Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Irland), eingereicht am 2. März 2018 – Atif Mahmood, Shabina Atif, Mohammed Ahsan, Noor Habib, Mohammed Haroon, Nik Bibi Haroon/Minister for Justice and Equality

(Rechtssache C-169/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Atif Mahmood, Shabina Atif, Mohammed Ahsan, Noor Habib, Mohammed Haroon, Nik Bibi Haroon

Beklagter: Minister for Justice and Equality

Vorlagefragen

Verletzt ein Mitgliedstaat – vorbehaltlich der in den Fragen 2, 3 und 4 aufgeführten potenziellen Rechtfertigungsgründe – das Erfordernis nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG1 (im Folgenden: Richtlinie von 2004), dem Ehegatten und den Familienangehörigen eines EU-Bürgers, der sein Freizügigkeitsrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat ausübt oder ausüben möchte, so bald wie möglich ein Visum zu erteilen, wenn die Bearbeitungszeit mehr als zwölf Monate beträgt?

Unbeschadet der Frage 1: Sind Verzögerungen bei der Bearbeitung oder anderweitigen Bescheidung eines Visumantrags nach Art. 5 Abs. 2, die dadurch entstehen, dass insbesondere durch Hintergrundüberprüfungen geklärt werden muss, ob der Antrag betrügerisch oder rechtsmissbräuchlich ist, ob etwa eine Scheinehe vorliegt, nach Art. 35 der Richtlinie von 2004 oder aus anderem Grund gerechtfertigt und verstoßen damit nicht gegen Art. 5 Abs. 2?

Unbeschadet der Frage 1: Sind Verzögerungen bei der Bearbeitung oder Bescheidung eines Visumantrags nach Art. 5 Abs. 2, die dadurch entstehen, dass bei Personen aus bestimmten Drittstaaten wegen konkreter Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit Reisenden aus diesen Drittstaaten umfangreiche Hintergrund- und Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt werden müssen, nach Art. 27 oder Art. 35 der Richtlinie von 2004 oder aus anderem Grund gerechtfertigt und verstoßen damit nicht gegen Art. 5 Abs. 2?

Unbeschadet der Frage 1: Sind Verzögerungen bei der Bearbeitung oder Bescheidung eines Visumantrags nach Art. 5 Abs. 2 die dadurch entstehen, dass die Zahl der Anträge aus bestimmten Drittstaaten, bei denen ernsthafte Sicherheitsbedenken bestehen, plötzlich und unerwartet ansteigt, gerechtfertigt und verstoßen damit nicht gegen Art. 5 Abs. 2?

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1     Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77).