Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 29. Dezember 2016 – Inter-Environnement Bruxelles ASBL, Groupe d’Animation du Quartier Européen de la Ville de Bruxelles ASBL, Association du Quartier Léopold ASBL, Brusselse Raad voor het Leefmilieu ASBL, Pierre Picard, David Weytsman/Région de Bruxelles-Capitale

(Rechtssache C-671/16)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Inter-Environnement Bruxelles ASBL, Groupe d’Animation du Quartier Européen de la Ville de Bruxelles ASBL, Association du Quartier Léopold ASBL, Brusselse Raad voor het Leefmilieu ASBL, Pierre Picard, David Weytsman

Gegnerische Partei: Région de Bruxelles-Capitale

Vorlagefrage

Ist Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme1 dahin auszulegen, dass er in den Begriff der „Pläne und Programme“ eine von einer regionalen Behörde erlassene Städtebauverordnung einschließt, die

eine kartografische Festlegung ihres auf ein Stadtviertel beschränkten Geltungsgebiets beinhaltet und innerhalb dieses Gebiets verschiedene Blöcke abgrenzt, auf die unterschiedliche Regelungen hinsichtlich des Standorts und der Höhe der Bauten Anwendung finden,

auch spezifische Bestimmungen für die Gestaltung der um die Gebäude herum gelegenen Zonen sowie genaue Hinweise zur räumlichen Geltung bestimmter mit ihr unter Berücksichtigung der Straßen, der senkrecht zu diesen Straßen gezogenen geraden Linien sowie der Abstände in Bezug auf die Ausrichtung dieser Straßen festgelegter Regelungen vorsieht,

das Ziel einer Umgestaltung des betreffenden Stadtviertels verfolgt und

Regelungen für die Zusammensetzung der Antragsunterlagen für städtebauliche Genehmigungen festlegt, die einer Prüfung der Umweltauswirkungen in diesem Viertel unterliegen?

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1 ABl. 2001, L 197, S. 30.