BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer)

10. Dezember 2013(*)

„Verfahren – Urteilsberichtigung“

In den verbundenen Rechtssachen T‑289/11 REC, T‑290/11 REC und T‑521/11 REC

Deutsche Bahn AG mit Sitz in Berlin (Deutschland),

DB Mobility Logistics AG mit Sitz in Berlin,

DB Energie GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland),

DB Netz AG mit Sitz in Frankfurt am Main,

DB Schenker Rail GmbH mit Sitz in Mainz (Deutschland),

DB Schenker Rail Deutschland AG mit Sitz in Mainz,

Deutsche Umschlaggesellschaft Schiene-Straße (DUSS) mbH mit Sitz in Bodenheim (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Deselaers, O. Mross und J. Brückner,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch L. Malferrari, N. von Lingen und R. Sauer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich Spanien, zunächst vertreten, in den Rechtssachen T‑289/11 und T‑290/11, durch M. Muñoz Pérez, dann, in den Rechtssachen T‑289/11, T‑290/11 und T‑521/11, durch S. Centeno Huerta, abogados del Estado, und schließlich, in den verbundenen Rechtssachen T‑289/11 REC, T‑290/11 REC und T‑521/11 REC, durch N. Diaz Abad als Bevollmächtigte,

durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Simm und F. Florindo Gijón als Bevollmächtigte,

und durch

EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch X. A. Lewis, M. Schneider und M. Moustakali als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

betreffend Anträge auf Nichtigerklärung der Beschlüsse der Kommission K (2011) 1774 vom 14. März 2011, K (2011) 2365 vom 30. März 2011 und K (2011) 5230 vom 14. Juli 2011, mit denen Nachprüfungen gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates bei der Deutschen Bahn AG sowie allen ihren Tochtergesellschaften angeordnet wurden (Sachen COMP/39.678 und COMP/39.731),

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude (Berichterstatter), der Richterin I. Wiszniewska-Białecka und des Richters I. Ulloa Rubio,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Am 6. September 2013 hat das Gericht das Urteil in den verbundenen Rechtssachen T‑289/11, T‑290/11 und T‑521/11 erlassen.

2        Mit am 18. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat die Beklagte eine Berichtigung der Randnrn. 61 und 101 des Urteils beantragt.

3        Gemäß Art. 84 § 1 der Verfahrensordnung und nachdem den übrigen Verfahrensbeteiligten nach Art. 84 § 2 der Verfahrensordnung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben worden ist, sind die Randnrn. 61 und 101 dieses Urteils zu berichtigen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

beschlossen:

1.      In Randnr. 61 des Urteils muss es heißen:

„… die Bediensteten der Kommission damit gedroht hätten, das IT-System der Klägerinnen abzuschalten …“

anstelle von

„… die Bediensteten der Kommission damit gedroht hätten, das IT-System der Klägerinnen zu beschädigen …“.

2.      In Randnr. 101 des Urteils muss es heißen:

„… Vorbringen der Klägerinnen, ein Bediensteter der Kommission habe gedroht, ihr IT-System abzuschalten …“

anstelle von

„… Vorbringen der Klägerinnen, ein Bediensteter der Kommission habe gedroht, ihr IT-System zu beschädigen …“.

Luxemburg, den 10. Dezember 2013

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E.  Coulon

 

      M. van der Woude


* Verfahrenssprache: Deutsch.