URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

26. September 2014(*)

„Umwelt – Richtlinie 2003/87/EG – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten – Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2013 – Beschluss 2011/278/EU – Von Deutschland unterbreitete nationale Umsetzungsmaßnahmen – Härtefallklausel – Unternehmerische Freiheit – Eigentumsrecht – Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache T‑630/13

DK Recycling und Roheisen GmbH mit Sitz in Duisburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Altenschmidt,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch E. White, C. Hermes und K. Herrmann als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend einen Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240, S. 27), soweit darin die Aufnahme der Anlagen mit den Kennungen DE000000000001320 und DE‑new‑14220‑0045 in das Anlagenverzeichnis nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) und die vorläufigen Jahresgesamtmengen der diesen Anlagen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate abgelehnt werden,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich (Berichterstatter), des Richters J. Schwarcz und der Richterin V. Tomljenović,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die DK Recycling und Roheisen GmbH, ist ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, das eine Anlage zum Recycling eisen‑ und zinkhaltiger Reststoffe der Stahlindustrie und ein Kraftwerk betreibt. Seit dem 1. Januar 2005 unterliegt sie dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140, S. 63) (im Folgenden: Richtlinie 2003/87). Nach Art. 1 der Richtlinie 2003/87 wurde dieses System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten geschaffen, um Treibhausgasemissionen in der Union zu verringern.

2        Zu diesem Zweck bestimmt Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87, dass die unionsweite Menge der Zertifikate, die ab 2013 jährlich vergeben werden, ab der Mitte des Zeitraums von 2008 bis 2012 linear verringert wird. Nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie musste die Europäische Kommission die absolute unionsweite Menge der Zertifikate für 2013 veröffentlichen. Hierzu erließ sie den Beschluss 2010/384/EU vom 9. Juli 2010 über die gemeinschaftsweite Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2013 zu vergebenden Zertifikate (ABl. L 175, S. 36), aufgehoben durch den Beschluss 2010/634/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 zur Anpassung dieser Menge (ABl. L 279, S. 34). Diese absolute Menge wird nach den Regeln der Art. 10, 10a und 10c der Richtlinie 2003/87 vergeben. So wird ein Teil der Zertifikate auf der Grundlage der Art. 10a und 10c dieser Richtlinie kostenlos zugeteilt. Ab dem Jahr 2013 werden alle Zertifikate, die nicht gemäß den Art. 10a und 10c der Richtlinie 2003/87 kostenlos zugeteilt werden, nach Art. 10 dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten versteigert.

3        Was die auf der Grundlage von Art. 10a der Richtlinie 2003/87 kostenlos zuzuteilenden Zertifikate betrifft, musste die Kommission unionsweite und vollständig harmonisierte Durchführungsmaßnahmen für die harmonisierte Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate erlassen. Sie war insoweit insbesondere verpflichtet, Ex-ante-Benchmarks für die einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren festzulegen und dabei als Ausgangspunkt die Durchschnittsleistung der 10 % effizientesten Anlagen eines Sektors oder Teilsektors der Union in den Jahren 2007 und 2008 zugrunde zu legen. Auf der Grundlage dieser Benchmarks wird die Zahl der Emissionszertifikate berechnet, die ab 2013 den einzelnen betroffenen Anlagen kostenlos zuzuteilen sind.

4        Am 27. April 2011 erließ die Kommission den Beschluss 2011/278/EU zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87 (ABl. L 130, S. 1). Wie sich aus dem vierten Erwägungsgrund und Anhang I dieses Beschlusses ergibt, legte die Kommission darin so weit wie möglich für jedes Produkt eine Benchmark fest. Soweit die Berechnung einer Produkt-Benchmark nicht möglich war, jedoch für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten in Frage kommende Treibhausgase entstehen, wurde, wie sich aus dem zwölften Erwägungsgrund dieses Beschlusses ergibt, eine Hierarchie von drei Fall-Back-Methoden entwickelt. So gilt die Wärme-Benchmark für Wärmeverbrauchsprozesse, bei denen ein Träger messbarer Wärme eingesetzt wird. Die Brennstoff-Benchmark findet Anwendung, wenn nicht messbare Wärme verbraucht wird. Für Prozessemissionen werden die Emissionszertifikate auf der Basis der historischen Emissionen zugeteilt.

5        Art. 10 des Beschlusses 2011/278 enthält die Regeln, nach denen die Mitgliedstaaten für jedes Jahr die Anzahl der Emissionszertifikate zu berechnen haben, die jeder Bestandsanlage in ihrem Hoheitsgebiet ab 2013 kostenlos zugeteilt werden. Gemäß Art. 10 Abs. 2 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, zunächst die vorläufige jährliche Anzahl der den einzelnen Anlagenteilen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate für jeden Anlagenteil mit Produkt-Benchmark und für Anlagenteile mit Wärme-Benchmark, Brennstoff-Benchmark und Prozessemissionen zu bestimmen.

6        Gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 und Art. 15 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2011/278 hatten die Mitgliedstaaten der Kommission bis 30. September 2011 ein Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet unter die Richtlinie fallenden Anlagen und alle den einzelnen Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet kostenlos zugeteilten Zertifikate, die im Einklang mit den Vorschriften von Art. 10a Abs. 1 und Art. 10c der Richtlinie berechnet wurden, zu unterbreiten. Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Beschlusses 2011/278 musste die Kommission alle Anlageneinträge sowie die den jeweiligen Anlagen zugeordneten vorläufigen Jahresgesamtmengen der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate prüfen und den einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktor festlegen. Diese Festlegung war notwendig, da die jährliche Höchstmenge der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate nach Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87 begrenzt war. Gemäß Art. 15 Abs. 4 des Beschlusses 2011/278 nimmt der betreffende Mitgliedstaat, sofern die Kommission den Eintrag einer Anlage im Verzeichnis und die entsprechenden vorläufigen Jahresgesamtmengen der dieser Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate nicht ablehnt, die Berechnung der endgültigen Jahresmenge der Emissionszertifikate vor, die für jedes Jahr des Zeitraums 2013 bis 2020 kostenlos zuzuteilen sind. Gemäß Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 dürfen die Mitgliedstaaten Anlagen, deren Eintrag in das in Art. 11 Abs. 1 genannte Verzeichnis von der Kommission abgelehnt wurde, keine kostenlosen Zertifikate zuteilen.

7        In Deutschland wurde der Beschluss 2011/278 u. a. durch das Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG) vom 21. Juli 2011 umgesetzt. § 9 Abs. 5 TEHG enthält folgende Härtefallklausel:

„Bedeutete eine Zuteilung nach den Zuteilungsregeln nach § 10 eine unzumutbare Härte für den Anlagenbetreiber und für ein mit diesem verbundenes Unternehmen, das mit seinem Kapital aus handels- oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für die wirtschaftlichen Risiken des Anlagenbetriebes einstehen muss, teilt die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers zusätzliche Berechtigungen in der für einen Ausgleich angemessenen Menge zu, soweit die Europäische Kommission diese Zuteilung nicht nach Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG ablehnt.“

8        Die Klägerin beantragte bei der für den Vollzug des Emissionshandels in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Behörde die Zuteilung kostenloser Zertifikate für ihre Anlagen mit den Kennungen DE‑new‑14220‑0045 und DE000000000001320 nach der Produkt-Benchmark, dem Zuteilungselement für Prozessemissionen und der Härtefallklausel gemäß § 9 Abs. 5 TEHG.

9        Am 7. Mai 2012 übermittelte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission gemäß Art. 15 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278 das Verzeichnis der unter die Richtlinie 2003/87 fallenden Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet und alle den einzelnen Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet kostenlos zuzuteilenden Zertifikate. Für die Anlagen der Klägerin hatte dieser Mitgliedstaat die vorläufige Menge an kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikaten nach der Produkt-Benchmark, dem Zuteilungselement für Prozessemissionen und der Härtefallklausel gemäß § 9 Abs. 5 TEHG berechnet. Zur Anwendung dieser Klausel stellte die zuständige deutsche Behörde fest, dass die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten allein auf der Grundlage der auf Unionsebene harmonisierten Zuteilungsregeln für die Klägerin die Gefahr einer wirtschaftlichen Erdrosselung begründe.

10      Am 5. September 2013 erließ die Kommission den Beschluss 2013/448/EU über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87 (ABl. L 240, S. 27, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

11      Mit Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit Anhang I Buchst. A und D dieses Beschlusses lehnte die Kommission die Aufnahme der Anlagen der Klägerin in die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 unterbreiteten Verzeichnisse von unter diese Richtlinie fallenden Anlagen und die vorläufigen Jahresgesamtmengen der Emissionszertifikate ab, die diesen Anlagen kostenlos zugeteilt werden sollen.

12      Die Kommission vertrat erstens, wie dem elften Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu entnehmen ist, die Ansicht, dass die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an die Klägerin auf der Grundlage von § 9 Abs. 5 TEHG abzulehnen sei, da der Beschluss 2011/278 eine Anpassung, wie sie die Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage dieser Vorschrift vornehmen wolle, nicht vorsehe. Deutschland habe nicht dargelegt, dass die auf der Grundlage des Beschlusses 2011/278 berechnete Zuteilung an die betreffenden Anlagen mit Blick auf das angestrebte Ziel der vollständigen Harmonisierung der Zuteilungen offensichtlich unangemessen gewesen sei. Die Zuteilung zusätzlicher kostenloser Zertifikate an einige Anlagen würde den Wettbewerb verzerren oder zu verzerren drohen und hätte grenzüberschreitende Folgen, da in allen unter die Richtlinie 2003/87 fallenden Sektoren unionsweit gehandelt werde. Angesichts des Grundsatzes der Gleichbehandlung der unter das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten fallenden Anlagen hielt es die Kommission für angezeigt, gegen die in den nationalen Umsetzungsmaßnahmen Deutschlands vorgesehenen vorläufigen Mengen der kostenlosen Zuteilung an bestimmte Anlagen, die in Anhang I Buchst. A des angefochtenen Beschlusses aufgeführt sind, Einwände zu erheben.

