URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

5. März 2015(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Art. 6 – Vervielfältigungsrecht – Ausnahme – Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch – Vervielfältigungen mit Hilfe von Speicherkarten für Mobiltelefone – Gerechter Ausgleich – Vergütung auf die Träger – Gleichbehandlung – Erstattung der Vergütung – Geringfügiger Nachteil“

In der Rechtssache C‑463/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Østre Landsret (Dänemark) mit Entscheidung vom 10. Oktober 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Oktober 2012, in dem Verfahren

Copydan Båndkopi

gegen

Nokia Danmark A/S

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richterin K. Jürimäe, der Richter J. Malenovský (Berichterstatter) und M. Safjan sowie der Richterin A. Prechal,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Copydan Båndkopi, vertreten durch P. Schønning, advokat,

–        der Nokia Danmark A/S, vertreten durch F. Bøggild, advokat,

–        der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas, F. X. Bréchot und B. Beaupère-Manokha als Bevollmächtigte,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Varone, avvocato dello Stato,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Noort, M. Bulterman und C. Wissels als Bevollmächtigte,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Kunnert und A. Posch als Bevollmächtigte,

–        der finnischen Regierung, vertreten durch J. Leppo als Bevollmächtigten,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Brighouse als Bevollmächtigte im Beistand von S. Malynicz und J. Holmes, Barristers,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Samnadda, H. Støvlbæk und J. Szczodrowski als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Juni 2014

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Copydan Båndkopi (im Folgenden: Copydan) und der Nokia Danmark A/S (im Folgenden: Nokia) über die Zahlung der Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs gemäß der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht (im Folgenden: Privatkopievergütung).

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        In den Erwägungsgründen 9, 10, 31, 32, 35, 38 und 39 der Richtlinie 2001/29 heißt es:

„(9)      Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind …

(10)      Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten, was ebenso für die Produzenten gilt, damit diese die Werke finanzieren können …

(31)      Es muss ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden …

(32)      Die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe sind in dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt. Einige Ausnahmen oder Beschränkungen gelten, soweit dies angemessen erscheint, nur für das Vervielfältigungsrecht. Diese Liste trägt den unterschiedlichen Rechtstraditionen in den Mitgliedstaaten Rechnung und soll gleichzeitig die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts sichern. Die Mitgliedstaaten sollten diese Ausnahmen und Beschränkungen in kohärenter Weise anwenden; dies wird bei der zukünftigen Überprüfung der Umsetzungsvorschriften besonders berücksichtigt werden.

(35)      In bestimmten Fällen von Ausnahmen oder Beschränkungen sollten Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, damit ihnen die Nutzung ihrer geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände angemessen vergütet wird. Bei der Festlegung der Form, der Einzelheiten und der etwaigen Höhe dieses gerechten Ausgleichs sollten die besonderen Umstände eines jeden Falls berücksichtigt werden. Für die Bewertung dieser Umstände könnte der sich aus der betreffenden Handlung für die Rechtsinhaber ergebende etwaige Schaden als brauchbares Kriterium herangezogen werden. In Fällen, in denen Rechtsinhaber bereits Zahlungen in anderer Form erhalten haben, z. B. als Teil einer Lizenzgebühr, kann gegebenenfalls keine spezifische oder getrennte Zahlung fällig sein. Hinsichtlich der Höhe des gerechten Ausgleichs sollte der Grad des Einsatzes technischer Schutzmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie in vollem Umfang berücksichtigt werden. In bestimmten Situationen, in denen dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entstünde, kann sich gegebenenfalls keine Zahlungsverpflichtung ergeben.

(38)      Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, unter Sicherstellung eines gerechten Ausgleichs eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht für bestimmte Arten der Vervielfältigung von Ton-, Bild- und audiovisuellem Material zu privaten Zwecken vorzusehen. Dazu kann die Einführung oder Beibehaltung von Vergütungsregelungen gehören, die Nachteile für Rechtsinhaber ausgleichen sollen …

(39)      Bei der Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung für Privatkopien sollten die Mitgliedstaaten die technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen, insbesondere in Bezug auf die digitale Privatkopie und auf Vergütungssysteme, gebührend berücksichtigen, wenn wirksame technische Schutzmaßnahmen verfügbar sind. Entsprechende Ausnahmen oder Beschränkungen sollten weder den Einsatz technischer Maßnahmen noch deren Durchsetzung im Falle einer Umgehung dieser Maßnahmen behindern.“

4        Art. 2 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

a)      für die Urheber in Bezug auf ihre Werke,

…“

5        Art. 5 Abs. 2 und 5 dieser Richtlinie lautet:

„(2)      Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Artikel 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen:

a)      in Bezug auf Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung, mit Ausnahme von Notenblättern und unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten;

b)      in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Artikel 6 auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden;

(5)      Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.“

6        Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2001/29 bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt.  

(3)      Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ‚technische Maßnahmen‘ alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von der Person genehmigt worden sind, die Inhaber der Urheberrechte oder der dem Urheberrecht verwandten gesetzlich geschützten Schutzrechte … ist. Technische Maßnahmen sind als ‚wirksam‘ anzusehen, soweit die Nutzung eines geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechtsinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.“

 Dänisches Recht

7        § 12 Abs. 1 und 3 des Urheberrechtsgesetzes (Ophavsretsloven) in der Fassung der Gesetzesbekanntmachung Nr. 202 vom 27. Februar 2010 (im Folgenden: Urheberrechtsgesetz) bestimmt:

„1.      Von einem veröffentlichten Werk darf jedermann einzelne Kopien zum privaten Gebrauch herstellen oder herstellen lassen, sofern dies nicht zu gewerblichen Zwecken geschieht. Solche Kopien dürfen nicht auf andere Weise verwertet werden.

3.      [Es ist] nicht zulässig, ohne Einverständnis des Urhebers Kopien in digitaler Form auf der Grundlage gemieteter oder geliehener Werke herzustellen.“

8        § 39 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes sieht vor:

„1.      Wer gewerbsmäßig Ton- oder Videobänder oder andere Vorrichtungen, auf denen Ton oder Bilder aufgenommen werden können, herstellt oder einführt, hat an die Urheber der in Abs. 2 aufgeführten Werke Entgelt zu zahlen.

2.      Entgelt ist zu zahlen für Bänder usw., die zur Herstellung von Kopien zum privaten Gebrauch geeignet sind …“

9        § 40 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes bestimmt:

„2.      Das Entgelt beträgt für 2006 für … digitale Speicherkarten 4,28 DKK pro Stück.

3.      Die in Abs. 1 und 2 genannten Entgelte werden ab 2007 jährlich mit dem Anpassungsprozentsatz angepasst, vgl. das Lov om en satsreguleringsprocent (Gesetz über den Anpassungsprozentsatz).“

10      § 75c Abs. 1 dieses Gesetzes lautet:

„Es ist nicht zulässig, ohne Einverständnis des Rechtsinhabers wirksame technische Schutzmaßnahmen zu umgehen.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

11      Die Copydan ist eine Einrichtung zur Verwaltung von Urheberrechten, die die Inhaber solcher Rechte an Ton- und Videoproduktionen vertritt. Sie ist vom Kulturministerium mit der Erhebung, Verwaltung und Verteilung der für den Gebrauch dieser Werke entrichteten Entgelte beauftragt.

