Rechtssache C‑681/13

Diageo Brands BV

gegen

Simiramida-04 EOOD

(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen – Versagungsgründe – Verstoß gegen die öffentliche Ordnung des Vollstreckungsstaats – Dem Markenrecht der Union widersprechende Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats – Richtlinie 2004/48/EG – Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums – Prozesskosten“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Juli 2015

1.        Gerichtliches Verfahren – Mündliches Verfahren – Wiedereröffnung – Voraussetzungen

(Art. 252 Abs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83)

2.        Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen – Versagungsgründe – Verstoß gegen die öffentliche Ordnung des ersuchten Staates – Voraussetzungen – Beurteilung durch das Gericht des ersuchten Staates – Grenzen – Kontrolle durch den Gerichtshof

(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 34 Nr. 1 und Art. 36)

3.        Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen – Versagungsgründe – Verstoß gegen die öffentliche Ordnung des ersuchten Staates – Voraussetzungen – Fehlen

(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 34 Nr. 1; Richtlinie 89/104 des Rates, Art. 5 Abs. 3)

4.        Rechtsangleichung – Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums – Richtlinie 2004/48 – Anwendungsbereich – Klage auf Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden ist, dass eine Beschlagnahme angeordnet und dann aufgehoben wurde – Einbeziehung

(Richtlinie 2004/48 des Europäischen Parlaments und des Rates)

5.        Rechtsangleichung – Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums – Richtlinie 2004/48 – Prozesskosten – Begriff – Kosten, die im Rahmen eines Verfahrens entstanden sind, das die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung impliziert – Einbeziehung

(Richtlinie 2004/48 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 14)

1.        Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 34-37)

2.        Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 40-44)

3.        Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung gegen das Unionsrecht verstößt, nicht die Versagung der Anerkennung dieser Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat mit der Begründung rechtfertigt, dass sie gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) dieses Staates verstößt, sofern der geltend gemachte Rechtsfehler keine offensichtliche Verletzung einer in der Unionsrechtsordnung und somit in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines in diesen Rechtsordnungen als grundlegend anerkannten Rechts darstellt. Dies ist bei der fehlerhaften Anwendung einer Bestimmung wie Art. 5 Abs. 3 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geänderten Fassung nicht der Fall.

Insoweit steht Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 89/104 in einer Mindestharmonisierungsrichtlinie, die die teilweise Annäherung der uneinheitlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Markenwesens zum Gegenstand hat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Fehler bei der Umsetzung dieser Richtlinie gegen einen fundamentalen Grundsatz der Unionsrechtsordnung verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Unionsrechtsordnung stünde.

Wenn das Gericht des Vollstreckungsstaats das mögliche Vorliegen eines offensichtlichen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung dieses Staates prüft, hat es außerdem zu berücksichtigen, dass die Rechtsbürger – unter der Voraussetzung, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die das Einlegen der Rechtsbehelfe im Ursprungsmitgliedstaat zu sehr erschweren oder unmöglich machen – in diesem Mitgliedstaat von allen gegebenen Rechtsbehelfen Gebrauch machen müssen, um im Vorhinein zu verhindern, dass es zu einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung kommt. Die Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung der Verordnung Nr. 44/2001 ist nämlich auf das gegenseitige Vertrauen in die Justiz im Rahmen der Union gestützt. Dieses Vertrauen, das die Mitgliedstaaten ihren Rechtsordnungen und ihren Gerichten wechselseitig entgegenbringen, erlaubt es, davon auszugehen, dass im Fall einer falschen Anwendung des nationalen Rechts oder des Unionsrechts das in jedem Mitgliedstaat eingerichtete Rechtsbehelfssystem, ergänzt durch das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren, den Rechtsbürgern eine ausreichende Garantie bietet.

(vgl. Rn. 48-52, 63, 64, 68, Tenor 1)

4.        Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zielen nicht darauf ab, alle Aspekte im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums zu regeln, sondern nur diejenigen, die zum einen eng mit der Durchsetzung dieser Rechte verbunden sind und zum anderen Verletzungen dieser Rechte betreffen, indem sie das Vorhandensein wirksamer Rechtsbehelfe vorschreiben, die dazu bestimmt sind, jede Verletzung eines bestehenden Rechts des geistigen Eigentums zu verhüten, abzustellen oder zu beheben. Aus den in der Richtlinie 2004/48 vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen geht hervor, dass die Rechtsbehelfe, die den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums sichern sollen, durch Schadensersatzklagen, die eng mit ihnen verbunden sind, ergänzt werden. So ist ein Verfahren – das darauf gerichtet ist, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass eine Beschlagnahme zunächst von den Justizbehörden eines Mitgliedstaats zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums angeordnet wurde, dann von diesen Behörden aufgehoben wurde, weil eine Verletzung nicht erwiesen gewesen sei – die Folge der vom Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums erhobene Klage, die auf den Erlass einer unmittelbar wirksamen Maßnahme gerichtet war, die es ihm ermöglichte, jede etwaige Verletzung seines Rechts zu verhindern, ohne dass eine Entscheidung in der Sache abgewartet werden musste. Eine solche Schadensersatzklage entspricht den Sicherheiten, die in der Richtlinie 2004/48 zugunsten des Antragsgegners im Gegenzug für den Erlass einer einstweiligen Maßnahme, die seine Interessen beeinträchtigt hat, vorgesehen sind. Daraus folgt, dass ein solches Verfahren in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/48 fällt.

(vgl. Rn. 73-76)

5.        Art. 14 der Richtlinie 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er für die Prozesskosten gilt, die den Parteien im Rahmen einer in einem Mitgliedstaat erhobenen Klage entstanden sind, mit der Ersatz des Schadens verlangt wird, der durch eine in einem anderen Mitgliedstaat zur Verhinderung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums erfolgte Beschlagnahme verursacht wurde, wenn sich im Rahmen dieser Schadensersatzklage die Frage der Anerkennung einer in dem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung stellt, mit der festgestellt worden ist, dass die Beschlagnahme ungerechtfertigt war.

Angesichts des Ziels dieser Richtlinie, das Schutzniveau für geistiges Eigentum zu erhöhen, indem verhindert werden soll, dass ein Geschädigter von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Sicherung seiner Rechte abgehalten wird, und der weiten und allgemeinen Formulierung von Art. 14 der Richtlinie 2004/48, der sich auf die obsiegende Partei und die unterlegene Partei bezieht, ohne dies zu präzisieren oder die Verfahrensarten, für die diese Regel gelten soll, zu beschränken, gilt diese Bestimmung für die Prozesskosten jedes Verfahrens, das in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

(vgl. Rn. 77, 78, 80, Tenor 2)