13      Wie sich aus dem 15. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, ging die Kommission zweitens davon aus, dass die in Anhang I Buchst. D dieses Beschlusses aufgeführten Anlagen der Klägerin eine Zuteilung auf der Grundlage eines Anlagenteils mit Prozessemissionen für die Herstellung von Zink im Hochofen und die damit in Zusammenhang stehenden Prozesse erhielten und die Emissionen somit doppelt erfasst würden. Nach Ansicht der Kommission sind die unter den Anlagenteil mit Prozessemissionen fallenden Emissionen bereits vom Anlagenteil mit der Produkt-Benchmark für flüssiges Roheisen abgedeckt, so dass die von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen Umsetzungsmaßnahmen gegen die Verpflichtung verstießen, eine doppelte Erfassung von Emissionen zu vermeiden.

14      Gemäß Art. 2 des angefochtenen Beschlusses erhob die Kommission unbeschadet des Art. 1 dieses Beschlusses keine Einwände gegen die Verzeichnisse der unter die Richtlinie 2003/87 fallenden Anlagen, die die Mitgliedstaaten gemäß Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie unterbreitet haben, und die entsprechenden vorläufigen Jahresgesamtmengen der diesen Anlagen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate.

15      In Art. 3 des angefochtenen Beschlusses wurde von der Kommission die auf der Grundlage der Art. 9 und 9a der Richtlinie 2003/87 bestimmte Gesamtmenge der ab 2013 zu vergebenden Zertifikate, wie sie im Beschluss 2010/634 festgelegt worden war, angepasst.

16      Schließlich legte die Kommission in Art. 4 des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit Anhang II dieses Beschlusses gemäß Art. 15 Abs. 3 des Beschlusses 2011/278 den einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktor gemäß Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87 fest.

 Verfahren und Anträge der Parteien

17      Mit Klageschrift, die am 28. November 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

18      Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt, über die vorliegende Klage im beschleunigten Verfahren nach Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts zu entscheiden. Die Kommission hat am 13. Dezember 2013 ihre Stellungnahme zu diesem Antrag eingereicht.

19      Mit Entscheidung vom 17. Dezember 2013 hat das Gericht (Fünfte Kammer) dem Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren stattgegeben.

20      Am 21. Januar 2014 ist das schriftliche Verfahren geschlossen worden.

21      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

22      Im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme gemäß Art. 64 seiner Verfahrensordnung hat das Gericht die Kommission aufgefordert, eine Frage in der mündlichen Verhandlung zu beantworten.

23      In der Sitzung vom 15. Mai 2014 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

24      Die Klägerin beantragt,

–        Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er die Aufnahme der Anlagen mit den Kennungen DE000000000001320 und DE‑new‑14220‑0045 in die gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 von den Mitgliedstaaten unterbreiteten Verzeichnisse von unter diese Richtlinie fallenden Anlagen und die vorläufigen Jahresgesamtmengen der diesen Anlagen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate ablehnt;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

25      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

26      Die Kommission wendet sich, ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, gegen die Zulässigkeit der Klage. Bevor die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe geprüft werden, ist daher die Zulässigkeit der Klage zu prüfen.

 Zur Zulässigkeit

27      Die Kommission stellt die Klagebefugnis der Klägerin, genauer deren unmittelbare Betroffenheit, in Abrede. Sie ist der Ansicht, Art. 15 Abs. 4 und 5 des Beschlusses 2011/278 sehe vor einer Zuteilung von Emissionszertifikaten nationale Umsetzungsmaßnahmen vor.

28      Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann jede natürliche oder juristische Person unter den Bedingungen nach Art. 263 Abs. 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.

29      Im vorliegenden Fall steht fest, dass der angefochtene Beschluss nicht an die Klägerin gerichtet war und diese daher nicht Adressatin dieser Handlung ist. Unter diesen Umständen kann die Klägerin nach Art. 263 Abs. 4 AEUV eine Nichtigkeitsklage gegen den angefochtenen Beschluss nur unter der Voraussetzung erheben, dass sie u. a. von ihm unmittelbar betroffen ist.

30      Die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann erfüllt, wenn sich erstens die beanstandete Maßnahme auf die Rechtsstellung des Einzelnen unmittelbar auswirkt, und sie zweitens ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (Urteile vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C‑386/96 P, Slg, EU:C:1998:193, Rn. 43, vom 29. Juni 2004, Front national/Parlament, C‑486/01 P, Slg, EU:C:2004:394, Rn. 34, und vom 10. September 2009, Kommission/Ente per le Ville vesuviane und Ente per le Ville vesuviane/Kommission, C‑445/07 P und C‑455/07 P, Slg, EU:C:2009:529, Rn. 45).

31      Gemäß Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 dürfen die Mitgliedstaaten Anlagen, deren Eintrag in das in Abs. 1 dieser Vorschrift genannte Verzeichnis von Anlagen die Kommission abgelehnt hat, keine kostenlosen Zertifikate zuteilen. Die Ablehnung des Eintrags der Anlagen der Klägerin in dieses Verzeichnis und der entsprechenden vorläufigen Jahresgesamtmengen der diesen Anlagen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate wirkt sich daher unmittelbar auf die Rechtsstellung der Klägerin aus und lässt der Bundesrepublik Deutschland, die mit der Durchführung des angefochtenen Beschlusses betraut ist, keinerlei Ermessensspielraum. Im Übrigen spiegeln sich die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses auch in § 9 Abs. 5 TEHG wider, wonach die nationale Behörde Emissionszertifikate nur dann gemäß der Härtefallklausel kostenlos zuteilen kann, wenn die Kommission diese Zuteilung nicht nach Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 ablehnt (vgl. Rn. 7 des vorliegenden Urteils).

32      Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Kommission nicht in Frage gestellt. Zwar sieht, wie die Kommission vorträgt, Art. 15 Abs. 4 und 5 des Beschlusses 2011/278 nationale Umsetzungsmaßnahmen vor, jedoch schließt diese Bestimmung nicht aus, dass die Klägerin von dem angefochtenen Beschluss unmittelbar betroffen ist.

33      Was erstens Art. 15 Abs. 4 des Beschlusses 2011/278 betrifft, sieht diese Bestimmung nämlich vor, dass der betreffende Mitgliedstaat, sofern die Kommission den Eintrag einer Anlage im nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 vorgesehenen Verzeichnis von Anlagen und die entsprechenden vorläufigen Jahresgesamtmengen der dieser Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate nicht ablehnt, die Berechnung der endgültigen Jahresmenge der Emissionszertifikate vornimmt, die gemäß Art. 10 Abs. 9 des Beschlusses 2011/278 für jedes Jahr des Zeitraums 2013 bis 2020 kostenlos zuzuteilen sind. Diese Bestimmung sieht vor, wie die endgültige Jahresgesamtmenge der jeder Bestandsanlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate bestimmt wird. Diese Menge entspricht der vorläufigen Jahresgesamtmenge der jeder Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate, multipliziert mit dem von der Kommission festgesetzten sektorübergreifenden Korrekturfaktor.

34      Im vorliegenden Fall hat die Kommission im angefochtenen Beschluss abschließend alle Faktoren festgelegt, die bei der Berechnung der endgültigen Jahresmengen der den Anlagen der Klägerin für jedes Jahr des Zeitraums 2013 bis 2020 kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate durch die Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen sind. In diesem Beschluss hat sie nämlich zum einen die vorläufigen Jahresgesamtmengen der Emissionszertifikate, die jeder Anlage kostenlos zuzuteilen sind, und zum anderen den sektorübergreifenden Korrekturfaktor festgelegt. Für die Berechnung der endgültigen Jahresgesamtmenge der jeder betroffenen Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate gemäß den in Art. 10 Abs. 9 des Beschlusses 2011/278 vorgesehenen Regeln verfügte die Bundesrepublik Deutschland somit über keinerlei Ermessen. Die Berechnung dieser Menge ergab sich allein aus dem angefochtenen Beschluss, in dem alle relevanten Faktoren abschließend festgelegt worden waren. Die Umsetzung des angefochtenen Beschlusses durch die Berechnung der endgültigen Jahresgesamtmenge der jeder betroffenen Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate erfolgte somit rein automatisch.

35      Was zweitens Art. 15 Abs. 5 des Beschlusses 2011/278 betrifft, verpflichtet dieser die Mitgliedstaaten, der Kommission im Anschluss an die Festlegung der endgültigen Jahresmenge für alle Bestandsanlagen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten ein Verzeichnis der gemäß Art. 10 Abs. 9 dieses Beschlusses berechneten endgültigen Jahresmenge der im Zeitraum 2013 bis 2020 kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate zu übermitteln. Hierzu genügt der Hinweis, dass eine derartige Mitteilungspflicht den Mitgliedstaaten kein Ermessen einräumt und diese lediglich verpflichtet, der Kommission das Ergebnis ihrer Berechnung der endgültigen Jahresgesamtmenge der jeder betroffenen Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate zu übermitteln.

36      Folglich ist die Klägerin als von dem angefochtenen Beschluss unmittelbar betroffen anzusehen. Da sie von diesem Beschluss außerdem individuell betroffen ist, weil die Kommission mit dem angefochtenen Beschluss die vorläufigen Jahresgesamtmengen der ihren Anlagen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate individuell abgelehnt hat, was von der Kommission im Übrigen nicht bestritten wird, ist die Klägerin klagebefugt.