12      Nokia vermarktet Mobiltelefone in Dänemark. Sie liefert diese Produkte an Gewerbetreibende, die sie wiederum an private Nutzer oder Gewerbetreibende weiterverkaufen. Alle Mobiltelefone haben einen internen Speicher. Darüber hinaus enthalten bestimmte Modelle außer der SIM-Karte noch eine andere, zusätzliche Speicherkarte. Auf einem Mobiltelefon, das über eine Speicherkarte verfügt, kann der Nutzer Daten speichern, wie beispielsweise Telefonnummern, Kontakte oder Fotos, die mit diesem Telefon aufgenommen wurden. Außerdem können darauf Dateien mit musikalischen Werken, Filmen und anderen geschützten Werken gespeichert werden. Diese Dateien können im Internet heruntergeladen worden sein oder von den DVDs, CDs, MP3-Geräten oder Computern der Nutzer stammen.

13      Die Parteien des Ausgangsverfahrens sind sich darüber einig, dass, wenn ein Nutzer geschützte Werke in einem Mobiltelefon speichert, das sowohl über einen internen Speicher als auch über eine Speicherkarte verfügt, diese Werke im Allgemeinen auf der Speicherkarte gespeichert werden. Allerdings kann der Nutzer, wenn er die Einstellungen des Telefons ändert, diese Werke auch im internen Speicher speichern.

14      Die Copydan war der Auffassung, dass Speicherkarten für Mobiltelefone, abgesehen von solchen mit besonders niedriger Speicherkapazität, unter die im Urheberrechtsgesetz vorgesehene Regelung über den gerechten Ausgleich für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht (im Folgenden: gerechter Ausgleich) fallen sollten. Sie erhob daher Klage gegen Nokia auf Zahlung einer Privatkopievergütung auf die in der Zeit von 2004 bis 2009 importierten Speicherkarten.

15      Nokia machte geltend, dass ein solches Entgelt nicht geschuldet sei, wenn die Vervielfältigung nicht rechtmäßig erfolge oder wenn die Nutzung der Vervielfältigung, z. B. nach dem Herunterladen des geschützten Werks von einer Online-Handelsplattform, von den Inhabern des Urheberrechts erlaubt sei. Nur die rechtmäßigen privaten Vervielfältigungen, für die die Rechtsinhaber keine Erlaubnis erteilt hätten, seien also der Regelung über den gerechten Ausgleich unterworfen. Speicherkarten für Mobiltelefone enthielten aber nur selten solche Kopien, so dass kein Entgelt für diese Kopien gefordert werden könne.

16      Unter diesen Umständen hat das Østre Landsret das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist es mit der Richtlinie 2001/29 vereinbar, dass Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einen Ausgleich für die Rechtsinhaber für Vervielfältigungen aus folgenden Quellen vorsehen:

a)      Dateien, deren Verwendung von Rechtsinhabern gestattet ist und für die der Kunde bezahlt (lizenzierter Inhalt von z. B. Internetanbietern),

b)      Dateien, deren Verwendung von Rechtsinhabern gestattet ist und für die der Kunde nicht bezahlt (lizenzierter Inhalt z. B. im Zusammenhang mit Vermarktungsinitiativen),

c)      eigene DVDs, CDs, MP3-Geräte, Computer usw. des Nutzers, bei denen keine wirksamen technischen Maßnahmen verwendet werden,

d)      eigene DVDs, CDs, MP3-Geräte, Computer usw. des Nutzers, bei denen wirksame technische Maßnahmen verwendet werden,

e)      DVDs, CDs, MP3-Geräte, Computer o. Ä. Dritter,

f)      unrechtmäßig vervielfältigte Werke aus dem Internet oder anderen Quellen und

g)      Dateien, die auf andere Weise rechtmäßig z. B. aus dem Internet vervielfältigt werden (aus rechtmäßigen Quellen, bei denen keine Lizenz erteilt wurde)?

2.      Wie sind wirksame technische Maßnahmen (vgl. Art. 6 der Richtlinie 2001/29) in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den gerechten Ausgleich zu berücksichtigen?

3.      Was ist bei der Berechnung des gerechten Ausgleichs unter den im 35. Erwägungsgrund genannten „bestimmten Situationen, in denen dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entstünde“, zu verstehen, mit der Folge, dass es mit der Richtlinie 2001/29 unvereinbar wäre, dass die Mitgliedstaaten über Rechtsvorschriften verfügen, die einen Ausgleich für die Rechtsinhaber für diese Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch vorsehen?

4.      a)       Falls davon auszugehen ist, dass die primäre und wesentliche Funktion von Speicherkarten von Mobiltelefonen nicht die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch ist, ist es dann mit der Richtlinie 2001/29 vereinbar, dass die Mitgliedstaaten über Rechtsvorschriften verfügen, die einen Ausgleich für die Rechtsinhaber für Vervielfältigungen auf den Speicherkarten von Mobiltelefonen vorsehen?

b)       Falls davon auszugehen ist, dass Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch eine von mehreren primären und wesentlichen Funktionen der Speicherkarten von Mobiltelefonen darstellen, ist es dann mit der Richtlinie 2001/29 vereinbar, dass die Mitgliedstaaten über Rechtsvorschriften verfügen, die einen Ausgleich für die Rechtsinhaber für Vervielfältigungen auf den Speicherkarten von Mobiltelefonen vorsehen?

5.      Ist es vereinbar mit dem Begriff „angemessener Ausgleich“ im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 und mit der einheitlichen Auslegung des Begriffs „gerechter Ausgleich“ in ihrem Art. 5 Abs. 2 Buchst. b, der sich nach dem „Schaden“ richten soll, dass die Mitgliedstaaten über Rechtsvorschriften verfügen, nach denen für Speicherkarten ein Entgelt erhoben wird, wohingegen für interne Speicher wie bei MP3-Geräten oder iPods, die zur Speicherung von Privatkopien dienen und primär dazu verwendet werden, kein Entgelt erhoben wird?

