Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am19. Dezember 2016 – Nigyar Rauf Kaza Ahmedbekova, Rauf Emin Ogla Аhmedbekov/Zamestnik-predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite

(Rechtssache C-652/16)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Sofia-grad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Nigyar Rauf Kaza Ahmedbekova, Rauf Emin Ogla Аhmedbekov

Beklagte: Zamestnik-predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite

Vorlagefrage

Folgt aus Art. 78 Abs. 1 und 2 Buchst. a, d und f des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie aus dem zwölften Erwägungsgrund und Art. 1 der Richtlinie 2013/32/EU1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), dass der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie vorgesehene Grund für die Unzulässigkeit von Anträgen auf internationalen Schutz eine Bestimmung mit unmittelbarer Wirkung darstellt, die von den Mitgliedstaaten nicht unangewandt gelassen werden darf, etwa indem sie günstigere Vorschriften des nationalen Rechts anwenden, wonach der erste Antrag auf internationalen Schutz, wie nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie erforderlich, zunächst unter dem Gesichtspunkt zu prüfen ist, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt, und anschließend unter dem Gesichtspunkt, ob er Anspruch auf subsidiären Schutz hat?

Folgt aus Art. 33 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und Art. 2 Buchst. a, c und g sowie dem 60. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens ein von einem Elternteil im Namen eines begleiteten Minderjährigen gestellter Antrag auf internationalen Schutz unzulässig ist, wenn der Antrag damit begründet wird, dass das Kind ein Familienangehöriger der Person ist, die internationalen Schutz mit der Begründung beantragt hat, dass sie ein Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention sei?

Folgt aus Art. 33 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 2 Buchst. a, c und g sowie dem 60. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens ein im Namen eines Volljährigen gestellter Antrag auf internationalen Schutz unzulässig ist, wenn der Antrag in den Verfahren bei der zuständigen Verwaltungsbehörde allein damit begründet wird, dass der Antragsteller ein Familienangehöriger der Person ist, die internationalen Schutz mit der Begründung beantragt hat, dass sie ein Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention sei, und der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit hat?

Ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) in Verbindung mit dem 36. Erwägungsgrund dieser Richtlinie erforderlich, dass die Beurteilung, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht, allein anhand von Tatsachen und Umständen erfolgt, die sich auf den Antragsteller beziehen?

Ist nach Art. 4 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit ihrem 36. Erwägungsgrund und mit Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 eine nationale Rechtsprechung in einem Mitgliedstaat zulässig, die:

а)    die zuständige Behörde verpflichtet, die Anträge der Angehörigen ein und derselben Familie auf internationalen Schutz in einem gemeinsamen Verfahren zu prüfen, wenn diese Anträge mit denselben Tatsachen begründet werden, konkret mit der Behauptung, dass nur einer der Familienangehörigen ein Flüchtling sei;

b)    die zuständige Behörde verpflichtet, das Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz, die von denjenigen Familienangehörigen gestellt werden, die persönlich die Voraussetzungen für einen solchen Schutz nicht erfüllen, bis zum Abschluss des Verfahrens über den Antrag des Familienangehörigen auszusetzen, der mit der Begründung gestellt wird, dass der Betreffende ein Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention sei;

ist diese Rechtsprechung auch aus Erwägungen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl, der Wahrung des Familienverbands und der Achtung des Rechts auf Privat- und Familienleben sowie dem Recht auf Verbleib im Mitgliedstaat bis zur Prüfung des Antrags zulässig, und zwar aufgrund der Art. 7, 18 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Erwägungsgründe 12 und 60 sowie des Art. 9 der Richtlinie 2013/32, der Erwägungsgründe 16, 18 und 36 sowie des Art. 23 der Richtlinie 2011/95, und der Erwägungsgründe 9, 11 und 35 sowie der Art. 6 und 12 der Richtlinie 2013/33/EU3 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen?

Folgt aus den Erwägungsgründen 16, 18 und 36 sowie Art. 3 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit dem 24. Erwägungsgrund und Art. 2 Buchst. d und j, Art. 13 und Art. 23 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie, dass eine nationale Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Art. 8 Abs. 9 des Zakon za ubezhishteto i bezhantsite (Asyl- und Flüchtlingsgesetz) zulässig ist, auf deren Grundlage auch die Familienangehörigen eines Ausländers, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, als Flüchtlinge gelten, sofern dies mit ihrem persönlichen Status vereinbar ist und keine Gründe des nationalen Rechts vorliegen, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschließen?

Folgt aus der Regelung der Verfolgungsgründe in Art. 10 der Richtlinie 2011/95, dass die Erhebung einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen den Herkunftsstaat des Betreffenden dessen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d dieser Richtlinie begründet bzw. die Erhebung der Beschwerde als politische Überzeugung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie anzusehen ist?

Folgt aus Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, dass das Gericht verpflichtet ist, neue Gründe für internationalen Schutz, die im Laufe des Gerichtsverfahrens vorgebracht werden, aber nicht in der Klage gegen die Entscheidung über die Versagung internationalen Schutzes angeführt wurden, in der Sache zu prüfen?

Folgt aus Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, dass das Gericht verpflichtet ist, die Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 2 Buchstabe e dieser Richtlinie in dem Gerichtsverfahren wegen Anfechtung der Entscheidung über die Versagung internationalen Schutzes zu beurteilen, sofern der Antrag in der angefochtenen Entscheidung, wie nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie erforderlich, zunächst unter dem Gesichtspunkt beurteilt wurde, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt, und anschließend unter dem Gesichtspunkt, ob er Anspruch auf subsidiären Schutz hat?

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1 ABl. 2013, L 180, S. 60.

2 ABl. 2011, L 337, S. 9.

3 ABl. 2013, L 180, S. 96.