „wenn der Produzent oder Importeur bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung eine Exposition von Mensch oder Umwelt ausschließen kann“. Art. 7 Abs. 2 gilt nach Art. 7 Abs. 6 dieser Verordnung auch nicht „für Stoffe, die bereits für die betreffende Verwendung registriert wurden“.

39      Daraus ergibt sich, dass die nach Art. 7 Abs. 2 der REACH-Verordnung vorgesehene Unterrichtungspflicht erfordert, dass folgende vier kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind:

–        die Verwendung des besonders besorgniserregenden Stoffes wurde noch nicht registriert,

–        das Risiko einer Exposition von Mensch oder Umwelt kann nicht ausgeschlossen werden,

–        die Menge des fraglichen Stoffes ist größer als eine Tonne pro Jahr und pro Produzent oder Importeur und

–        die Konzentration dieses Stoffes überschreitet den Schwellenwert von 0,1 Massenprozent (w/w) in dem fraglichen Erzeugnis.

40      Art. 33 der REACH-Verordnung steht in deren Titel IV („Informationen in der Lieferkette“) und sieht die Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen vor. Er bestimmt in Abs. 1, dass „[j]eder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen [als besonders besorgniserregend ermittelten Stoff] in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung [stellt], … mindestens [aber] den Namen des betreffenden Stoffes an[gibt]“. Nach Abs. 2 dieses Artikels obliegt jedem Lieferanten eines Erzeugnisses, das dieselben Voraussetzungen erfüllt, auf Ersuchen eines Verbrauchers eine entsprechende Pflicht.

 Zur Vorlagefrage

41      Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Abs. 2 und Art. 33 der REACH-Verordnung im Fall eines Erzeugnisses, das sich aus mehreren Erzeugnissen im Sinne von Art. 3 Nr. 3 dieser Verordnung zusammensetzt, dahin auszulegen sind, dass der in diesen Bestimmungen genannte Schwellenwert für die Konzentration besonders besorgniserregender Stoffe von 0,1 Massenprozent in Bezug auf die Gesamtmasse dieses Erzeugnisses ermittelt werden muss.

42      Diese Frage ist nach Ansicht der FCD und der FMB, Irlands, der griechischen Regierung und der Kommission zu bejahen. Die französische, die belgische, die dänische, die deutsche, die österreichische, die schwedische und die norwegische Regierung sind dagegen der Meinung, dass die Frage zu verneinen ist.

43      Um die Frage zu beantworten, sind zunächst der Erzeugnisbegriff, wie er in Art. 3 Nr. 3 der REACH-Verordnung definiert ist, und sodann die Unterrichtungs‑ und Informationspflichten nach Art. 7 Abs. 2 und Art. 33 dieser Verordnung zu untersuchen.

 Zum Begriff „Erzeugnis“ im Sinne von Art. 3 Nr. 3 der REACH-Verordnung

44      Die FCD und die FMB machen geltend, die Einstufung als „Erzeugnis“, im Sinne von Art. 3 Nr. 3 der REACH-Verordnung gelte ausschließlich für das Enderzeugnis, das sich aus Erzeugnissen zusammensetze. Die gegenteilige Auslegung führte insbesondere zu folgenden ernsten Zwängen:

–        zur Pflicht der Lieferanten und Importeure, die Konzentration besonders besorgniserregender Stoffe, der in dem hergestellten, eingeführten oder in Verkehr gebrachten Endprodukt enthalten seien, mit Tests oder anhand von Informationen festzustellen, die sie von ihren eigenen Lieferanten erhielten, was mit einem komplizierten und kostspieligen Verfahren verbunden wäre, und

–        zur großen Schwierigkeit für die Importeure, von außerhalb der Europäischen Union ansässigen Herstellern detaillierte Angaben über die besonders besorgniserregenden Stoffe in allen Bestandteilen eines komplexen Erzeugnisses zu erhalten.