37      Die Klage ist somit zulässig.

 Zur Begründetheit

38      Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe. Der erste und der zweite Klagegrund betreffen die Ablehnung einer kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten auf der Grundlage der Härtefallklausel. Mit ihnen wird erstens ein Verstoß gegen den Beschluss 2011/278 und zweitens eine Verletzung von Grundrechten und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt. Der dritte Klagegrund betrifft die Ablehnung einer auf einem Anlagenteil mit Prozessemissionen beruhenden Zuteilung für die Herstellung von Zinkkonzentrat. Mit ihm wird ein Verstoß gegen das Unionsrecht und die Begründungspflicht gerügt. Mit dem vierten Klagegrund wird eine Verletzung des Rechts auf Anhörung gerügt. Das Gericht hält es für zweckmäßig, zunächst den zweiten und anschließend den ersten, den dritten und den vierten Klagegrund zu prüfen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verletzung von Grundrechten und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Ablehnung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten auf der Grundlage einer Härtefallklausel

39      Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe dadurch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen und ihre Grundrechte verletzt, dass sie die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten auf der Grundlage einer Härtefallklausel abgelehnt habe. Mit der Annahme, der Beschluss 2011/278 stehe der Zuteilung von Zertifikaten auf der Grundlage einer Härtefallklausel entgegen, habe die Kommission diesen Beschluss verkannt und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ihre Grundrechte verstoßen. Außerdem sei der Beschluss 2011/278, soweit er keine Regelung für den Ausgleich unangemessener Härten im Einzelfall vorsehe oder ermögliche, unverhältnismäßig und verletze ihre Grundrechte.

–       Zum Vorbringen in Bezug auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und eine Verletzung von Grundrechten aufgrund einer Verkennung des Beschlusses 2011/278

40      Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe den Beschluss 2011/278 verkannt, als sie angenommen habe, dass er der Zuteilung von Zertifikaten auf der Grundlage einer Härtefallklausel entgegenstehe. Dadurch, dass die Kommission es abgelehnt habe, die Zuteilung von Zertifikaten auf der Grundlage von § 9 Abs. 5 TEHG zu genehmigen, habe sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen und ihre Grundrechte verletzt, nämlich ihre unternehmerische Freiheit und ihr Eigentumsrecht, die durch die Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt seien.

41      Die Schlussfolgerung, dass die Kommission den Beschluss 2011/278 verkannt und infolgedessen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Grundrechte der Klägerin verstoßen hat, als sie es abgelehnt hat, die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten auf der Grundlage einer Härtefallklausel zu genehmigen, setzt voraus, dass eine solche Zuteilung nach diesem Beschluss, der auf der Richtlinie 2003/87 beruht, möglich ist, was die Kommission in Abrede stellt.

42      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten auf der Grundlage einer Härtefallklausel nach dem Beschluss 2011/278, der auf der Richtlinie 2003/87 beruht, nicht möglich war, da dieser Beschluss es nach den geltenden Rechtsvorschriften der Kommission nicht erlaubte, die Zuteilung von Zertifikaten auf der Grundlage einer derartigen Klausel zu genehmigen, und die Kommission, wie sie geltend gemacht hat, über keinerlei Ermessen verfügte.

43      Erstens erlaubt es der Beschluss 2011/278 der Kommission nicht, die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten auf der Grundlage einer Härtefallklausel wie der des § 9 Abs. 5 TEHG zu genehmigen. Art. 10 des Beschlusses 2011/278 enthält nämlich die Regeln, auf deren Basis die Mitgliedstaaten für jedes Jahr die Zahl der ab 2013 jeder Bestandsanlage in ihrem Hoheitsgebiet kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate berechnen müssen. Nach dieser Vorschrift haben die Mitgliedstaaten die Menge der den Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet kostenlos zuzuteilenden Zertifikate anhand der im Beschluss 2011/278 festgelegten Benchmark-Werte oder Prozessemissionen, bestimmter Multiplikationsfaktoren und des gemäß Art. 15 Abs. 3 dieses Beschlusses festgelegten sektorübergreifenden Korrekturfaktors zu berechnen.

44      Diese Zuteilungsregeln werden in den Erwägungsgründen des Beschlusses 2011/278 erläutert. Wie sich aus dem vierten Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/278 ergibt, hat die Kommission für die Produkte so weit wie möglich Benchmarks entwickelt. Nach dem zwölften Erwägungsgrund dieses Beschlusses wurde, soweit die Berechnung einer Produkt-Benchmark nicht möglich war, jedoch für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten in Frage kommende Treibhausgase entstehen, eine Hierarchie von drei Fall-Back-Methoden entwickelt. So geht aus diesem zwölften Erwägungsgrund hervor, dass die Wärme-Benchmark für Wärmeverbrauchsprozesse gilt, bei denen ein Träger messbarer Wärme eingesetzt wird. Die Brennstoff-Benchmark findet Anwendung, wenn nicht messbare Wärme verbraucht wird. Für Prozessemissionen werden die Emissionszertifikate auf Basis der historischen Emissionen zugeteilt.

45      Das mit dem Beschluss 2011/278 eingeführte System sieht somit abschließende Regeln für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten vor, so dass jede kostenlose Zuteilung von Zertifikaten außerhalb dieser Regeln ausgeschlossen ist. Diese Schlussfolgerung wird dadurch bestätigt, dass die Aufnahme einer Härtefallklausel im Verfahren zum Erlass des Beschlusses 2011/278 auf die Initiative eines Mitgliedstaats hin zwar erörtert, eine solche Klausel letztlich aber nicht aufgenommen wurde, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts ausgeführt hat.

46      Zweitens verfügte die Kommission über keinerlei Ermessen bei der Ablehnung des Eintrags der Anlagen der Klägerin in die ihr gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 unterbreiteten Verzeichnisse der unter diese Richtlinie fallenden Anlagen und der entsprechenden vorläufigen Jahresgesamtmengen der diesen Anlagen kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate. Rechtsgrundlagen des angefochtenen Beschlusses sind nämlich die Art. 10a und 11 der Richtlinie 2003/87. Gemäß Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie unterbreitet jeder Mitgliedstaat der Kommission das Verzeichnis der in seinem Hoheitsgebiet unter diese Richtlinie fallenden Anlagen und alle den einzelnen Anlagen in seinem Hoheitsgebiet kostenlos zugeteilten Zertifikate, die im Einklang mit den Vorschriften gemäß Art. 10a Abs. 1 und Art. 10c dieser Richtlinie berechnet wurden. Nach Art. 11 Abs. 3 dieser Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten Anlagen, deren Eintrag in die in Abs. 1 genannte Liste von der Kommission abgelehnt wurde, keine kostenlosen Zertifikate zuteilen. Wie die Kommission vorträgt, ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2003/87, dass ihre Entscheidung, ob sie den Eintrag einer Anlage in das Verzeichnis ablehnt, allein davon abhängt, ob die der Anlage vom betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Zertifikate im Einklang mit den Vorschriften von Art. 10a Abs. 1 und Art. 10c dieser Richtlinie berechnet wurden. Ist dies nicht der Fall, muss die Kommission den Eintrag ablehnen, ohne insoweit über ein Ermessen zu verfügen.

47      Daher ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

–       Zum Vorbringen in Bezug auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Verletzung von Grundrechten durch den Beschluss 2011/278

48      Die Klägerin macht geltend, dass der Beschluss 2011/278, soweit er die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten auf der Grundlage einer Härtefallklausel nicht erlaube, gegen ihre Grundrechte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

49      Es ist daher zu prüfen, ob die Kommission dadurch gegen die Grundrechte der Klägerin und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat, dass sie in den im Beschluss 2011/278 festgelegten Regeln für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten nicht die Möglichkeit vorgesehen hat, diese Zertifikate auf der Grundlage einer Härtefallklausel kostenlos zuzuteilen.

50      Ein Verstoß gegen die Grundrechte und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufgrund des Nichtvorhandenseins einer Härtefallklausel in den im Beschluss 2011/278 festgelegten Regeln für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, da Art. 10a der Richtlinie 2003/87, der die Rechtsgrundlage dieses Beschlusses darstellt, die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten auf der Grundlage einer derartigen Klausel durch die Kommission nicht ausschließt. Erstens hatte die Kommission nach Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/87 unionsweite und vollständig harmonisierte Durchführungsmaßnahmen für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten zu erlassen, mit denen nicht wesentliche Bestimmungen der Richtlinie 2003/87 geändert werden sollten, indem sie ergänzt werden. Die Einführung einer für alle Mitgliedstaaten geltenden Härtefallklausel durch die Kommission hätte das Erfordernis der vollständigen unionsweiten Harmonisierung dieser Durchführungsmaßnahmen beachtet. Da eine derartige Klausel nur Ausnahmefälle betroffen und somit das mit der Richtlinie 2003/87 eingeführte System nicht in Frage gestellt hätte, hätte sie auch nicht auf die Änderung wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie abgezielt. Zweitens hatte die Kommission nach Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/87 so weit wie möglich Ex-ante-Benchmarks festzulegen. Soweit die Berechnung einer Produkt-Benchmark nicht möglich war, jedoch für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten in Frage kommende Treibhausgase entstanden, verfügte die Kommission über ein Ermessen zur Festlegung von Regeln, das sie ausgeübt hat, indem sie eine Hierarchie von drei Fall-Back-Methoden entwickelt hat. Im Rahmen dieses Ermessens hätte die Kommission somit grundsätzlich auch die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten aufgrund einer Härtefallklausel vorsehen können.

51      Zur Stützung ihrer Argumentation macht die Klägerin geltend, dass der Beschluss 2011/278 dadurch, dass er keine Härtefallklausel vorsehe, ihre unternehmerische Freiheit und ihr Eigentumsrecht, die in den Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte geschützt seien, sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachte.

52      Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV erkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte niedergelegt sind, wobei die Charta und die Verträge rechtlich gleichrangig sind.

53      Nach Art. 16 der Charta der Grundrechte wird die unternehmerische Freiheit nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt. Der durch Art. 16 gewährte Schutz umfasst die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb, wie aus den Erläuterungen zu diesem Artikel hervorgeht, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta für deren Auslegung zu berücksichtigen sind (Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C‑283/11, Slg, EU:C:2013:28, Rn. 42).

54      Nach Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte hat jede Person das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist. Der durch diesen Artikel gewährte Schutz bezieht sich auf vermögenswerte Rechte, aus denen sich im Hinblick auf die Rechtsordnung eine gesicherte Rechtsposition ergibt, die eine Ausübung dieser Rechte durch und zugunsten ihres Inhabers ermöglicht (Urteil Sky Österreich, EU:C:2013:28, Rn. 34).