6.      a)       Steht die Richtlinie 2001/29 Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten entgegen, die die Erhebung von Entgelt für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch von einem Hersteller und/oder Importeur vorsehen, der Speicherkarten an Unternehmen verkauft, die die Speicherkarten sowohl an private als auch an gewerbliche Kunden weiterverkaufen, ohne dass der Hersteller und/oder Importeur Kenntnis davon hat, ob die Speicherkarten an private oder gewerbliche Kunden verkauft werden?

b)      Ändert sich etwas an der Antwort auf die Frage 6, Buchst. a, wenn die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Bestimmungen enthalten, die gewährleisten, dass Produzenten, Importeure und/oder Vertreiber kein Entgelt für Speicherkarten bezahlen müssen, die zu professionellen Zwecken verwendet werden, dass Produzenten, Importeure und/oder Vertreiber, wenn dennoch Entgelt bezahlt worden ist, das Entgelt für Speicherkarten in dem Umfang erstattet bekommen können, in dem sie zu professionellen Zwecken verwendet werden, und dass Produzenten, Importeure und/oder Vertreiber Speicherkarten ohne Zahlung von Entgelt an andere Unternehmen verkaufen können, die bei der Einrichtung angemeldet sind, die das Entgeltsystem verwaltet?

c)      Ändert sich etwas an der Antwort auf die Fragen 6, Buchst. a und b,

i)      wenn die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Bestimmungen enthalten, die vorsehen, dass Produzenten, Importeure und/oder Vertreiber kein Entgelt zu bezahlen haben für Speicherkarten, die zu professionellen Zwecken verwendet werden, sofern der Begriff „professionelle Zwecke“ als eine Abzugsmöglichkeit verstanden wird, die nur für die von der Copydan anerkannten Unternehmen besteht, während für Speicherkarten, die andere gewerbliche Kunden, die nicht von der Copydan anerkannt wurden, für professionelle Zwecke verwenden, Entgelt zu bezahlen ist,

ii)       wenn die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Bestimmungen enthalten, die vorsehen, dass Produzenten, Importeure und/oder Vertreiber, wenn dennoch Entgelt bezahlt worden ist, (theoretisch) das Entgelt für Speicherkarten in dem Umfang erstattet bekommen können, in dem die Speicherkarten zu professionellen Zwecken verwendet werden, sofern tatsächlich allein der Käufer der Speicherkarte Entgelt erstattet bekommen kann und der Käufer von Speicherkarten einen Antrag auf Erstattung des Entgelts an die Copydan richten muss,

iii)      wenn die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Bestimmungen enthalten, die vorsehen, dass Produzenten, Importeure und/oder Vertreiber Speicherkarten ohne Zahlung von Entgelt an andere Unternehmen verkaufen können, die bei der Einrichtung angemeldet sind, die das Entgeltsystem verwaltet, sofern die Copydan die Einrichtung ist, die das Entgeltsystem verwaltet und die angemeldeten Unternehmen keine Kenntnis davon haben, ob die Speicherkarten an private oder gewerbliche Kunden verkauft wurden?

 Zu den Vorlagefragen

 Vorbemerkung

17      Einige Fragen des vorlegenden Gerichts nehmen nicht ausdrücklich auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 Bezug, während andere ihn erwähnen. Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch eindeutig hervor, dass alle vorgelegten Fragen dahin zu verstehen sind, dass sie sich auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie beziehen. Der Gerichtshof wird die Fragen folglich im Hinblick auf diese Vorschrift prüfen.

 Zu Frage 4

18      Mit Frage 4, die als Erstes zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht in Erfahrung bringen, ob Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 einer nationalen Regelung entgegensteht, die einen gerechten Ausgleich für multifunktionale Träger, wie beispielsweise Speicherkarten von Mobiltelefonen, unabhängig davon vorsieht, ob die primäre Funktion dieser Träger die Erstellung von Vervielfältigungen für den privaten Gebrauch ist.

19      Insoweit ist zu beachten, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie sich für die Aufnahme der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Kopien für den privaten Gebrauch (im Folgenden: Privatkopieausnahme) in ihr innerstaatliches Recht entscheiden, nach dieser Vorschrift verpflichtet sind, die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts vorzusehen (Urteile Padawan, C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 30, und Amazon.com International Sales u. a., C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 19).

20      Da die Bestimmungen der Richtlinie auch keine genaueren Angaben zu den verschiedenen Elementen der Regelung des gerechten Ausgleichs enthalten, verfügen die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen, um diese Elemente festzulegen. Insbesondere bestimmen die Mitgliedstaaten, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest (vgl. in diesem Sinne Urteile Stichting de Thuiskopie, C‑462/09, EU:C:2011:397, Rn. 23, und Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 20).

21      Dabei müssen der gerechte Ausgleich sowie folglich die ihm zugrunde liegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem Schaden haben, der den Rechtsinhabern aufgrund der Herstellung der Privatkopien entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 40 und 42).

22      Da die Person, die ein Werk zu ihrem Privatgebrauch vervielfältigt, ohne die vorherige Erlaubnis des betreffenden Rechtsinhabers einzuholen, diesem Schaden zufügt, ist sie grundsätzlich verpflichtet, den Schaden wiedergutzumachen, indem sie den Ausgleich finanziert, der an den Rechtsinhaber gezahlt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 45, und Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 23).

23      Der Gerichtshof hat jedoch anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten, die privaten Nutzer zu identifizieren und sie zu verpflichten, den Inhabern des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts den ihnen zugefügten Nachteil zu vergüten, den Mitgliedstaaten freisteht, zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs eine Privatkopievergütung einzuführen, die nicht die betreffenden Privatpersonen, sondern diejenigen belastet, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck Privatpersonen rechtlich oder tatsächlich zur Verfügung stellen oder ihnen die Dienstleistung einer Vervielfältigung erbringen. Im Rahmen eines solchen Systems haben die über diese Anlagen verfügenden Personen die Privatkopievergütung zu leisten (Urteile Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 46, und Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 24).

24      Insoweit ist es nicht erforderlich, nachzuweisen, dass natürliche Personen mit Hilfe dieser Anlagen, Geräte und Medien tatsächlich Vervielfältigungen zu privaten Zwecken angefertigt haben. Bei natürlichen Personen wird nämlich berechtigterweise vermutet, dass sie die Zurverfügungstellung der Anlagen vollständig ausschöpfen, d. h., es wird davon ausgegangen, dass sie sämtliche mit diesen Anlagen, Geräten und Medien verbundenen Funktionen einschließlich der Vervielfältigungsfunktion nutzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 54 und 55).

25      Daraus folgt, dass, wenn die Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung natürlichen Personen als privaten Nutzern überlassen worden sind, ihre bloße technische Fähigkeit, Vervielfältigungen zu erstellen, ausreicht, um die Anwendung der Privatkopievergütung zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 56).

26      Nach dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es somit grundsätzlich nicht erheblich, ob ein Träger eine oder mehrere Funktionen hat oder ob die Vervielfältigungsfunktion gegebenenfalls gegenüber den übrigen Funktionen sekundär ist, da davon ausgegangen wird, dass die Endnutzer alle verfügbaren Funktionen dieses Trägers ausschöpfen.

27      Allerdings können sich die Multifunktionalität und der sekundäre Charakter der Vervielfältigungsfunktion auf die Höhe des gerechten Ausgleichs auswirken. Insbesondere ist im Hinblick auf die Ausführungen in Rn. 21 des vorliegenden Urteils bei der Festlegung dieser Höhe durch die zuständigen Behörden grundsätzlich die relative Bedeutung der Eignung des Trägers zur Herstellung von Vervielfältigungen von Werken für den privaten Gebrauch zu berücksichtigen.