45      Die französische Regierung macht geltend, dass in Art. 3 Nr. 3 der REACH-Verordnung ein Erzeugnis als hergestellter Gegenstand definiert sei, dessen Funktion mehr durch seine Form als durch die chemische Zusammensetzung bestimmt werde. Kein Gegenstand falle nicht unter diese Definition, wenn er bei seiner Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhalten habe, die in größerem Maß als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimme. Art. 7 Abs. 2 und Art. 33 dieser Verordnung sähen keine engere Auslegung des Erzeugnisbegriffs vor als die von Art. 3 Nr. 3 derselben Verordnung.

46      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Erzeugnisbegriff in Art. 3 Nr. 3 der REACH-Verordnung definiert ist als ein „Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt“.

47      Aus dieser Begriffsbestimmung folgt, dass sich die Einstufung eines Gegenstands als „Erzeugnis“ im Sinne der REACH-Verordnung auf drei Elemente stützt. Erstens bezieht sich der Begriff „Erzeugnis“ ausschließlich auf Gegenstände, die ein „Herstellungsverfahren“ durchlaufen haben. Er gilt deshalb nur für hergestellte Gegenstände, im Unterschied zu Gegenständen im Naturzustand. Zweitens muss der Gegenstand durch dieses Herstellungsverfahren – abgesehen von sonstigen, insbesondere physikalischen oder chemischen Eigenschaften – „eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt“ erhalten. Drittens muss diese aus einem Herstellungsverfahren hervorgegangene Form, Oberfläche oder Gestalt die Funktion des Gegenstands in größerem Maß bestimmen als die chemische Zusammensetzung.

48      Die vom vorlegenden Gericht in Betracht gezogene Sachlage betrifft ein Produkt, das aufgrund des Umstands, dass es aus mehreren hergestellten Gegenständen besteht, die die in Art. 3 Nr. 3 der REACH-Verordnung genannten Kriterien erfüllen, als sogenanntes „komplexes“ Produkt bezeichnet wird. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob die Einstufung als Erzeugnis für das Produkt in seiner Gesamtheit und gleichzeitig für jedes einzelne Erzeugnis gilt, aus denen es sich zusammensetzt.

49      Insoweit ist festzustellen, dass in der REACH-Verordnung keine Vorschrift speziell den Fall eines komplexen Produkts regelt, das mehrere Erzeugnisse enthält. Dieser Umstand ist vor dem Hintergrund des mit dieser Verordnung verfolgten Hauptziels zu verstehen, das nicht darin besteht, für alle hergestellten Gegenstände eine Regelung vorzusehen, sondern darin, chemischen Stoffe zu kontrollieren, wenn sie als solche oder als Gemische vorliegen, sowie in bestimmten – insbesondere in den in Art. 7 der Verordnung abschließend aufgeführten – Fällen, wenn sie in Erzeugnissen enthalten sind.

50      Folglich ist in Ermangelung spezifischer Vorschriften keine – in der REACH-Verordnung nicht vorgesehene – Unterscheidung zu treffen zwischen der Situation der Erzeugnisse, die als Bestandteil eines komplexen Produkts beigefügt sind, und der Situation der Erzeugnisse, die isoliert vorliegen. Ob ein komplexes Produkt selbst als Erzeugnis eingestuft werden kann, hängt daher ausschließlich von der Prüfung der in Art. 3 Nr. 3 dieser Verordnung aufgeführten Kriterien ab.

51      Nur wenn das Verfahren zur Herstellung eines Gegenstands diesem durch Kombination mehrerer Erzeugnisse eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt verleiht, die in größerem Maß als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt, kann dieser Gegenstand daher als Erzeugnis eingestuft werden. Das Herstellungsverfahren muss somit – anders als einem bloßen Zusammenfügen – eine Veränderung der Form, Oberfläche oder Gestalt der als Bestandteile verwendeten Erzeugnisse zur Folge haben.