55      Da der Beschluss 2011/278 keine Härtefallklausel enthält, musste die Kommission die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten an die Klägerin, die über die in diesem Beschluss vorgesehenen Zuteilungsregeln hinausging, ablehnen. Da eine derartige Klausel dazu bestimmt ist, unzumutbare Härten zu bewältigen, denen die fragliche Anlage begegnet und die deren Existenz bedrohen, begründet ihr Fehlen einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht der Klägerin.

56      Nach ständiger Rechtsprechung wird jedoch die freie Berufsausübung ebenso wie das Eigentumsrecht nicht absolut gewährleistet; beide sind im Zusammenhang mit ihrer gesellschaftlichen Funktion zu sehen. Die Ausübung der unternehmerischen Freiheit und das Eigentumsrecht können daher Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich den dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der diese Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteil vom 14. Mai 1974, Nold/Kommission, 4/73, Slg, EU:C:1974:51, Rn. 14; vgl. auch Urteile vom 21. Februar 1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, C‑143/88 und C‑92/89, Slg, EU:C:1991:65, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 6. September 2012, Deutsches Weintor, C‑544/10, Slg, EU:C:2012:526, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Sky Österreich, EU:C:2013:28, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielen oder dem Erfordernis des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

57      Hinsichtlich der vorgenannten, dem Gemeinwohl dienenden Ziele ergibt sich ebenfalls aus einer ständigen Rechtsprechung, dass der Schutz der Umwelt zu diesen Zielen gehört (vgl. Urteil vom 9. März 2010, ERG u. a., C‑379/08 und C‑380/08, Slg, EU:C:2010:127, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Dass der Beschluss 2011/278 keine Härtefallklausel enthält, berührt weder den Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit noch den des Eigentumsrechts. Das Nichtvorhandensein einer derartigen Klausel hindert die Betreiber von Anlagen, die dem System für den Handel mit Emissionszertifikaten unterliegen, nämlich weder an der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit als solcher noch entzieht sie ihnen ihr Eigentum. Die Lasten, die sich für die betroffenen Anlagen aus dem Nichtvorhandensein einer solchen Klausel ergeben, hängen mit der Verpflichtung zusammen, die fehlenden Zertifikate zu ersteigern, wie es die mit der Richtlinie 2009/29 eingeführte Regel vorsieht.

59      Bezüglich der Verhältnismäßigkeit des festgestellten Eingriffs ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehörende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass die Handlungen der Organe nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. Urteil vom 8. Juli 2010, Afton Chemical, C‑343/09, Slg, EU:C:2010:419, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Bei der gerichtlichen Nachprüfung der in der vorstehenden Rn. 59 genannten Voraussetzungen ist der Kommission ein weites Ermessen in einem Bereich wie dem in Rede stehenden zuzuerkennen, in dem von ihr politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen verlangt werden und in dem sie komplexe Beurteilungen und Bewertungen im Hinblick auf das allgemeine Ziel der Verringerung von Treibhausgasemissionen im Wege eines Systems für den Handel mit Emissionszertifikaten auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise (Art. 1 Abs. 1 und fünfter Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/87) vorzunehmen hat. Eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme kann nur dann rechtswidrig sein, wenn sie zur Erreichung des von den zuständigen Organen verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Deutschland/Parlament und Rat, C‑380/03, Slg, EU:C:2006:772, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. März 2013, Polen/Kommission, T‑370/11, Slg, EU:T:2013:113, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Die Klägerin zieht die Geeignetheit des Beschlusses 2011/278 in Zweifel und macht geltend, dass dieser Beschluss offenkundig nicht verhältnismäßig im engeren Sinne sei.

62      Was zunächst die Geeignetheit des Beschlusses 2011/278 betrifft, macht die Klägerin geltend, dass die im Beschluss 2011/278 vorgesehenen Zuteilungsregeln aufgrund des Fehlens einer Härtefallklausel nicht geeignet seien, das Ziel zu erreichen, das darin bestehe, zu verhindern, dass Anlagenbetreiber mit dem System für den Handel mit Zertifikaten verbundene wirtschaftliche Belastungen tragen müssten, die zu einer wirtschaftlichen Erdrosselung führten.

63      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es vor der Änderung der Richtlinie 2003/87 durch die Richtlinie 2009/29 erklärtes Hauptziel der Richtlinie 2003/87 war, die Treibhausgasemissionen erheblich zu verringern, um die Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten aus dem Kyoto-Protokoll einzuhalten, das mit der Entscheidung des Rates 2002/358/EG vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130, S. 1) genehmigt wurde (Urteile vom 29. März 2012, Kommission/Polen, C‑504/09 P, Slg, EU:C:2012:178, Rn. 77, und Kommission/Estland, C‑505/09 P, Slg, EU:C:2012:179, Rn. 79). Nach dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/87 verpflichtete das Kyoto-Protokoll die Union und ihre Mitgliedstaaten, ihre gemeinsamen anthropogenen Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2008 bis 2012 gegenüber dem Stand von 1990 um 8 % zu senken (Urteil Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 67).

64      Aus Art. 1 Abs. 2 und dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/87 geht hervor, dass diese Richtlinie seit ihrer Änderung durch die Richtlinie 2009/29 eine stärkere Reduzierung von Treibhausgasemissionen vorschreibt, um die Verringerungsraten zu erreichen, die aus wissenschaftlicher Sicht zur Vermeidung gefährlicher Klimaänderungen erforderlich sind. Wie diesen Bestimmungen sowie den Erwägungsgründen 3, 5, 6 und 13 der Richtlinie 2009/29 zu entnehmen ist, besteht das Hauptziel der Richtlinie 2003/87 seit ihrer Änderung durch die Richtlinie 2009/29 darin, bis 2020 die gesamten Treibhausgasemissionen der Union gegenüber dem Stand von 1990 um mindestens 20 % zu senken (Urteil Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 68).

65      Dieses Ziel soll unter Einhaltung einer Reihe von Unterzielen und durch Einsatz bestimmter Instrumente erreicht werden. Wie sich aus Art. 1 Abs. 1 und dem zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/87 ergibt, ist hierfür das System für den Handel mit Treibhausgasemissionsrechten das Hauptinstrument. Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie wirkt dieses System auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hin. Bei den weiteren Unterzielen, die mit diesem System erreicht werden sollen, handelt es sich nach den Erwägungsgründen 5 und 7 der Richtlinie u. a. um den Schutz der wirtschaftlichen Entwicklung, der Beschäftigungslage, der Integrität des Binnenmarkts und der Wettbewerbsbedingungen (Urteile Kommission/Polen, EU:C:2012:178, Rn. 77, Kommission/Estland, EU:C:2012:179, Rn. 79, und Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 69).

66      Was erstens das Hauptziel der Richtlinie 2003/87, nämlich die Verringerung der Treibhausgasemissionen in der Union, anbelangt, lässt sich nicht argumentieren, dass die im Beschluss 2011/278 enthaltenen Zuteilungsregeln ohne eine Härtefallklausel zur Erreichung dieses Ziels offensichtlich ungeeignet seien. Die im Beschluss 2011/278 vorgesehenen Berechnungsregeln für die Zuteilung von Emissionszertifikaten auf der Basis der Produkt-Benchmark, der Wärme-Benchmark, der Brennstoff-Benchmark und der Prozessemissionen bezwecken eine Verringerung der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate für die dritte Handelsperiode, d. h. den Zeitraum ab 2013, gegenüber der zweiten Handelsperiode, d. h. dem Zeitraum 2008 bis 2012. Diese Maßnahmen gehören zu den in Art. 10a der Richtlinie 2003/87 vorgesehenen Übergangsvorschriften für die kostenlose Erteilung von Zertifikaten und sollen, wie sich aus Abs. 1 Unterabs. 3 dieser Vorschrift ergibt, gewährleisten, dass die Modalitäten für die Zuteilung der Zertifikate Anreize für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und für energieeffiziente Techniken schaffen und keine Anreize für eine Erhöhung der Emissionen bieten.

67      Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die in Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87 genannte Jahreshöchstmenge kostenloser Zertifikate wegen der notwendigen Anwendung des einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors, die zu einer einheitlichen Verringerung der ursprünglichen Mengen kostenloser Zertifikate in allen betroffenen Sektoren und Teilsektoren führe, nicht erhöht würde, wenn die kostenlose Zuteilung zusätzlicher Zertifikate aufgrund einer Härtefallklausel genehmigt würde. Anlagenbetreiber könnten nämlich bei Bestehen einer Härtefallregelung weniger Anreize haben, ihre Treibhausgasemissionen durch ökonomische oder technische Anpassungsmaßnahmen zu reduzieren, da sie in Härtefällen die Zuteilung zusätzlicher kostenloser Zertifikate beantragen könnten.

68      Was zweitens die Unterziele der Richtlinie 2003/87, nämlich den Schutz der wirtschaftlichen Entwicklung und der Beschäftigungslage, betrifft, hat das Gericht zwar bereits entschieden, dass das Ziel, die Treibhausgase gemäß den Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls zu verringern, weitestgehend unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der europäischen Wirtschaft verwirklicht werden muss (Urteil vom 23. November 2005, Vereinigtes Königreich/Kommission, T‑178/05, Slg, EU:T:2005:412, Rn. 60). Es ist jedoch zu beachten, dass die Zuteilung von Emissionszertifikaten, wie es im 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/29 heißt, von der dritten Handelsperiode an nach dem in Art. 10 der Richtlinie 2003/87 vorgesehenen Grundprinzip der Versteigerung erfolgen sollte (Urteil Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 72). Da zu diesem Grundsatz Ausnahmen vorgesehen sind, um etwaige nachteilige Auswirkungen des Systems für den Handel mit Zertifikaten auf diese Unterziele abzumildern, nämlich die in Art. 10a der Richtlinie 2003/87 vorgesehenen Übergangsvorschriften, nach denen Zertifikate während eines Übergangszeitraums kostenlos zugeteilt werden können, sowie die in Abs. 6 dieses Artikels vorgesehene Möglichkeit finanzieller Maßnahmen und die in Abs. 12 dieses Artikels vorgesehenen Sonderregeln für Sektoren, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen – d. h. ein Risiko, dass die Tätigkeiten von in der Union ansässigen Unternehmen in Sektoren, die einem starken internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind, in Drittländer verlagert werden, in denen die Anforderungen auf dem Gebiet der Treibhausgasemissionen geringer sind – besteht, kann nicht argumentiert werden, dass die im Beschluss 2011/278 vorgesehenen Zuteilungsregeln gemessen an diesen Unterzielen offensichtlich ungeeignet seien.