28      Zeigt sich in der Praxis, dass diese Funktion von der Gesamtheit der Nutzer eines Trägers so gut wie nicht genutzt wird, wäre es daher möglich, dass die Zurverfügungstellung dieser Funktion entsprechend dem 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 keine Verpflichtung zur Zahlung des gerechten Ausgleichs entstehen lässt, soweit der den Rechtsinhabern entstandene Nachteil als geringfügig anzusehen wäre.

29      Nach alledem ist auf Frage 4 zu antworten, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 einer nationalen Regelung, die einen gerechten Ausgleich für multifunktionale Träger, wie beispielsweise Speicherkarten von Mobiltelefonen, unabhängig davon vorsieht, ob die primäre Funktion dieser Träger die Anfertigung von Kopien zum privaten Gebrauch ist, nicht entgegensteht, sofern eine der Funktionen dieser Träger, selbst wenn sie sekundärer Natur ist, es ihren Besitzern erlaubt, sie zu diesem Zweck zu nutzen. Allerdings können die Frage, ob es sich um eine primäre oder sekundäre Funktion handelt, und die relative Bedeutung der Eignung des Trägers zur Herstellung von Vervielfältigungen Auswirkungen auf die Höhe des geschuldeten gerechten Ausgleichs haben. Soweit der den Rechtsinhabern entstandene Nachteil als geringfügig angesehen würde, wäre es möglich, dass das Bereitstellen dieser Funktion keine Verpflichtung zur Zahlung des gerechten Ausgleichs entstehen lässt.

 Zu Frage 5

30      Mit Frage 5, die als Zweites zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Lieferung von Trägern, die zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch genutzt werden können, wie Speicherkarten von Mobiltelefonen, der Privatkopievergütung unterwirft, nicht aber die Lieferung von Komponenten, die primär für die Speicherung von Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verwendet werden, wie die internen Speicher von MP3‑Geräten.

31      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung anzuwenden sind, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der in Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist (vgl. hierzu Urteil Glatzel, C‑356/12, EU:C:2014:350, Rn. 43).

32      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteile Soukupová, C‑401/11, EU:C:2013:223, Rn. 29, und Sky Italia, C‑234/12, EU:C:2013:496, Rn. 15).

33      Hieraus folgt, dass die Mitgliedstaaten keine Modalitäten für einen gerechten Ausgleich vorsehen dürfen, die dazu führten, dass verschiedene Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, die vergleichbare, von der für Privatkopien geltenden Ausnahme erfasste Güter vermarkten, oder verschiedene Gruppen von Nutzern geschützter Gegenstände ungleich behandelt werden, ohne dass dies gerechtfertigt wäre.

34      Im Ausgangsverfahren ist unstreitig, dass die nationale Regelung darauf hinausläuft, dass zwischen Trägern, die den mit der Funktion der digitalen Vervielfältigung ausgestatteten Geräten entnommen werden können, und Komponenten, die mit diesen Geräten untrennbar verbunden sind, unterschieden wird. Während nämlich die Lieferung der Träger der Privatkopievergütung unterworfen ist, gilt dies nicht für die Lieferung der Komponenten.

35      Insoweit ist festzustellen, dass sowohl die multifunktionalen Träger, wie Speicherkarten von Mobiltelefonen, als auch die integrierten Komponenten, wie interne Speicher von MP3‑Geräten, für die Vervielfältigung geschützter Werke zu privaten Zwecken genutzt werden und somit den Urheberrechtsinhabern einen Schaden zufügen können.

36      Dies gilt auch für die Speicherkarten von Mobiltelefonen und deren interne Speicher. Diese internen Speicher haben zwar, wie sich aus Rn. 13 des vorliegenden Urteils ergibt, in ein und demselben Telefon dieselbe Vervielfältigungsfunktion wie die Speicherkarten. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt sich aber nicht, dass ihre Lieferung der Privatkopievergütung unterworfen wäre.

37      Es ist allerdings Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob gegebenenfalls andere Umstände die Feststellung erlauben, dass die betreffenden integrierten Komponenten, obwohl sie dieselbe Vervielfältigungsfunktion haben wie die Speicherkarten von Mobiltelefonen, unter dem Gesichtspunkt der mit dem gerechten Ausgleich verbundenen Anforderungen nicht vergleichbar sind.

38      Insoweit könnte das vorlegende Gericht insbesondere die möglichen Auswirkungen der Tatsache würdigen, dass die Komponenten mit den Geräten, in die sie integriert sind, untrennbar verbunden sind, während zu denselben Zwecken der Vervielfältigung verwendete Träger wie Speicherkarten den Geräten entnommen werden können, eine charakteristische Eigenschaft, die geeignet sein könnte, zusätzliche Vervielfältigungen derselben Werke auf anderen Trägern zu erleichtern.

39      Falls das vorlegende Gericht feststellen sollte, dass die genannten Komponenten und Träger unter dem Gesichtspunkt der mit dem gerechten Ausgleich verbundenen Anforderungen vergleichbar sind, hätte es anschließend zu prüfen, ob die Ungleichbehandlung, die sich aus der nationalen Regelung des gerechten Ausgleichs ergibt, gerechtfertigt ist.

40      Diese Ungleichbehandlung könnte insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsinhaber für die zu Vervielfältigungszwecken verwendbaren integrierten Komponenten, anders als es für die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden herausnehmbaren Träger der Fall ist, einen gerechten Ausgleich in anderer Form erhalten.

41      Nach alledem ist auf Frage 5 zu antworten, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 einer nationalen Regelung, die die Lieferung von Trägern, die zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch genutzt werden können, wie Speicherkarten von Mobiltelefonen, der Privatkopievergütung unterwirft, nicht aber die Lieferung von Komponenten, die primär für die Speicherung von Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verwendet werden, wie die internen Speicher von MP3‑Geräten, nicht entgegensteht, sofern diese unterschiedlichen Kategorien von Trägern und Komponenten nicht vergleichbar sind oder ihre Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

 Zu Frage 6

42      Mit Frage 6, die als Drittes zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht in Erfahrung bringen, ob Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die Hersteller oder Importeure, die Speicherkarten von Mobiltelefonen mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern der Speicherkarten um private oder gewerbliche Kunden handelt, zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichtet. Außerdem fragt das vorlegende Gericht, ob sich an der Antwort auf diese Frage etwas ändert, wenn die Hersteller und Importeure

–        von der Zahlung dieser Vergütung befreit sind, wenn sie die Speicherkarten an Gewerbetreibende verkaufen, die bei der Einrichtung, die mit der Verwaltung der Vergütungen beauftragt ist, angemeldet sind, und

–        die Vergütung erstattet bekommen können, wenn die Speicherkarten von Mobiltelefonen zu gewerblichen Zwecken verwendet werden, wobei in der Praxis allein der Endabnehmer einer solchen Speicherkarte die Erstattung der Privatkopievergütung erhalten kann, unter der Voraussetzung, dass er bei der Einrichtung, die mit der Verwaltung der Vergütungen beauftragt ist, einen Antrag stellt.