52      Das bedeutet gleichwohl nicht, dass die in diesem Herstellungsverfahren verwendeten Erzeugnisse dadurch ihre Erzeugniseigenschaft verlieren. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 2 der REACH-Verordnung „Abfall im Sinne der Richtlinie [2006/12] … nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis im Sinne des Artikels 3 [dieser Verordnung gilt].“ Daraus folgt, dass ein den Kriterien von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung entsprechender Gegenstand kein „Erzeugnis“ im Sinne der REACH-Verordnung mehr ist, wenn er zu Abfall im Sinne des Unionsrechts wird (Urteil Commune de Mesquer, C‑188/07, EU:C:2008:359, Rn. 40). Von dieser Bestimmung abgesehen enthält diese Verordnung keine Bestimmung, nach der ein Gegenstand, der der Definition des Erzeugnisses im Sinne von Art. 3 Nr. 3 der Verordnung entspricht, die Erzeugniseigenschaft zu einem späteren Zeitpunkt verlieren könnte.

53      Daraus ergibt sich, wie die Generalanwältin in Nr. 31 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, dass ein hergestellter Gegenstand, der den Kriterien von Art. 3 Nr. 3 der REACH-Verordnung entspricht, seine Erzeugniseigenschaft nicht verliert, wenn er mit anderen Gegenständen zusammengefügt oder vereinigt wird, um mit ihnen ein komplexes Produkt zu bilden. In einem solchen Fall bleibt der hergestellte Gegenstand ein „Erzeugnis“ im Sinne dieser Bestimmung. Er behält diese Eigenschaft, solange er eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt beibehält, die seine Funktion in größerem Maß als die chemische Zusammensetzung bestimmt, und solange er nicht zu Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12 wird.

54      Infolgedessen gilt die Einstufung als Erzeugnis für jeden den Kriterien von Art. 3 Nr. 3 der REACH-Verordnung entsprechenden Gegenstand, der zu einem Bestandteil eines komplexen Produkts wird, weiter, es sei denn, er wird infolge des Herstellungsverfahrens zu Abfall oder verliert die Form, Oberfläche oder Gestalt, die seine Funktion in größerem Maß als die chemische Zusammensetzung bestimmt.

 Zu Art. 7 Abs. 2 der REACH-Verordnung

55      Die nach Art. 7 Abs. 2 der REACH-Verordnung vorgesehene Unterrichtungspflicht gilt sowohl für Importeure als auch für Produzenten von Erzeugnissen. Nach der Definition in Art. 3 Nr. 4 dieser Verordnung ist Produzent eines Erzeugnisses „eine natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis in der [Union] produziert oder zusammensetzt“. Daraus ergibt sich, dass sich der Begriff des Produzenten eines Erzeugnisses ausschließlich auf natürliche oder juristische Personen bezieht, die im Gebiet der Union ein Erzeugnis produzieren oder zusammensetzen. Nur wenn eine Person im Gebiet der Union einen Gegenstand produziert oder zusammensetzt, der der Definition des Erzeugnisses im Sinne von Art. 3 Nr. 3 der Verordnung entspricht, unterliegt diese Person demzufolge als Produzent den Bestimmungen von Art. 7 Abs. 2 der REACH-Verordnung. Aus Art. 3 Nr. 4 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung ergibt sich daher, dass sich die dem Produzenten obliegende Unterrichtungspflicht nur auf die von ihm selbst produzierten oder zusammengesetzten Erzeugnisse bezieht.

56      Für diese Auslegung spricht der 29. Erwägungsgrund der REACH-Verordnung, wo es heißt: „Da Produzenten und Importeure von Erzeugnissen die Verantwortung für ihre Erzeugnisse tragen sollten, ist es angezeigt, eine Registrierungspflicht für Stoffe vorzuschreiben, die aus diesen Erzeugnissen freigesetzt werden sollen und für diese Verwendung nicht registriert worden sind. Im Falle von besonders besorgniserregenden Stoffen, die in Erzeugnissen enthalten sind, sollte bei Überschreitung der Mengen- und Konzentrationsschwellen die [ECHA] unterrichtet werden, wenn eine Exposition gegenüber dem Stoff nicht ausgeschlossen werden kann und niemand den Stoff für diese Verwendung registriert hat.“ Der Gesetzgeber hat durch die Verwendung des Possessivpronomens „ihre“ seinen Willen zum Ausdruck gebracht, den Geltungsbereich der in Art. 7 Abs. 1 und in Art. 7 Abs. 2 der REACH-Verordnung vorgesehenen Registrierungs‑ und Unterrichtungspflicht auf diejenigen Erzeugnisse zu beschränken, die von den Produzenten selbst produziert oder zusammengesetzt werden.