69      Dem aus Rn. 137 des Urteils vom 7. November 2007, Deutschland/Kommission (T‑374/04, Slg, EU:T:2007:332), hergeleiteten Argument der Klägerin, dass die auf zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Zertifikaten zurückzuführende wirtschaftliche Erdrosselung eines Anlagenbetreibers mit den Zielen der Richtlinie 2003/87 nicht zu vereinbaren sei, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Gewiss hat das Gericht in diesem Urteil entschieden, dass eine Situation, in der die Preise für Zertifikate weit über dem Gewinn liegen, den der Betreiber durch den Absatz der unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Zertifikate produzierten Güter erzielen könnte, zwar aus der wirtschaftlichen Logik des Handelsmarkts folgt, sich aber wohl kaum in Einklang bringen ließe mit dem Ziel der Wahrung der Bedingungen der Kosteneffizienz und der wirtschaftlichen Effizienz hinsichtlich der betreffenden Tätigkeitsbereiche und Gütermärkte. Diese Erwägung lässt sich jedoch nicht auf die in Rede stehenden Anlagen übertragen, ohne deren wirtschaftlichen und finanziellen Besonderheiten zu berücksichtigen. Außerdem betraf diese Erwägung zum einen die Gefahr einer Unterversorgung auf dem fraglichen Gütermarkt und zum anderen das System für den Handel mit Emissionszertifikaten, wie es vor seiner Änderung durch die Richtlinie 2009/29 bestand, die dieses System stark verändert und insbesondere den Grundsatz der Versteigerung der Zertifikate eingeführt hat.

70      Infolgedessen hat die Klägerin nichts dafür vorgetragen, dass der Beschluss 2011/278 wegen des Nichtvorhandenseins einer Härtefallklausel zur Erreichung der angestrebten Ziele offensichtlich ungeeignet ist.

71      Was sodann die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne des Beschlusses 2011/278 angeht, soweit dieser keine Härtefallklausel enthält, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss 2011/278, selbst wenn er zur Erreichung legitimer Ziele geeignet und erforderlich ist, keine Nachteile verursachen darf, die außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 89).

72      Daher ist zu prüfen, ob dadurch, dass der Beschluss 2011/278 keine Härtefallklausel enthält, Anlagenbetreibern, die dem System für den Handel mit Emissionszertifikaten unterliegen, Nachteile entstehen können, die außer Verhältnis zu den mit der Einführung dieses Systems angestrebten Zielen stehen, so dass dieser Beschluss offensichtlich unverhältnismäßig im engeren Sinne wäre.

73      Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission beim Erlass unionsweiter und vollständig harmonisierter Durchführungsmaßnahmen für die harmonisierte Zuteilung kostenloser Zertifikate nach Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/87 einerseits die Grundrechte der Anlagenbetreiber, die dem System für den Handel mit Emissionszertifikaten unterliegen, und andererseits den Schutz der Umwelt, der in Art. 37 der Charta der Grundrechte, Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV sowie den Art. 11 AEUV und 191 AEUV vorgesehen ist, gegeneinander abwägen musste.

74      Sind mehrere grundrechtlich geschützte Rechte und Freiheiten im Spiel, die unter dem Schutz der Unionsrechtsordnung stehen, ist bei der Beurteilung der möglichen Unverhältnismäßigkeit einer unionsrechtlichen Bestimmung darauf zu achten, dass die Erfordernisse des Schutzes dieser verschiedenen Rechte und Freiheiten miteinander in Einklang gebracht werden und dass zwischen ihnen ein angemessenes Gleichgewicht besteht (vgl. Urteil Sky Österreich, EU:C:2013:28, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Juni 2003, Schmidberger, C‑112/00, Slg, EU:C:2003:333, Rn. 77 und 81).

75      Die Klägerin macht geltend, dass ein gerechter Ausgleich zwischen dem verfolgten Ziel und der Intensität des Eingriffs fehle. Die finanziellen Belastungen durch den Emissionshandel könnten im Einzelfall untragbar sein und zum wirtschaftlichen Ruin führen. Die zusätzliche Zuteilung kostenloser Zertifikate aufgrund einer Härtefallklausel stelle ein geeignetes Mittel dar, um den erforderlichen fairen Ausgleich zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte in besonderen Fällen herzustellen.

76      Es ist festzustellen, dass die Klägerin nichts dafür vorgetragen hat, dass der Beschluss 2011/278 ohne eine Härtefallklausel offensichtlich unverhältnismäßig im engeren Sinne ist.

77      Erstens ist zwar entgegen dem Vorbringen der Kommission die Einführung einer Härtefallklausel nicht unvereinbar mit den Zielen der Richtlinie 2003/87, da das Hauptziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen in der Union unter Beachtung einer Reihe von Unterzielen und unter Rückgriff auf bestimmte Instrumente erreicht werden muss (vgl. Rn. 65 des vorliegenden Urteils). Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt, dass das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung dieser Emissionen hinwirkt. Eines der weiteren Unterziele, die dieses System erfüllen muss, ist, wie im fünften Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausgeführt, der Schutz der wirtschaftlichen Entwicklung und der Beschäftigungslage. Die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten auf der Grundlage einer Härtefallklausel würde gerade dazu dienen, solche Härtefälle für die fraglichen Anlagen abzuwenden, und würde so den Schutz der wirtschaftlichen Entwicklung und der Beschäftigungslage fördern.

78      Die Einführung einer derartigen Klausel ist jedoch schwer mit dem Verursacherprinzip zu vereinbaren, das für den Umweltbereich in Art. 191 Abs. 2 AEUV verankert ist. Gemäß diesem Prinzip wurde mit dem System für den Handel mit Emissionszertifikaten nämlich bezweckt, einen Preis für Treibhausgasemissionen festzulegen und den Wirtschaftsteilnehmern die Wahl zwischen der Zahlung dieses Preises oder der Verringerung ihrer Emissionen zu überlassen (Urteil Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 90). Mit dem Verursacherprinzip wird somit im Wesentlichen bezweckt, jede betroffene Anlage individuell zur Verantwortung zu ziehen. Die Einführung einer Härtefallklausel hätte aber zur Folge, dass bestimmten Anlagen zusätzliche kostenlose Zertifikate zugeteilt würden und dass die kostenlosen Zertifikate für die Anlagen in allen betroffenen Sektoren und Teilsektoren wegen der notwendigen Anwendung des einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors einheitlich um diese Menge verringert würden, da die in Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87 genannte jährliche Höchstmenge an Zertifikaten nicht erhöht werden kann. Die Erhöhung der Mengen der den betreffenden Anlagen kostenlos zuzuteilenden Zertifikate in Anwendung einer Härtefallklausel könnte somit zu einer Verringerung der kostenlosen Zertifikate für andere Anlagen führen (vgl. in diesem Sinne Urteil Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 83). Dies wäre denkbar, wenn der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß dem System für den Handel mit Zertifikaten das Solidaritätsprinzip zugrunde läge, wie dies bei dem Quotensystem der Fall war, das auf der Grundlage von Art. 58 KS angesichts einer offensichtlichen Krise der Eisen- und Stahlindustrie eingeführt wurde, um die zwangsläufigen Folgen der Anpassung der Erzeugung an die verringerten Absatzmöglichkeiten gerecht auf die gesamte Eisen- und Stahlindustrie zu verteilen (Urteil vom 29. September 1987, Fabrique de fer de Charleroi und Dillinger Hüttenwerke/Kommission, 351/85 und 360/85, Slg, EU:C:1987:392, Rn. 13 bis 16). Die Einführung eines Systems für den Handel mit Emissionszertifikaten fällt jedoch in den Umweltbereich, in dem das Verursacherprinzip gilt.

79      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Richtlinie 2009/29 für den Handelszeitraum ab 2013 eingeführten Regeln die Methoden für die Zuteilung der Zertifikate stark verändert haben, um in Anbetracht der aus dem ersten und dem zweiten Handelszeitraum, nämlich 2005 bis 2007 und 2008 bis 2012, gewonnenen Erfahrung ein stärker harmonisiertes Emissionshandelssystem zu schaffen, damit die Vorteile des Emissionshandels besser genutzt, Verzerrungen auf dem Binnenmarkt vermieden und die Verknüpfung mit anderen Emissionshandelssystemen erleichtert werden können, wie es im achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/29 heißt (Urteil Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 53). Außerdem geht aus Art. 1 Abs. 2 und dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/87 hervor, dass die Richtlinie seit ihrer Änderung durch die Richtlinie 2009/29 eine stärkere Reduzierung von Treibhausgasemissionen vorschreibt, um die Verringerungsraten zu erreichen, die aus wissenschaftlicher Sicht zur Vermeidung gefährlicher Klimaänderungen erforderlich sind (Urteil Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 68). Für den dritten Handelszeitraum bestimmt Art. 9 der Richtlinie 2003/87, dass die unionsweite Menge an Zertifikaten, die ab 2013 jährlich vergeben wird, von der Mitte des Zeitraums von 2008 bis 2012 an linear verringert wird. Nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 und dem 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/29 sollte die Zuteilung der Zertifikate ab 2013 nach dem Grundprinzip der Versteigerung erfolgen. Nach Art. 10a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 erfolgt grundsätzlich keine kostenlose Zuteilung mehr von Zertifikaten für Stromerzeuger. Gemäß Art. 10a Abs. 11 Satz 2 der Richtlinie 2003/87 wird die kostenlose Zuteilung nach 2013 Jahr für Jahr in gleicher Höhe bis 2020 auf 30 % reduziert, so dass im Jahr 2027 keine kostenlose Zuteilung erfolgt.