43      Wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt, steht es den Mitgliedstaaten frei, zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs eine Privatkopievergütung einzuführen, die nicht die betreffenden Privatpersonen, sondern diejenigen belastet, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck Privatpersonen rechtlich oder tatsächlich zur Verfügung stellen oder ihnen die Dienstleistung einer Vervielfältigung erbringen.

44      Außerdem können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen die Privatkopievergütung unterschiedslos auch dann auf zur Vervielfältigung geeignetes Trägermaterial anwenden, wenn die endgültige Nutzung dieser Träger nicht unter den in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 geregelten Sachverhalt fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 31).

45      Eine Regelung, die auf die Anwendung einer solchen Vergütung abzielt, steht nur dann mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 in Einklang, wenn ihre Einführung durch praktische Schwierigkeiten gerechtfertigt ist und wenn die Vergütungspflichtigen über einen Anspruch auf Erstattung dieser Vergütung verfügen, wenn sie nicht geschuldet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 31).

46      Eine Regelung über eine Privatkopievergütung kann insoweit insbesondere dadurch gerechtfertigt sein, dass es notwendig ist, der Unmöglichkeit, die Endnutzer identifizieren, oder den mit dieser Identifizierung verbundenen praktischen Schwierigkeiten oder anderen vergleichbaren Schwierigkeiten zu begegnen (vgl. in diesem Sinne Urteil Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 31 und 34).

47      Allerdings ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass diese Vergütung jedenfalls nicht auf die Lieferung von Anlagen, Geräten und Medien zur Vervielfältigung an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 52, und Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 28).

48      Darüber hinaus muss der Anspruch auf Erstattung dieser Vergütung wirksam sein und darf keine übermäßige Erschwernis bei der Erstattung der außerhalb des in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 geregelten Sachverhalts gezahlten Vergütung mit sich bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 31 und 34).

49      Im Ausgangsverfahren ist es Sache des vorlegenden Gerichts, erstens zu prüfen, ob die Einführung der Regelung, die die Zahlung der Privatkopievergütung beim Inverkehrbringen von Speicherkarten von Mobiltelefonen vorsieht, durch praktische Schwierigkeiten wie die in Rn. 46 des vorliegenden Urteils erwähnten gerechtfertigt ist.

50      Insoweit geht aus den in Rn. 47 des vorliegenden Urteils angeführten Erwägungen hervor, dass das Inverkehrbringen dieser Speicherkarten insbesondere dann von der Vergütung ausgenommen werden muss, wenn der Hersteller oder der Importeur nachweist, dass er sie an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert hat.

51      Außerdem ist festzustellen, dass die mit der Identifizierung der Endnutzer und der Beitreibung der Vergütung naturgemäß verbundenen praktischen Schwierigkeiten nicht geeignet sind, die Beschränkung der Anwendung einer solchen Befreiung allein auf die Lieferung von Speicherkarten von Mobiltelefonen an Gewerbetreibende, die bei der mit der Verwaltung der Privatkopievergütung beauftragten Einrichtung angemeldet sind, zu rechtfertigen. Eine solche Beschränkung würde nämlich eine Ungleichbehandlung der verschiedenen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern einführen, da sich die Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf die Privatkopievergütung unabhängig davon, ob sie bei dieser Einrichtung angemeldet sind, alle in einer vergleichbaren Situation befinden.

52      Zweitens hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob der Umfang, die Wirksamkeit, die Verfügbarkeit, die Bekanntheit und die Einfachheit der Nutzung des Erstattungsanspruchs es erlauben, etwaige durch die Regelung der Privatkopievergütung geschaffene Ungleichgewichte auszugleichen, um festgestellten praktischen Schwierigkeiten zu begegnen (vgl. Urteil Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 36).

53      Da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung der Privatkopievergütung es den Schuldnern der Vergütung erlaubt, deren Betrag auf die Preise der betreffenden Mobiltelefone abzuwälzen, und die Vergütung somit vom Endnutzer getragen wird, ist insoweit festzustellen, dass es grundsätzlich mit dem im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 genannten angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Inhaber des Urheberrechts und denen der Nutzer von Schutzgegenständen vereinbar ist, dass allein der Endabnehmer eines solchen Telefons die Erstattung der Vergütung erhalten kann und die Erstattung von der Stellung eines entsprechenden Antrags bei der mit der Verwaltung der Privatkopievergütung beauftragten Einrichtung abhängig gemacht wird.

54      Sofern diese Möglichkeit gewährleistet ist, kommt es nicht darauf an, ob die Hersteller oder Importeure der fraglichen Telefone, die die Privatkopievergütung entrichten müssen, über Informationen darüber verfügen, ob es sich bei den Endabnehmern dieser Telefone um private oder gewerbliche Kunden handelt.

55      Nach alledem ist auf Frage 6 zu antworten, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, die Hersteller oder Importeure, die Speicherkarten von Mobiltelefonen mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern der Speicherkarten um private oder gewerbliche Kunden handelt, zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichtet, nicht entgegensteht, sofern

–        die Einführung einer solchen Regelung durch praktische Schwierigkeiten gerechtfertigt ist;

–        die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die Speicherkarten von Mobiltelefonen an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben, wobei diese Befreiung nicht auf die Lieferung allein an Gewerbetreibende, die bei der Einrichtung, die mit der Verwaltung der Vergütungen beauftragt ist, angemeldet sind, beschränkt werden darf;

–        diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert, wobei vorgesehen sein kann, dass die Erstattung allein an den Endabnehmer einer solchen Speicherkarte erfolgt, der bei der Einrichtung einen entsprechenden Antrag stellen muss.

 Zu Frage 3

56      Frage 3 des vorlegenden Gerichts, die als Viertes zu prüfen ist, geht dahin, wie Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 im Licht der im 35. Erwägungsgrund enthaltenen Klarstellung auszulegen ist, wonach in bestimmten Situationen, in denen dem Rechtsinhaber „nur ein geringfügiger Nachteil entstünde, … sich gegebenenfalls keine Zahlungsverpflichtung ergeben [kann]“.

57      Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die Richtlinie 2001/29 die Harmonisierung nur bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zum Ziel hat (Urteil Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 35). Zum anderen wird ihre allgemeine Zielsetzung durch einige ihrer Bestimmungen umschrieben, die die Absicht des Unionsgesetzgebers erkennen lassen, den Mitgliedstaaten bei ihrer Umsetzung einen Gestaltungsspielraum einzuräumen. So sieht beispielsweise Art. 5 der Richtlinie eine Reihe von Ausnahmen und Beschränkungen vor, deren Umsetzung in nationales Recht den Mitgliedstaaten freisteht.

58      Außerdem heißt es im 35. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass Rechtsinhaber in bestimmten Fällen von Ausnahmen oder Beschränkungen einen gerechten Ausgleich erhalten sollten. Jedoch kann in bestimmten Situationen, in denen den Rechtsinhabern nur ein geringfügiger Nachteil entsteht, die Auferlegung einer Verpflichtung zur Zahlung eines solchen Ausgleichs unterbleiben.

