Rechtsmittel, eingelegt am 13. September 2017 von Talanton AE – Symvouleftiki-Ekpaideftiki Etaireia Dianomon, Parochis Ypiresion Marketing kai Dioikisis Epicheiriseon gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. Juli 2017 in der Rechtssache T-65/15, TALANTON AE/Europäische Kommission

(Rechtssache C-539/17 P)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Talanton AE – Symvouleftiki-Ekpaideftiki Etaireia Dianomon, Parochis Ypiresion Marketing kai Dioikisis Epicheiriseon (Prozessbevollmächtigter: K. Damis, dikigoros)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2017 in der Rechtssache T-65/15, TALANTON AE – Symvouleftiki-Ekpaideftiki Etaireia Dianomon, Parochis Ypiresion Marketing kai Dioikisis Epicheiriseon/Europäische Kommission aufzuheben;

ihrer Klage vom 6. Februar 2015 stattzugeben;

die Widerklage der Kommission abzuweisen;

der Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1)    Fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der Erfüllung des streitigen Vertrags – Verletzung der Vorschriften über Subverträge nach der geltenden Haushaltsordnung.

-    Das Gericht habe § 1134 des belgischen Bürgerlichen Gesetzbuches in Bezug auf die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der Erfüllung des Vertrags falsch beurteilt.

-     Das Gericht habe die Bestimmungen über Subverträge nach Art. 130 ff der Verordnung (EU) Nr. 2342/2002 und den Vertragsklauseln I.II.2.4 und II.13.1. des unter der Nummer FP7/2009/1 unterzeichneten Rahmenvertrags falsch ausgelegt.

2)    Fehlerhafte Auslegung und Anwendung einer Vertragsklausel und offensichtlich unrichtige Beurteilung der Nachweise

-    Das Gericht habe die Klausel II.22, Rechnungsprüfungen und -kontrollen, des Anhangs II des unterzeichneten Vertrags falsch ausgelegt und die betreffenden Anträge der Klägerin/Rechtsmittelführerin zu Unrecht zurückgewiesen.

3)    Offensichtlich unrichtige Beurteilung der Nachweise und unzureichende Begründung.

-    Das Gericht habe einen Fehler begangen, da es Schlüsselnachweise, auf die sich die Rechtsmittelführerin berufen habe und die die Rechtsmittelgegnerin anerkannt habe, offensichtlich verfälscht habe.

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