57      Demzufolge gilt die einem Produzenten von Erzeugnissen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der REACH-Verordnung obliegende Unterrichtungspflicht nicht für ein Erzeugnis, das, auch wenn dieser Produzent es als Vorleistung verwendet hat, von einem Dritten produziert wurde.

58      Diese grammatische Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der REACH-Verordnung steht im Einklang mit dem Ziel, das mit der Unterrichtungspflicht und ganz allgemein mit der Systematik der Verordnung, in der sie vorgesehen ist, verfolgt wird. Aus dem 21. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt sich nämlich im Wesentlichen, dass die Registrierung und die Bewertung zum Ziel haben, die Informationen über die Stoffe zu vervollständigen und gegebenenfalls „Zulassungs‑ oder Beschränkungsverfahren nach dieser Verordnung oder Risikomanagementverfahren nach anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft einzuleiten“.

59      Im Einklang mit diesem allgemeinen Ziel soll mit der in Art. 7 Abs. 2 der REACH-Verordnung vorgesehenen Unterrichtungspflicht die ECHA über bestimmte besonders besorgniserregende Stoffe informiert werden, die noch nicht registriert wurden. Wenn sie in Erzeugnissen enthalten sind, fallen solche Stoffe weder unter die in Art. 6 dieser Verordnung vorgesehene allgemeine Registrierungspflicht für Stoffe als solche oder in Gemischen noch unter die entsprechende Pflicht zur Übermittlung der in Art. 10 der Verordnung aufgeführten Informationen zu allgemeinen Registrierungszwecken.

60      Um ein Informationsdefizit in Bezug auf die Verwendung besonders besorgniserregender Stoffe in Erzeugnissen zu verhindern, verlangt daher Art. 7 Abs. 2 der REACH-Verordnung von den Produzenten und Importeuren dieser Erzeugnisse, dass sie der ECHA bestimmte Informationen mitteilen. Nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. e der REACH-Verordnung umfasst diese Mitteilung „eine kurze Beschreibung der Verwendung(en) des Stoffes/der Stoffe in dem Erzeugnis gemäß Anhang VI Abschnitt 3.5 und der Verwendungen des Erzeugnisses/der Erzeugnisse“.

61      Der Produzent ist somit in den von Art. 7 Abs. 2 der REACH-Verordnung erfassten Fällen verpflichtet, der ECHA das Vorhandensein besonders besorgniserregender Stoffe in dem von ihm produzierten oder zusammengesetzten Erzeugnis mitzuteilen. Wird das Erzeugnis in der Folge von einem zweiten Produzenten als Vorleistung bei der Herstellung eines komplexen Produkts verwendet, so ist dieser zweite Produzent nicht verpflichtet, seinerseits der ECHA das Vorhandensein des fraglichen Stoffes in diesem Erzeugnis mitzuteilen. Eine solche Mitteilung würde nämlich die vom Produzenten des betreffenden Erzeugnisses gemachte Mitteilung verdoppeln. Eine solche überflüssige und unnütze Belastung wäre schwer zu vereinbaren mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auf dessen Wahrung im 130. Erwägungsgrund der REACH-Verordnung gerade hingewiesen wird.

62      Folglich hat für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der REACH-Verordnung der Produzent festzustellen, ob in jedem von ihm produzierten Erzeugnis ein besonders besorgniserregender Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten ist.

63      Die vorstehenden Erwägungen können entsprechend auf die den Importeuren nach Art. 7 Abs. 2 der REACH-Verordnung obliegende Unterrichtungspflicht übertragen werden.

64      Der Begriff „Importeur“ ist in Art. 3 Nr. 11 dieser Verordnung definiert als „natürliche oder juristische Person mit Sitz in der [Union], die für die Einfuhr verantwortlich ist“, und die Einfuhr in Art. 3 Nr. 10 als „physisches Verbringen in das Zollgebiet der [Union]“.