59      Ebenso wie es den Mitgliedstaaten freisteht, die eine oder andere der in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 genannten Ausnahmen vorzusehen, haben sie, wie der 35. Erwägungsgrund dieser Richtlinie bekräftigt, die Möglichkeit, in bestimmten Situationen, die unter die von ihnen aufgrund ihrer freien Entscheidung eingeführten Ausnahmen fallen, eine Befreiung von der Zahlung des gerechten Ausgleichs dann vorzusehen, wenn den Rechtsinhabern nur ein geringfügiger Nachteil entsteht.

60      Diese Schlussfolgerung muss in vollem Umfang für die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehene Ausnahme für Privatkopien gelten.

61      Aus den in den vorstehenden Randnummern angeführten Gründen muss die Festlegung eines Schwellenwerts, unterhalb dessen der Nachteil als geringfügig im Sinne des 35. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie eingestuft werden kann, ebenfalls in den Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten fallen, sofern insbesondere die Anwendung des Schwellenwerts mit dem in Rn. 31 des vorliegenden Urteils angesprochenen Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang steht.

62      Nach alledem ist auf Frage 3 zu antworten, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 im Licht des 35. Erwägungsgrundes der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten in bestimmten Situationen, die in den Anwendungsbereich der Privatkopieausnahme fallen, eine Befreiung von der Zahlung des gerechten Ausgleichs vorsehen können, sofern den Rechtsinhabern in diesen Situationen nur ein geringfügiger Nachteil entsteht. Es fällt in die Zuständigkeit dieser Staaten, den Schwellenwert für einen solchen Nachteil festzulegen, wobei dieser Wert insbesondere im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung anzuwenden ist.

 Zu Frage 1 Buchst. a und b

63      Mit Frage 1 Buchst. a und b möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Wirkungen die von dem Rechtsinhaber erteilte Erlaubnis zur Verwendung von Dateien mit geschützten Werken, insbesondere zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch, im Hinblick auf die sich aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ergebenden Anforderungen speziell in Bezug auf den gerechten Ausgleich hat.

64      Aus den Rn. 24 und 25 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass es nicht des Nachweises bedarf, dass die Nutzer dieser Dateien tatsächlich privat Vervielfältigungen anfertigen, da bei ihnen berechtigterweise vermutet wird, dass sie die Zurverfügungstellung der Dateien vollständig ausschöpfen. Hieraus folgt, dass, wenn ein Rechtsinhaber einer natürlichen Person die Verwendung solcher Dateien gestattet, indem er sie ihr zur Verfügung stellt, die bloße Möglichkeit, sie zur Vervielfältigung der geschützten Werke zu nutzen, die Anwendung der Privatkopievergütung rechtfertigt.

65      Was die Auswirkungen der vom Rechtsinhaber erteilten Erlaubnis, die Dateien mit geschützten Werken zu verwenden, auf den gerechten Ausgleich anbelangt, hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn ein Mitgliedstaat aufgrund einer in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 enthaltenen Bestimmung beschlossen hat, im materiellen Geltungsbereich dieser Bestimmung jede Befugnis der Rechtsinhaber zur Genehmigung der privaten Vervielfältigung ihrer Werke auszuschließen, eine etwaige Zustimmung dieser Rechtsinhaber im Recht dieses Staates keine Rechtswirkungen entfaltet. Somit wirkt sie sich aufgrund der Einführung der betreffenden, die Befugnis ausschließenden Maßnahme nicht auf den Schaden aus, der den Rechtsinhabern entstanden ist, und kann daher keinen Einfluss auf den gerechten Ausgleich haben, unabhängig davon, ob dieser nach der einschlägigen Bestimmung der Richtlinie 2001/29 zwingend oder fakultativ vorgesehen ist (vgl. Urteil VG Wort u. a., C‑457/11 bis C‑460/11, EU:C:2013:426, Rn. 37).

66      Da unter Umständen wie den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten die Erlaubnis keine Rechtswirkungen entfaltet, kann sie als solche für den Nutzer der betreffenden Dateien keine Verpflichtung begründen, irgendeine Vergütung für die private Vervielfältigung an den Rechtsinhaber, der ihre Verwendung erlaubt hat, zu zahlen.

67      In Anbetracht dessen ist auf Frage 1 Buchst. a und b zu antworten, dass die Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass, wenn ein Mitgliedstaat aufgrund von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie beschlossen hat, im materiellen Geltungsbereich dieser Bestimmung jede Befugnis der Rechtsinhaber zur Genehmigung der privaten Vervielfältigung ihrer Werke auszuschließen, die von einem Rechtsinhaber erteilte Zustimmung zur Verwendung der Dateien mit seinen Werken keinen Einfluss auf die Verpflichtung zu einem gerechten Ausgleich für die gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie mit Hilfe dieser Dateien erstellten Vervielfältigungen haben kann und als solche für den Nutzer der betreffenden Dateien keine Verpflichtung begründen kann, irgendeine Vergütung an den Rechtsinhaber zu zahlen.

 Zu Frage 1 Buchst. c und d und zu Frage 2

68      Mit Frage 1 Buchst. c und d und Frage 2, die als Sechstes zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht in Erfahrung bringen, ob der Einsatz technischer Maßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29 bei den zur Vervielfältigung geschützter Werke verwendeten Vorrichtungen, wie beispielsweise DVDs, CDs, MP3‑Geräte oder Computer, Einfluss auf den gerechten Ausgleich haben kann, der für private Vervielfältigungen, die auf der Grundlage dieser Vorrichtungen erstellt werden, geschuldet wird.

69      Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass mit den technischen Maßnahmen, von denen in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 die Rede ist, Handlungen eingeschränkt werden sollen, die von den Rechtsinhabern nicht genehmigt wurden, d. h., mit denen die korrekte Anwendung dieser Bestimmung sichergestellt werden soll und damit Handlungen verhindert werden sollen, die nicht die strengen Voraussetzungen der genannten Bestimmung erfüllen (Urteile VG Wort u. a., EU:C:2013:426, Rn. 51, und ACI Adam u. a., C‑435/12, EU:C:2014:254, Rn. 43).

70      Da es aber die Mitgliedstaaten und nicht die Rechtsinhaber sind, die die Ausnahme für Privatkopien einführen und die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zur Anfertigung einer solchen Kopie gestatten, ist es Sache des Mitgliedstaats, der die Anfertigung von Privatkopien durch die Einführung dieser Ausnahme gestattet hat, ihre korrekte Anwendung sicherzustellen und somit Handlungen einzuschränken, die von den Rechtsinhabern nicht genehmigt wurden (Urteile VG Wort u. a., EU:C:2013:426, Rn. 52 und 53, und ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 44).

71      In Anbetracht des freiwilligen Charakters der Anwendung der technischen Maßnahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie 2001/29 hat der Gerichtshof entschieden, dass, selbst wenn eine solche Möglichkeit besteht, ihre Nichtanwendung den gerechten Ausgleich nicht entfallen lassen kann (Urteil VG Wort u. a., EU:C:2013:426, Rn. 57).