80      Um die Folgen dieses Systems für den Handel mit Zertifikaten für die betroffenen Sektoren und Teilsektoren abzumildern, hat der Unionsgesetzgeber in Art. 10a der Richtlinie 2003/87 Übergangsvorschriften vorgesehen, die, wie sich aus dem 50. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/29 ergibt, mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte anerkannt wurden, im Einklang stehen. So hat er eine Übergangsregelung eingeführt, die für die kostenlose Erteilung von Zertifikaten in anderen Sektoren als dem der Stromerzeugung gilt, für den nach Art. 10a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 keine kostenlose Zuteilung erfolgt. Nach dem 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/29 hat dieser Sektor nach Auffassung des Gesetzgebers die Möglichkeit, die CO2-Kostensteigerung abzuwälzen.

81      Darüber hinaus hat der Gesetzgeber Sonderregeln für bestimmte Sektoren geschaffen, um, wie sich aus dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/87 ergibt, die wirtschaftliche Entwicklung und die Beschäftigungslage möglichst wenig zu beeinträchtigen.

82      Zum einen können die Mitgliedstaaten nach Art. 10a Abs. 6 der Richtlinie 2003/87 zugunsten der Sektoren bzw. Teilsektoren, für die ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen durch auf den Strompreis übergewälzte Kosten der Treibhausgasemissionen ermittelt wurde, finanzielle Maßnahmen einführen, um diese Kosten auszugleichen, sofern dies mit den geltenden und künftigen Regeln für staatliche Beihilfen vereinbar ist. Hierzu hat die Kommission die Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012 (ABl. 2012, C 158, S. 4) erlassen. Auch hat sie bereits staatliche Beihilfen an deutsche Unternehmen genehmigt, die einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen durch auf den Strompreis übergewälzte Kosten der Treibhausgasemissionen ausgesetzt waren (ABl. 2013, C 353, S. 2).

83      Zum anderen hat der Gesetzgeber in Art. 10a Abs. 12 der Richtlinie 2003/87 eine Sonderregel für die Zuteilung kostenloser Zertifikate in Sektoren bzw. Teilsektoren vorgesehen, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Nach dieser Regel sollten den betroffenen Anlagen im Jahr 2013 und in jedem der Folgejahre bis 2020 Zertifikate in Höhe von 100 % der Menge, die gemäß den in Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 genannten Maßnahmen festgelegt wurde, kostenlos zugeteilt werden. Diese Bestimmung wurde nach dem 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/29 eingeführt, um wirtschaftliche Benachteiligungen bestimmter energieintensiver Sektoren und Teilsektoren in der Union zu vermeiden, die im internationalen Wettbewerb stehen, der nicht an vergleichbare CO2-Auflagen gebunden ist.

84      Zudem bestimmen nach Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 die Mitgliedstaaten die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate. Hierbei haben sie mindestens 50 % der Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten für in dieser Vorschrift genannte Zwecke zu nutzen, zu denen insbesondere nach Abs. 3 Buchst. a und g die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und die Finanzierung der Erforschung und Entwicklung energieeffizienter und sauberer Technologien in den unter die Richtlinie 2003/87 fallenden Sektoren gehören.

85      Da das nach der Richtlinie 2003/87 vorgesehene Grundprinzip der Versteigerung von Emissionszertifikaten von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird, besteht somit der Nachteil, der Anlagenbetreibern, die dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten unterliegen, aus dem Nichtvorhandensein einer Härtefallklausel entstehen kann, darin, dass sie während des Übergangszeitraums nur gemäß den Vorschriften des Beschlusses 2011/278 kostenlose Zertifikate erhalten können und nicht zusätzlich aufgrund einer derartigen Klausel.

86      Es ergibt sich daher nicht, dass der Beschluss 2011/278 offensichtlich unverhältnismäßig im engeren Sinne wäre, weil er nicht zusätzlich eine Härtefallklausel für Einzelfälle vorsieht. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, dass durch die Anwendung der im Beschluss 2011/278 vorgesehenen Zuteilungsregeln typischerweise die Existenz der Anlagenbetreiber, die dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten unterliegen, über das marktwirtschaftliche Risiko hinaus bedroht ist. Aus dem Umstand, dass dieser Beschluss keine Klausel zur Vermeidung von Situationen vorsieht, in denen die Existenz eines Unternehmens aufgrund wirtschaftlicher und finanzieller Schwierigkeiten gefährdet ist, die sich aus der individuellen Führung des Unternehmens ergeben, lässt sich nicht darauf schließen, dass der Beschluss im engeren Sinne offensichtlich unverhältnismäßig ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten unter Beachtung der Art. 107 AEUV und 108 AEUV staatliche Beihilfemaßnahmen in Erwägung ziehen können.

87      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten der Klägerin nach ihren eigenen Angaben im Wesentlichen darauf beruhen, dass die Nutzung ihrer Rücklagen und ihres Bilanzgewinns zur Abdeckung der für den Zukauf von Zertifikaten notwendigen Kosten zu einer erheblichen Verminderung des Eigenkapitals führe. Dies habe wegen der dann fehlenden Aussichten auf künftige positive Jahresergebnisse den Verlust der Kreditwürdigkeit der Klägerin zur Folge. Die diesen Schwierigkeiten zugrunde liegenden Umstände, die die spezifische wirtschaftliche und finanzielle Situation der Klägerin betreffen, lassen aber nicht die Annahme zu, dass Anlagen durch die Anwendung der im Beschluss 2011/278 vorgesehenen Zuteilungsregeln typischerweise in ihrer Existenz bedroht sind.

88      Insbesondere ergibt sich aus den von der Klägerin vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten nicht, dass die Bestimmungen des Art. 10a Abs. 12 der Richtlinie 2003/87 nicht geeignet sind, in bestimmten Fällen wirtschaftliche Schwierigkeiten von Anlagen abzuwenden, die zu einem Sektor gehören, in dem ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen im Sinne des Beschlusses 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87 (ABl. 2010, L 1, S. 10) in der zuletzt durch den Beschluss 2014/9/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 (ABl. 2014, L 9, S. 9) geänderten Fassung besteht. Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerin nach Nr. 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2010/2 einem solchen Sektor angehört. Sie gehört nämlich zum Sektor „Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen“, der unter den Code 2710 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) fällt. Die Klägerin genießt somit bereits eine Sonderbehandlung, da sie im Jahr 2013 kostenlose Zertifikate in Höhe von 100 % der nach dem Beschluss 2011/278 festgelegten Menge erhalten hat und in jedem der Folgejahre bis 2020 erhalten wird, und nicht nur 80 % mit einer Reduzierung Jahr für Jahr in gleicher Höhe auf 30 % bis 2020, wie es nach der allgemeinen Regelung des Art. 10a Abs. 11 der Richtlinie 2003/87 vorgesehen ist.

89      Nach der Rechtsprechung hängt der letztlich eintretende Vorteil für die Umwelt davon ab, wie streng die Gesamtmenge der zugeteilten Zertifikate festgesetzt wird, die die Obergrenze der nach dem System für den Handel mit Zertifikaten zulässigen Emissionen bildet (Urteil vom 17. Oktober 2013, Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka, C‑203/12, Slg, EU:C:2013:664, Rn. 26). Anlagenbetreiber hätten bei Bestehen einer Härtefallregelung weniger Anreize, ihre Emissionen durch ökonomische oder technische Anpassungsmaßnahmen zu reduzieren, da sie in einem Härtefall immer zusätzliche kostenlose Zertifikate beantragen könnten.

90      Darüber hinaus ist bereits entschieden worden, dass die Organe bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zwar darüber zu wachen haben, dass die den Wirtschaftsteilnehmern auferlegten Belastungen nicht über das hinausgehen, was zur Verwirklichung der Ziele, die die Behörde erreichen muss, erforderlich ist. Doch folgt daraus nicht, dass diese Verpflichtung an den besonderen Verhältnissen eines bestimmten Wirtschaftskreises zu messen ist. Eine solche Abwägung wäre angesichts der Vielfalt und Komplexität der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nur undurchführbar, sondern würde darüber hinaus eine ständige Quelle der Rechtsunsicherheit darstellen (Urteile vom 24. Oktober 1973, Balkan-Import-Export, 5/73, Slg, EU:C:1973:109, Rn. 22, und vom 15. Dezember 1994, Unifruit Hellas/Kommission, T‑489/93, Slg, EU:T:1994:297, Rn. 74). Zudem ist entschieden worden, dass die mit Beschränkungsmaßnahmen der Union angestrebte Sanierung eines Marktes die Kommission nicht verpflichtet, jedem einzelnen Unternehmen eine Mindestproduktion zu gewährleisten, die sich nach dessen eigenen Rentabilitäts- und Entwicklungskriterien bemisst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 1982, Klöckner-Werke/Kommission, 119/81, Slg, EU:C:1982:259, Rn. 13, und vom 30. November 1983, Ferriere San Carlo/Kommission, 235/82, Slg, EU:C:1983:356, Rn. 18).

91      Das Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

92      Folglich ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum ersten Klagegrund: Verkennung des Beschlusses 2011/278 hinsichtlich der Ablehnung einer kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten auf der Grundlage einer Härtefallklausel

93      Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe dadurch, dass sie die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten auf der Grundlage der in § 9 Abs. 5 TEHG vorgesehenen Härtefallklausel abgelehnt habe, den Beschluss 2011/278 verkannt. Dieser Beschluss enthalte Übergangsregelungen für kostenlose Zuteilungen, die lediglich Regelfälle beträfen. Dagegen treffe er keine Vorkehrungen für die Behandlung atypischer Konstellationen. Die Mitgliedstaaten seien daher zuständig, eigene Maßnahmen zu treffen, um zur Abwendung unzumutbarer Härten zusätzliche Zertifikate zuzuteilen.

