Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Juli 2014 –
Kommission/Griechenland

(Rechtssache C‑600/12)1(1)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Abfallbewirtschaftung – Richtlinien 2008/98/EG, 1999/31/EG und 92/43/EWG – Abfalldeponie auf der Insel Zakynthos – Meeresnationalpark von Zakynthos – Natura-2000-Gebiet – Meeresschildkröte Caretta Caretta – Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltklauseln – Kein Nachrüstprogramm – Betrieb einer Deponie – Funktionsstörungen – Saturierung der Deponie – Infiltration von Sickerwasser – Unzureichende Abdeckung und Verstreuung der Abfälle – Erweiterung der Deponie“

1.                     Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 258 AEUV; Richtlinie 2008/98 des Europäischen Parlaments und des Rates; Richtlinien 92/43 und 1999/31 des Rates) (vgl. Rn. 39, 41)

2.                     Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV) (vgl. Rn. 42, 54)

3.                     Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Anerkennung der Vertragsverletzung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Keine Auswirkung (Art. 258 AEUV) (vgl. Rn. 46)

4.                     Vertragsverletzungsklage – Nachweis der Vertragsverletzung – Obliegenheit der Kommission – Vortrag von Tatsachen, die die Vertragsverletzung erkennen lassen – Dem betreffenden Mitgliedstaat obliegender Gegenbeweis (Art. 258 AEUV) (vgl. Rn. 49, 50)

5.                     Umwelt – Abfälle – Richtlinie 2008/98 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle zu gewährleisten – Erfolgspflicht – Spielraum der Mitgliedstaaten in Bezug auf die zu ergreifenden Maßnahmen – Grenzen – Fortbestehen einer nicht ordnungsgemäßen Situation während eines längeren Zeitraums, das zu einer signifikanten Beeinträchtigung der Umwelt geführt hat – Verstoß (Richtlinie 2008/98 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 13) (vgl. Rn. 51, 52)

6.                     Umwelt – Abfälle – Abfalldeponien – Richtlinie 1999/31 – Nationale Maßnahme, mit der der Betrieb einer Deponie ohne Nachrüstprogramm und ohne endgültige Entscheidung über die Fortsetzung des Betriebs auf der Grundlage eines genehmigten Nachrüstprogramms erlaubt wird – Verstoß (Art. 258 AEUV; Richtlinie 1999/31 des Rates, Art. 14 Buchst. a bis c) (vgl. Rn. 72)

7.                     Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Genehmigung eines Plans oder Projekts in einem geschützten Gebiet – Voraussetzungen – Verträglichkeitsprüfung – Bestimmung der Umstände, die die für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden drohen (Richtlinie 92/43 des Rates, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4) (vgl. Rn. 74-76, 79)

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch,

–        dass sie auf der Insel Zakynthos in dem in der Region von Kalamaki gelegenen Gryparaiika (Griechenland) den Betrieb einer Funktionsstörungen aufweisenden und saturierten Abfalldeponie, die den in den Art. 13 und 36 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien und in den Art. 8, 9, 11 Abs. 1 Buchst. a, 12 und 14 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien vorgesehenen Voraussetzungen und Anforderungen der unionsrechtlichen Umweltschutzregelungen nicht entspricht, aufrechterhalten hat, sowie dadurch,

–        dass sie die Genehmigung für die fragliche Deponie ohne Einhaltung des in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vorgesehenen Verfahrens erneuert hat,

gegen ihre Verpflichtungen aus den genannten Bestimmungen verstoßen.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


1      ABl. C 63 vom 2.3.2013.