BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
15. Dezember 2015?(1)
„Urteilsberichtigung“
In der Rechtssache C‑170/13 REC
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 21. März 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 5. April 2013, in dem Verfahren
Huawei Technologies Co. Ltd
gegen
ZTE Corp.,
ZTE Deutschland GmbH
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter D. Šváby (Berichterstatter), A. Rosas, E. Juhász und C. Vajda,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
1 Am 16. Juli 2015 hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) das Urteil Huawei Technologies (C‑170/13, EU:C:2015:477) erlassen.
2 Dieses Urteil enthält in seiner deutschen Sprachfassung einen Schreibfehler, der nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs von Amts wegen zu berichtigen ist.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) beschlossen:
1. Rn. 71 erster Gedankenstrich des Urteils Huawei Technologies (C‑170/13, EU:C:2015:477) ist wie folgt zu berichtigen:
„er vor Erhebung der Klage zum einen den angeblichen Verletzer auf die Patentverletzung, die ihm vorgeworfen wird, hingewiesen hat und dabei das fragliche SEP bezeichnet und angegeben hat, auf welche Weise es verletzt worden sein soll, und zum anderen, nachdem der angebliche Patentverletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen, dem Patentverletzer ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu diesen Bedingungen unterbreitet und insbesondere die Lizenzgebühr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung angegeben hat und“.
2. Tenor 1 erster Gedankenstrich des Urteils Huawei Technologies (C‑170/13, EU:C:2015:477) ist wie folgt zu berichtigen:
„er vor Erhebung der Klage zum einen den angeblichen Verletzer auf die Patentverletzung, die ihm vorgeworfen wird, hingewiesen hat und dabei das fragliche SEP bezeichnet und angegeben hat, auf welche Weise es verletzt worden sein soll, und zum anderen, nachdem der angebliche Patentverletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen, dem Patentverletzer ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu diesen Bedingungen unterbreitet und insbesondere die Lizenzgebühr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung angegeben hat und“.
3. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf diesen Beschluss ist am Rande der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen.
Luxemburg, den 15. Dezember 2015
Der Kanzler | | In Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer |
A. Calot Escobar | | T. von Danwitz |