Klage, eingereicht am 16. September 2016 – Digital Rights Ireland/Kommission

(Rechtssache T-670/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Digital Rights Ireland Ltd (Bennettsbridge, Irland) (Prozessbevollmächtigter: E. McGarr, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

festzustellen, dass der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1250 der Kommission vom 12. Juli 2016 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission behaftet ist, soweit in diesem festgestellt wird, dass in den USA ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten geboten werde, das mit der Richtlinie 95/46/EG1 vereinbar sei;

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären und die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes anzuordnen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zehn Klagegründe geltend:

Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei nicht mit Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 95/46 in Verbindung mit den Art. 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar.

Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei nicht mit Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 95/46 in Verbindung mit den Art. 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-362/14, Schrems, vereinbar.

Dritter Klagegrund: Die in den Anhängen I und III bis VII des angefochtenen Beschlusses enthaltenen „Datenschutzgrundsätze“ und/oder die offiziellen (US-amerikanischen) „Erklärungen und Verpflichtungen“ stellten keine „internationalen Verpflichtungen“ im Sinne von Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 95/46 dar.

Vierter Klagegrund: Die Bestimmungen des Foreign Intelligence Surveillance Act of 1978 Amendments Act of 2008 (Gesetz von 2008 zur Änderung des Gesetzes über die Überwachung ausländischer Geheimdienste von 1978, im Folgenden: FISA Amendments Act von 2008) stellten Rechtsvorschriften dar, die öffentlichen Behörden gestatteten, generell auf den Inhalt elektronischer Kommunikation zuzugreifen, und seien folglich nicht mit Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar.

Fünfter Klagegrund: Die Bestimmungen des FISA Amendments Act von 2008 stellten Rechtsvorschriften dar, die öffentlichen Behörden gestatteten, geheim und generell auf den Inhalt elektronischer Kommunikation zuzugreifen, und seien folglich nicht mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar.

Sechster Klagegrund: Durch die nicht vollständige Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 95/46 (insbesondere Art. 28 Abs. 3) gewährleiste der angefochtene Beschluss auf den ersten Blick nicht hinreichend, dass die Rechte der Unionsbürger aus dem Unionsrecht vollständig gewahrt würden, wenn ihre Daten in die Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt würden.

Siebter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei nicht mit den Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar.

Achter Klagegrund: Soweit der angefochtene Beschluss den willkürlichen Zugang zu elektronischer Kommunikation durch ausländische Strafverfolgungsbehörden ermögliche bzw. nicht gegen diesen Zugang schütze oder geschützt habe, sei er wegen Verstoßes gegen die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts geschützten Rechte auf Privatsphäre, Datenschutz, Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit nichtig.

Neunter Klagegrund: Soweit der angefochtene Beschluss den willkürlichen Zugang zu elektronischer Kommunikation durch ausländische Strafverfolgungsbehörden ermögliche bzw. nicht gegen diesen Zugang schütze oder geschützt habe, und keinen angemessenen Rechtsbehelf für Unionsbürger vorsehe, auf deren personenbezogene Daten somit zugegriffen werde, nehme er unter Verletzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts dem Einzelnen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Recht auf eine gute Verwaltung.

Zehnter Klagegrund: Durch die nicht vollständige Umsetzung der in der Richtlinie 95/46 (insbesondere in den Art. 14 und 15) enthaltenen Rechte gewährleiste der angefochtene Beschluss auf den ersten Blick nicht hinreichend, dass die Rechte der Unionsbürger aus dem Unionsrecht vollständig gewahrt würden, wenn ihre Daten in die Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt würden.

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1 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31).