65      Angesichts dieser Definition ist der Importeur eines Erzeugnisses, dessen Zusammensetzung einen oder mehrere Gegenstände enthält, die der Definition des Begriffs „Erzeugnis“ im Sinne von Art. 3 Nr. 3 der REACH-Verordnung entsprechen, für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung auch als Importeur dieses oder dieser Erzeugnisse anzusehen.

66      Hervorzuheben ist, wie aus Nr. 49 der Schlussanträge der Generalanwältin hervorgeht, dass die in Art. 7 Abs. 2 der REACH-Verordnung den Produzenten und den Importeuren auferlegte Unterrichtungspflicht gewährleisten soll, dass die ECHA über die Verwendung besonders besorgniserregender Stoffe in Erzeugnissen möglichst umfassend informiert wird. Außerdem ermöglicht es die den Importeuren obliegende Unterrichtungspflicht, die ECHA darüber zu informieren, in welchen Mengen besonders besorgniserregende Stoffe in Verkehr gebracht werden. Wie sich aus dem 34. Erwägungsgrund der Verordnung ergibt, geben „diese Mengen Hinweise auf das Potenzial der Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber diesen Stoffen“.

67      Bei gegenteiliger Auslegung bestünde, wie die Generalanwältin in Nr. 68 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die Gefahr, dass die ECHA über die Verwendung und die auf den Binnenmarkt gebrachten Mengen besonders besorgniserregender Stoffe nicht informiert wird. Dies stünde mit dem Zweck der Verordnung, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, nicht im Einklang.

68      Die Kommission hat in ihren Erklärungen darauf hingewiesen, dass es für die Importeure schwierig sein könne, von ihren in Drittländern ansässigen Lieferanten die verlangten Informationen zu erhalten. Derartige Schwierigkeiten sind jedoch nicht dazu angetan, die Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zu ändern.

69      Daraus folgt, dass für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der REACH-Verordnung der Importeur eines Produkts, das sich aus mehreren Erzeugnissen zusammensetzt, für jedes Erzeugnis festzustellen hat, ob es einen besonders besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) dieses Erzeugnisses enthält.

 Zu Art. 33 der REACH-Verordnung

70      Nach Art. 33 Abs. 1 der REACH-Verordnung stellt „[j]eder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen [als besonders besorgniserregend ermittelten] Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, … dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an“. Art. 33 Abs. 2 der Verordnung erlegt jedem Lieferanten eines Erzeugnisses, das dieselben Voraussetzungen erfüllt, eine entsprechende Verpflichtung für den Fall auf, dass ein Verbraucher um diese Informationen ersucht.

71      Der Begriff „Lieferant eines Erzeugnisses“ ist in Art. 3 Nr. 33 der REACH-Verordnung definiert als „Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, Händler oder anderer Akteur der Lieferkette, der das Erzeugnis in Verkehr bringt“.

72      Der Begriff des Inverkehrbringens ist in Art. 3 Nr. 12 der Verordnung wie folgt definiert: „entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen.“

73      Daraus ergibt sich, dass die in Art. 33 der REACH-Verordnung vorgesehene Pflicht für jede zur Lieferkette gehörende Person gilt, sofern sie ein Erzeugnis für Dritte bereitstellt.

74      Diese Pflicht unterscheidet sich von der Unterrichtungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung in mehrfacher Hinsicht.

75      Zunächst ist ihr persönlicher Anwendungsbereich wesentlich weiter als der von Art. 7 Abs. 2 der REACH-Verordnung. Während die letztgenannte Bestimmung nur für Produzenten und Importeure gilt, erlegt Art. 33 der Verordnung allen Akteuren der Lieferkette eine Informationspflicht auf, und während die Unterrichtungspflicht von Art. 7 Abs. 2 der REACH-Verordnung nur zugunsten der ECHA besteht, kommt die nach Art. 33 vorgesehene Informationspflicht einer Vielzahl von Personen zugute. So ist die Information nach Art. 33 Abs. 1 an jeden „Abnehmer des Erzeugnisses“ zu richten, d. h. gemäß Art. 3 Nr. 35 der Verordnung an jeden „industrielle[n] oder gewerbliche[n] Anwender oder Händler, dem ein Erzeugnis geliefert wird; Verbraucher fallen nicht darunter“. Die Information im Sinne von Art. 33 Abs. 2 der REACH-Verordnung ist jedem Verbraucher auf dessen Ersuchen zur Verfügung zu stellen.

