Vorabentscheidungsersuchen des Labour Court (Irland), eingereicht am 13. August 2015 – Dr David L. Parris/Trinity College Dublin, Higher Education Authority, Department of Public Expenditure and Reform, Department of Education and Skills

(Rechtssache C-443/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Labour Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Dr David L. Parris

Rechtsmittelgegner: Trinity College Dublin, Higher Education Authority, Department of Public Expenditure and Reform, Department of Education and Skills

Vorlagefragen

Stellt es eine gegen Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG verstoßende Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar, eine Regelung im Rahmen eines betrieblichen Versorgungssystems anzuwenden, die beim Tod eines Mitglieds des Systems die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung an den überlebenden Lebenspartner dadurch beschränkt, dass sie zur Voraussetzung macht, dass das Mitglied und sein überlebender Lebenspartner ihre eingetragene Lebenspartnerschaft vor Vollendung des 60. Lebensjahrs des Mitglieds begründet haben, wenn es ihnen vor diesem Zeitpunkt nach dem nationalen Recht verwehrt war, eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen, sie aber in einer festen Lebenspartnerschaft lebten?

Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird:

Stellt es eine gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG verstoßende Diskriminierung wegen des Alters dar, wenn der Träger eines betrieblichen Versorgungssystems den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung des überlebenden Lebenspartners beim Tod des Mitglieds des Systems dadurch beschränkt, dass er zur Voraussetzung macht, dass das Mitglied und sein überlebender Lebenspartner ihre eingetragene Lebenspartnerschaft vor Vollendung des 60. Lebensjahrs des Mitglieds begründet haben, wenn

die Festlegung des Alters, zu dem ein Mitglied eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben muss, kein für versicherungsmathematische Berechnungen verwendetes Kriterium ist und

    es dem Mitglied und seinem eingetragenen Lebenspartner vor Vollendung des 60. Lebensjahrs nach dem nationalen Recht verwehrt war, eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen, sie aber in einer festen Lebenspartnerschaft lebten?

Für den Fall, dass die zweite Frage verneint wird:

Würde es eine gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG verstoßende Diskriminierung darstellen, wenn sich die in Frage 1 oder Frage 2 beschriebene Beschränkung von Ansprüchen im Rahmen eines betrieblichen Versorgungssystems durch die Wirkung einer Kombination aus Alter und sexueller Ausrichtung des Mitglieds des Versorgungssystems ergäbe?

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