72      Gleichwohl steht es dem betreffenden Mitgliedstaat frei, die konkrete Höhe des den Rechtsinhabern geschuldeten Ausgleichs davon abhängig zu machen, ob derartige technische Maßnahmen angewandt werden oder nicht, damit für sie tatsächlich ein Anreiz besteht, diese Maßnahmen zu treffen und so freiwillig zur korrekten Anwendung der Ausnahme für Privatkopien beizutragen (Urteil VG Wort u. a., EU:C:2013:426, Rn. 58).

73      Folglich ist auf Frage 1 Buchst. c und d und Frage 2 zu antworten, dass der Einsatz technischer Maßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29 bei den zur Vervielfältigung geschützter Werke verwendeten Vorrichtungen, wie beispielsweise DVDs, CDs, MP3-Geräte oder Computer, keinen Einfluss auf den gerechten Ausgleich haben kann, der für private Vervielfältigungen, die auf der Grundlage dieser Vorrichtungen erstellt werden, geschuldet wird. Der Einsatz solcher Maßnahmen kann aber Einfluss auf die konkrete Höhe des Ausgleichs haben.

 Zu Frage 1 Buchst. f

74      Mit Frage 1 Buchst. f, die als Siebtes zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2001/29 einer nationalen Regelung entgegensteht, die einen gerechten Ausgleich für Vervielfältigungen auf der Grundlage von unrechtmäßigen Quellen, d. h. von geschützten Werken, die der Öffentlichkeit ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber zur Verfügung gestellt worden sind, vorsieht.

75      Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Richtlinie nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die nicht danach unterscheiden, ob die Quelle, auf deren Grundlage eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch angefertigt wurde, rechtmäßig oder unrechtmäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 58).

76      In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Erfordernis einer engen Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie einer Lesart dieser Bestimmung entgegensteht, wonach sie den Inhabern des Urheberrechts über diese ausdrücklich vorgesehene Beschränkung hinaus auferlegt, Verletzungen ihrer Rechte, die mit der Anfertigung von Privatkopien einhergehen können, zu tolerieren (vgl. in diesem Sinne Urteil ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 31).

77      Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass ein Vergütungssystem für Privatkopien mit den Eigenschaften des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Systems, das bei der Berechnung des gerechten Ausgleichs, der den Anspruchsberechtigten gebührt, nicht danach unterscheidet, ob die Quelle, auf deren Grundlage eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch angefertigt wurde, rechtmäßig oder unrechtmäßig ist, nicht zu dem angemessenen Ausgleich beiträgt, der zwischen den Interessen der Inhaber des Urheberrechts und denen der Nutzer dieser geschützten Gegenstände herzustellen ist, da in einem solchen System alle Nutzer, die solche der Vergütung unterworfene Anlagen, Geräte oder Träger erwerben, mittelbar bestraft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 54 bis 56).

78      Da sie mit derselben Vergütung belastet werden, die unabhängig davon festgelegt wird, ob die Quelle, auf deren Grundlage solche Vervielfältigungen angefertigt werden, rechtmäßig oder unrechtmäßig ist, tragen diese Nutzer nämlich zwangsläufig zum Ausgleich des Schadens bei, der durch Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle entsteht, die nach der Richtlinie 2001/29 nicht erlaubt sind; sie müssen dadurch nicht unerhebliche Zusatzkosten in Kauf nehmen, um Privatkopien anfertigen zu können, die unter die Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie fallen (vgl. Urteil ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 56).

79      Daher ist auf Frage 1 Buchst. f zu antworten, dass die Richtlinie 2001/29 einer nationalen Regelung entgegensteht, die einen gerechten Ausgleich für Vervielfältigungen auf der Grundlage von unrechtmäßigen Quellen, d. h. von geschützten Werken, die der Öffentlichkeit ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber zur Verfügung gestellt worden sind, vorsieht.

 Zu Frage 1 Buchst. e

80      Frage 1 Buchst. e des vorlegenden Gerichts, die als Achtes zu prüfen ist, geht dahin, ob die Richtlinie 2001/29 einer nationalen Regelung entgegensteht, die einen gerechten Ausgleich für Vervielfältigungen geschützter Werke vorsieht, die von einer natürlichen Person auf der Grundlage oder mit Hilfe einer Vorrichtung, die einem Dritten gehört, erstellt werden.

81      Insoweit ist zu beachten, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie drei Gesichtspunkte enthält, die gemeinsam den Anwendungsbereich bestimmen. Dabei handelt es sich um den Gegenstand der Vervielfältigung, die Person, die sie erstellt, und die Vervielfältigung selbst.

82      Bezüglich des Gegenstands der Vervielfältigung ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b eine Ausnahme vom ausschließlichen Recht eines Inhabers enthält, die Vervielfältigung des fraglichen Werks zu erlauben oder zu verbieten. Dies setzt notwendigerweise voraus, dass der Gegenstand der von dieser Vorschrift erfassten Vervielfältigung ein geschütztes, nicht nachgeahmtes oder gefälschtes Werk ist (vgl. in diesem Sinne Urteil ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 58).

83      Was sodann die Person betrifft, der die Vervielfältigung gestattet wird, stellt Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 klar, dass es sich dabei ausschließlich um eine natürliche Person handelt, die die Kopien des betreffenden geschützten Werks zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke erstellt.

84      In Bezug auf die Vervielfältigung selbst regelt Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie nur, auf welchen Trägern das geschützte Werk vervielfältigt werden darf.

85      Insoweit genügt ein Vergleich der Formulierung der Privatkopieausnahme mit derjenigen der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht. Während die letztgenannte Ausnahme für „Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger“ gilt, findet die Privatkopieausnahme auf „Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern“ Anwendung.

86      Dagegen enthält Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 keinerlei nähere Bestimmung der charakteristischen Merkmale der Vorrichtungen, auf deren Grundlage oder mit deren Hilfe die Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch erstellt werden. Insbesondere enthält er keine Regelung in Bezug auf die rechtliche Natur des Bandes, das, wie beispielsweise das Eigentumsrecht, zwischen der natürlichen Person, die Urheber der privaten Vervielfältigung ist, und der von ihr verwendeten Vorrichtung möglicherweise besteht.

87      Zum einen ist jedoch festzustellen, dass die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b vorgesehene Ausnahme eng auszulegen ist und daher keine Auslegung erlaubt, die über die ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 23, und Melzer, C‑228/11, EU:C:2013:305, Rn. 24).

88      Zum anderen zielt diese Richtlinie darauf ab, nur bestimmte Aspekte des Urheberrechts zu harmonisieren (Urteil Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 35). Der Unionsgesetzgeber hat aber in der Richtlinie 2001/29 die in Rn. 86 des vorliegenden Urteils angesprochenen charakteristischen Merkmale und Besonderheiten nicht erwähnt. Er ist daher davon ausgegangen, dass diese im Hinblick auf das Ziel, das er mit seiner teilweisen Harmonisierung verfolgt hat, nicht relevant sind.