76      Sodann unterscheidet sich die in Art. 33 der REACH-Verordnung vorgesehene Pflicht hinsichtlich ihrer Voraussetzungen von der Pflicht, die nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung vorgesehen ist. Die Unterrichtungspflicht gilt, wie in Rn. 39 des vorliegenden Urteils ausgeführt, unter vier kumulativen Voraussetzungen, darunter die Voraussetzung in Bezug auf den Schwellenwert von 0,1 Massenprozent (w/w) für die Konzentration besonders besorgniserregender Stoffe. Bei Art. 33 dieser Verordnung ist dies dagegen die einzige Voraussetzung.

77      Schließlich unterscheiden sich die Mechanismen der Unterrichtung und der Information im Hinblick auf ihren Zweck. Durch die Unterrichtungspflicht soll die ECHA über die Verwendung besonders besorgniserregender Stoffe in Erzeugnissen informiert werden, damit die zuständigen Behörden nach den mit der REACH-Verordnung eingeführten Zulassungs‑ und Beschränkungsverfahren gegebenenfalls den Erlass von Maßnahmen zum Risikomanagement vorbereiten können. Die nach Art. 33 der Verordnung vorgesehene Informationspflicht dient zwar auch dem allgemeinen Zweck, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu verhindern, doch soll sie, wie sich im Wesentlichen aus den Erwägungsgründen 56 und 58 dieser Verordnung ergibt, allen an der Lieferkette Beteiligten ermöglichen, auf ihrer Ebene die Maßnahmen zum Risikomanagement zu ergreifen, die sich aus dem Vorhandensein besonders besorgniserregender Stoffe in Erzeugnissen ergeben, um die sichere Verwendung dieser Erzeugnisse zu gewährleisten.

78      Die Informationspflicht soll es den an der Lieferkette Beteiligten und den Verbrauchern indirekt ermöglichen, ihre Beschaffungsentscheidungen in voller Kenntnis der Eigenschaften der Produkte, einschließlich der Erzeugnisse, aus denen sie sich zusammensetzen, zu treffen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach dem zwölften Erwägungsgrund der REACH-Verordnung „[e]in wichtiges Ziel des durch diese Verordnung einzurichtenden neuen Systems … darin [besteht], darauf hinzuwirken und in bestimmten Fällen sicherzustellen, dass besorgniserregende Stoffe letztendlich durch weniger gefährliche Stoffe oder Technologien ersetzt werden, soweit geeignete, wirtschaftlich und technisch tragfähige Alternativen zur Verfügung stehen“. Dieses Ziel kommt auch in Art. 55 der Verordnung zum Ausdruck, der ausdrücklich vorsieht, dass besonders besorgniserregende Stoffe „schrittweise durch geeignete Alternativstoffe oder ‑technologien ersetzt werden, sofern diese wirtschaftlich und technisch tragfähig sind“.

79      Das Zusammentreffen dieser verschiedenen charakteristischen Merkmale spricht insgesamt für eine Auslegung, die die Wirksamkeit der nach Art. 33 der REACH-Verordnung vorgesehenen Informationspflicht entlang der gesamten Lieferkette bis zum Endverbraucher gewährleistet. Die Informationspflicht, die den aufeinanderfolgenden Beteiligten entlang der Lieferkette obliegt, soll daher das Erzeugnis, auf das sie sich bezieht, bis zum Endverbraucher begleiten.

80      Da sich diese Pflicht unmittelbar auf das Vorhandensein eines in dem Erzeugnis enthaltenen besonders besorgniserregenden Stoffes bezieht, wäre es mit ihr unvereinbar, wenn die Aufnahme eines Erzeugnisses als Vorleistung in ein komplexes Produkt den Übergang der Informationspflicht auf jeden an der Lieferkette Beteiligten unterbrechen könnte.

