Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 9. Februar 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n° 8 de Madrid - Spanien) – Francisco Rodrigo Sanz/Universidad Politécnica de Madrid

(Rechtssache C-443/16)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Richtlinie 1999/70/EG – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Paragraph 4 – Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor – Restrukturierung der Universitätsorganisation – Nationale Regelung – Eingliederung der Hochschullehrer in den Lehrkörper der Universitätsprofessoren – Voraussetzung – Erlangung des Doktortitels – Umwandlung von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigungen – Anwendung nur auf Lehrkräfte, die als Bedienstete auf Zeit beschäftigt sind – Grundsatz der Nichtdiskriminierung)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n° 8 de Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Francisco Rodrigo Sanz

Beklagte: Universidad Politécnica de Madrid

Tenor

Paragraph 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die im Rahmen von Maßnahmen zur Umstrukturierung der Universitätsorganisation die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ermächtigt, die Arbeitszeit der als Bedienstete auf Zeit beschäftigten Hochschullehrer deshalb zu halbieren, weil sie nicht über einen Doktortitel verfügen, während die Hochschullehrer, die die Beamteneigenschaft aufweisen, aber ebenfalls über keinen Doktortitel verfügen, dieser Maßnahme nicht unterliegen.

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1 ABl. C 410 vom 7.11.2016.