94      Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

95      Erstens sieht Art. 10a der Richtlinie 2003/87 Übergangsregeln für die kostenlose Erteilung von Zertifikaten vor. Nach Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie erlässt die Kommission unionsweite und vollständig harmonisierte Durchführungsmaßnahmen für die Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten. Dies hat die Kommission getan, indem sie den Beschluss 2011/278 erlassen hat, der nach seinem Art. 1 unionsweite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87 ab dem Jahr 2013 festlegt. Art. 10 des Beschlusses 2011/278 enthält die Berechnungsmethoden für die Zuteilung dieser Zertifikate an die Anlagen (vgl. Rn. 43 des vorliegenden Urteils). Wie die Kommission vorträgt, impliziert eine solche unionsweite und vollständige Harmonisierung, dass die im Beschluss 2011/278 niedergelegten Zuteilungsregeln abschließend sind und jede Zuteilung kostenloser Zertifikate nach nationalen Vorschriften zwingend ausschließen.

96      Zweitens läuft die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund einer nationalen Vorschrift, die über die im Beschluss 2011/278 festgelegten Regeln hinausgeht, dem Ziel des Unionsgesetzgebers zuwider, der, wie bereits festgestellt (vgl. Rn. 79 des vorliegenden Urteils), ein stärker harmonisiertes Emissionshandelssystem schaffen wollte, um die Vorteile des Emissionshandels besser zu nutzen, Verzerrungen auf dem Binnenmarkt zu vermeiden und die Verknüpfung mit anderen Emissionshandelssystemen zu erleichtern (Urteil Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 41).

97      Drittens kann nicht argumentiert werden, dass die im Beschluss 2011/278 vorgesehenen Zuteilungsregeln nur den Regelfall erfassten und atypische Konstellationen durch das nationale Recht geregelt werden könnten. Nach Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/87 hatte die Kommission nämlich unionsweite und vollständig harmonisierte Durchführungsmaßnahmen für die Zuteilung kostenlos zuzuteilender Zertifikate zu erlassen. Da es derartigen allgemeinen Zuteilungsregeln eigen ist, dass sie auf einige Anlagen größere Auswirkungen haben als auf andere (Urteil Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 85), erfassen diese Regeln alle Fallkonstellationen, auch die atypischen. Eine Abweichung von den harmonisierten Vorschriften der Union kann nicht einseitig durch einen Mitgliedstaat gewährt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C‑153/94 und C‑204/94, Slg, EU:C:1996:198, Rn. 56).

98      Soweit die Klägerin viertens geltend macht, dass sich die Befugnis der Mitgliedstaaten, nationale Zuteilungsregeln festzulegen, daraus ergebe, dass die Kommission nach Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/87 Ex-ante-Benchmarks nur so weit wie möglich festlegt, ist diese Argumentation ebenfalls zurückzuweisen.

99      Zwar trifft es zu, dass die Kommission nach dieser Bestimmung verpflichtet war, durch den Erlass der in Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/87 genannten unionsweiten und vollständig harmonisierten Durchführungsmaßnahmen so weit wie möglich Ex-ante-Benchmarks festzulegen, doch lässt nichts den Schluss zu, dass sich diese Durchführungsmaßnahmen auf die Festlegung von Ex-ante-Benchmarks beschränken. In den Fällen, in denen es nicht möglich war, solche Benchmarks festzulegen, musste die Kommission andere unionsweite und vollständig harmonisierte Durchführungsmaßnahmen bezüglich der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten erlassen. So ist auch die Vorgehensweise der Kommission im Beschluss 2011/278. Sie hat nämlich in Anhang I dieses Beschlusses Produkt-Benchmarks sowie eine Wärme-Benchmark und eine Brennstoff-Benchmark festgelegt. Wie sich aus dem vierten Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/278 ergibt, hat die Kommission so weit wie möglich gemäß Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 2003/87 Produkt-Benchmarks festgelegt. Soweit die Berechnung einer Produkt-Benchmark nicht möglich war, jedoch für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten in Frage kommende Treibhausgase entstehen, hat die Kommission nach dem zwölften Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/278 eine Hierarchie von drei Fall-Back-Methoden für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten entwickelt, nämlich die Zuteilung anhand einer Wärme-Benchmark, einer Brennstoff-Benchmark und anhand von Prozessemissionen. Nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 des Beschlusses 2011/278 hat die Kommission die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten auf der Grundlage von Anlagenteilen mit Produkt-Benchmark, Wärme-Benchmark, Brennstoff-Benchmark oder Prozessemissionen vorgesehen.

100    Im Übrigen sieht § 9 Abs. 5 TEHG nicht vor, dass die Bundesrepublik Deutschland dafür zuständig wäre, Betreibern von Anlagen im Fall unzumutbarer Härten kostenlos Zertifikate zuzuteilen. Eine derartige Zuteilung ist nämlich nach dieser Bestimmung nur möglich, soweit die Kommission sie nicht ablehnt.

101    Somit ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen das Unionsrecht und die Begründungspflicht in Bezug auf die Ablehnung einer auf einem Anlagenteil mit Prozessemissionen beruhenden kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Herstellung von Zinkkonzentrat

102    Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission durch die Ablehnung einer auf einem Anlagenteil mit Prozessemissionen beruhenden kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Herstellung von Zinkkonzentrat gegen das Unionsrecht und ihre Begründungspflicht verstoßen habe. Erstens lägen die Voraussetzungen des Beschlusses 2011/278 für eine Zuteilung von Zertifikaten auf der Grundlage eines Anlagenteils mit Prozessemissionen vor, da die Klägerin in ihrem Hochofen zwei verschiedene Produkte, nämlich Roheisen und Zinkkonzentrat, produziere. Zinkkonzentrat und dessen Herstellung im Hochofen seien nicht von der Produkt-Benchmark für flüssiges Roheisen erfasst, wie es in Anhang I Nr. 1 des Beschlusses 2011/278 definiert sei. Da die Herstellung von Zinkkonzentrat nicht von der Produkt-Benchmark für flüssiges Roheisen erfasst sei, hätten ihr Emissionszertifikate auf der Grundlage der Prozessemissionen kostenlos zugeteilt werden müssen. Die Kommission habe fälschlich eine Doppelzählung festgestellt, da die mit der Herstellung von Zinkkonzentrat verbundenen Inputs, Outputs und damit zusammenhängenden Emissionen bei der Festlegung der Produkt-Benchmark für flüssiges Roheisen nicht berücksichtigt worden seien. Zweitens sei die Argumentation der Kommission widersprüchlich und unzureichend begründet. Drittens habe die Kommission mit der ins Einzelne gehenden Nachprüfung der von der Bundesrepublik Deutschland ermittelten vorläufigen Zuteilungsmenge ihre Befugnisse überschritten. Es sei allein Sache der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass es nicht zu Überschneidungen zwischen Anlagenteilen und Doppelzählungen komme. Nach Art. 11 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2003/87 hätte sich die Kommission darauf beschränken müssen, die Verzeichnisse der unter die Richtlinie fallenden Anlagen und die diesen Anlagen zuzuteilenden Zertifikate auf ihre Übereinstimmung mit den Vorgaben des Unionsrechts zu prüfen.

103    Nach dem 15. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten abgelehnt, weil die fraglichen Anlagen eine Zuteilung auf der Grundlage eines Anlagenteils mit Prozessemissionen für die Herstellung von Zink im Hochofen und die damit in Zusammenhang stehenden Prozesse erhielten. Die Kommission stellt diesbezüglich fest, dass die unter den Anlagenteil mit Prozessemissionen fallenden Emissionen bereits vom Anlagenteil mit der Produkt-Benchmark für flüssiges Roheisen abgedeckt seien, auf deren Grundlage eine der Anlagen ebenfalls eine Zuteilung erhalte. Diese Emissionen würden somit doppelt erfasst. Der Anlagenteil mit der Produkt-Benchmark für flüssiges Roheisen decke die Inputs, Outputs und diesbezüglichen Emissionen im Zusammenhang mit der Herstellung von flüssigem Roheisen im Hochofen und alle damit in Zusammenhang stehenden Prozesse gemäß Anhang I des Beschlusses 2011/278 ab. Die von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen nationalen Umsetzungsmaßnahmen verstießen somit gegen Art. 10 Abs. 8 dieses Beschlusses und gegen die Verpflichtung, eine doppelte Erfassung von Emissionen zu vermeiden, da einige Emissionen zweimal durch die Zuteilung an diese Anlagen berücksichtigt würden.

104    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278 die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der nach Art. 7 dieses Beschlusses erhobenen Daten für jedes Jahr die Anzahl der Emissionszertifikate zu berechnen hatten, die jeder Bestandsanlage in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Art. 10 Abs. 2 bis 8 ab 2013 kostenlos zugeteilt werden. Nach Art. 10 Abs. 2 hatten die Mitgliedstaaten zum Zweck dieser Berechnung zunächst die vorläufige jährliche Anzahl der den einzelnen Anlagenteilen mit Produkt-Benchmark, Wärme-Benchmark, Brennstoff-Benchmark und Prozessemissionen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate zu bestimmen. Gemäß Art. 10 Abs. 7 entspricht die vorläufige Jahresgesamtmenge der jeder Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate der Summe der gemäß Art. 10 Abs. 2 bis 6 berechneten vorläufigen jährlichen Anzahl Emissionszertifikate, die allen Anlagenteilen kostenlos zuzuteilen sind. Art. 10 Abs. 8 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten bei der Berechnung der vorläufigen Jahresgesamtmenge der den einzelnen Anlagen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate dafür Sorge tragen, dass Emissionen nicht doppelt gezählt werden.

105    Es steht fest, dass der Klägerin kostenlos Zertifikate auf der Grundlage der Produkt-Benchmark für flüssiges Roheisen zugeteilt werden durften.

106    Hierzu ist festzustellen, dass nach Art. 3 Buchst. b des Beschlusses 2011/278 mit dem Ausdruck „Anlagenteil mit Produkt-Benchmark“ die Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Herstellung eines Produkts, für das in Anhang I dieses Beschlusses eine Benchmark festgesetzt wurde, gemeint sind. Nr. 1 dieses Anhangs enthält eine Produkt-Benchmark für flüssiges Roheisen, in die sämtliche Prozesse einbezogen sind, die direkt oder indirekt mit u. a. der Prozesseinheit Hochofen in Zusammenhang stehen.