89      Hieraus folgt, dass die Frage, ob die von einer Privatperson zur Erstellung von Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verwendete Vorrichtung ihr gehören muss oder ob sie einem Dritten gehören kann, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 fällt.

90      Daher ist entgegen dem Vorbringen der Europäischen Kommission Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 nicht im Licht von Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie zu verstehen, da die letztgenannte Bestimmung weder den materiell-rechtlichen Inhalt von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie berühren noch insbesondere die Reichweite der einzelnen dort vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen ausdehnen soll (vgl. Urteil ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 26).

91      In Anbetracht dessen ist auf Frage 1 Buchst. e zu antworten, dass die Richtlinie 2001/29 einer nationalen Regelung, die einen gerechten Ausgleich für Vervielfältigungen geschützter Werke vorsieht, die von einer natürlichen Person auf der Grundlage oder mit Hilfe einer Vorrichtung, die einem Dritten gehört, erstellt werden, nicht entgegensteht.

 Zu Frage 1 Buchst. g

92      Mit Frage 1 Buchst. g, die als Neuntes zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2001/29 einer nationalen Regelung entgegensteht, die einen gerechten Ausgleich für Vervielfältigungen vorsieht, die „auf andere Weise“ auf der Grundlage von rechtmäßigen Quellen, wie beispielsweise dem Internet, erstellt werden.

93      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist, wenn ein nationales Gericht dem Gerichtshof nicht die tatsächlichen und rechtlichen Angaben liefert, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Frage erforderlich sind, diese Frage als unzulässig zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil Belvedere Costruzioni, C‑500/10, EU:C:2012:186, Rn. 16, und Beschluss Stefan, C‑329/13, EU:C:2014:815, Rn. 24).

94      Das vorlegende Gericht macht keine hinreichenden Angaben zu der Art der Vervielfältigungen, auf die sich die vorgelegte Frage bezieht.

95      Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof nicht in der Lage, Frage 1 Buchst. g zweckdienlich zu beantworten. Daher ist diese Frage als unzulässig zurückzuweisen.

 Kosten

96      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft steht einer nationalen Regelung, die für multifunktionale Träger, wie beispielsweise Speicherkarten von Mobiltelefonen, einen gerechten Ausgleich für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch unabhängig davon vorsieht, ob die primäre Funktion dieser Träger die Anfertigung von Kopien zum privaten Gebrauch ist, nicht entgegen, sofern eine der Funktionen dieser Träger, selbst wenn sie sekundärer Natur ist, es ihren Besitzern erlaubt, sie zu diesem Zweck zu nutzen. Allerdings können die Frage, ob es sich um eine primäre oder sekundäre Funktion handelt, und die relative Bedeutung der Eignung des Trägers zur Herstellung von Vervielfältigungen Auswirkungen auf die Höhe des geschuldeten gerechten Ausgleichs haben. Soweit der den Rechtsinhabern entstandene Nachteil als geringfügig angesehen würde, wäre es möglich, dass das Bereitstellen dieser Funktion keine Verpflichtung zur Zahlung des gerechten Ausgleichs entstehen lässt.

2.      Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 steht einer nationalen Regelung, die die Lieferung von Trägern, die zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch genutzt werden können, wie Speicherkarten von Mobiltelefonen, der Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch unterwirft, nicht aber die Lieferung von Komponenten, die primär für die Speicherung von Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verwendet werden, wie die internen Speicher von MP3‑Geräten, nicht entgegen, sofern diese unterschiedlichen Kategorien von Trägern und Komponenten nicht vergleichbar sind oder ihre Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

3.      Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die Hersteller oder Importeure, die Speicherkarten von Mobiltelefonen mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern der Speicherkarten um private oder gewerbliche Kunden handelt, zur Zahlung der Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verpflichtet, nicht entgegensteht, sofern

–        die Einführung einer solchen Regelung durch praktische Schwierigkeiten gerechtfertigt ist;

–        die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die Speicherkarten von Mobiltelefonen an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben, wobei diese Befreiung nicht auf die Lieferung allein an Gewerbetreibende, die bei der Einrichtung, die mit der Verwaltung der Vergütungen beauftragt ist, angemeldet sind, beschränkt werden darf;

–        diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert, wobei vorgesehen sein kann, dass die Erstattung allein an den Endabnehmer einer solchen Speicherkarte erfolgt, der bei der Einrichtung einen entsprechenden Antrag stellen muss.

4.      Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist im Licht des 35. Erwägungsgrundes der Richtlinie dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten in bestimmten Situationen, die in den Anwendungsbereich der Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch fallen, eine Befreiung von der Zahlung des gerechten Ausgleichs für diese Ausnahme vorsehen können, sofern den Rechtsinhabern in diesen Situationen nur ein geringfügiger Nachteil entsteht. Es fällt in die Zuständigkeit dieser Staaten, den Schwellenwert für einen solchen Nachteil festzulegen, wobei dieser Wert insbesondere im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung anzuwenden ist.

5.      Die Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Mitgliedstaat aufgrund von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 beschlossen hat, im materiellen Geltungsbereich dieser Bestimmung jede Befugnis der Rechtsinhaber zur Genehmigung der privaten Vervielfältigung ihrer Werke auszuschließen, die von einem Rechtsinhaber erteilte Zustimmung zur Verwendung der Dateien mit seinen Werken keinen Einfluss auf die Verpflichtung zu einem gerechten Ausgleich für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht im Hinblick auf die gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie mit Hilfe dieser Dateien erstellten Vervielfältigungen haben kann und als solche für den Nutzer der betreffenden Dateien keine Verpflichtung begründen kann, irgendeine Vergütung an den Rechtsinhaber zu zahlen.

6.      Der Einsatz technischer Maßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29 bei den zur Vervielfältigung geschützter Werke verwendeten Vorrichtungen, wie beispielsweise DVDs, CDs, MP3-Geräte oder Computer, kann keinen Einfluss haben auf den gerechten Ausgleich für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht im Hinblick auf private Vervielfältigungen, die auf der Grundlage dieser Vorrichtungen erstellt werden. Der Einsatz solcher Maßnahmen kann aber Einfluss auf die konkrete Höhe dieses Ausgleichs haben.

7.      Die Richtlinie 2001/29 steht einer nationalen Regelung entgegen, die einen gerechten Ausgleich vorsieht für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht im Hinblick auf Vervielfältigungen auf der Grundlage von unrechtmäßigen Quellen, d. h. von geschützten Werken, die der Öffentlichkeit ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber zur Verfügung gestellt worden sind.

8.      Die Richtlinie 2001/29 steht einer nationalen Regelung, die einen gerechten Ausgleich für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht im Hinblick auf Vervielfältigungen geschützter Werke vorsieht, die von einer natürlichen Person auf der Grundlage oder mit Hilfe einer Vorrichtung, die einem Dritten gehört, erstellt werden, nicht entgegen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Dänisch.