81      Bezüglich der Befürchtungen einiger Parteien, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, an der Vereinbarkeit eines solchen Systems mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist hervorzuheben, dass sich die Informationspflicht auf die in Art. 7 Abs. 2 der REACH-Verordnung vorgesehene Unterrichtungspflicht stützt und zugleich ergänzt, indem sie die Weitergabe wichtiger Informationen über das Vorhandensein eines besonders besorgniserregenden Stoffes an alle an der Lieferkette Beteiligten bis zum Endverbraucher vorsieht. Allerdings ist der Umfang dieser Informationspflicht durch Art. 33 der Verordnung begrenzt, wonach „die [dem Lieferanten] vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen“ mindestens den Namen des betreffenden Stoffes enthalten müssen. Aufgrund seines minimalen Umfangs kann nicht angenommen werden, dass mit diesem Erfordernis eine übermäßige Belastung auferlegt wird.

82      Demzufolge ist Art. 33 der REACH-Verordnung dahin auszulegen, dass für die Zwecke der Anwendung dieser Vorschrift der Lieferant eines Produkts, bei dem ein oder mehrere Erzeugnisse, aus denen es sich zusammensetzt, einen gemäß Art. 59 Abs. 1 der Verordnung ermittelten besonders besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) je Erzeugnis enthalten, den Abnehmer und, auf entsprechendes Ersuchen, den Verbraucher über das Vorhandensein dieses Stoffes zu informieren hat, indem er ihnen mindestens den Namen des betreffenden Stoffes angibt.

83      Nach alledem ist die vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

–        Art. 7 Abs. 2 der REACH-Verordnung ist dahin auszulegen, dass für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmung der Produzent festzustellen hat, ob in jedem von ihm produzierten Erzeugnis ein gemäß Art. 59 Abs. 1 dieser Verordnung ermittelter besonders besorgniserregender Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten ist, und dass der Importeur eines Produkts, das sich aus mehreren Erzeugnissen zusammensetzt, für jedes Erzeugnis festzustellen hat, ob es einen solchen Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) dieses Erzeugnisses enthält.

–        Art. 33 der REACH-Verordnung ist dahin auszulegen, dass für die Zwecke der Anwendung dieser Vorschrift der Lieferant eines Produkts, bei dem ein oder mehrere Erzeugnisse, aus denen es sich zusammensetzt, einen gemäß Art. 59 Abs. 1 der Verordnung ermittelten besonders besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) je Erzeugnis enthalten, den Abnehmer und, auf entsprechendes Ersuchen, den Verbraucher über das Vorhandensein dieses Stoffes zu informieren hat, indem er ihnen mindestens den Namen des betreffenden Stoffes angibt.

 Kosten

84      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission in der durch die Verordnung (EU) Nr. 366/2011 der Kommission vom 14. August 2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmung der Produzent festzustellen hat, ob in jedem von ihm produzierten Erzeugnis ein gemäß Art. 59 Abs. 1 dieser Verordnung in geänderter Fassung ermittelter besonders besorgniserregender Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten ist, und dass der Importeur eines Produkts, das sich aus mehreren Erzeugnissen zusammensetzt, für jedes Erzeugnis festzustellen hat, ob es einen solchen Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) dieses Erzeugnisses enthält.

Art. 33 der Verordnung Nr. 1907/2006 in geänderter Fassung ist dahin auszulegen, dass für die Zwecke der Anwendung dieser Vorschrift der Lieferant eines Produkts, bei dem ein oder mehrere Erzeugnisse, aus denen es sich zusammensetzt, einen gemäß Art. 59 Abs. 1 der Verordnung ermittelten besonders besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) je Erzeugnis enthalten, den Abnehmer und, auf entsprechendes Ersuchen, den Verbraucher über das Vorhandensein dieses Stoffes zu informieren hat, indem er ihnen mindestens den Namen des betreffenden Stoffes angibt.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.