107    Jedoch erlaubt nichts die Annahme, dass die Kommission im 15. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht feststellte, dass die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten auf der Grundlage der Benchmark für flüssiges Roheisen eine kostenlose Zuteilung von Zertifikaten auf der Grundlage von Prozessemissionen für die Herstellung von Zink ausschließe.

108    Erstens ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Benchmark gemäß Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 2003/87 für die Produkte berechnet wird. Außerdem ergibt sich aus der Definition des Ausdrucks „Anlagenteil mit Produkt-Benchmark“ in Art. 3 Buchst. b des Beschlusses 2011/278 (vgl. Rn. 106 des vorliegenden Urteils), dass die Zuteilung von Zertifikaten auf der Grundlage eines derartigen Anlagenteils an die Herstellung des Produkts geknüpft ist, für das die Benchmark festgelegt wurde. Nach Anhang I Nr. 1 des Beschlusses 2011/278 erfasst die Produkt-Benchmark für flüssiges Roheisen das Produkt „kohlenstoffgesättigte Eisenschmelze für die Weiterverarbeitung“. Wie die Klägerin vorträgt und in einem Gutachten des Instituts für Eisenhüttenkunde der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen vom 20. Januar 2012 zu den Prozessen der Recyclinganlage der Klägerin bestätigt wird, stellt diese Anlage aus den an sie gelieferten Reststoffen in einem speziellen Hochofenverfahren zwei Hauptprodukte her, nämlich ein Spezialroheisen und ein Zinkkonzentrat. Während folglich Anhang I Nr. 1 des Beschlusses 2011/278 einer auf Prozessemissionen beruhenden Zuteilung an die Prozesseinheit Hochofen in Bezug auf die Herstellung kohlenstoffgesättigter Eisenschmelze für die Weiterverarbeitung entgegensteht, hindert sie nicht die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für die Herstellung anderer Produkte in Hochöfen.

109    Diese Erwägung wird durch die Argumentation der Kommission nicht in Frage gestellt, wonach aus einer von der Klägerin erstellten Broschüre über ihr Herstellungsverfahren hervorgehe, dass die fragliche Anlage flüssiges Roheisen produziere und dass Zinkkonzentrat lediglich ein wertvolles Nebenprodukt des flüssigen Roheisens sei. Tatsächlich geht aus dieser Broschüre klar hervor, dass die Klägerin aus dem Restgas, das auch zur Stromherstellung genutzt wird, zinkhaltigen Staub extrahiert, der anschließend zu Zinkkonzentrat weiterverarbeitet und an Zinkwerke verkauft wird. Das Zinkkonzentrat ist somit ein Produkt der Klägerin.

110    Was zweitens die Argumentation der Kommission angeht, wonach die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten auf der Grundlage eines Anlagenteils mit Prozessemissionen der Verpflichtung zuwiderlaufe, die doppelte Erfassung von Emissionen zu vermeiden, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Herstellung von Zinkkonzentrat durch die Klägerin unstreitig mit einem Mehrbedarf an Energie gegenüber der ausschließlichen Roheisenerzeugung verbunden ist. Aus dem oben in Rn. 108 angeführten Gutachten geht hervor, dass 32,61 % der Emissionen der fraglichen Anlage durch die Herstellung von Zinkkonzentrat entstehen. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen lässt sich anhand keines der von der Kommission vorgetragenen tatsächlichen Gesichtspunkte eine Doppelzählung von Emissionen feststellen, die auf die Herstellung von flüssigem Roheisen und von Zinkkonzentrat zurückzuführen ist. Zum anderen ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 4 des angefochtenen Beschlusses, dass die Berücksichtigung von Emissionen, die bei der Herstellung von Zinkkonzentrat entstehen, auf der Grundlage eines Anlagenteils mit Wärme-Benchmark oder eines Anlagenteils mit Brennstoff-Benchmark nach Auffassung der Kommission nicht ausgeschlossen ist. Somit ist es für die Kommission nicht ausgeschlossen, dass für den Teil der Emissionen, der durch die Herstellung von Zinkkonzentrat entsteht, Zertifikate auf der Grundlage der Wärme-Benchmark oder der Brennstoff-Benchmark kostenlos zugeteilt werden. Ist dies der Fall, werden die durch die Herstellung von Zinkkonzentrat verursachten Emissionen aber ebenfalls zusätzlich zu den durch Herstellung von flüssigem Roheisen entstehenden Emissionen erfasst, ohne dass dies eine Doppelzählung der Emissionen darstellte.

111    Schließlich macht die Kommission zur Begründung ihrer Ablehnung der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten auf der Grundlage eines Anlagenteils mit Prozessemissionen für die Herstellung von Zinkkonzentrat in ihrer Klagebeantwortung geltend, dass zum einen die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anlagenteils mit Prozessemissionen nach Art. 3 Buchst. h des Beschlusses 2011/278 nicht erfüllt seien und zum anderen die nach diesem Beschluss vorgesehenen Zuteilungsregeln einer Hierarchie gehorchten. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

112    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Begründung dem Betroffenen nämlich grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen. Das Fehlen der Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor den Unionsinstanzen erfährt (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, Slg, EU:C:2011:620, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall wurden die Ablehnungsgründe, die die in Art. 3 Buchst. h des Beschlusses 2011/278 vorgesehenen Voraussetzungen und die Nichtbeachtung der Hierarchie der nach diesem Beschluss vorgesehenen Zuteilungsregeln betreffen, im angefochtenen Beschluss nicht ausgeführt. Die Ablehnung der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten auf der Grundlage eines Anlagenteils mit Prozessemissionen für die Herstellung von Zinkkonzentrat wurde im 15. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses begründet (vgl. Rn. 103 des vorliegenden Urteils). Diese Ablehnung wurde damit begründet, dass die unter den Anlagenteil mit Prozessemissionen fallenden Emissionen bereits vom Anlagenteil mit der Produkt-Benchmark für flüssiges Roheisen abgedeckt und damit zweimal gezählt worden seien. Diese Begründung kann daher nicht mit Erfolg durch die im gerichtlichen Verfahren angeführte Begründung ersetzt werden, die daraus hergeleitet wird, dass die in Art. 3 Buchst. h des Beschlusses 2011/278 vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt und die Hierarchie der nach dem Beschluss 2011/278 vorgesehenen Zuteilungsregeln nicht beachtet worden seien, und die den Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht bestimmt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2012, Egan und Hackett/Parlament, T‑190/10, EU:T:2012:165, Rn. 102 und 103, und vom 26. Oktober 2012, Oil Turbo Compressor/Rat, T‑63/12, Slg, EU:T:2012:579, Rn. 29).

113    Folglich ist dem dritten Klagegrund stattzugeben, ohne dass die anderen von der Klägerin geltend gemachten Rügen geprüft zu werden brauchten.

 Zum vierten Klagegrund: Verletzung des Rechts auf Anhörung

114    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe ihr in Art. 41 der Charta der Grundrechte vorgesehenes Recht auf Anhörung dadurch verletzt, dass sie ihr keine Gelegenheit gegeben habe, im Verwaltungsverfahren ihren Standpunkt vorzutragen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Kommission eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn die Klägerin ihre Argumente hätte darlegen können.

115    Gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte steht jeder Person das Recht zu, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird.

116    Nach der Rechtsprechung ist die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Unionsrechts, der auch dann sichergestellt werden muss, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Das Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. Urteile vom 9. Juni 2005, Spanien/Kommission, C‑287/02, Slg, EU:C:2005:368, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. November 2012, M., C‑277/11, Slg, EU:C:2012:744, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

117    Im vorliegenden Fall ist dieses Recht nicht verletzt worden. Wie die Kommission vorträgt, wird das in Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 vorgesehene Verfahren nämlich nur gegen den betreffenden Mitgliedstaat eingeleitet (vgl. entsprechend Urteil vom 30. November 2009, Frankreich/Kommission, T‑427/04 und T‑17/05, Slg, EU:T:2009:474, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es dient dazu, dass sich die Kommission vergewissert, dass die vom betreffenden Mitgliedstaat unterbreiteten nationalen Durchführungsmaßnahmen bezüglich der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten mit den Vorschriften des Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 im Einklang stehen. Was dieses Verfahren betrifft, stehen den Anlagenbetreibern nach Art. 15 des Beschlusses 2011/278 keine besonderen Verfahrensrechte zu. Nach den Vorschriften des Beschlusses 2011/278 sind die betroffenen Anlagenbetreiber im Rahmen des nationalen Verfahrens zur Vorlage des Verzeichnisses der unter die Richtlinie 2003/87 fallenden Anlagen und der jeder Anlage kostenlos zugeteilten Zertifikate an die Kommission anzuhören. Nach Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278 müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen administrativen Vorkehrungen für die Umsetzung der Vorschriften dieses Beschlusses treffen. Im Übrigen hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass sie bei der nationalen Behörde, bei der sie die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für ihre Anlagen beantragt hatte (vgl. Rn. 8 des vorliegenden Urteils), ihren Standpunkt nicht sachdienlich und wirksam habe vortragen können.

118    Der vierte Klagegrund ist folglich zurückzuweisen.

119    Nach alledem ist der Klage stattzugeben, soweit die Kommission es nach Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses abgelehnt hat, für die in Anhang I Buchst. D dieses Beschlusses aufgeführten Anlagen der Klägerin auf der Grundlage eines Anlagenteils mit Prozessemissionen für die Herstellung von Zink im Hochofen und den damit in Zusammenhang stehenden Prozessen kostenlos Emissionszertifikate zuzuteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 Kosten

120    Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

121    Unter den Umständen des vorliegenden Falls ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird für nichtig erklärt, soweit es darin abgelehnt wird, für die in Anhang I Buchst. D dieses Beschlusses aufgeführten Anlagen auf der Grundlage eines Anlagenteils mit Prozessemissionen für die Herstellung von Zink im Hochofen und den damit in Zusammenhang stehenden Prozessen kostenlos Emissionszertifikate zuzuteilen.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Dittrich

Schwarcz

Tomljenović

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. September 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.